RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW296 2262217-1 Spruch, W296 2262217-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner Ausreise befragt Folgendes an:
- Im Zuge der am römisch 40 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner Ausreise befragt Folgendes an: „Al-Shabaab wollte mich rekrutieren. Andere Asylgründe kann ich nicht angeben.“ Als Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an: „Probleme mit den Al-Shabaab.“
- Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am XXXX eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Exzerpt):
- Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Exzerpt): „F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: Wir sind nicht Hawiya, GAALJECEL F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Ja, in einigen Orten Somalias. F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet? A.: In Jilib sind wir ein Teil von den Clans, welche dort leben. Es gibt auch andere Clans als Hawiya, somalische Bantu und Sheekaal. F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach (Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus? A.: Wir sind in der Landwirtschaft und Viehzucht tätig. F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat? A.: Ja ich kenne ihn, es gibt ein Hauptclanältesten und einer der lokalen Clanältesten. Der Hauptclanältester heißt XXXX , lokaler Clanältester heißt XXXX .A.: Ja ich kenne ihn, es gibt ein Hauptclanältesten und einer der lokalen Clanältesten. Der Hauptclanältester heißt römisch 40 , lokaler Clanältester heißt römisch 40 . F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet? A.: Meistens in der Region Unter und Mittel Juba (Giuba). F.: Gibt es in Ihrem Clan auch bekannte Persönlichkeiten? A.: Ja, nachgefragt: Wir haben einen Abgeordneten im somalischen Parlament namens XXXX .A.: Ja, nachgefragt: Wir haben einen Abgeordneten im somalischen Parlament namens römisch 40 . F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein […] F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Meine Mutter und meine 2 Brüder. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich hatte 1 Onkel vs und 1 Tante vs in der Heimat, meine Tante ist XXXX nach Jemen geflüchtet. Mein Onkel wurde XXXX ermordet.A.: Ich hatte 1 Onkel vs und 1 Tante vs in der Heimat, meine Tante ist römisch 40 nach Jemen geflüchtet. Mein Onkel wurde römisch 40 ermordet. […] F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? A.: Meine Mutter war die letzte Person, mit welcher ich Kontakt hatte. Nachgefragt: Das war XXXX .A.: Meine Mutter war die letzte Person, mit welcher ich Kontakt hatte. Nachgefragt: Das war römisch 40 . F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? A.: Meine Mutter sagte mir, dass sie zur Grenze zu Kenia (Dhoobley). Dort haben sie Handy-Empfang. Dort sind keine Al SHABAB (AS) ansässig.A.: Meine Mutter sagte mir, dass sie zur Grenze zu Kenia (Dhoobley). Dort haben sie Handy-Empfang. Dort sind keine Al SHABAusschussbericht (AS) ansässig. F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Ich hatte nur die Nummer meiner Mutter, aber es ist jetzt ausgeschaltet. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Wir hatten nur ein Haus gehabt. Als mein Opa erkrankte, wurde das Haus verkauft, um seine Behandlung zu bezahlen. Nachgefragt: Wir lebten in einem Miethaus. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Aktuelle sind sie in einem Asylcamp. Davor hatte meine Mutter ein Geschäft. Nachgefragt: Am XXXX hatten wir letzten Kontakt, und meine Mutter teilte mir das mit, dass sie dorthin wollten.A: Aktuelle sind sie in einem Asylcamp. Davor hatte meine Mutter ein Geschäft. Nachgefragt: Am römisch 40 hatten wir letzten Kontakt, und meine Mutter teilte mir das mit, dass sie dorthin wollten. F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Als ich ausreiste, wurden sie kontaktiert und sie wurden aufgefordert, mich zurückzubringen nach Jilib. Nachgefragt: Da war ich bereits ausgereist. Es kam ein Mann namens XXXX von der AS-Polizei.A.: Als ich ausreiste, wurden sie kontaktiert und sie wurden aufgefordert, mich zurückzubringen nach Jilib. Nachgefragt: Da war ich bereits ausgereist. Es kam ein Mann namens römisch 40 von der AS-Polizei. […] F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Wir hatten was zum Essen. Wir waren normal. F.: Mussten Sie oder jemand aus Ihrer Familie je Hunger leiden? A.: Nein, meine Mutter arbeitete für uns. […] F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? A.: Nein, ich habe nur meiner Mutter geholfen. Ich habe nur im Geschäft die Sachen vorbereitet und geöffnet, zu Feierabend das Geschäft geschlossen. H.: Haben Sie in Ihrem Heimatort am sozialen Leben teilgenommen, sind Sie Essen gegangen, haben Sie sich mit Freunden getroffen? A.: JA ich habe an sozialen Aktivitäten teilgenommen. Ich hatte Freunde und spielte Fußball. Es wurde schwierig und einige schlossen sich der AS an. F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise? A.: Nein, die AS erließen immer mehr Gesetze, zB wie man sich kleidet. Es wurde vorgeschrieben, dass man keine Fußballhose tragen darf, da diese so kurz ist. Nachgefragt: Wir spielten trotzdem manchmal mit langer Hose, aber manchmal haben sie auch Fußball verboten. Diese Erlässe sind nicht niedergeschrieben. Jeder sagt etwas, was er in dem Moment denkt. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Am XXXX .A.: Am römisch 40 . F.: Wann haben Sie aufgrund von welches Ereignisses den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Am XXXX , außer meinem Fluchtgrund gibt es keinen Vorfall.A.: Am römisch 40 , außer meinem Fluchtgrund gibt es keinen Vorfall. F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Am XXXX habe ich das Land verlassen, nachgefragt: ich reiste mit einemA.: Am römisch 40 habe ich das Land verlassen, nachgefragt: ich reiste mit einem Flugzeug aus, von Mogadischu. […] F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig? A.: Ich übernachtete beim Schlepper in seinem Haus in Mogadischu. F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat? A.: Jilib, Stadtviertel: Bandar Jadiid F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung? A.: Mietwohnung im Miethaus. Ich weiß nicht wer momentan dort lebt. […] F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Jilib, zuletzt in Mogadischu. […] F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: An dem Tag, als ich von der Polizei gefragt wurde, war eine Person krank und wir fassten uns kurz. Am XXXX . eines Morgens, fuhr ich zum Geschäft meiner Mutter und wollte das öffnen. Dieser XXXX kam zu mir und bat mich, zu ihm auf die Station zu kommen. Dann habe ich meine Mutter informiert. Ich ging zu ihm auf das Revier. Dort waren 3 Männer, die Tee tranken und saßen normal im Büro. Einer hat nach meinem Namen gefragt. Er sagte, dass sie mich für eine spezielle Operation benötigen. Ich habe nachgefragt, was das für eine Operation wäre. Sie sagten, dass nur diese Operation bekannt wäre. Ich würde ein Training bekommen und dann wird entschieden welche Operation durchgeführt wird. Ich sagte, dass ich Zeit brauche. Sie sagten, dass ich nur bis zum nächsten Tag (Freitag) Zeit hätte und am Freitag kommen soll. Dann ging ich zu meiner Mutter und informierte sie. Sie sagte, dass ich zum Clanältesten gehen soll, der teilte mir aber mit, dass er nichts tun kann, wenn etwas mit AS passiert, da er dort keine Macht hätte. Am nächsten Tag (Freitag) ging ich zur AS und teilte ihnen mit, dass ich mich ihnen nicht anschließen kann. Sie haben mich aufgrund meiner Ablehnung verhaftet und 25 Tage lang festgehalten. Ich erkrankte, es war am XXXX , da wurde ich in ein Spital gebracht und ich wurde untersucht. Sie stellten fest, dass ich Malaria (Tyfort) hatte. Ich war 6 Tage in Behandlung und bekam Medikamente im Spital. Eines Tages hatte ich die Chance zu flüchten. Dann ging ich außerhalb der Stadt zu einem Freund meines Vaters auf sein Feld. Dort war ich 4 Tage lang versteckt. Während ich auf dem Feld war, kontaktierte meine Mutter meinen Onkel MS, um die Flucht zu organisieren. Ich konnte das Feld verlassen. Dann bin ich via Landweg mit einem LKW (Obstlaster) nach Mogadischu mitgefahren. Am XXXX kam ich in Mogadischu an. Dort war ich 6-7 Tage lang. Dort habe ich am XXXX das Land verlassen.A: An dem Tag, als ich von der Polizei gefragt wurde, war eine Person krank und wir fassten uns kurz. Am römisch 40 . eines Morgens, fuhr ich zum Geschäft meiner Mutter und wollte das öffnen. Dieser römisch 40 kam zu mir und bat mich, zu ihm auf die Station zu kommen. Dann habe ich meine Mutter informiert. Ich ging zu ihm auf das Revier. Dort waren 3 Männer, die Tee tranken und saßen normal im Büro. Einer hat nach meinem Namen gefragt. Er sagte, dass sie mich für eine spezielle Operation benötigen. Ich habe nachgefragt, was das für eine Operation wäre. Sie sagten, dass nur diese Operation bekannt wäre. Ich würde ein Training bekommen und dann wird entschieden welche Operation durchgeführt wird. Ich sagte, dass ich Zeit brauche. Sie sagten, dass ich nur bis zum nächsten Tag (Freitag) Zeit hätte und am Freitag kommen soll. Dann ging ich zu meiner Mutter und informierte sie. Sie sagte, dass ich zum Clanältesten gehen soll, der teilte mir aber mit, dass er nichts tun kann, wenn etwas mit AS passiert, da er dort keine Macht hätte. Am nächsten Tag (Freitag) ging ich zur AS und teilte ihnen mit, dass ich mich ihnen nicht anschließen kann. Sie haben mich aufgrund meiner Ablehnung verhaftet und 25 Tage lang festgehalten. Ich erkrankte, es war am römisch 40 , da wurde ich in ein Spital gebracht und ich wurde untersucht. Sie stellten fest, dass ich Malaria (Tyfort) hatte. Ich war 6 Tage in Behandlung und bekam Medikamente im Spital. Eines Tages hatte ich die Chance zu flüchten. Dann ging ich außerhalb der Stadt zu einem Freund meines Vaters auf sein Feld. Dort war ich 4 Tage lang versteckt. Während ich auf dem Feld war, kontaktierte meine Mutter meinen Onkel MS, um die Flucht zu organisieren. Ich konnte das Feld verlassen. Dann bin ich via Landweg mit einem LKW (Obstlaster) nach Mogadischu mitgefahren. Am römisch 40 kam ich in Mogadischu an. Dort war ich 6-7 Tage lang. Dort habe ich am römisch 40 das Land verlassen. Als ich festgenommen wurde, wurden meine Augen verdeckt. Nachgefragt: Es war ein langes Zimmer, kein WC, keine Möbel. Wir schliefen am Boden. Es gab eine verschlossene Tür. Nachgefragt: Wir waren zu zweit mit einer Kette verbunden, bei Notdurft, sind sie beide hinausgekommen. Die Kette war lang, eine geht in das WC, der andere wartet vor der Tür. In dem Raum, wo wir waren, war kein WC, wir wurden nach draußen auf ein WC gebracht. […] F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Der AS hat mich verfolgt und die könnten mich verfolgen. Viele meines Freundeskreises sind auch Mitglied der AS. Nachgefragt: Die AS sind auch in Mogadischu, die könne mich auch dort töten. Ich bin nicht ganz wichtig für die AS, aber wenn man von ihnen flüchtet und Forderungen abgelehnt, wird man meistens verfolgt und getötet. […] F.: Haben Sie die Übergriffe auf Sie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimatangezeigt? A.: Nein, als ich dort hinkam, wo es staatliche Polizei gibt, war ich nur versteckt. F.: Wieso nicht? A.: Der erste Ort, wo ich hinging, war Mogadischu. Aber dort war ich versteckt. Mogadischu und Jilib sind nicht gleich. […] F.: Wieso wurden gerade Sie von der Al-Shabaab bedroht und angegriffen? A.: Sie wollten mich rekrutieren und dass ich mit ihnen kämpfe. Nachgefragt: Ich war nicht alleine, es waren auch andere junge Männer betroffen. Wo ich festgehalten war, waren auch ca. 14 Gefangene. F.: Wie wurden Sie bedroht? A.: Als ich an dem Freitag bei ihnen war, und die Forderung ablehnte., sagten Sie mir, dass sie mich verhaften werden, bis ich diese Forderungen akzeptiere. Es gab auch einige, welche ablehnten AS anzuschließen, die wurden verhaftet und danach vorgeworfen, dass sie ungläubig sind und verurteilt von AS. F.: Wie oft kam es zu diesen Angriffen auf Ihre Person? A.: Eines Tages hatte ich ein Handy eines Freundes aus Kismaya. Ich schaute Video darauf, dann wurde ich erwischt und mit Peitsche bestraft – 10 Hiebe. Auf den Rücken. Im Gefängnis gab es auch Übergriffe. Ich wurde mit der flachen Hand geschlagen. Früh morgens wurden wir mit Gewalt aufgeweckt. Hygiene war nicht ok, und wir bekamen nicht regelmäßig zu essen. Nachgefragt: Der Vorfall mit den 10 Hieben war XXXX .A.: Eines Tages hatte ich ein Handy eines Freundes aus Kismaya. Ich schaute Video darauf, dann wurde ich erwischt und mit Peitsche bestraft – 10 Hiebe. Auf den Rücken. Im Gefängnis gab es auch Übergriffe. Ich wurde mit der flachen Hand geschlagen. Früh morgens wurden wir mit Gewalt aufgeweckt. Hygiene war nicht ok, und wir bekamen nicht regelmäßig zu essen. Nachgefragt: Der Vorfall mit den 10 Hieben war römisch 40 . F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5Mal so groß wie Österreich. Haben Sie nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Mogadischu, neu anzufangen? A.: Ja überall töten sie (AS) Menschen, man wird gefunden. F.: Wieso nicht? A.: Die AS ist im gesamten Land verbreitet. Es gibt einige die von unserer Stadt der AS angeschlossen haben. Durch diese Bekannte könnte man gefunden werden. F.: Wo wurden Sie gefangen gehalten? A.: In Jilib, die AS hatten dort einige Gefängnisse. F.: Gab es Mitgefangene? A.: Ja, nachgefragt: ca. 14 Leute. F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden. A.: Als ich festgenommen wurde, wurde meine Augen verdeckt. Nachgefragt: Es war ein langes Zimmer, kein WC, keine Möbel. Wir schliefen am Boden. Es gab eine verschlossene Tür. Nachgefragt: Wir waren zu zweit mit einer Kette verbunden, bei Notdurft, sind sie beide hinausgekommen. Die Kette war lang, eine geht in das WC, der andere wartet vor der Tür. In dem Raum, wo wir waren, war kein WC, wir wurden nach draußen auf ein WC gebracht. F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen. A.: Die haben mir das nicht verraten, ich sollte zuerst ein Training bekommen. F.: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie? A.: Sie wollten nicht nur mich alleine. Sie haben viele junge Männer angeworben. F.: Beschreiben Sie genau Ihre Flucht vom Spital? A.: Am XXXX gab es einen Krieg in Jamame. Das Dorf ist 50km entfernt von Jilib. Dadurch waren viele AS-Kämpfer verletzt. Die meisten von ihnen wurden in unser Spital gebracht. Der Mann, welcher uns bewachte, ist von uns weggegangen. Daher ist mir die Flucht gelungen.A.: Am römisch 40 gab es einen Krieg in Jamame. Das Dorf ist 50km entfernt von Jilib. Dadurch waren viele AS-Kämpfer verletzt. Die meisten von ihnen wurden in unser Spital gebracht. Der Mann, welcher uns bewachte, ist von uns weggegangen. Daher ist mir die Flucht gelungen. F: Woher wusste Ihre Mutter, dass Sie vom Spital geflohen sind und wo Sie sind? A: Als ich vom Spital flüchtete, ging ich auf das Feld des Freundes meines Vaters. Dann habe ich telefonisch Kontakt aufgenommen und es ihr erzählt. F: Woher hatten Sie das Handy? A: Das Telefon gehörte dem Eigentümer des Feldes. Nachgefragt: Ich bin zu Fuß zu ihm gegangen. Der fragte mich woher ich komme und ich erzählte ihm den Vorfall. Er würde keine Probleme bekommen wollen und ich wurde in einer Hütte in der Nähe des Feldes untergebracht. F: Wie konnten Sie den Obst-Laster erreichen, welcher Sie nach Mogadischu brachte? A: Da dort Obstwälder waren, hat der Freund meines Vaters (gleicher Clan), den Laster für mich gefunden. F: Was machten Sie die verbleibenden Tage in Mogadischu? A: Die 16 Tage lang war ich in einem Haus versteckt. Nachgefragt: Ich war nur in dem Haus versteckt. F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al-Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Ob sie noch von den AS betroffen sind, weiß ich nicht. Zuletzt sagte mir meine Mutter, dass sie von dort geflüchtet sind. F: Sie gaben an, dass Ihre Mutter Ihnen sagte, dass sie flüchten würde, jetzt geben Sie an, dass Ihre Mutter geflüchtet ist, was sagen Sie dazu? A: Sei sagte mir damals, dass sie von dort flüchten würde. Ich bin der Ansicht, dass sie auch geflüchtet sind.“
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei in Zusammenschau mit Länderinformationsblättern der Staatendokumentation betreffend (Zwangs-)Rekrutierungen seitens der Al Shabaab nicht Einklang zu bringen und es habe auch Widersprüche betreffend die Aufenthaltsdauer in Mogadischu gegeben. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor seine Kernfamilie in Jilib, sodass bei einer Rückkehr ein sozialer und auch finanzieller Rückhalt gegeben wäre.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde auf den EASO-Bericht „EASO Country of Origin Information Report, Somalia: Targetes profiles von September 2021“, auf ACCORD: „Somalia: Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer:innen; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure. Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052555.html“, betreffend die Region des Beschwerdeführers bzw. die Kontrolle der Al Shabaab in dieser Region auf den Länderbericht und betreffend die Versorgungslage auf UN OCHA: Somalia: Drought Response and Famine Prevention Situation Report No.
- As of 20 May 2022, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-drought-situation-report-no7-20-may verwiesen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer aufgrund der guten sozialen Integration sowie seiner Arbeitswilligkeit davon überzeugt, dass er im erhofften Falle eines Verbleibes hier in Österreich in absehbarer Zeit ein selbständiges und von sozialer Unterstützung unabhängiges Leben aufbauen könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
- Mit dem am Ende der mündlichen Verhandlung vom XXXX verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).
- Mit dem am Ende der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Somalia einer konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt, von Mitgliedern staatlicher Behörden, Privatpersonen oder anderen Gruppierungen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer habe bei der gleichförmigen Schilderung der Vorfälle sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen lassen. Er habe die fluchtauslösenden Ereignisse in freier Erzählung mit einigen Details angeführt und ein lebensnahes Bild seiner persönlichen Erlebnisse wiedergegeben. Das Fluchtvorbringen sei in sich stimmig gewesen und habe keine Widersprüche aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesverwaltungsgericht klar betont, dass er sich niemals der Al Shabaab anschließen wolle und werde. Er würde damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung von der Terrormiliz verfolgt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Somalia einer konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt, von Mitgliedern staatlicher Behörden, Privatpersonen oder anderen Gruppierungen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer habe bei der gleichförmigen Schilderung der Vorfälle sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen lassen. Er habe die fluchtauslösenden Ereignisse in freier Erzählung mit einigen Details angeführt und ein lebensnahes Bild seiner persönlichen Erlebnisse wiedergegeben. Das Fluchtvorbringen sei in sich stimmig gewesen und habe keine Widersprüche aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesverwaltungsgericht klar betont, dass er sich niemals der Al Shabaab anschließen wolle und werde. Er würde damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung von der Terrormiliz verfolgt werden.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses übermittelt.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom XXXX außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom römisch 40 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei und sich die Verfolgung durch Al Shabaab auf das gesamte Staatsgebiet Somalias erstrecke. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht fundiert vorgebracht worden und den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Al Shabaab nur ungefähr ein Drittel des somalischen Staatsgebiets uneingeschränkt kontrolliere. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht näher begründet, dass eine allenfalls vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Mogadischu, nicht zumutbar sei. Die nicht näher begründete Annahme einer landesweiten Verfolgung erfülle nicht die an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis gestellten Anforderungen. Eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht ausreichend für die Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Zumutbarkeitskalkül richte sich nach den allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen fehlender Lebensgrundlage sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Das angefochtene Erkenntnis sei mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei und sich die Verfolgung durch Al Shabaab auf das gesamte Staatsgebiet Somalias erstrecke. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht fundiert vorgebracht worden und den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Al Shabaab nur ungefähr ein Drittel des somalischen Staatsgebiets uneingeschränkt kontrolliere. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht näher begründet, dass eine allenfalls vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Mogadischu, nicht zumutbar sei. Die nicht näher begründete Annahme einer landesweiten Verfolgung erfülle nicht die an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis gestellten Anforderungen. Eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht ausreichend für die Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Zumutbarkeitskalkül richte sich nach den allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen fehlender Lebensgrundlage sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Das angefochtene Erkenntnis sei mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.
- Mit Schreiben vom XXXX legte das Bundesverwaltungsgericht die außerordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor und verständigte die Verfahrensparteien von der Vorlage der Revision.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das Bundesverwaltungsgericht die außerordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor und verständigte die Verfahrensparteien von der Vorlage der Revision.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Amtsrevision sei zulässig und berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Beweiswürdigung bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative lediglich einzelne Teile der bereits angeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia wiederholt, aber nicht dargelegt, warum es hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative zu einem anderen Ergebnis als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen sei.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurden sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum aktuellen Länderbericht vom XXXX eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurden sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum aktuellen Länderbericht vom römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit einem weiteren Parteiengehör vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer dezidierte Fragen betreffend derzeitigen Kontakt zu seiner Familie, deren Aufenthaltsort und zu allfälligen Clanmitgliedern in Mogadischu gestellt.
- Mit einem weiteren Parteiengehör vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer dezidierte Fragen betreffend derzeitigen Kontakt zu seiner Familie, deren Aufenthaltsort und zu allfälligen Clanmitgliedern in Mogadischu gestellt.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zusammengefasst des Inhalts, (auch) die aktuellen Länderinformationen würden aufzeigen, dass es zu keiner Verbesserung in Somalia gekommen wäre. Mogadischu würde keine innerstaatliche Fluchtalternative sein, da die Sicherheitslage dort aufgrund von einer Patchwork-Sicherheitsarchitektur prekär sei. Die Al Shabaab würde zwar in Mogadischu keine Gebiete kontrollieren, jedoch im gesamten Stadtgebiert präsent sein und könne im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchführen. Außerhalb Mogadischu würden sich große Teile des Raumes in Süd/Zentralsomalia unter Kontrolle der Al Shabaab befinden, ua. auch Saakow und Jilib bzw. könne kein Gebiet als frei von der Miliz bezeichnet werden.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zusammengefasst des Inhalts, (auch) die aktuellen Länderinformationen würden aufzeigen, dass es zu keiner Verbesserung in Somalia gekommen wäre. Mogadischu würde keine innerstaatliche Fluchtalternative sein, da die Sicherheitslage dort aufgrund von einer Patchwork-Sicherheitsarchitektur prekär sei. Die Al Shabaab würde zwar in Mogadischu keine Gebiete kontrollieren, jedoch im gesamten Stadtgebiert präsent sein und könne im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchführen. Außerhalb Mogadischu würden sich große Teile des Raumes in Süd/Zentralsomalia unter Kontrolle der Al Shabaab befinden, ua. auch Saakow und Jilib bzw. könne kein Gebiet als frei von der Miliz bezeichnet werden.
- Das BFA übermittelte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zum neuen Länderbericht vom XXXX keine Stellungnahme.
- Das BFA übermittelte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zum neuen Länderbericht vom römisch 40 keine Stellungnahme.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer bezüglich der an ihn dezidiert gestellten Fragen zu seiner individuellen Situation nach einer etwaigen Rückkehr eine Stellungnahme des Inhalts, der letzte Kontakt zu seiner Familie wäre ein Telefonanruf im September XXXX gewesen und hätte er seitdem keinen Kontakt mehr. Seine Familie wäre zu diesem Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager an der Grenze zu Kenia in Dhobley gewesen. Zudem gab er an, er hätte weder Familien- noch Clanangehörige in Mogadischu, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer bezüglich der an ihn dezidiert gestellten Fragen zu seiner individuellen Situation nach einer etwaigen Rückkehr eine Stellungnahme des Inhalts, der letzte Kontakt zu seiner Familie wäre ein Telefonanruf im September römisch 40 gewesen und hätte er seitdem keinen Kontakt mehr. Seine Familie wäre zu diesem Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager an der Grenze zu Kenia in Dhobley gewesen. Zudem gab er an, er hätte weder Familien- noch Clanangehörige in Mogadischu, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Aufklärung dahingehend ersucht, bis wann er (nun) Kontakt mit seiner Mutter gehabt hätte, da er bzw. seine Rechtsvertretung zu diesem Punkt unterschiedliche Angaben getätigt hätte(n).
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Aufklärung dahingehend ersucht, bis wann er (nun) Kontakt mit seiner Mutter gehabt hätte, da er bzw. seine Rechtsvertretung zu diesem Punkt unterschiedliche Angaben getätigt hätte(n).
- Am XXXX klärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Mailkontakt vom XXXX mit dem Beschwerdeführer den Widerspruch dahingehend auf, dass er von September/Oktober XXXX bis Februar XXXX Kontakt mit seiner Mutter gehabt hätte, seitdem und bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr.
- Am römisch 40 klärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Mailkontakt vom römisch 40 mit dem Beschwerdeführer den Widerspruch dahingehend auf, dass er von September/Oktober römisch 40 bis Februar römisch 40 Kontakt mit seiner Mutter gehabt hätte, seitdem und bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr.
- Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom XXXX und XXXX wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
- Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom römisch 40 und römisch 40 wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
- Das BFA übermittelte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom XXXX und XXXX keine Reaktion.
- Das BFA übermittelte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom römisch 40 und römisch 40 keine Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Angehöriger des Clans der Gaaljecel, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Angehöriger des Clans der Gaaljecel, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Jilib in der Region Jubbada Dhexe (Mittel-Jubba) und lebte dort zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern. Er reiste im XXXX nach Mogadischu und verließ von dort aus Somalia. In Mogadischu lebte der Beschwerdeführer bei einem Schlepper. Der Beschwerdeführer stammt aus Jilib in der Region Jubbada Dhexe (Mittel-Jubba) und lebte dort zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern. Er reiste im römisch 40 nach Mogadischu und verließ von dort aus Somalia. In Mogadischu lebte der Beschwerdeführer bei einem Schlepper. Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre lang die Grundschule und ebenso lang die Koranschule. Er genoss zwar keine Berufsausbildung, half aber seiner Mutter in deren Gemüsegeschäft. Der Beschwerdeführer stand nach seiner Ausreise von September/Oktober XXXX bis Februar XXXX mit seiner Mutter in Kontakt; seitdem ist der Kontakt (wieder) abgebrochen. Seine Familie musste ebenfalls von Jilib flüchten und war zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes im Flüchtlingslager in Dhobley an der somalisch/kenianischen Grenze aufhältig.Der Beschwerdeführer stand nach seiner Ausreise von September/Oktober römisch 40 bis Februar römisch 40 mit seiner Mutter in Kontakt; seitdem ist der Kontakt (wieder) abgebrochen. Seine Familie musste ebenfalls von Jilib flüchten und war zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes im Flüchtlingslager in Dhobley an der somalisch/kenianischen Grenze aufhältig. Am XXXX verließ der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug Somalia und reiste in die Türkei ein. Anschließend reiste der Beschwerdeführer weiter nach Griechenland, wo er sich 15 Tage lang aufhielt. Via Nordmazedonien, Serbien und Ungarn reiste er spätestens am XXXX nach Österreich ein.Am römisch 40 verließ der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug Somalia und reiste in die Türkei ein. Anschließend reiste der Beschwerdeführer weiter nach Griechenland, wo er sich 15 Tage lang aufhielt. Via Nordmazedonien, Serbien und Ungarn reiste er spätestens am römisch 40 nach Österreich ein. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist arbeitsfähig und arbeitet seit Juli XXXX legal im Gastgewerbe.Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist arbeitsfähig und arbeitet seit Juli römisch 40 legal im Gastgewerbe. Er ist kein Mitglied in einem Verein und verfügt über soziale Bindungen in Form von Freunden oder Bekannten, welche er über die Arbeit kennt. Er besuchte einen Deutschkurs und spricht verständlich gut Deutsch. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, von Mitgliedern staatlicher Behörden, Privatpersonen oder anderen Gruppierungen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. aufgrund seiner Weigerung, sich der Terrorgruppe anzuschließen, unverhältnismäßig bestraft werden, sodass ihm eine Verfolgung aufgrund seiner bzw. einer ihm unterstellten politischen Gesinnung droht. Eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia: Zur maßgeblichen Situation in Somalia wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 6, Stand XXXX , der Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Nairobi zu Somalia mit Stand November 2022 und die EUAA-Leitlinien zu Somalia (Regierungsführung; Flüchtlingsstatus; subsidiärer Schutz; Schutzakteure; interne Schutzalternative; Ausschlussgründe) vom August 2023 zugrunde gelegt:Zur maßgeblichen Situation in Somalia wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 6, Stand römisch 40 , der Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Nairobi zu Somalia mit Stand November 2022 und die EUAA-Leitlinien zu Somalia (Regierungsführung; Flüchtlingsstatus; subsidiärer Schutz; Schutzakteure; interne Schutzalternative; Ausschlussgründe) vom August 2023 zugrunde gelegt: 1.3.
- Exzerpt aus dem aktuellen Länderbericht: COVID-19 Letzte Änderung 2023-03-14 06:52 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen: ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023 AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022 GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022 Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. 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Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
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(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023; FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023; SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 07:57 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023; Halbeeg - Halbeeg (25.6.2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Galmudug wurde im Jahr 2015 geschaffen (HIPS 2021). Galmudug ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien. Beherrschend sind v.a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug seine eigene Amtszeit und die von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (HIPS 24.3.2023). 2022 gab es weiterhin Verhandlungen hinsichtlich des (politischen) Status' der ASWJ (FH 2023a). Die ASWJ ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab aktuell der bestimmende Faktor in Galmudug (BMLV 1.12.2023). Quellen BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023; Sahan/Abdi - Sahan (Herausgeber), Rashid Abdi (Autor) (12.7.2021): Galmudug: It Didn’t Hav