Vm §§ 28 Abs. 2 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu A)
Art. I. Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
"Art". römisch eins. Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG ist von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG ist von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.
Art. I Abs. 3 EGVG sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Verwaltungsverfahrensgesetze
Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Verwaltungsverfahrensgesetze (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts, (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt nicht anzuwenden.
4 RPG wird durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Paragraph 2, Absatz 4, RPG wird durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet. Folglich ist keine der Ausnahmen des Art. 1 Abs. 3 EGVG anwendbar, insbesondere nicht Z 3, die nur Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses, unter anderem zum Bund, betrifft. Folglich ist keine der Ausnahmen des Artikel eins, Absatz 3, EGVG anwendbar, insbesondere nicht Ziffer 3,, die nur Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses, unter anderem zum Bund, betrifft. Daher ist gegenständlich das AVG vollumfänglich anzuwenden (siehe hiezu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2023/03/0009).
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheidet folglich zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheidet folglich zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde. Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 18, AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 , E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen. Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062).Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem Paragraph 18, Absatz 2, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Paragraph 18, Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062). Für die vorliegende Rechtssache bedeutet das Folgendes: Gegenständlich wurde die Erledigung der Behörde von Vizepräsident XXXX eigenhändig unterschrieben, dies genügt den Anforderungen des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Gegenständlich wurde die Erledigung der Behörde von Vizepräsident römisch 40 eigenhändig unterschrieben, dies genügt den Anforderungen des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wie schon ausgeführt ist von der Genehmigung die der Partei oder den Parteien zugestellte Ausfertigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Die Erledigung wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt. Bei der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin handelte es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis
G dar (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144).Bei der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin handelte es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG dar (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Unzweifelhaft ist das gegenständliche E-Mail der Beschwerdeführerin zugekommen, es handelt sich hierbei um eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments.
4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein (VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032), enthalten hingegen die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Diesfalls kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen wäre (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 18 AVG Rz 26). Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).Unzweifelhaft ist das gegenständliche E-Mail der Beschwerdeführerin zugekommen, es handelt sich hierbei um eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments.
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein (VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032), enthalten hingegen die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Diesfalls kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen wäre (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter A) dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt; somit stellen sich keine offenen Rechtsfragen. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2285378.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.