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{'item': 'G304 2287892-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlG304 2287892-1 Spruch, G304 2287892-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 2EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. 3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er die Taten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen hat und er sich vorgenommen hat, nach seiner Entlassung Alkohol zu meiden. Er hat in Österreich Verwandte, bei denen er wohnen kann und auch schon eine Arbeitsstelle in Aussicht. Vom BF werde künftig keine Gefahr mehr für die Gesellschaft ausgehen. Unabhängig von diesem Vorbringen und den nicht belegten familiären und geringen privaten Bindungen müssen die Interessen des BF zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten. Der BF hat in Österreich in einem sehr kurzen Zeitraum in mehreren Tathandlungen vor allem Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklicht und wurde daher von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da der BF diese Taten gesetzt hat, während er in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand und sich daher nicht primär auf Geldnöte berufen kann, hat er damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dass er die Taten vorwiegend in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen hat, verstärkt diese Gefährdung noch, da der BF in diesem Zustand auch aggressiv gegen zivile Personen und die einschreitenden Polizisten aufgetreten ist. Der vom BF vorgebrachte Aufenthalt seiner Brüder und Cousins konnte anhand der von ihm zur Verfügung gestellten Daten in keiner Weise verifiziert werden. Auch der Umstand, dass der BF in seiner Haft keinen Besuch seiner angeblichen Verwandten erhielt, verstärkt die Annahme, dass diese gar nicht in Österreich aufhältig sind. Selbst wenn es hypothetisch zu bejahen wäre, dass Verwandte des BF in Österreich aufhältig sind, hätte der BF damit noch kein solches Naheverhältnis aufgezeigt, dass eine Verletzung des Art 8 EMRK zu befürchten wäre. Hinzu kommt, dass seine Mutter und seine mj. Kinder als nächste Angehörige in Rumänien wohnhaft sind.Der vom BF vorgebrachte Aufenthalt seiner Brüder und Cousins konnte anhand der von ihm zur Verfügung gestellten Daten in keiner Weise verifiziert werden. Auch der Umstand, dass der BF in seiner Haft keinen Besuch seiner angeblichen Verwandten erhielt, verstärkt die Annahme, dass diese gar nicht in Österreich aufhältig sind. Selbst wenn es hypothetisch zu bejahen wäre, dass Verwandte des BF in Österreich aufhältig sind, hätte der BF damit noch kein solches Naheverhältnis aufgezeigt, dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zu befürchten wäre. Hinzu kommt, dass seine Mutter und seine mj. Kinder als nächste Angehörige in Rumänien wohnhaft sind. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine

Art 8

EMRK bedeuten würde, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine

Artikel 8

, EMRK bedeuten würde, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
  3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287892.1.00

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