RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlG310 2287374-1 Spruch, G310 2287374-1/7EG310 2287374-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, wurde seitens des LVT Burgenland zur GZ. XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene. Nach Übermittlung des Abschluss-Berichts des LVT Burgenland vom 18.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2022, XXXX , eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.Gegen die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, wurde seitens des LVT Burgenland zur GZ. römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene. Nach Übermittlung des Abschluss-Berichts des LVT Burgenland vom 18.10.2022 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2022, römisch 40 , eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Seitens des LVT Burgenland wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.08.2023 abermals darüber informiert, dass die BF der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei, woraufhin die BF mit Schreiben des BFA vom 09.08.2023 aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen 14 Tagen zu äußern und allfällige Beweismittel eines Rentenbezugs, für das Bestehen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates vorzulegen. Ein Antwortschreiben langte am 21.08.2023 beim BFA ein, die angeforderten Unterlagen wurden nicht beigelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Nachweise für ausreichende Existenzmittel oder für ihre Integration vorgelegt habe, im Verdacht stehe, der Reichsbürgerszene anzugehören und 2012 in Deutschland wegen Betrugs verurteilt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Nachweise für ausreichende Existenzmittel oder für ihre Integration vorgelegt habe, im Verdacht stehe, der Reichsbürgerszene anzugehören und 2012 in Deutschland wegen Betrugs verurteilt worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie über ein lebenslanges Wohnrecht und eine Krankenversicherung verfüge, eine Rente beziehe. Sie lebe in einer Wohngemeinschaft und werden die Kosten für die Lebenserhaltung unter den Mitbewohnern geteilt. Sie sei nie auf staatliche Leistungen angewiesen gewesen und habe solche auch nie beantragt. Beigelegt wurden Kopien der E-Card, der deutschen Gesundheitskarte, des am XXXX .2020 ausgestellten deutschen Reisepasses, die Rentenanpassung ab 01.07.2023 der Deutschen Rentenversicherung, wonach die BF monatlich EUR 553,03 erhält, Nachweise für den Erhalt einer Verletztenrente iHv monatlich EUR 170,35 und einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte iHv monatlich EUR 36,15 und eine Anmeldung für den Verein „ XXXX “ vom 14.02.2022.Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie über ein lebenslanges Wohnrecht und eine Krankenversicherung verfüge, eine Rente beziehe. Sie lebe in einer Wohngemeinschaft und werden die Kosten für die Lebenserhaltung unter den Mitbewohnern geteilt. Sie sei nie auf staatliche Leistungen angewiesen gewesen und habe solche auch nie beantragt. Beigelegt wurden Kopien der E-Card, der deutschen Gesundheitskarte, des am römisch 40 .2020 ausgestellten deutschen Reisepasses, die Rentenanpassung ab 01.07.2023 der Deutschen Rentenversicherung, wonach die BF monatlich EUR 553,03 erhält, Nachweise für den Erhalt einer Verletztenrente iHv monatlich EUR 170,35 und einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte iHv monatlich EUR 36,15 und eine Anmeldung für den Verein „ römisch 40 “ vom 14.02.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 11.03.2024 wurde das BVwG über Ersuchen vom nunmehrigen Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Burgenland (LSE Burgenland) davon schriftlich informiert, dass seitens des LSE Burgenland keine weiteren Maßnahmen gegen die BF gesetzt werden würden. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX im deutschen Ort XXXX geboren und ist in Besitz eines deutschen Reisepasses. Sie spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Aufgrund eines Erbschaftsstreits gibt es keinen Kontakt zu den in Deutschland lebenden Angehörigen. Sie hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und engagiert sich ehrenamtlich. Die BF wurde am römisch 40 im deutschen Ort römisch 40 geboren und ist in Besitz eines deutschen Reisepasses. Sie spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Aufgrund eines Erbschaftsstreits gibt es keinen Kontakt zu den in Deutschland lebenden Angehörigen. Sie hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und engagiert sich ehrenamtlich. Seit XXXX .2020 ist die BF durchgehend in Österreich an einer Adresse im Burgenland mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo sie über ein lebenslanges Wohnungsfruchtgenussrecht verfügt. Sie lebt in einer Wohngemeinschaft und werden die Kosten für die Lebenserhaltung gemeinschaftlich getragen. Bereits zuvor war sie an dieser Adresse von XXXX .2016 bis XXXX .2018 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2018 bis XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 .2020 ist die BF durchgehend in Österreich an einer Adresse im Burgenland mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo sie über ein lebenslanges Wohnungsfruchtgenussrecht verfügt. Sie lebt in einer Wohngemeinschaft und werden die Kosten für die Lebenserhaltung gemeinschaftlich getragen. Bereits zuvor war sie an dieser Adresse von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am 24.10.2020 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, einer seitens der zuständigen NAG-Behörde ergangenen Aufforderung zur Urkundenvorlage kam sie nie nach. Ein Verfahrend zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde seitens der zuständigen NAG-Behörde nie eingeleitet. Die BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Sie bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung iHv monatlich EUR 553,03, eine Verletztenrente iHv monatlich EUR 170,35 und einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte iHv monatlich EUR 36,
- Es besteht eine aufrechte Krankenversicherung. Das im Jahr 2022 unter der GZ. XXXX gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, der schweren Erpressung, der staatsfeindlichen Verbindung und Begegnung sowie des Missbrauchs der Amtsgewalt wurde am XXXX .2022 von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Das im Jahr 2022 unter der GZ. römisch 40 gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, der schweren Erpressung, der staatsfeindlichen Verbindung und Begegnung sowie des Missbrauchs der Amtsgewalt wurde am römisch 40 .2022 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Mit Urteil des deutschen AG XXXX vom XXXX .2012 wurde die BF wegen des versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe iHv 40 Tagessätzen à EUR 30,00 verurteilt. Weitere Verurteilungen in Deutschland sind nicht bekannt, jedoch wurde am XXXX .2023 gegen sie wegen Insolvenzverschleppung ein nationaler Haftbefehl erlassen.Mit Urteil des deutschen AG römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurde die BF wegen des versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe iHv 40 Tagessätzen à EUR 30,00 verurteilt. Weitere Verurteilungen in Deutschland sind nicht bekannt, jedoch wurde am römisch 40 .2023 gegen sie wegen Insolvenzverschleppung ein nationaler Haftbefehl erlassen. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren jeweils auf dem Beschwerdevorbringen und den Informationen aufgrund von Abfragen im ZMR, IZR, Strafregister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zur Person der BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, ihrer Stellungnahme, den Angaben in der Beschwerde sowie dem in Kopie vorliegenden deutschen Reisepass, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Aufgrund der Herkunft der BF ist von entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen. Zudem wurden mit der Beschwerde die E-Card sowie die deutsche Gesundheitskarte in Kopie vorgelegt, was auf eine aufrechte Krankenversicherung schließen lässt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich basieren auf ihren Angaben in der Beschwerde und dem damit korrespondierenden ZMR-Auszug. Mittels Grundbuchsauszug konnten die Angaben der BF zum Wohnungsfruchtgenussrecht bestätigt werden. Aus dem Auszug der Versicherungsdaten geht hervor, dass die BF in Österreich nie erwerbstätig war. Der Rentenbezug lässt sich anhand der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen der deutschen Rentenversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau belegen. Die Feststellung ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf dem Strafregister. Es sind weder Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Der nationale Haftbefehl geht aus der vom BFA übermittelten Auskunft von Interpol hervor. Die Verurteilung in Deutschland geht aus dem Bericht des LVT Burgenland vom 01.08.2023 hervor. Rechtliche Beurteilung: Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die BF Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, was sie auch wahrnahm. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die BF Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, was sie auch wahrnahm. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Nach Art 8 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die BF hält sich seit XXXX 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf; am 24.10.2020 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Sie nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und verfügt aufgrund des Rentenbezugs über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da die Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG somit erfüllt sind, ist sie zum Aufenthalt über drei Monate hinaus berechtigt, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Da ihr somit nach wie vor das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erfolgte die Ausweisung nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Die BF hält sich seit römisch 40 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf; am 24.10.2020 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Sie nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und verfügt aufgrund des Rentenbezugs über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG somit erfüllt sind, ist sie zum Aufenthalt über drei Monate hinaus berechtigt, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Da ihr somit nach wie vor das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erfolgte die Ausweisung nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2287374.1.00