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{'item': 'G315 2234028-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlG315 2234028-3 Spruch, G315 2234028-3/10EG315 2246686-2/11EG315 2246685-2/10EG315 2246684-2/11EG315 2246683-2/9EG

Art. 8EMRK vom 03.04.2023 gemäß § 55 Alyl

G abgewiesen. Zu BF4 und BF5 wurden auch Rückkehrentscheidungen erlassen: 19. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge aller BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 03.04.2023 gemäß Paragraph 55, Alyl

G abgewiesen. Zu BF4 und BF5 wurden auch Rückkehrentscheidungen erlassen: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF4 und BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkte IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF4 und BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkte römisch vier.). Zu BF4 wurde auch ein Einreiseverbot verhängt: Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein in der Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot über BF4 verhängt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein in der Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot über BF4 verhängt. Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein. Nach Wiederholung einiger Ausführungen aus den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde vor allem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Behörde und die Missachtung des Kindeswohls gerügt. Zur Integration brachten sie im Wesentlichen vor, dass „die Tochter“ im Hinblick auf den Schulbesuch eine „Ausnahmeerscheinung“ sei, wozu auf die Angaben einer Einvernahme vor der Behörde verwiesen wurde. Ferner wurde auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel – im gegenständlichen Verfahren wurden Schulzeugnisse zu BF3 und BF4 zum Schuljahr 2022/2023 vorgelegt – verwiesen. Nach Ansicht der BF hätten sie sich in der in Österreich verbrachten Zeit sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert, wobei dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert blieb. Es sei die gesamte Familie in Österreich aufhältig und hätten sie keine Anknüpfungspunkte mehr zum ursprünglichen Herkunftsstaat. Sie würden dort kein soziales Netzwerk mehr vorfinden; auch das wurde gänzlich unsubstantiiert vorgebracht.Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein. Nach Wiederholung einiger Ausführungen aus den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde vor allem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Behörde und die Missachtung des Kindeswohls gerügt. Zur Integration brachten sie im Wesentlichen vor, dass „die Tochter“ im Hinblick auf den Schulbesuch eine „Ausnahmeerscheinung“ sei, wozu auf die Angaben einer Einvernahme vor der Behörde verwiesen wurde. Ferner wurde auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel – im gegenständlichen Verfahren wurden Schulzeugnisse zu BF3 und BF4 zum Schuljahr 2022 aus 2023, vorgelegt – verwiesen. Nach Ansicht der BF hätten sie sich in der in Österreich verbrachten Zeit sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert, wobei dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert blieb. Es sei die gesamte Familie in Österreich aufhältig und hätten sie keine Anknüpfungspunkte mehr zum ursprünglichen Herkunftsstaat. Sie würden dort kein soziales Netzwerk mehr vorfinden; auch das wurde gänzlich unsubstantiiert vorgebracht. Die Kinder hätten ihre Berufs- bzw. Schulbildung bzw. wesentliche Teile im Inland absoviert uns seien auch arbeitstätig. Zu BF4 und BF5 wurde vorgebracht, dass die BF mitten in ihren Ausbildungen seien. BF4 habe keinen Bezug zum serbischen Schulsystem und besuche derzeit noch die Pflichtschule. Das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin sei massiv beeinträchtigt und würde auch sie bei einer Rückkehr in das Heimatland schwerwiegenden Problemen gegenüberstehen. Zu BF4 wurde vorgebracht, dass sie als junge Frau ohne Rückhalt der Familie gar nicht hätte ausreisen können. Der Umstand der Nichtausreise sei ihr damit nicht anzulasten und hätte zu ihrer Person kein Einreiseverbot verhängt werden dürfen. Im Hinblick auf die Sozialisation der BF in Serbien sei die Behörde nur von Mutmaßungen angegangen. Die Beziehung der Beschwerdeführer im Familienverband sei als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten. Speziell die jüngeren Kinder würden durch die gegenständliche Entscheidung massiv beeinträchtigt. Die Beziehung der Beschwerdeführer im Familienverband sei als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK zu werten. Speziell die jüngeren Kinder würden durch die gegenständliche Entscheidung massiv beeinträchtigt.

  1. Am 26.10.2023 wurden die BF festgenommen und aus Österreich abgeschoben.
  2. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezughabenden Behördenakten am 29.11.2023 vorgelegt.
  3. Mit Note vom 09.01.2024 wurde die Behörde aufgefordert, Fragen zu den über die BF verhängten Einreiseverbote zu beantworten, wozu am 26.01.2024 eine Stellungnahme der Behörde erging.
  4. Die Stellungnahme und aktuelle Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden Fragen in Bezug auf die schulische Laufbahn der BF4 und der behaupteten Arbeitstätigkeit der „Kinder“ gestellt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt. Zu einem Fristerstreckungsantrag wurde mitgeteilt, dass dieser unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar erscheint und daher keine Fristerstreckung gewährt werden kann.
  5. Am 19.02.2024 wurden zwei Straferkenntnis betreffend BF2, Zl. XXXX , von einer Sicherheitsbehörde vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass diese Erkenntnisse mit 05.05.2022 und 17.11.2023, rechtskräftig geworden sind.
  6. Am 19.02.2024 wurden zwei Straferkenntnis betreffend BF2, Zl. römisch 40 , von einer Sicherheitsbehörde vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass diese Erkenntnisse mit 05.05.2022 und 17.11.2023, rechtskräftig geworden sind.
  7. Am 22.02.2024 und 23.02.2024 wurden Stellungnahmen abgegeben. Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:  die schon mehrfach vorgelegten Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022/2023 für BF4 und BF5  die schon mehrfach vorgelegten Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022 aus 2023, für BF4 und BF5  Empfehlungsschreiben für BF5  Bewerbungsformular für eine Fachhochschule der BF4 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (BF3 bis BF5). Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. 1.
  10. Die letzte Entscheidung zu den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Zlen W220 223428-2, 2246686-1, 2246685-1, 2246684-1, 2246686-1 getroffen, womit die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu BF1 bis BF5 vom 04.08.2021 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Mit den genannten Bescheiden hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (BF1 bis BF5), gemäß § 55 Abs. 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, den Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurden Einreiseverbote über BF1 bis BF4 verhängt (für die Dauer von drei Jahren für BF1 und BF4, für die Dauer von fünf Jahren für BF2 und für die Dauer von vier Jahren für BF3).1.
  11. Die letzte Entscheidung zu den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Zlen W220 223428-2, 2246686-1, 2246685-1, 2246684-1, 2246686-1 getroffen, womit die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu BF1 bis BF5 vom 04.08.2021 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Mit den genannten Bescheiden hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (BF1 bis BF5), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, den Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurden Einreiseverbote über BF1 bis BF4 verhängt (für die Dauer von drei Jahren für BF1 und BF4, für die Dauer von fünf Jahren für BF2 und für die Dauer von vier Jahren für BF3). Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen: "1.
  12. Zum Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 25.12.2012 (rechtskräftig mit 28.02.2013) wurde die seit 19.07.1999 bestandene Ehe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geschieden. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom XXXX .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am XXXX .2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von XXXX .2017 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2022.Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom römisch 40 .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am römisch 40 .2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .
  13. Am XXXX .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. In der Folge wurde ihm ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm weiters ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX .2020 erteilt.Am römisch 40 .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. In der Folge wurde ihm ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm weiters ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom römisch 40 2017 bis römisch 40 .2020 erteilt. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ebenso ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr weiters Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom XXXX .2017 bis XXXX .2018 sowie von XXXX .2018 bis XXXX .2020 erteilt.Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ebenso ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr weiters Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 sowie von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 erteilt. Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am XXXX XXXX rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt.Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am römisch 40 römisch 40 rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt. Am XXXX .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin.Am römisch 40 .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am XXXX .2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht. Diese Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom XXXX .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX 2020, ZIen.: XXXX , abgewiesen.Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am römisch 40 .2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht. Diese Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom römisch 40 .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 2020, ZIen.: römisch 40 , abgewiesen. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen. Mit den am 20.05.2020 verkündeten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, GZlen.: XXXX wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass es sich bei der am XXXX .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt worden sei. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen.Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen. Mit den am 20.05.2020 verkündeten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, GZlen.: römisch 40 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass es sich bei der am römisch 40 .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt worden sei. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer weigern sich, ihre gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstiteln abzugeben und nutzen diese weiterhin zu ihren Gunsten. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt; gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt; gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin reisten am 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich aus. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX 2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden; die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 2021, GZ.: XXXX (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen.Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden; die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 2021, GZ.: römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen. 1.
  14. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Serbiens und führen die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identitäten stehen fest. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin war von XXXX .2017 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2019 bis XXXX 2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit XXXX .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer war mit Nebenwohnsitz von XXXX 2011 bis XXXX .2011 bzw. ist seit XXXX 2014 (mit einer zehntätigen Unterbrechung im Oktober 2014) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer ist seit XXXX .2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit XXXX 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin war von XXXX .2017 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2019 bis XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit XXXX .2020 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer hielten bzw. halten sich jedenfalls in den Zeiträumen ihrer Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekanntenkreises; das Bestehen enger Bindungen ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer nicht. Der Zweitbeschwerdeführer war von XXXX .2015 bis XXXX 2015 und von XXXX .2015 bis XXXX .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von XXXX .2019 bis XXXX .2020 war bzw. seit XXXX .2021 ist er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer bezog von XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016 und XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2017 bis XXXX .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verfügen in Österreich weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet.Die Erstbeschwerdeführerin war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit römisch 40 .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer war mit Nebenwohnsitz von römisch 40 2011 bis römisch 40 .2011 bzw. ist seit römisch 40 2014 (mit einer zehntätigen Unterbrechung im Oktober 2014) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer ist seit römisch 40 .2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit römisch 40 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit römisch 40 .2020 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer hielten bzw. halten sich jedenfalls in den Zeiträumen ihrer Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekanntenkreises; das Bestehen enger Bindungen ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer nicht. Der Zweitbeschwerdeführer war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 2015 und von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 war bzw. seit römisch 40 .2021 ist er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer bezog von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verfügen in Österreich weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben in Serbien nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Sie beherrschen Serbisch. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind gesund. 1.
  15. Zur Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin: Die Beschwerdeführer sind in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und laufen nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt: […]“ 1.
  16. Die unter 1.
  17. zitierten Erkenntnisse sind rechtskräftig. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer Abschiebung im Oktober 2023 nicht nach. 1.
  18. In Bezug auf die nun gegenständlichen Anträge gemäß § 55 AsylG wird zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien Folgendes festgestellt:1.
  19. In Bezug auf die nun gegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG wird zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien Folgendes festgestellt: Die BF sind alle Staatsangehörige Serbiens und führen die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identitäten stehen fest. BF1 und BF2 sind zum zweiten Mal verheiratet und sind Eltern der BF3 bis BF
  20. BF2 ging in Österreich eine Aufenthaltsehe ein, um für sich und seine Familienangehörigen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Diese Ehe wurde wieder geschieden. BF2 ist nun wieder mit der Mutter seiner Kinder, BF1, verheiratet. In Bezug auf die fremdenrechtliche Historie, insbesondere zu den im Bundesgebiet geführten Verfahren nach dem Fremdenrechtsgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, haben sich über die in den unter 1.
  21. zitierten Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.10.2021 getroffenen Feststellungen keine darüberhinausgehenden Umstände bzw. Änderungen ergeben, die für die nunmehr anhängig gemachten Verfahren entscheidungswesentlich wären. Die Beschwerdeführer verfügen aus den dort festgehaltenen Gründen über keine gültigen Aufenthaltstitel mehr. Die Beschwerdeführer stellten am 03.04.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK.Die Beschwerdeführer stellten am 03.04.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Die BF waren in Österreich zu den in den Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.10.2021 genannten Daten im Inland wohnhaft. Zuletzt haben die BF ab 30.11.2020 zusammen in einer Mietwohnung gewohnt. An dieser Adresse sind sie immer noch gemeldet (in den Akten erliegenden ZMR-Auszüge; ZMR zuletzt eingesehen am 26.02.2024; aktenkundiger Mietvertrag). Sie wurde alle am 26.10.2023 abgeschoben (aktenkundige Berichte). BF1 und die minderjährige BF5 waren zuvor nach den rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen vom 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich ausgereist, jedoch bereits im September 2020 wieder nach Österreich zurückgekehrt (Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Angaben bei der Behörde am 30.12.2022). Die BF sprechen Deutsch (aktenkundiges Prüfungszeugnis für das Sprachniveau A2 zu BF2, Schulzeugnisse zu BF3 bis BF5). Die BF verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekannten- und Freundeskreises; das Bestehen enger Bindungen im Sinne des Art 8 EMRK ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer in Form von Brüdern des BF2, wobei er mit einem gelegentlich in Kontakt steht, mit dem anderen selten (Angaben des BF2, Befragung am 30.12.2022). Die BF verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekannten- und Freundeskreises; das Bestehen enger Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer in Form von Brüdern des BF2, wobei er mit einem gelegentlich in Kontakt steht, mit dem anderen selten (Angaben des BF2, Befragung am 30.12.2022). BF2 war von XXXX .2015 bis XXXX .2015 und von XXXX 2015 bis XXXX .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von XXXX .2019 bis XXXX .2020 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 war er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF2 war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und von römisch 40 2015 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 war er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF3 hat in Österreich die vierte Fachklasse für den Lehrberuf „Elektronik: angewandte Elektronik absolviert“. Er hat seinen Lehrabschlussprüfung nicht bestanden (aktenkundiges Zeugnis, Angaben bei der Behörde am 30.12.2022). Von XXXX .2017 bis XXXX .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von XXXX .2020 bis XXXX 2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016 und XXXX .2016 bis XXXX 2016 Arbeitslosengeld (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF4 verfügt weiters über einen Vorvertrag.Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016 Arbeitslosengeld (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF4 verfügt weiters über einen Vorvertrag. Die erwachsenen BF1 und BF4 haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. BF4 und BF5 haben in Österreich die Volksschule (BF5) und ein Bundesrealgymnasium (BF4) besucht (aktenkundige Zeugnisse für das Schuljahr 2022/2023) und das Schuljahr 2022/2023 erfolgreich absolviert. Ob BF4 die Matura absolviert hat, kann nicht festgestellt werden. BF4 und BF5 haben in Österreich die Volksschule (BF5) und ein Bundesrealgymnasium (BF4) besucht (aktenkundige Zeugnisse für das Schuljahr 2022 aus 2023,) und das Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgreich absolviert. Ob BF4 die Matura absolviert hat, kann nicht festgestellt werden. BF3 und BF4 sind in Serbien bereits zur Schule gegangen (Angaben bei der Behörde am 30.12.2022). Die Beschwerdeführer haben in Österreich nicht mehr die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die BF lebten zuletzt alle von Ersparnissen des BF2 und der finanziellen Unterstützung von Verwandten (Angaben in einer Stellungnahme an die Behörde vom 10.07.2023). Es ist nicht hervorgekommen, dass sie abgesehen von Ersparnissen und Zuwendungen von Verwandten zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet auf Mittel zugreifen können, auf die sie einen Rechtsanspruch hätten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sie über eine private aufrechte Krankenversicherung verfügen. BF1 wurde im Oktober 2020 angezeigt, in einem Geschäft eines Handelsunternehmens Lebensmittel und Bekleidung gestohlen zu haben (Behördenakt zu BF1, S. 128f). Sie ist jedoch, wie die anderen Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Zu BF2 ergingen zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. XXXX und XXXX , die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse). Zu BF2 ergingen zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. römisch 40 und römisch 40 , die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse). BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063/2022 vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (Auskunft der zuständigen LPD vom 06.03.2024, OZ 11). BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063 aus 2022, vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (Auskunft der zuständigen LPD vom 06.03.2024, OZ 11). 1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seit dem rechtskräftigen Abschluss der letzten Verfahren und der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 relevante Änderungen im Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingetreten wären. Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK, erforderlich wäre kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK, erforderlich wäre kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

1.

  1. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: Die BF sind in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und laufen nicht Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der letzten Verfahren und der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 relevante Änderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF eingetreten wären. Es kamen insbesondere keine Anhaltspunkte hervor, die darauf schließen ließen, dass die BF nunmehr an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten oder dass die erwachsenen BF nunmehr arbeitsunfähig und nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen würden, kamen ebenfalls nicht hervor. Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland völlig entwurzelt und auf sich gestellt wären. Sie beherrschen die Sprache Serbisch (Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Angaben der BF im Verfahren). Es ist nicht hervorgekommen, dass das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 festgestellte umfangreiche soziale Netzwerk der BF nun gänzlich abhandengekommen wäre und ist nicht ersichtlich, weshalb dieses bei einer Rückkehr nach Serbien die BF nicht zumindest in einer Phase der ersten Orientierung unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe in Serbien erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber ohnehin davon aus, dass es den erwachsenen BF möglich und zumutbar ist, in Serbien umgehend eine Arbeit aufzunehmen und für den Unterhalt der Familie zu sorgen. 1.
  2. Zur Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin: Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-12 13:36 Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vgl. LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vergleiche LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig pflegt Serbien seine engen Beziehungen zu China und Russland, auch wenn die serbische Regierung Letztere seit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine auf den Prüfstand stellt. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berlin-Prozess, der die regionale Kooperation, u. a. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (AA 9.10.2023). Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vgl. BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vgl. OSCE 2022).Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vergleiche BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vergleiche OSCE 2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vgl. EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vgl. DS 18.12.2023; FR 18.12.2023).Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vergleiche EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vergleiche DS 18.12.2023; FR 18.12.2023). Die Premierministerin Brnabić (SNS) wurde nach Neuwahlen am 21.6.2020, am 3.4.2022 und am 26.10.2022 bereits zum dritten Mal im Amt bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China (AA 11.8.2023). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vgl. VB 14.4.2023).Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vergleiche VB 14.4.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2023): Serbien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/politisches-portraet/207554?view=, Zugriff 12.12.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (5.4.2022): Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien 2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/506842/parlaments-und-praesidentschaftswahlen-in-serbien-2022/#node-content-title-1, Zugriff 12.12.2023  DS – Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vučić bei Wahl in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben-klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 18.12.2023  DS – Der Standard (1.11.2023): Präsident Vučić löste serbisches Parlament auf und beraumt Neuwahlen an, https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vucic-loeste-serbisches-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an  EN – Euronews (4.11.2023): Serbische pro-europäische Opposition bildet Bündnis vor Neuwahlen, https://de.euronews.com/2023/11/04/serbische-pro-europaische-opposition-bildet-bundnis-vor-neuwahlen, Zugriff 12.12.2023  ER-REU – Europäischer Rat – Rat der Europäischen Union (18.1.2023): Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/serbia/, Zugriff 12.12.2023  Euractiv (21.6.2022): Europarat stellt Mängel im serbischen Wahlprozess fest, https://www.euractiv.de/section/innenpolitik/news/europarat-stellt-maengel-im-serbischen-wahlprozess-fest/?_ga=2.74845975.480487687.1678175876-378562376.1676973570, Zugriff 12.12.2023  FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 12.12.2023  FR – Frankfurter Rundschau (18.12.2023): Wahl in Serbien: Hinweise auf Betrug – Russland und Ungarn gratulieren, https://www.fr.de/politik/umfragen-wahl-serbien-vucic-rechtspopulisten-sns-europa-eu-russland-ergebnisse-manipulation-betrug-zr-92732896.html, Zugriff 12.12.2023  KAS – Konrad Anenauer-Stiftung (5.2022): Parlamentswahlen in Serbien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078732/Parlamentswahlen+in+Serbien+2022.pdf, Zugriff 12.12.2023  LPB – Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 12.12.2023  OSZE – Organization for Security and Co-operation in Europe

(2022): International Election Observation Mission, Republic of Serbia – Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/f/1/515177.pdf, Zugriff 12.12.2023  OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail  Zeit (18.12.2023): Tausende demonstrieren in Belgrad gegen Wahlverlauf in Serbien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-12/serbien-wahl-vucic-sns-demonstration, Zugriff 19.12.2023  Zeit (13.10.2023): Serbiens Präsident kündigt Neuwahl an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-10/serbien-aleksandar-vucic-neuwahl-proteste-kosovo, Zugriff 12.12.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-01-12 15:00 Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023). Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023). Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vučić eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30‐tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023). Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
  1. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023)Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
  2. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023) Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023). In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023). Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
  3. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
  4. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023). Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023). Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  B90 - Bündnis 90 (26.5.2023): Bundeswehr-Mandat für Kosovo wird verlängert, https://www.gruene-bundestag.de/themen/europa/bundeswehr-mandat-fuer-kosovo-wird-verlaengert, Zugriff 13.12.2023  BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023  DS - Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vučić bei Wahlen in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben-klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 13.12.2023  DS - Der Standard (1.11.2023): https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vucic-loeste-serbisches-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an, Zugriff 13.12.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2023): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 13.12.2023  EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023  LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.a.): Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 13.12.2023  LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.b.): Geschichte des Kosovo, https://osteuropa.lpb-bw.de/kosovo-geschichte, Zugriff 13.12.2023  Merkur (13.10.2023): „Wendepunkt“ in Serbien: Präsident Vučić kündigt nach massiven Protesten Neuwahlen an, https://www.merkur.de/politik/serbien-vucic-proteste-neuwahlen-kosovo-ukraine-balkan-zr-92575427.html, Zugriff 13.12.2023  MDR - Mitteldeutsche Rundfunk (6.11.2023): Superwahlen in Serbien: Eine Chance für die Opposition?, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/serbien-neuwahlen-chancen-opposition-100.html#sprung0, Zugriff 13.12.2023  Zeit (4.6.2023): Zehntausende in Belgrad demonstrieren erneut gegen die Regierung, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-06/serbien-belgrad-proteste-zehntausende, Zugriff 13.12.2023  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (5.12.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-01-15 14:02 Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023). Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Dennoch waren in den letzten Jahren einige Fortschritte zu verzeichnen, da der Rückstand bei den Vollstreckungsverfahren abgebaut und Mechanismen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden die operativen Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft durch Schulungen und maßgeschneiderte Lehrpläne gestärkt, die hauptsächlich von internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) finanziert wurden, sowie durch die internationale Zusammenarbeit mit Eurojust (OCI 2023). Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vgl. SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vergleiche SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Quellen:  AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023  B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_category=11&nav_id=2102704, Zugriff 13.12.2023  EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023  EN - Euronews (17.1.2023): Schritt Richtung EU: Mehrheit in Serbien für unabhängigere Justiz, https://de.euronews.com/2022/01/17/schritt-richtung-eu-mehrheit-in-serbien-fur-unabhangigere-justiz, Zugriff 13.12.2023  FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023  SN - Salzburger Nachrichten (16.1.2022): Referendum in Serbien: Mehrheit für Verfassungsänderungen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/referendum-in-serbien-mehrheit-fuer-verfassungsaenderungen-115592035, Zugriff 13.12.2023  OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-01-15 14:08 Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023). Die Zivilbehörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres 2022 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat (USDOS 20.3.2023). Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (BICC 7.2023). Die Strafverfolgung wird in Serbien hauptsächlich von der Polizei durchgeführt. Eine wesentliche Schwäche der Strafverfolgungskapazitäten ist der häufige Wechsel in der Leitung der Ermittlungsbehörden, der auf politische Loyalität und Einflussnahme zurückzuführen ist. Der Posten des Polizeidirektors ist seit fast zwei Jahren nicht besetzt. Darüber hinaus erschweren die weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Ermittlungsbemühungen gegen den Privatsektor und die Wirtschaft. Es gibt keine eigenständige unabhängige zivile Polizeiaufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die Polizei werden von der Abteilung für interne Kontrolle der Polizei bearbeitet (OCI 2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vgl. CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vergleiche CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung 128 Strafanzeigen und sieben Zusatzklagen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums ohne die Einzelheiten dieser Anzeigen zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (BICC 7.2023). Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 7.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023  BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023  CoE - Council of Europe (o.D.): Serbia - Executive Summary (CPT/Inf
(2022)03 - part), https://rm.coe.int/1680a5c8a5, Zugriff 13.12.2023  CoE - Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.2023  CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf
(2022)03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff 13.12.2023  OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-01-15 15:00 Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vergleiche BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Der Ombudsmann führte Besuche im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter in den relevanten Einrichtungen durch. Außerdem wurden Schulungen zur Methodologie der Ermittlung von Folterfällen fortgesetzt (EK 12.10.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vgl. CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vergleiche CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Das Belgrader Zentrum für Menschenrechte erklärte im Juni 2022, dass Straftaten, die angeblich mit Folter und anderen Formen des Missbrauchs verbunden sind, in Serbien in hohem Maße straffrei bleiben (USDOS 20.3.2023). Im Laufe des Jahres 2022 stellten Expterten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen polizeilichen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres erhob die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizisten, die im begründeten Verdacht standen, ein Missbrauchs- oder Folterverbrechen begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung weitere 128 Strafanzeigen und sieben zusätzliche Anzeigen gegen Polizeibeamte und andere zivile Mitarbeiter des Ministeriums, ohne Einzelheiten zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.202  BCHR – Belgrade Centre for Human Rights
(2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.202  CoE – Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.202  CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf
(2022)03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff  EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.202  USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.202 Korruption Letzte Änderung 2024-01-15 15:59 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz generell nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vgl. BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023). Serbi

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