GVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen: 1) Der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. 2) Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.2) Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. 3) Die Prognoseentscheidung
G 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.3) Die Prognoseentscheidung
Paragraph 3, AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen. 4) Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen. 5) Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). 3. Am 16.02.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte aus, am 25.07.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG absolviert zu haben, spätestens mit diesem Zeitpunkt habe er daher eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG beantragt. In den letzten sechs Monaten sei aber keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, seien nicht erkennbar gewesen.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und auch nicht aufgezeigt, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, sie sei aufgrund einer Lage, die jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, gegeben gewesen sei, an der Entscheidung gehindert gewesen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228). Die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, sie sei aufgrund einer Lage, die jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, gegeben gewesen sei, an der Entscheidung gehindert gewesen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228). Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dazu ist festzuhalten, dass nach Antragstellung und Erstbefragung keine Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden, insbesondere keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, und dass die belangte Behörde auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die notwendigen Ermittlungen nicht nachgeholt, sondern die Beschwerde mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage: 3.3.1.1. § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet:3.3.1.1. Paragraph 16, VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet: „
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.1. Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es
G glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. 3.3.2.1. Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. 3.3.2.
2 Buchst. e der Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen, als Verfolgung (im Sinne von Art. 9 Abs. 1) gelten.
e der Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen, als Verfolgung (im Sinne von Artikel 9, Absatz eins,) gelten. Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318). Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der syrischen Armee oder einem anderen Akteur (etwa der kurdischen Selbstverwaltung) droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung/Armee (oder anderer Akteure) geraten und von deren Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein wird und ob die ihm drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen.Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der syrischen Armee oder einem anderen Akteur (etwa der kurdischen Selbstverwaltung) droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung/Armee (oder anderer Akteure) geraten und von deren Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein wird und ob die ihm drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie herzustellen. 3.3.2.4. Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G erfüllt.3.3.2.4. Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137). Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN). § 8 Abs. 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3.3.2.5. Aus der zitierten Norm des § 28 Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden über eine Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen Frist auftragen kann.3.3.2.5. Aus der zitierten Norm des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden über eine Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen Frist auftragen kann. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis einräumt, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis einräumt, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Prüfung des Vorliegens einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. § 3 Abs. 1 AsylG und einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.Die Prüfung des Vorliegens einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK bzw. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat. Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse sowohl in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers als auch bezüglich der Lage in seinem Herkunftsstaat fehlen. Der maßgebliche Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Die
G durchzuführende Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hat nicht stattgefunden. Es ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich, dass eine solche unterbleiben kann (konnte), vielmehr ist durch die Einvernahme des Beschwerdeführers ein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten. Die Einvernahme des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass dem Vorbringen des Asylwerbers - wie auch aus § 18 Abs. 1 AsylG deutlich hervorgeht - zentrale Bedeutung zukommt (vgl. für viele etwa VwGH 09.02.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten.Die
Paragraph 19, AsylG durchzuführende Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hat nicht stattgefunden. Es ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich, dass eine solche unterbleiben kann (konnte), vielmehr ist durch die Einvernahme des Beschwerdeführers ein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten. Die Einvernahme des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass dem Vorbringen des Asylwerbers - wie auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG deutlich hervorgeht - zentrale Bedeutung zukommt vergleiche für viele etwa VwGH 09.02.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten. Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des dargelegten Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des dargelegten Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen. 3.4. Die mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen. 3.4. Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:I417.2271559.1.00
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