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{'item': 'W104 2285215-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW104 2285215-1 Spruch, W104 2285215-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 2Abs.

1 Z. 18 lit. a VO 640/2014). Es seien daher lediglich 10,47 Mutterziegen (entspricht 1,57 RGVE) und 6,53 sonstige Ziegen (entspricht 0,51 RGVE) prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 30 % der Mutterschafe und Mutterziegen bzw. bei mehr als 50 % der sonstigen Schafe und sonstigen Ziegen festgestellt worden seien, könne im Jahr 2022 für Mutterschafe und Mutterziegen und für sonstige Schafe und sonstige Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 8,56 einzubehalten (

Art. 31Abs.

2 UAbs. 3 VO 640/2014). Zudem erfolgte eine Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen (

Art. 39VO 640/2014).

Die AMA verwies auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 Verstöße bei der Anforderung „Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (SZKZ) betreffend den Bereich Gesundheit festgestellt worden seien. Diese seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross-Compliance berücksichtigt worden. 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22184634010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.056,29 und sprach aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 8,56 einzubehalten sei, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. In einem nahm die AMA einen Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 3 % vor und gewährte dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe, Mutterziegen, sonstige Schafe und sonstige Ziegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die gekoppelte Stützung für 14 Mutterschafe und Mutterziegen sowie 10 sonstige Schafe und Ziegen beantragt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle seien sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten für 7 Ziegen festgestellt worden, da ein Tier nicht an das Veterinärinformationssystem (VIS) gemeldet (Ablehnungsgrund 21301), ein Tier nicht auf der Alm vorgefunden worden (Ablehnungsgrund 21306) und fünf Tiere nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien (Ablehnungsgrund 31101). Da Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Ziegen nicht bestimmten Tieren zugeordnet werden können, sei eine anteilige Aufteilung zwischen Mutterziegen und sonstigen Ziegen erfolgt, wonach von der Gesamtzahl der beanstandeten Ziegen 3,53 auf die Mutterziegen und 3,47 auf die sonstigen Ziegen entfallen. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten (

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,).

Es seien daher lediglich 10,47 Mutterziegen (entspricht 1,57 RGVE) und 6,53 sonstige Ziegen (entspricht 0,51 RGVE) prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 30 % der Mutterschafe und Mutterziegen bzw. bei mehr als 50 % der sonstigen Schafe und sonstigen Ziegen festgestellt worden seien, könne im Jahr 2022 für Mutterschafe und Mutterziegen und für sonstige Schafe und sonstige Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 8,56 einzubehalten (

Artikel 31, Absatz 2, UAbs.

3 VO 640 aus 2014,). Zudem erfolgte eine Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen (

Artikel 39, VO 640 aus 2014,).

Die AMA verwies auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 Verstöße bei der Anforderung „Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (SZKZ) betreffend den Bereich Gesundheit festgestellt worden seien. Diese seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross-Compliance berücksichtigt worden.

  1. Mit Schreiben vom 17.1.2023 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.11.2022 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  2. Mit elektronischer Eingabe vom 21.01.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.11.2022 und brachte vor, bei dem Tierzugang am 15.10.2022 handle es sich um einen Versteigerungskauf eines Zuchttieres, durchgeführt vom Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen. Der Zuchtverband würde auch die entsprechenden Datenbankmeldungen für den Käufer vornehmen, aber aufgrund eines Programmierfehlers sei dies nicht im VIS ersichtlich. Ihm sei daher kein Vorwurf zu machen, weil er sämtlichen Pflichten nachgekommen sei.
  3. Ebenfalls mit elektronischer Eingabe vom 21.01.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Prämienreduktion sei nicht gerechtfertigt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 seien bei seinen fünf im März 2022 geborenen Ziegenkitzen die fehlenden Ohrmarken beanstandet worden. Die Tiere seien aber alle jünger als sechs Monate gewesen, weshalb auch keine Ohrmarken einzuziehen wären. Bezüglich des nicht auf der Alm vorgefundenen Tieres sei es möglich, dass es sich um das ordnungsgemäß als Abgang gemeldete verendete Tier handle. Es könne aber auch jenes Tier sein, welches er für eine Krankheitsbehandlung für drei Tage von der Alm geholt habe. Dies sei gängige landwirtschaftliche Praxis. Einzig bezüglich der nicht erfolgten VIS-Meldung halte er es für möglich, dass diese in der Eile untergegangen sei und das nicht gemeldete Tier zu Recht abgelehnt worden sei. Er beantrage daher die Aufhebung der Prämienreduktion bzw. eine Neuberechnung.
  4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 im Rahmen der Cross Compliance von einem fahrlässigen Verstoß gegen die Schaf- und Ziegenkennzeichnung auszugehen sei. Fünf gealpte Ziegenkitze unter einem Alter von einem halben Jahr seien nicht gekennzeichnet gewesen. Gemäß § 12 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 seien aber Ziegen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Geburt, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs dauerhaft zu kennzeichnen. Da aber keine Kennzeichnung vor dem Almauftrieb erfolgt sei, wäre für den festgestellten Cross Compliance-Verstoß eine Kürzung im Ausmaß von 3 % vorgenommen worden.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 im Rahmen der Cross Compliance von einem fahrlässigen Verstoß gegen die Schaf- und Ziegenkennzeichnung auszugehen sei. Fünf gealpte Ziegenkitze unter einem Alter von einem halben Jahr seien nicht gekennzeichnet gewesen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 seien aber Ziegen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Geburt, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs dauerhaft zu kennzeichnen. Da aber keine Kennzeichnung vor dem Almauftrieb erfolgt sei, wäre für den festgestellten Cross Compliance-Verstoß eine Kürzung im Ausmaß von 3 % vorgenommen worden. Ebenso könne die gekoppelte Stützung gemäß § 13 Abs. 1 DIZA-VO nur für jene Schafe und Ziegen gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Da fünf Tiere keine Ohrmarken aufgewiesen hätten, eine Ziege vorzeitig ohne entsprechende Korrektur des Datums abgetrieben worden sei und für ein Tier die Datenbankmeldung fehle, seien sieben Sanktionen anteilig auf die beantragten Tiere aufgeteilt worden. Nach Durchsicht der Beschwerde sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den fünf Tieren nicht um Mutterziegen, sondern um sonstige Ziegen gehandelt habe. Nur das vorzeitig abgegangene Tier sei eine Mutterziege. Die fehlende Datenbankmeldung könne dem Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 13.6.2023, Zahl W113 2255057-1/7E, nicht zugerechnet werden, weil es vom Versteigerungsveranstalter gemeldet hätte werden müssen. Daraus ergebe sich, dass nur die eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Mutterziege der Sanktionsberechnung bei den Mutterschafen/Mutterziegen zu Grunde zu legen sei. Bei den sonstigen Schafen/Ziegen sei bei zehn beantragten Tieren von fünf Ziegen auszugehen, die die Prämienvoraussetzung nicht erfüllen. Da sich die Abweichung auf größer als 50 % belaufe, sei bei den sonstigen Schafen/Ziegen ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten. Die Beschwerde führe somit zu keiner Änderung der Beurteilung durch die AMA.Ebenso könne die gekoppelte Stützung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO nur für jene Schafe und Ziegen gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Da fünf Tiere keine Ohrmarken aufgewiesen hätten, eine Ziege vorzeitig ohne entsprechende Korrektur des Datums abgetrieben worden sei und für ein Tier die Datenbankmeldung fehle, seien sieben Sanktionen anteilig auf die beantragten Tiere aufgeteilt worden. Nach Durchsicht der Beschwerde sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den fünf Tieren nicht um Mutterziegen, sondern um sonstige Ziegen gehandelt habe. Nur das vorzeitig abgegangene Tier sei eine Mutterziege. Die fehlende Datenbankmeldung könne dem Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 13.6.2023, Zahl W113 2255057-1/7E, nicht zugerechnet werden, weil es vom Versteigerungsveranstalter gemeldet hätte werden müssen. Daraus ergebe sich, dass nur die eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Mutterziege der Sanktionsberechnung bei den Mutterschafen/Mutterziegen zu Grunde zu legen sei. Bei den sonstigen Schafen/Ziegen sei bei zehn beantragten Tieren von fünf Ziegen auszugehen, die die Prämienvoraussetzung nicht erfüllen. Da sich die Abweichung auf größer als 50 % belaufe, sei bei den sonstigen Schafen/Ziegen ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten. Die Beschwerde führe somit zu keiner Änderung der Beurteilung durch die AMA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 23.3.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei er unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 am 4.6.2022 unter anderem vier Mutterschafe, drei sonstige Schafe, zehn Mutterziegen und sieben sonstige Ziegen auf die mit ihren Flächen in der Feldstücksliste des MFA Flächen aufscheinende und von ihm bewirtschaftete XXXX auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 23.3.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei er unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 am 4.6.2022 unter anderem vier Mutterschafe, drei sonstige Schafe, zehn Mutterziegen und sieben sonstige Ziegen auf die mit ihren Flächen in der Feldstücksliste des MFA Flächen aufscheinende und von ihm bewirtschaftete römisch 40 auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. 1.
  9. Am 19.7.2022 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auffiel, dass von den als gealpt gemeldeten Tieren fünf im März 2022 geborene Kitze keine Ohrmarken hatten und eine Mutterziege seit dem 12.7.2022 fehlte. Noch am gleichen Tag hat der Beschwerdeführer den Verlust der Mutterziege bei der Gemeinde angezeigt. Später hat der Beschwerdeführer dieses Tier verendet aufgefunden und ordnungsgemäß den Abgang dieses Tieres von der Alm gemeldet. 1.
  10. Am 15.10.2022 erwarb der Beschwerdeführer eine Ziege im Rahmen einer Versteigerung durch den Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen. Der Beschwerdeführer hat den Zugang dieses Tieres in seinen Betrieb an das VIS nicht gemeldet. 1.
  11. Am 21.11.2022 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers statt, wobei lediglich die fehlende Zugangsmeldung der am 15.10.2022 erworbenen Ziege festgestellt wurde. Weitere Beanstandungen, dass etwa die fünf Ziegenkitze zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen wären, wurden dabei nicht festgestellt. 1.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde bei den gewährten Prämien einen Abzug von 3 % wegen eines angeblichen Cross Compliance-Verstoßes gegen die Anforderung Schafe/Ziegenkennzeichnung vor. Die gekoppelte Stützung für Schafe und Ziegen wurde nicht gewährt, weil fünf Ziegen laut einer Vor-Ort-Kontrolle nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sein sollen, für ein Tier die Verbringung in den Betrieb des Beschwerdeführers nicht an das VIS gemeldet wurde und ein als gealpt gemeldetes Tier zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden wurde.
  13. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen in Punkt 1.1 und 1.5 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. 2.2 Die Feststellungen in Punkt 1.2 gründen im Wesentlichen auf dem sowohl von den Kontrollorganen der AMA als auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, den beiden Kontrollberichten zur Vor-Ort-Kontrolle vom 19.7.2022, der von der Gemeinde ausgestellten Verlustbestätigung sowie den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3 Die Feststellungen in Punkt 1.3 und 1.4 basieren auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.11.2022, insbesondere auf den korrigierten Kurzbericht sowie dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Diese Feststellung findet zudem Bestätigung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.1.2023, wo die Korrektur des Kurzberichtes zunächst moniert, aber in der Folge die unterbliebene VIS-Meldung erklärt wird.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) 21/2004 des Rates vom
  16. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8, im Folgenden VO (EG) 21/2004:Verordnung (EG) 21 aus 2004, des Rates vom
  17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004, S. 8, im Folgenden VO (EG) 21/2004: „Artikel 1

(1)Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Tier‘ jedes Schaf und jede Ziege; […]“ „Artikel 4
(1)Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem
  1. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. […]“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)„Betriebsinhaber“ ist ein Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
  2. a)„Betriebsinhaber“ ist ein Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,;
  3. b)„landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
  4. b)„landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,;
  5. c)„landwirtschaftliche Fläche“ ist eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
  6. c)„landwirtschaftliche Fläche“ ist eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,;
  7. d)„Betrieb“ ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels VI dieser Verordnung;
  8. d)„Betrieb“ ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels römisch sechs dieser Verordnung; […]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. […]“ „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
  3. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  4. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt; […]“ „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […]
(3)Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:
  1. a)"Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  2. b)"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.
  3. b)"Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch zwei genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. […] Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz. […]“ „ANHANG II„ANHANG römisch zwei CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegenstand Anforderungen und Standards … … … … … Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze Kennzeichnung und Registrierung von Tieren GAB 8 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/ 102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/ 102/EWG und 64/432/EWG Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004, S. 8) Artikel 3, 4 und 5 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, […]“ „TITEL IV„TITEL römisch vier GEKOPPELTE STÜTZUNG KAPITEL 1 Fakultative gekoppelte Stützung Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  3. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  4. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […]
  5. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
  6. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum
  7. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […]“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  8. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  9. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 2. „Verstoß“: […]
  1. b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
  2. b)bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […] 18. „ermitteltes Tier“:
  3. a)im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder […]“ „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). […]
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. […]“ „ABSCHNITT 4 Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind. […]
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […] Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen a) maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und b) nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können. […]
(3)Zur Bestimmung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze wird bei der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. […]“ „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Verfahrens- und Kontrollbestimmungen § 19. […]Paragraph 19, […]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 14 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind. […]“ Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 291/2009: „VIS-Meldepflichten § 6.
(1)Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.Paragraph 6,
(1)Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden. […]
(4)Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.
(4)Meldungen gemäß Absatz eins, dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, (insbesondere Nachname), Ziffer 2,, Ziffer 3, (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Absatz eins, in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind. […]“ „4. Abschnitt Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen Allgemeines § 12.
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,Paragraph 12,
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, […] gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2)Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich. […]“ Kundmachung von Meldestellen an das Veterinärinformationssystem (VIS), AVN 2019/3-1 vom 25.03.2019: „Artikel I„Artikel römisch eins Auf Grund des § 6 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl II Nr. 291/2009 idgF, werden die im Anhang genannten Einrichtungen als Meldestellen an das Veterinärinformationssystem festgelegt.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 4, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, idgF, werden die im Anhang genannten Einrichtungen als Meldestellen an das Veterinärinformationssystem festgelegt. […] Anlage […] Salzburg SW SA ZI … … … … … ATM5003 Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen; DI Rinnhofer Bernhard, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg Xrömisch zehn Xrömisch zehn … … … … … […]“ 3.
  1. Rechtliche Würdigung: 3.2.
  2. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde zu Recht wegen der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 angetroffenen fünf nicht gekennzeichneten Ziegenkitze einen Cross Compliance-Verstoß angenommen und bei den gewährten Prämien einen Abzug von 3 % vorgenommen hat und aus demselben Grund sowie der fehlenden VIS-Meldung und der nicht angetroffenen Mutterziege keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe und Mutterziegen bzw. sonstige Schafen und Ziegen gewährt hat. 3.2.
  3. Grundlegende Vorschriften betreffend Cross Compliance finden sich in der VO (EU) 1306/
  4. Dessen Artikel 93 verweist auf die in Anhang II aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. In Anhang II der VO (EU) 1306/2013 findet sich im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ und dessen Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 8, die durch die VO (EG) 21/2004 vorgegeben wurden. Gemäß Art. 4 dieser Verordnung haben alle Schafe und Ziegen eines Betriebs innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gekennzeichnet zu werden. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten3.2.
  5. Grundlegende Vorschriften betreffend Cross Compliance finden sich in der VO (EU) 1306 aus 2013,. Dessen Artikel 93 verweist auf die in Anhang römisch zwei aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. In Anhang römisch zwei der VO (EU) 1306 aus 2013, findet sich im Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ und dessen Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 8, die durch die VO (EG) 21 aus 2004, vorgegeben wurden. Gemäß Artikel 4, dieser Verordnung haben alle Schafe und Ziegen eines Betriebs innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gekennzeichnet zu werden. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten In Österreich erfolgte die Umsetzung der mittlerweile durch die VO (EU) 2016/429 außer Kraft gesetzten VO (EG) 21/2004 durch die TKZVO
  6. In § 12 Abs. 1 TKZVO 2009 wird die Frist, innerhalb der Schafe und Ziegen ab Geburt zu kennzeichnen sind, mit sechs Monaten festgelegt, zugleich aber auch normiert, dass vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt zu kennzeichnen ist. In Österreich erfolgte die Umsetzung der mittlerweile durch die VO (EU) 2016/429 außer Kraft gesetzten VO (EG) 21 aus 2004, durch die TKZVO
  7. In Paragraph 12, Absatz eins, TKZVO 2009 wird die Frist, innerhalb der Schafe und Ziegen ab Geburt zu kennzeichnen sind, mit sechs Monaten festgelegt, zugleich aber auch normiert, dass vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt zu kennzeichnen ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurden fünf gealpte Ziegenkitze ohne Ohrmarke bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 angetroffen. Da alle fünf Kitze im März 2022 geboren wurden, waren sie zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls jünger als sechs Monate, sodass die Frist zur Kennzeichnung auch noch nicht abgelaufen war. Die AMA wertete den Almauftrieb als erstmaliges Verlassen des Geburtsbetriebs, sodass nach Ansicht der belangten Behörde die Kitze auch vor dem Auftrieb zu kennzeichnen waren. Die fehlenden Ohrmarken wurden als eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht und somit als ein Verstoß gegen Cross Compliance-Vorschriften gesehen, weswegen gemäß Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 eine Kürzung von 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und Prämien für das Antragsjahr 2022 vorgenommen wurde. Im Fall des Beschwerdeführers wurden fünf gealpte Ziegenkitze ohne Ohrmarke bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.7.2022 angetroffen. Da alle fünf Kitze im März 2022 geboren wurden, waren sie zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls jünger als sechs Monate, sodass die Frist zur Kennzeichnung auch noch nicht abgelaufen war. Die AMA wertete den Almauftrieb als erstmaliges Verlassen des Geburtsbetriebs, sodass nach Ansicht der belangten Behörde die Kitze auch vor dem Auftrieb zu kennzeichnen waren. Die fehlenden Ohrmarken wurden als eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht und somit als ein Verstoß gegen Cross Compliance-Vorschriften gesehen, weswegen gemäß Artikel 39, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, eine Kürzung von 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und Prämien für das Antragsjahr 2022 vorgenommen wurde. Nun wird aber in Art. 4 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013 der „Betrieb“ als Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, definiert. Art. 2 Abs. 1 lit. d VO (EU) 1306/2013 übernimmt diese Definition und verweist auf Art. 91 Abs. 3 in Titel VI dieser Verordnung. Titel VI der VO (EU) 1306/2013 regelt die allgemeinen Grundsätze der Cross Compliance, sodass für die Regelungen der Cross Compliance die Betriebsdefinition des Art. 91 Abs. 3 leg.cit. gilt. Diese definiert den „Betrieb“ als Gesamtheit der vom Begünstigten gemäß Art. 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Damit wird klargestellt, dass auch die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen der XXXX , auf die er die fünf Kitze gebracht hat, zum Betrieb des Beschwerdeführers gehören. Von einem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs kann daher keine Rede sein. Die Tiere bewegten sich innerhalb ihres Geburtsbetriebs und mussten daher auch nicht zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gekennzeichnet gewesen sein, weil die dafür vorgesehene Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Da bei einer nachfolgenden Kontrolle am 21.11.2022 nicht festgestellt wurde, dass die Kitze nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren, ist davon auszugehen, dass sie auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gekennzeichnet wurden. Ein Cross Compliance-Verstoß gegen die Anforderung „Schafe/Ziegenkennzeichnung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b VO (EU) 640/2014 liegt somit nicht vor, sodass der Abzug von 3 % zu Unrecht erfolgt ist. Nun wird aber in Artikel 4, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013, der „Betrieb“ als Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, definiert. Artikel 2, Absatz eins, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, übernimmt diese Definition und verweist auf Artikel 91, Absatz 3, in Titel römisch sechs dieser Verordnung. Titel römisch sechs der VO (EU) 1306 aus 2013, regelt die allgemeinen Grundsätze der Cross Compliance, sodass für die Regelungen der Cross Compliance die Betriebsdefinition des Artikel 91, Absatz 3, leg.cit. gilt. Diese definiert den „Betrieb“ als Gesamtheit der vom Begünstigten gemäß Artikel 92, verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Damit wird klargestellt, dass auch die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen der römisch 40 , auf die er die fünf Kitze gebracht hat, zum Betrieb des Beschwerdeführers gehören. Von einem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs kann daher keine Rede sein. Die Tiere bewegten sich innerhalb ihres Geburtsbetriebs und mussten daher auch nicht zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gekennzeichnet gewesen sein, weil die dafür vorgesehene Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Da bei einer nachfolgenden Kontrolle am 21.11.2022 nicht festgestellt wurde, dass die Kitze nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren, ist davon auszugehen, dass sie auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gekennzeichnet wurden. Ein Cross Compliance-Verstoß gegen die Anforderung „Schafe/Ziegenkennzeichnung“ im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, liegt somit nicht vor, sodass der Abzug von 3 % zu Unrecht erfolgt ist. 3.2.
  8. Grundlegende Vorschriften für die gekoppelte Stützung finden sich in der VO (EU) 1307/2013 bzw. der VO (EU) 639/
  9. Nähere Ausführungsbestimmungen enthält § 13 Direktzahlungs-Verordnung
  10. Demnach kann die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der VO (EG) 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Für die gekoppelte Stützung ist die Betriebsdefinition des Art. 4 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013 maßgeblich, die aber zu keinem anderen Ergebnis als Art. 91 Abs. 3 VO (EU) 1306/2013 bei der Cross Compliance führt. Die XXXX ist zweifellos eine für landwirtschaftliche Tätigkeiten – Zucht und/oder Haltung von Tieren – genutzte und vom Beschwerdeführer verwaltete Einheit seines Betriebs. Somit geht die belangte Behörde auch bei der gekoppelten Stützung irrtümlicher Weise davon aus, dass die fünf Kitze nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. 3.2.
  11. Grundlegende Vorschriften für die gekoppelte Stützung finden sich in der VO (EU) 1307 aus 2013, bzw. der VO (EU) 639/
  12. Nähere Ausführungsbestimmungen enthält Paragraph 13, Direktzahlungs-Verordnung
  13. Demnach kann die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der VO (EG) 21 aus 2004, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Für die gekoppelte Stützung ist die Betriebsdefinition des Artikel 4, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013, maßgeblich, die aber zu keinem anderen Ergebnis als Artikel 91, Absatz 3, VO (EU) 1306 aus 2013, bei der Cross Compliance führt. Die römisch 40 ist zweifellos eine für landwirtschaftliche Tätigkeiten – Zucht und/oder Haltung von Tieren – genutzte und vom Beschwerdeführer verwaltete Einheit seines Betriebs. Somit geht die belangte Behörde auch bei der gekoppelten Stützung irrtümlicher Weise davon aus, dass die fünf Kitze nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. Der Einschätzung der belangten Behörde bei Beschwerdevorlage, dass die Beschwerde zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheids führt, kann nicht gefolgt werden. Alle zehn sonstigen Schafe und Ziegen erfüllen die Fördervoraussetzungen, sodass auch die gekoppelte Stützung für die zehn Tiere zu gewähren ist. 3.2.
  14. Bezüglich der fehlenden VIS-Meldung verweist die belangte Behörde bei der Beschwerdevorlage in ihrer „Aufbereitung“ richtigerweise auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.6.2023, Zahl W113 2255057-1/7E. Darin wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei zur Meldung des Abgangs von insgesamt 7 Schafen im Rahmen einer Zuchtviehversteigerung des Tiroler Schafzuchtverbandes an das VIS nicht verpflichtet war. Begründend wurde auf § 6 Abs. 4 TKZVO 2009 verwiesen, wonach Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. auch über die vom BM für Gesundheit hiefür festgelegten Einrichtungen erfolgen dürfen (Meldestellen). Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. 3.2.
  15. Bezüglich der fehlenden VIS-Meldung verweist die belangte Behörde bei der Beschwerdevorlage in ihrer „Aufbereitung“ richtigerweise auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.6.2023, Zahl W113 2255057-1/7E. Darin wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei zur Meldung des Abgangs von insgesamt 7 Schafen im Rahmen einer Zuchtviehversteigerung des Tiroler Schafzuchtverbandes an das VIS nicht verpflichtet war. Begründend wurde auf Paragraph 6, Absatz 4, TKZVO 2009 verwiesen, wonach Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. auch über die vom BM für Gesundheit hiefür festgelegten Einrichtungen erfolgen dürfen (Meldestellen). Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Gleiches muss auch im gegenständlichen Fall gelten. Gemäß Amtlichen Veterinärnachrichten AVN 2019/3-1 ist der Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen als Meldestelle im Sinne von § 6 Abs. 4 TKZVO 2009 eingerichtet. Der Zugang der Ziege in den Betrieb des Beschwerdeführers ist der Meldestelle im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Abhaltung einer Zuchttierversteigerung zur Kenntnis gelangt. Sie war somit zur selbständigen fristgerechten Meldung des Zugangs verpflichtet, ohne dass es dafür einer Handlung des Beschwerdeführers bedurfte. Der Beschwerdeführer war somit nicht zur Meldung des Zugangs einer Ziege in seinen Betrieb am 15.10.2022 verpflichtet. Gleiches muss auch im gegenständlichen Fall gelten. Gemäß Amtlichen Veterinärnachrichten AVN 2019/3-1 ist der Salzburger Landesverband für Schafe und Ziegen als Meldestelle im Sinne von Paragraph 6, Absatz 4, TKZVO 2009 eingerichtet. Der Zugang der Ziege in den Betrieb des Beschwerdeführers ist der Meldestelle im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Abhaltung einer Zuchttierversteigerung zur Kenntnis gelangt. Sie war somit zur selbständigen fristgerechten Meldung des Zugangs verpflichtet, ohne dass es dafür einer Handlung des Beschwerdeführers bedurfte. Der Beschwerdeführer war somit nicht zur Meldung des Zugangs einer Ziege in seinen Betrieb am 15.10.2022 verpflichtet. Schließlich wird von der belangten Behörde im Bescheid als Ablehnungsgrund bei der gekoppelten Stützung angeführt, dass ein als gealpt gemeldetes Tier zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden wurde. Dabei handelt es sich um die seit dem 12.7.2022 abgängige Mutterziege. Gemäß § 13 Abs. 4 müssen die Tiere mindestens 60 Tage gealpt werden. Da die Ziege am 4.6.2022 aufgetrieben worden ist, wurde die Mindestalpungsdauer nicht erreicht, sodass es mangels Erfüllung dieser Voraussetzung gemäß Art. 2 Z 18 lit. a VO 640/2014 als nicht ermittelt gilt. Es wurde auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom Beschwerdeführer gemäß Art. 4 VO (EU) 640/2014 geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 der Stützungsbetrag nicht anhand der im Beihilfeantrag angegebenen 10 Mutterziegen zu berechnen ist, sondern anhand von 9 ermittelten Tieren. Legt man das eine nicht ermittelte Tier der Sanktionsberechnung bei den Mutterschafen/Mutterziegen zu Grunde, dann ist gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 keine Kürzung des Stützungsbetrags vorzunehmen, da nicht mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten. Schließlich wird von der belangten Behörde im Bescheid als Ablehnungsgrund bei der gekoppelten Stützung angeführt, dass ein als gealpt gemeldetes Tier zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden wurde. Dabei handelt es sich um die seit dem 12.7.2022 abgängige Mutterziege. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, müssen die Tiere mindestens 60 Tage gealpt werden. Da die Ziege am 4.6.2022 aufgetrieben worden ist, wurde die Mindestalpungsdauer nicht erreicht, sodass es mangels Erfüllung dieser Voraussetzung gemäß Artikel 2, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014, als nicht ermittelt gilt. Es wurde auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 4, VO (EU) 640 aus 2014, geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass gemäß Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, der Stützungsbetrag nicht anhand der im Beihilfeantrag angegebenen 10 Mutterziegen zu berechnen ist, sondern anhand von 9 ermittelten Tieren. Legt man das eine nicht ermittelte Tier der Sanktionsberechnung bei den Mutterschafen/Mutterziegen zu Grunde, dann ist gemäß Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, keine Kürzung des Stützungsbetrags vorzunehmen, da nicht mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten. Im Ergebnis erfolgten der Abzug von 3 % aufgrund eines Cross Compliance-Verstoßes und die Nichtgewährung der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen zu Unrecht und die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.
  16. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2285215.1.00

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