RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW104 2285968-1 Spruch, W104 2285968 -1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer stellten am 16.4.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragten nur die Gewährung einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste nicht die Direktzahlungen; die Rubrik „Direktzahlungen (DZ)“ wurde nicht angekreuzt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2023 gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2022 keine Direktzahlungen, da kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei.
- Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.2.2023 brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihnen der Fehler des „Nichtankreuzens“ trotz Kontrolle unterlaufen sei. Erst durch die Zustellung des Bescheids seien sie darauf aufmerksam geworden und ersuchten um Korrektur dieses Fehlers.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 6.2.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Kreuz im MFA Flächen 2022 bei DIZA nicht gesetzt worden sei und der MFA auch nicht korrigiert worden sei. Im Zuge der Beschwerde werde zwar erwähnt, dass die BF beabsichtigt hätten, das Kreuz im MFA Flächen 2022 zu setzen, es sei aber bis zum Ende der Beschwerdefrist nicht nachgereicht worden. Einer jetzigen Korrektur könne seitens der AMA nur mit Sanktion stattgegeben werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführer stellten am 16.4.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In diesem Antrag ist die Rubrik „Ausgleichszulage“ angekreuzt, die Rubrik „Direktzahlungen (DZ)“ ist nicht angekreuzt. Mit Erhalt des angefochtenen Bescheids am 16.1.2023 erkannten die Beschwerdeführer, dass ihnen bei der Antragstellung ein Fehler unterlaufen war und sie die Rubrik „Direktzahlungen (DZ)“ nicht angekreuzt hatten. In ihrer Beschwerde vom 7.2.2023 machten sie bei der belangten Behörde diesen Umstand geltend.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 72 Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird;
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind; […]“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei BEIHILFE- UND ZAHLUNGSANTRÄGE Artikel 11 Sammelantrag Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. […] Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig. […]“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:
- Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Verfahrens- und Kontrollbestimmungen §
- […]Paragraph 19, […]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU §
- Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins, Diese Verordnung dient der Durchführung
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,
- der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549,
- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
- der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608,
- der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1,
- der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt Nummer L 181 vom 20.06.2014 Seite 1,
- der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48,
- der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, Amtsblatt Nummer L 181 vom 20.06.2014 Seite 48,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, Amtsblatt Nummer L 227 vom 31.07.2014 Seite 69, […]
- Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […] Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- […]“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Beschwerdeführer stellten am 16.4.2022 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022 und haben dabei die Rubrik „Direktzahlungen“ nicht angekreuzt. Erst mit Erhalt des angefochtenen Bescheids am 16.1.2023 ist ihnen dieser Fehler aufgefallen. Gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ist eine Änderung des Sammelantrags bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags zulässig. Nach § 21 Horizontale GAP-Verordnung war der
- Mai 2022 der Tag, zu dem spätestens der MFA Flächen einzureichen war. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 normiert, dass eine Fristüberschreitung von maximal 25 Kalendertagen möglich ist. Damit war der 9.6.2022 der letztmögliche Tag für eine Änderung des MFA Flächen 2022 der Beschwerdeführer. Diese Möglichkeit wurde klar versäumt. Somit wäre der belangten Behörde zu folgen, die mangels Antrags keine Direktzahlungen gewährte.Die Beschwerdeführer stellten am 16.4.2022 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022 und haben dabei die Rubrik „Direktzahlungen“ nicht angekreuzt. Erst mit Erhalt des angefochtenen Bescheids am 16.1.2023 ist ihnen dieser Fehler aufgefallen. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, ist eine Änderung des Sammelantrags bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags zulässig. Nach Paragraph 21, Horizontale GAP-Verordnung war der
- Mai 2022 der Tag, zu dem spätestens der MFA Flächen einzureichen war. Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, normiert, dass eine Fristüberschreitung von maximal 25 Kalendertagen möglich ist. Damit war der 9.6.2022 der letztmögliche Tag für eine Änderung des MFA Flächen 2022 der Beschwerdeführer. Diese Möglichkeit wurde klar versäumt. Somit wäre der belangten Behörde zu folgen, die mangels Antrags keine Direktzahlungen gewährte. In ihrer Beschwerde geben die Beschwerdeführer sinngemäß an, dass die Nichtbeantragung der Direktzahlungen auf einem offensichtlichen Fehler beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass den Beschwerdeführern ein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 bei der Beantragung unterlaufen sei, was jederzeit berichtigt und angepasst werden kann. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:In ihrer Beschwerde geben die Beschwerdeführer sinngemäß an, dass die Nichtbeantragung der Direktzahlungen auf einem offensichtlichen Fehler beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass den Beschwerdeführern ein offensichtlicher Irrtum gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, bei der Beantragung unterlaufen sei, was jederzeit berichtigt und angepasst werden kann. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall: § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung regelt, was der Sammelantrag zu enthalten hat und verweist auf die in § 1 der Horizontalen GAP-Verordnung genannten EU-Regelungen, die geforderte Angaben für Sammelanträge enthalten. Unter diesen EU-Regelungen findet sich auch Art. 11 VO (EU) 640/2014, wonach der Sammelantrag mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken muss. Paragraph 22, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung regelt, was der Sammelantrag zu enthalten hat und verweist auf die in Paragraph eins, der Horizontalen GAP-Verordnung genannten EU-Regelungen, die geforderte Angaben für Sammelanträge enthalten. Unter diesen EU-Regelungen findet sich auch Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014,, wonach der Sammelantrag mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Artikel 72, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken muss. Die Beschwerdeführer haben in ihrem MFA Flächen für das Antragsjahr 2022 landwirtschaftliche Nutzflächen angeführt. Dies hat keinen anderen Zweck, als der belangten Behörde die Überprüfung der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen gemäß Art. 72 VO (EU) 1306/2013, landwirtschaftliche Nutzfläche und Zahlungsansprüche, zu ermöglichen. Damit war offensichtlich aus dem Antrag erkennbar, dass eigentlich die Gewährung von Direktzahlungen begehrt wird. Es wurde nur vergessen, die entsprechende Rubrik anzukreuzen. Den Beschwerdeführern ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben auffällt (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG vom 8.2.2017, W 118 2144377).Die Beschwerdeführer haben in ihrem MFA Flächen für das Antragsjahr 2022 landwirtschaftliche Nutzflächen angeführt. Dies hat keinen anderen Zweck, als der belangten Behörde die Überprüfung der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen gemäß Artikel 72, VO (EU) 1306 aus 2013,, landwirtschaftliche Nutzfläche und Zahlungsansprüche, zu ermöglichen. Damit war offensichtlich aus dem Antrag erkennbar, dass eigentlich die Gewährung von Direktzahlungen begehrt wird. Es wurde nur vergessen, die entsprechende Rubrik anzukreuzen. Den Beschwerdeführern ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben auffällt vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG vom 8.2.2017, W 118 2144377). Nach Art. 4 VO (EU) 809/2014 kann der Antrag im Fall eines offensichtlichen Irrtums jederzeit nach seiner Einreichung berichtigt und angepasst werden, was die Beschwerdeführer mit ihrer Erklärung in der Beschwerde vom 7.2.2023 gemacht haben. Dass eine solche Berichtigung wie die Behörde meint, an eine bestimmte Form, etwa das Ankreuzen in der entsprechenden Rubrik, gebunden wäre, lässt sich aus keiner Rechtsvorschrift entnehmen. Der Antrag für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wurde somit gestellt und die belangte Behörde hat in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und gegebenenfalls die Neuberechnung der Direktzahlungen für 2022 durchzuführen.Nach Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, kann der Antrag im Fall eines offensichtlichen Irrtums jederzeit nach seiner Einreichung berichtigt und angepasst werden, was die Beschwerdeführer mit ihrer Erklärung in der Beschwerde vom 7.2.2023 gemacht haben. Dass eine solche Berichtigung wie die Behörde meint, an eine bestimmte Form, etwa das Ankreuzen in der entsprechenden Rubrik, gebunden wäre, lässt sich aus keiner Rechtsvorschrift entnehmen. Der Antrag für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wurde somit gestellt und die belangte Behörde hat in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und gegebenenfalls die Neuberechnung der Direktzahlungen für 2022 durchzuführen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Erwägungen der belangten Behörde nicht. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Erwägungen der belangten Behörde nicht. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2285968.1.00