RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW104 2286190-1 Spruch, W104 2286190-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten Frau XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 28.8.2020 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirkung 1.9.2020 an. Der Betriebsübernahme wurde von der AMA stattgegeben.1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten Frau römisch 40 als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer am 28.8.2020 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit Wirkung 1.9.2020 an. Der Betriebsübernahme wurde von der AMA stattgegeben. 2. Mit Bescheid vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22129222010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer eine Prämie in Höhe von EUR 8.136,59. Davon entfielen neben der Basisprämie, der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und der gekoppelten Stützung auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)EUR 1.502,72. 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22184634010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 6.633,87 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer bereits gewährten Prämien sich eine Rückforderung von EUR 1.502,72 ergebe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer am 8.3.2022 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden sei, weil er im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013). Somit könne auch keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22184634010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 6.633,87 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer bereits gewährten Prämien sich eine Rückforderung von EUR 1.502,72 ergebe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer am 8.3.2022 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden sei, weil er im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen sei (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,). Somit könne auch keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. 4. Mit elektronischer Eingabe vom 30.5.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der Rückforderung des Top-up für Junglandwirte müsse es sich um einen Behördenirrtum handeln. Er habe am 1.9.2020 den elterlichen Betrieb übernommen, sodass die Aufnahme der Bewirtschaftung jedenfalls vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt sei. Die erstmalige Antragstellung für das Top-up sei im darauffolgenden MFA erfolgt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und um Auszahlung des Top-up für Junglandwirte ab dem Jahr 2021 bzw. um Abstandnahme von der Rückforderung für das Antragsjahr 2022. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 8.2.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund eines Programmfehlers dem Beschwerdeführer die Zahlung des Top-up gar nicht gewährt hätte werden dürfen. Weil er bei der erstmaligen Antragstellung bereits älter als 40 Jahre gewesen sei, sei mit dem angefochtenen Bescheid die Zahlung für Junglandwirte wieder rückgefordert worden. Abschließend wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer die aktuellen Voraussetzungen der GSP-AV erfülle, wonach es nicht mehr auf die erste Antragstellung, sondern auf die Erstniederlassung ankomme. Im Fall des Beschwerdeführers wäre das der 1.9.2020, sodass ihm das Top-up für das Antragsjahr 2023 gewährt worden sei und er dies bis 2027 gewährt bekommen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde am geboren am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde am geboren am römisch 40 geboren. Am 1.9.2020 übernahm der Beschwerdeführer den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX . Er stellte am 8.3.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Am 1.9.2020 übernahm der Beschwerdeführer den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Er stellte am 8.3.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die zuvor mit Erstbescheid vom 10.1.2023 gewährte Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)in Höhe von 1.502,72 wieder zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; […] KAPITEL 5 Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind. […]“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die dem Beschwerdeführer gewährte Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 rückgefordert werden darf. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO (EU) 1307/2013. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013,. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Gemäß Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Basisprämie gewährt worden ist und er 2020 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen hat. Wie sich aber aus dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt, war dieser bei der erstmaligen Antragstellung bereits älter als 40 Jahre. Damit erfüllt er auch nicht ein wesentliches Kriterium für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, nämlich im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre zu sein. Die Rückforderung der gewährten Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2286190.1.00