Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 14§ 11§ 7a§ 6§ 4a§ 169g§ 49l§ 49m§ 10§ 73§ 49v§§ 49a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW122 2205604-1 Spruch, W122 2205604-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 08.08.2018 wurde dem Antrag der XXXX (in weiterer Folge: „mitbeteiligte Partei“) auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten welche die mitbeteiligte Partei zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche neue Einreihung
§ 14, § 115l Abs.
2 Dienstordnung 1994, § 11, § 49g Abs. 1 Besoldungsordnung 1994 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben und ausgesprochen, dass die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei zum 01.05.2006 wie folgt zu lauten hat: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 23.10.
- (Spruchpunkt I.).
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 08.08.2018 wurde dem Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge: „mitbeteiligte Partei“) auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten welche die mitbeteiligte Partei zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche neue Einreihung
Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, Dienstordnung 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben und ausgesprochen, dass die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei zum 01.05.2006 wie folgt zu lauten hat: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 23.10.
- (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgestellt, dass sich die mitbeteiligte Partei derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 4 mit dem Vorrückungsstichtag XXXX befindet (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass sich die mitbeteiligte Partei derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 4 mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 befindet (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wurde insofern Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass die mitbeteiligte Partei die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat, gebührt. Weiters wurden die einzelnen Gehaltsdifferenzen anhand der Schemata, Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen den einzelnen Zeiträumen zugeordnet und im Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt dargestellt (Spruchpunkt III.):Dem Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wurde insofern Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass die mitbeteiligte Partei die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat, gebührt. Weiters wurden die einzelnen Gehaltsdifferenzen anhand der Schemata, Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen den einzelnen Zeiträumen zugeordnet und im Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt dargestellt (Spruchpunkt römisch drei.): XXXX : Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 anstelle Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 (bis XXXX ) beziehungsweise Gehaltsstufe 8 (ab XXXX ). römisch 40 : Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 anstelle Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7 (bis römisch 40 ) beziehungsweise Gehaltsstufe 8 (ab römisch 40 ). XXXX : Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 anstelle Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe
- römisch 40 : Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10 anstelle Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe
- XXXX : Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 2 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe
- römisch 40 : Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 2 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe
- XXXX : Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 3 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 (bis XXXX ) beziehungsweise 2 (ab XXXX ). römisch 40 : Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 3 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 (bis römisch 40 ) beziehungsweise 2 (ab römisch 40 ). XXXX : Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 4 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 2 (bis 30.04.2012) beziehungsweise 3 (ab 01.05.2012). römisch 40 : Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 4 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 2 (bis 30.04.2012) beziehungsweise 3 (ab 01.05.2012). XXXX : Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 5 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe
- römisch 40 : Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 5 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe
- XXXX : Schema VGW, Gehaltsstufe 3 anstelle Schema VGW, Gehaltsstufe 2 (bis XXXX ) beziehungsweise 3 (ab XXXX ). römisch 40 : Schema VGW, Gehaltsstufe 3 anstelle Schema VGW, Gehaltsstufe 2 (bis römisch 40 ) beziehungsweise 3 (ab römisch 40 ). Seit XXXX : Schema VGW, Gehaltsstufe 4 anstelle Schema VGW, Gehaltsstufe 3 ( XXXX ) beziehungsweise 4 (ab XXXX ). Seit römisch 40 : Schema VGW, Gehaltsstufe 4 anstelle Schema VGW, Gehaltsstufe 3 ( römisch 40 ) beziehungsweise 4 (ab römisch 40 ). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass insbesondere aufgrund der Erwägungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rechtssache „Hütter“ (EuGH 18.06.2009, C-88/08) und „Schmitzer“ (EuGH 11.11.2014, C-530/13), die Schulzeiten der mitbeteiligten Partei, welche sie zwischen dem
- und
- Lebensjahr ( XXXX ) zurückgelegt habe,
§ 14, § 115l Abs. 2 Dienstordnung 1994, § 11, § 49g Abs. 1 Besoldungsordnung 1994, jeweils in der Fassung vom 31.12.2003 i
Vm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 als Vordienstzeiten anzurechnen seien.
§ 11Abs. 1 i
Vm. § 49g Abs. 1 Besoldungsordnung 1994, in der Fassung bis 31.12.2003, betrage der Vorrückungszeitraum zwei Jahre (vgl. Entscheidung „Schmitzer“ EuGH 11.11.2014, C-530/13), wonach eine Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes bei Anrechnung von Schulzeiten ebenso im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG stünde.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass insbesondere aufgrund der Erwägungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rechtssache „Hütter“ (EuGH 18.06.2009, C-88/08) und „Schmitzer“ (EuGH 11.11.2014, C-530/13), die Schulzeiten der mitbeteiligten Partei, welche sie zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr ( römisch 40 ) zurückgelegt habe,
Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, Dienstordnung 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994, jeweils in der Fassung vom 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 als Vordienstzeiten anzurechnen seien.
Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49 g, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994, in der Fassung bis 31.12.2003, betrage der Vorrückungszeitraum zwei Jahre vergleiche Entscheidung „Schmitzer“ EuGH 11.11.2014, C-530/13), wonach eine Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes bei Anrechnung von Schulzeiten ebenso im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG stünde. Zur Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages zum XXXX (Tag ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994) sei der gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 04.07.2006, Zl MA 2/0735652 B, ausgesprochene XXXX als Stichtag für ihre nächste Vorrückung maßgeblich. Rechne man von diesem Tag drei weitere Jahre zurück [gemeint: Außerachtlassung der unionsrechtswidrig verlängerten Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe], so ergebe sich der XXXX als maßgebliches Datum. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994 habe sich die mitbeteiligte Partei somit in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 befunden und nicht erst in Gehaltsstufe 7. Die mitbeteiligte Partei sei sodann am 23.10.2007 in die Gehaltsstufe 10 vorgerückt, in welcher sie sich im Zeitpunkt ihrer Überstellung in das Schema UVS am XXXX befunden habe.
§ 7aZ 1, 3 und 4 lit.c UVS-DRG id
F am XXXX seien sonstige Mitglieder des UVS zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsgruppe I zu überstellen. Zur Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages zum römisch 40 (Tag ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994) sei der gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 04.07.2006, Zl MA 2/0735652 B, ausgesprochene römisch 40 als Stichtag für ihre nächste Vorrückung maßgeblich. Rechne man von diesem Tag drei weitere Jahre zurück [gemeint: Außerachtlassung der unionsrechtswidrig verlängerten Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe], so ergebe sich der römisch 40 als maßgebliches Datum. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994 habe sich die mitbeteiligte Partei somit in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 befunden und nicht erst in Gehaltsstufe 7. Die mitbeteiligte Partei sei sodann am 23.10.2007 in die Gehaltsstufe 10 vorgerückt, in welcher sie sich im Zeitpunkt ihrer Überstellung in das Schema UVS am römisch 40 befunden habe.
Paragraph 7 a, Ziffer eins, 3 und 4 Litera c, UVS-DRG in der Fassung am römisch 40 seien sonstige Mitglieder des UVS zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsgruppe römisch eins zu überstellen. Die mitbeteiligte Partei habe beim Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Zeiten vor dem
- Geburtstag nicht angerechnet erhalten. Mit dem Urteil vom 18.06.2008, C-88/08 („Hütter“) habe der europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung altersdiskriminierend benachteilige, wenn bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaates, die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausgeschlossen werde. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - und zwar seit dem Bestehen ihres (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses zur XXXX ( XXXX ) -erweise sich als zulässig und sei einer inhaltlichen Prüfung nach § 14 Dienstordnung 1994 und § 11 Besoldungsordnung 1994 jeweils in der Fassung vom 31.12.2003 zu unterziehen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, in besonderem der Rechtssachen „Hütter“ sowie „Schmitzer“.Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - und zwar seit dem Bestehen ihres (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses zur römisch 40 ( römisch 40 ) -erweise sich als zulässig und sei einer inhaltlichen Prüfung nach Paragraph 14, Dienstordnung 1994 und Paragraph 11, Besoldungsordnung 1994 jeweils in der Fassung vom 31.12.2003 zu unterziehen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, in besonderem der Rechtssachen „Hütter“ sowie „Schmitzer“. Eine nationale Regelung, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedsstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließe, stünde nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Hütter“ im Widerspruch zu Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG.Eine nationale Regelung, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedsstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließe, stünde nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Hütter“ im Widerspruch zu Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG.
- Die Beschwerdeführende erhob mit Schriftsatz vom 07.09.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, es liege keine diskriminierende Nichtberücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten vor. Aus den von der belangten Behörde genannten Urteilen und auch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH zu diesem Themenkreis könne keineswegs abgeleitet werden, dass es aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 im gegenständlichen Fall geboten sei, Schulzeiten ab dem
- Lebensjahr anzurechnen. Die Rechtssache „Hütter“ beziehe sich ausschließlich auf Lehr- beziehungsweise Zeiten der Berufserfahrung und nicht (wie im gegenständlichen Fall) auf Schulzeiten. Aus der Rechtssache „Hütter“ lasse sich nicht ableiten, dass eine allfällige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht durch andere Gründe als den in diesem Verfahren für Zeiten der Berufserfahrung beurteilten Gründen gerechtfertigt sei. Zudem ersetze der Bescheid einfach die im „Altsystem“ für die Anrechnung geltende Untergrenze des
- Lebensjahres durch das
- Lebensjahr, so würden zwar drei zusätzliche Jahre angerechnet werden, aber die Anrechnung erneut durch das Alter beschränkt werden. Es sei nicht ersichtlich auf welcher (europarechtlichen) Grundlage diese Vorgangsweise beruhen solle. Im Urteil „Schmitzer“ würden Schulzeiten, neben Zeiten der Berufserfahrung nur deshalb erwähnt werden, weil der Bundesgesetzgeber bei der Anrechnung und der Verlängerung des Vorrückungszeitraumes nicht zwischen Schulzeiten und sonstigen Zeiten unterschieden hätte. Aus dem Urteil „Schmitzer“ lasse sich lediglich entnehmen, dass wenn jegliche Vordienstzeiten (und somit auch Schulzeiten) aufgrund einer Altersdiskriminierung nicht angerechnet werden würden, es nicht mit der Richtlinie vereinbar sei, diese zwar formell anzurechnen, gleichzeitig aber die Vorrückung zu verlängern. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ob beziehungsweise unter welchen Umständen der Ausschluss von Schulzeiten vor dem
- Lebensjahr eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Eine Anrechnung von Schulzeiten ab dem
- Lebensjahr lasse sich damit nicht ableiten. Im Wiener Dienstrecht sei mit LGBl. Nr. 10/2011 die Anrechnung von Schulzeiten vor der Absolvierung von 12 Schuljahren rückwirkend mit 01.01.2004 generell ausgeschlossen worden, weshalb das zur Bundesrechtslage ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache „Schmitzer“ hinsichtlich der Schulzeiten nicht auf die Wiener Rechtslage übertragbar sei. Die vom EuGH als richtlinienwidrig beurteilte Verlängerung der Vorrückung für angerechnete Zeiten sei im Wiener Dienstrecht im Hinblick auf die Schulzeiten nie vorgesehen. Eine Anrechnung der Schulzeiten der
- und
- Schulstufe sei im „Altsystem“ (siehe §§ 14 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 Z 1 DO 1994) niemals vorgesehen gewesen. Auch wenn eine Diskriminierung vorliegen würde, könnte von der mitbeteiligten Partei kein solcher Anspruch abgeleitet werden, zumal der EuGH in der Rechtssache „Specht“ (EuGH 19.06.2014, C-501/12) verneint habe, dass ursprünglich diskriminierten Beamten nach Schaffung einer diskriminierungsfreien Regelung rückwirkend die Besoldung zustehe, die der Besoldung, der in der ehemals privilegierten Gruppe am besten gestellten Personen entspreche. Der EuGH habe sich mit der Frage, ob der Ausschluss der Anrechnung von Schulzeiten vor dem
- Lebensjahr sachlich gerechtfertigt sei, bisher nicht befasst. Im Altsystem sei keine unzulässige Diskriminierung vorgelegen. Es sei bereits vor der Novelle LGBl. Nr. 10/2011 zweifelsfrei festgestanden, dass die damals bestehende Anrechnungsmöglichkeit der Schulzeiten ab Vollendung des
- Lebensjahres eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes bilde, wonach Schulzeiten generell nicht als Vordienstzeiten anzurechnen seien. In der Rechtssache „Felber“ (21.01.2015, C-529/13) habe der EuGH-wiewohl in anderem Zusammenhang-zwischen Schulzeiten und Dienstzeiten unterschieden. Die erfolgte Feststellung der Gebührlichkeit von Entgeltdifferenzen (zumindest) für den Zeitraum ab dem XXXX sei rechtswidrig. Gleiches gelte für die erfolgten Feststellungen hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Einreihung für den Zeitraum ab dem XXXX .
- Die Beschwerdeführende erhob mit Schriftsatz vom 07.09.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, es liege keine diskriminierende Nichtberücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten vor. Aus den von der belangten Behörde genannten Urteilen und auch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH zu diesem Themenkreis könne keineswegs abgeleitet werden, dass es aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 im gegenständlichen Fall geboten sei, Schulzeiten ab dem
- Lebensjahr anzurechnen. Die Rechtssache „Hütter“ beziehe sich ausschließlich auf Lehr- beziehungsweise Zeiten der Berufserfahrung und nicht (wie im gegenständlichen Fall) auf Schulzeiten. Aus der Rechtssache „Hütter“ lasse sich nicht ableiten, dass eine allfällige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht durch andere Gründe als den in diesem Verfahren für Zeiten der Berufserfahrung beurteilten Gründen gerechtfertigt sei. Zudem ersetze der Bescheid einfach die im „Altsystem“ für die Anrechnung geltende Untergrenze des
- Lebensjahres durch das
- Lebensjahr, so würden zwar drei zusätzliche Jahre angerechnet werden, aber die Anrechnung erneut durch das Alter beschränkt werden. Es sei nicht ersichtlich auf welcher (europarechtlichen) Grundlage diese Vorgangsweise beruhen solle. Im Urteil „Schmitzer“ würden Schulzeiten, neben Zeiten der Berufserfahrung nur deshalb erwähnt werden, weil der Bundesgesetzgeber bei der Anrechnung und der Verlängerung des Vorrückungszeitraumes nicht zwischen Schulzeiten und sonstigen Zeiten unterschieden hätte. Aus dem Urteil „Schmitzer“ lasse sich lediglich entnehmen, dass wenn jegliche Vordienstzeiten (und somit auch Schulzeiten) aufgrund einer Altersdiskriminierung nicht angerechnet werden würden, es nicht mit der Richtlinie vereinbar sei, diese zwar formell anzurechnen, gleichzeitig aber die Vorrückung zu verlängern. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ob beziehungsweise unter welchen Umständen der Ausschluss von Schulzeiten vor dem
- Lebensjahr eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Eine Anrechnung von Schulzeiten ab dem
- Lebensjahr lasse sich damit nicht ableiten. Im Wiener Dienstrecht sei mit Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011, die Anrechnung von Schulzeiten vor der Absolvierung von 12 Schuljahren rückwirkend mit 01.01.2004 generell ausgeschlossen worden, weshalb das zur Bundesrechtslage ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache „Schmitzer“ hinsichtlich der Schulzeiten nicht auf die Wiener Rechtslage übertragbar sei. Die vom EuGH als richtlinienwidrig beurteilte Verlängerung der Vorrückung für angerechnete Zeiten sei im Wiener Dienstrecht im Hinblick auf die Schulzeiten nie vorgesehen. Eine Anrechnung der Schulzeiten der
- und
- Schulstufe sei im „Altsystem“ (siehe Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, DO 1994) niemals vorgesehen gewesen. Auch wenn eine Diskriminierung vorliegen würde, könnte von der mitbeteiligten Partei kein solcher Anspruch abgeleitet werden, zumal der EuGH in der Rechtssache „Specht“ (EuGH 19.06.2014, C-501/12) verneint habe, dass ursprünglich diskriminierten Beamten nach Schaffung einer diskriminierungsfreien Regelung rückwirkend die Besoldung zustehe, die der Besoldung, der in der ehemals privilegierten Gruppe am besten gestellten Personen entspreche. Der EuGH habe sich mit der Frage, ob der Ausschluss der Anrechnung von Schulzeiten vor dem
- Lebensjahr sachlich gerechtfertigt sei, bisher nicht befasst. Im Altsystem sei keine unzulässige Diskriminierung vorgelegen. Es sei bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011, zweifelsfrei festgestanden, dass die damals bestehende Anrechnungsmöglichkeit der Schulzeiten ab Vollendung des
- Lebensjahres eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes bilde, wonach Schulzeiten generell nicht als Vordienstzeiten anzurechnen seien. In der Rechtssache „Felber“ (21.01.2015, C-529/13) habe der EuGH-wiewohl in anderem Zusammenhang-zwischen Schulzeiten und Dienstzeiten unterschieden. Die erfolgte Feststellung der Gebührlichkeit von Entgeltdifferenzen (zumindest) für den Zeitraum ab dem römisch 40 sei rechtswidrig. Gleiches gelte für die erfolgten Feststellungen hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Einreihung für den Zeitraum ab dem römisch 40 . Die Annahme der belangten Behörde, dass zum Zeitpunkt der Überstellung der mitbeteiligten in das Schema UVS, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Gehaltsgruppe I EUR 2.776,03 betragen habe, sei unrichtig. Hier sei der für die Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I in § 7a Z 3 UVS-DRG angeführte Gehaltsansatz herangezogen worden, ohne hierbei die in § 7a Z 8 UVS-DRG geregelte laufende prozentuelle Anpassung der Gehaltsansätze des Schemas UVS zu berücksichtigen. Tatsächlich habe im Mai 2008 das Gehalt für Bedienstete im Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 EUR 3.251,73 (unter Verweis auf Beilage 2) betragen. Das Gehalt der mitbeteiligten Partei vor ihrer Überstellung in das Schema UVS sei damit nicht höher gewesen, als das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe im Schema UVS, weshalb sie (auch bei Berücksichtigung ihrer zwischen
- Und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten) nach ihrer Überstellung in das Schema UVS in die Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I überstellt werden müsste. Die Annahme der belangten Behörde, dass zum Zeitpunkt der Überstellung der mitbeteiligten in das Schema UVS, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Gehaltsgruppe römisch eins EUR 2.776,03 betragen habe, sei unrichtig. Hier sei der für die Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins in Paragraph 7 a, Ziffer 3, UVS-DRG angeführte Gehaltsansatz herangezogen worden, ohne hierbei die in Paragraph 7 a, Ziffer 8, UVS-DRG geregelte laufende prozentuelle Anpassung der Gehaltsansätze des Schemas UVS zu berücksichtigen. Tatsächlich habe im Mai 2008 das Gehalt für Bedienstete im Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 EUR 3.251,73 (unter Verweis auf Beilage 2) betragen. Das Gehalt der mitbeteiligten Partei vor ihrer Überstellung in das Schema UVS sei damit nicht höher gewesen, als das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe im Schema UVS, weshalb sie (auch bei Berücksichtigung ihrer zwischen
- Und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten) nach ihrer Überstellung in das Schema UVS in die Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins überstellt werden müsste. Die belangte Behörde habe bei der Neuermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei sämtliche zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten berücksichtigt. Es seien davon auch die zwischen XXXX vor Vollendung der Schulpflicht zurückgelegten Pflichtschulzeiten mitberücksichtigt worden. Aus der Judikatur des EuGH ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Nichtanrechnung von Pflichtschulzeiten aus dem Titel der Altersdiskriminierung geboten sein könnte. Eine allfällige durch die Rechtsprechung des EuGH gebotene Berücksichtigung von vor dem
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten, könnte sich maximal auf Zeiten nach Vollendung der Schulpflicht beschränken. Die belangte Behörde habe bei der Neuermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei sämtliche zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten berücksichtigt. Es seien davon auch die zwischen römisch 40 vor Vollendung der Schulpflicht zurückgelegten Pflichtschulzeiten mitberücksichtigt worden. Aus der Judikatur des EuGH ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Nichtanrechnung von Pflichtschulzeiten aus dem Titel der Altersdiskriminierung geboten sein könnte. Eine allfällige durch die Rechtsprechung des EuGH gebotene Berücksichtigung von vor dem
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten, könnte sich maximal auf Zeiten nach Vollendung der Schulpflicht beschränken. Zum Zeitpunkt der Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994, seien die nach der Erreichung des
- Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten ( XXXX ) im Ausmaß von zwei Monaten bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt worden. Die allenfalls noch zu berücksichtigenden Schulzeiten könnten sich somit lediglich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und 10 Monaten beschränken. Zum Zeitpunkt der Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994, seien die nach der Erreichung des
- Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten ( römisch 40 ) im Ausmaß von zwei Monaten bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt worden. Die allenfalls noch zu berücksichtigenden Schulzeiten könnten sich somit lediglich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und 10 Monaten beschränken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene mitbeteiligte Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX zur XXXX des Landesverwaltungsgerichtes XXXX ernannt. Sie besuchte von XXXX die Volkschule und daran anschließend das Gymnasium, welches sie am XXXX mit der Reifeprüfung abschloss. Sie studierte anschließend das XXXX bis zum Sommersemester XXXX und schloss ihr darauffolgendes Doktorratsstudium am XXXX ab. Die mitbeteiligte Partei stand ab XXXX als rechtskundige Mitarbeiterin in einem privatrechtlichen und ab XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Beschluss der XXXX vom XXXX wurde die mitbeteiligte Partei mit Wirksamkeit vom XXXX zum Mitglied des XXXX ernannt, trat in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur XXXX ein und wurde mit Bescheid des Magistrats der XXXX vom XXXX , ZI. MA 2/ XXXX , als rechtskundige Beamtin der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt. Die am römisch 40 geborene mitbeteiligte Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 zur römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 ernannt. Sie besuchte von römisch 40 die Volkschule und daran anschließend das Gymnasium, welches sie am römisch 40 mit der Reifeprüfung abschloss. Sie studierte anschließend das römisch 40 bis zum Sommersemester römisch 40 und schloss ihr darauffolgendes Doktorratsstudium am römisch 40 ab. Die mitbeteiligte Partei stand ab römisch 40 als rechtskundige Mitarbeiterin in einem privatrechtlichen und ab römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Beschluss der römisch 40 vom römisch 40 wurde die mitbeteiligte Partei mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum Mitglied des römisch 40 ernannt, trat in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur römisch 40 ein und wurde mit Bescheid des Magistrats der römisch 40 vom römisch 40 , ZI. MA 2/ römisch 40 , als rechtskundige Beamtin der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt. Mit Bescheid vom 03.04.2008, XXXX , wurde die mitbeteiligte Partei
§ 7a
Z 1 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 mit Wirksamkeit vom XXXX in die Gehaltsgruppe I des Schemas UVS überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe I mit dem Vorrückungsstichtag XXXX . Unmittelbar vor ihrer Überstellung in das Schema UVS befand sich die mitbeteiligte Partei im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8 mit dem Vorrückungsstichtag XXXX . Die mitbeteiligte Partei wurde mit Wirksamkeit vom XXXX zur XXXX am XXXX ernannt und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX in die Gehaltsstufe XXXX des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag XXXX eingereiht. Mit Bescheid vom 03.04.2008, römisch 40 , wurde die mitbeteiligte Partei
Paragraph 7 a, Ziffer eins, des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Gehaltsgruppe römisch eins des Schemas UVS überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe römisch eins mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 . Unmittelbar vor ihrer Überstellung in das Schema UVS befand sich die mitbeteiligte Partei im Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 8 mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 zur römisch 40 am römisch 40 ernannt und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Gehaltsstufe römisch 40 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 eingereiht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 4aAbs.
3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 4 a, Absatz 3, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juni 2009, Hütter, C‑88/08, ECLI:EU:C:2009:381, wurde die für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Rechtslage nach der vergleichbaren Bestimmung des § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt.Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juni 2009, Hütter, C‑88/08, ECLI:EU:C:2009:381, wurde die für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Rechtslage nach der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt. Infolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juni 2009, Hütter, C‑88/08, kam es zu einer Novellierung der Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten durch die Besoldungsreform 2010, BGBl. I Nr.
- Infolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juni 2009, Hütter, C‑88/08, kam es zu einer Novellierung der Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten durch die Besoldungsreform 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
- Die einschlägigen Bestimmungen der Besoldungsreform 2010 wurden im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2014, Schmitzer, C‑530/13, ECLI:EU:C:2014:2359, als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs‑ bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.Die einschlägigen Bestimmungen der Besoldungsreform 2010 wurden im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2014, Schmitzer, C‑530/13, ECLI:EU:C:2014:2359, als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs‑ bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird. Infolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2014, Schmitzer, C‑530/13, kam es zur Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32, mit der die Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG abermals novelliert wurden und danach wie folgt lauteten (auszugsweise samt Überschriften):Infolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2014, Schmitzer, C‑530/13, kam es zur Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 32, mit der die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG abermals novelliert wurden und danach wie folgt lauteten (auszugsweise samt Überschriften): „Einstufung und Vorrückung § 8.
(1)Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.Paragraph 8,
(1)Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. [...] Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. [...]“ Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. Mai 2019, Leitner, C‑396/17, ECLI:EU:C:2019:375, wurden auch diese Novellierungen des Besoldungssystems durch die Bundesbesoldungsreform 2015 sowie das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs‑ und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten
dem alten System bezogenen Gehalt richtet.Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. Mai 2019, Leitner, C‑396/17, ECLI:EU:C:2019:375, wurden auch diese Novellierungen des Besoldungssystems durch die Bundesbesoldungsreform 2015 sowie das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz als unionsrechtswidrig erkannt. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs‑ und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten
dem alten System bezogenen Gehalt richtet. In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen. Um dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nachzukommen und zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG wurden durch die
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz eingeführten Abs. 2a bis 2c des § 169c GehG wieder aufgehoben und in den §§ 169f ff GehG die (partielle) Neubewertung der Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorgesehen.In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ergangen. Um dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nachzukommen und zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG wurden durch die
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 58, die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz eingeführten Absatz 2 a bis 2 c des Paragraph 169 c, GehG wieder aufgehoben und in den Paragraphen 169 f, ff GehG die (partielle) Neubewertung der Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorgesehen. § 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Abs. 2 leg. cit. erfolgt bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
Absatz 2, leg. cit. erfolgt bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
§ 169gAbs.
4 leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
Paragraph 169 g, Absatz 4, leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zu entnehmen, dass die vom Gesetzgeber in der
- Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die in jenem Urteil festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat (EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 66). Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem
- Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem
- Geburtstag benachteiligten Beamten führen (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem
- Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem
- Geburtstag benachteiligten Beamten führen vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59). Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem
- Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 57).Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem
- Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 57). Im vorliegenden Fall sind jedoch „sonstige Zeiten“, die nur zur Hälfte anzurechnen sind, verfahrensgegenständlich. Diesbezüglich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, entschieden wurde, Bezug genommen wird – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – zu berücksichtigen: Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem
- und dem
- Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG); der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13 ; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21 , Rn. 64 f.).Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem
- und dem
- Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13 ; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21 , Rn. 64 f.). Dass der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des
- Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht.Dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des
- Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN). Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48).Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48). Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem
- Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem
- Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des
- Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem
- Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64). Die bundesgesetzliche Regelung des § 169g Abs. 4 GehG deckte sich hier mit der entsprechenden Wiener landesgesetzlichen Regelung des § 49v Abs. 4 BO 1994, die ebenso vorsah, dass „sonstige Zeiten“ nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese vier Jahre übersteigen. Die bundesgesetzliche Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG deckte sich hier mit der entsprechenden Wiener landesgesetzlichen Regelung des Paragraph 49 v, Absatz 4, BO 1994, die ebenso vorsah, dass „sonstige Zeiten“ nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese vier Jahre übersteigen. Auf landesgesetzlicher Ebene (die Wiener Rechtslage): § 15a DO 1994 idF LGBl 8/2024:Paragraph 15 a, DO 1994 in der Fassung LGBl 8/2024: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 15a.Paragraph 15 a,
(1)Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er
§ 49l
der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
(1)Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er
Paragraph 49 l, der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 49 m, der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, übergeleitet wurde und 1.die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder b)vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder 2.die Berücksichtigung von Zeiten
Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011).2.die Berücksichtigung von Zeiten
Ziffer eins, Litera b, zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (Paragraph 11, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011,). Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung
§ 49mAbs.
1 Z 2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung
Paragraph 49 m, Absatz eins, Ziffer 2, der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse römisch drei eingereiht war.
(2)Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des
- Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3)Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4)Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das
§ 49l
der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 49 v, der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das
Paragraph 49 l, der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5)Für (ehemalige) Beamte
Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem
- August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist
§ 10Abs.
1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(5)Für (ehemalige) Beamte
Absatz eins bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem
- August 2015 unter Anwendung von Paragraph 49 l, Absatz 6 b, der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Absatz eins bis 3 nicht in die Verjährungsfrist
Paragraph 10, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Absatz 7 und Absatz 8,
(6)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen
Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(6)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen
Absatz 2, das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7)Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren
Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist
§ 73Abs.
1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Abs. 4 unterbrochen.
(7)Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren
Absatz eins bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Absatz 4, unterbrochen.
(8)Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Abs. 4 zu unterbrechen.
(8)Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Absatz 7, als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Absatz 4, zu unterbrechen.
(9)Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten
Abs. 1 bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist
Abs. 4 von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 49vder Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3.
Dienstrechts-Novelle 2023 tritt. Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“
(9)Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten
Absatz eins bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist
Absatz 4, von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 49 v, der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2023 tritt. Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“ § 49v BO idgF LGBl 8/2024Paragraph 49 v, BO idgF Landesgesetzblatt 8 aus 2024, „Vergleichsstichtag § 49v.Paragraph 49 v,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden: 1.§ 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, LGBl. Nr. 42/2010,1.Paragraph 14, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, 2.§ 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, LGBl. Nr. 36/2005,2.Paragraph 15, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, 3.§ 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994,3.Paragraph 112, der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, 4.§ 114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, LGBl. Nr. 47/1999,4.Paragraph 114, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1999,, 5.§ 115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, und5.Paragraph 115 f, der Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, und 6.die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, LGBl. Nr. 42/2006.6.die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 6 1.sind Zeiten nicht von einer Voranstellung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2.sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die a)zwischen dem Ablauf des
- August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und b)dem Ablauf des
- Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3.sind die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
- Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der
- Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 4.sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der XXXX gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;4.sind die von einem Staatsangehörigen eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der römisch 40 gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet; 5.sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums
§§ 49a
bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;5.sind die von einem Staatsangehörigen eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums
Paragraphen 49 a bis 49 c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen; 6.ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;6.ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen; 7.ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;7.ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden; 8.sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.8.sind die von einem Staatsangehörigen eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des Paragraph 15 b, der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.
(4)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des
- Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem
- Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden. ...“ Zusammengefasst ist somit anzumerken, dass das österreichische und Wiener Besoldungsrecht seit Erlassung des bekämpften Bescheides und Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erneut novelliert wurde. Mit der Dienstrechtsnovelle 2019 und 2020 wurde sowohl auf bundesgesetzlicher als auch auf landesgesetzlicher Ebene (in Wien konkret: LGBl 63/2019, kundgemacht am 13.12.2019 sowie LGBl 38/2023, kundgemacht am 13.12.2023) eine Korrektur des Besoldungsdienstalters mithilfe der Ermittlung eines Vergleichsstichtages eingeführt (auf bundesgesetzlicher Ebene: § 169f f Gehaltsgesetz 1956 [GehG]; in Wien: § 49v Besoldungsordnung 1994 [BO 1994]).Zusammengefasst ist somit anzumerken, dass das österreichische und Wiener Besoldungsrecht seit Erlassung des bekämpften Bescheides und Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erneut novelliert wurde. Mit der Dienstrechtsnovelle 2019 und 2020 wurde sowohl auf bundesgesetzlicher als auch auf landesgesetzlicher Ebene (in Wien konkret: Landesgesetzblatt 63 aus 2019,, kundgemacht am 13.12.2019 sowie Landesgesetzblatt 38 aus 2023,, kundgemacht am 13.12.2023) eine Korrektur des Besoldungsdienstalters mithilfe der Ermittlung eines Vergleichsstichtages eingeführt (auf bundesgesetzlicher Ebene: Paragraph 169 f, f Gehaltsgesetz 1956 [GehG]; in Wien: Paragraph 49 v, Besoldungsordnung 1994 [BO 1994]). Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung dieser Novellierungen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die besoldungsrechtliche Einstufung der mitbeteiligten Partei zu ermitteln. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun Folgendes: Die mitbeteiligte Partei begehrte die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, die rückwirkende besoldungsrechtliche Einstufung und die Nachzahlung allfälliger Bezüge unter Berücksichtigung ihrer Schulzeiten, welche sie zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat. Die besoldungsrechtliche Einstufung der mitbeteiligten Partei bestimmt sich nach ihrem Besoldungsdienstalter, welches mithilfe des Vergleichsstichtages eine Korrektur erfährt. Der Vergleichsstichtag wird nach der hier anzuwendenden Wiener Rechtslage
§ 49vAbs.
1 BO 1994 dadurch ermittelt, dass nach Absolvierung von 9 Schuljahren, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in §15a Abs. 1 Z 1 lit. b der DO 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, dem Tag der Anstellung berücksichtigt werden.Der Vergleichsstichtag wird nach der hier anzuwendenden Wiener Rechtslage
Paragraph 49 v, Absatz eins, BO 1994 dadurch ermittelt, dass nach Absolvierung von 9 Schuljahren, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in §15a Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der DO 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, dem Tag der Anstellung berücksichtigt werden.
§ 49vAbs. 2 Z 1 BO 1994 ist für die Ermittlung des Vergleichsstichtages (unter anderem) § 14 der DO 1994 id
F 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010, mit der Maßgabe der §49 v Abs. 3 bis 5 BO 1994 anzuwenden.
Paragraph 49 v, Absatz 2, Ziffer eins, BO 1994 ist für die Ermittlung des Vergleichsstichtages (unter anderem) Paragraph 14, der DO 1994 in der Fassung
- Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, mit der Maßgabe der §49 v Absatz 3 bis 5 BO 1994 anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht, hat die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei zu ermitteln. Mit Bescheid vom 04.07.2006, ZI. MA 2/0735652 B, wurde über die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei dahingehend abgesprochen, dass diese, Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 mit dem Vorrückungsstichtag XXXX lautete. Die belangte Behörde rechnete in ihrem nun hg. angefochtenen Bescheid von diesem Tag ( XXXX ) drei weitere Jahre zurück, woraufhin sich der XXXX als für sie maßgebliches Datum ergab. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass sich die mitbeteiligte Partei bereits am XXXX somit in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 befunden habe und am XXXX in die Gehaltsstufe 8 vorrückte und am XXXX in die Gehaltsstufe 9 vorrückte. Laut der Rechnung der belangten Behörde soll sich die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (am XXXX ) somit in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 befunden haben und nicht erst in Gehaltsstufe
- Die Beschwerdeführende Partei führte aus, dass zum Zeitpunkt der Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994, die nach der Erreichung des
- Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten ( XXXX ) im Ausmaß von zwei Monaten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt worden wären (siehe Beschwerde Seite 13). Dieser Umstand ist von der belangten Behörde bei der Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen und konkret darzulegen welche Schulzeiten nun besoldungsrechtlich noch zu berücksichtigen sind und welche bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurden.Mit Bescheid vom 04.07.2006, ZI. MA 2/0735652 B, wurde über die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei dahingehend abgesprochen, dass diese, Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7 mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 lautete. Die belangte Behörde rechnete in ihrem nun hg. angefochtenen Bescheid von diesem Tag ( römisch 40 ) drei weitere Jahre zurück, woraufhin sich der römisch 40 als für sie maßgebliches Datum ergab. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass sich die mitbeteiligte Partei bereits am römisch 40 somit in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7 befunden habe und am römisch 40 in die Gehaltsstufe 8 vorrückte und am römisch 40 in die Gehaltsstufe 9 vorrückte. Laut der Rechnung der belangten Behörde soll sich die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (am römisch 40 ) somit in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 befunden haben und nicht erst in Gehaltsstufe
- Die Beschwerdeführende Partei führte aus, dass zum Zeitpunkt der Unterstellung der mitbeteiligten Partei unter die Dienstordnung 1994, die nach der Erreichung des
- Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten ( römisch 40 ) im Ausmaß von zwei Monaten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt worden wären (siehe Beschwerde Seite 13). Dieser Umstand ist von der belangten Behörde bei der Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen und konkret darzulegen welche Schulzeiten nun besoldungsrechtlich noch zu berücksichtigen sind und welche bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde verbesserte in ihrem Bescheid die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei und stellte für den Zeitraum von XXXX die Einreihung der mitbeteiligten Partei in Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 2 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 fest. Die belangte Behörde stützte sich demnach auf den § 7a Z 6 UVS-DRG idF vom XXXX , welcher besagt: Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe, die in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist, nicht höher als das bisherige Gehalt (einschließlich Allgemeine Dienstzulage), so gebührt dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates das nächsthöhere Gehalt, welches in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem es in der bisherigen Dienstklasse (Gehaltsgruppe) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Aufgrund dieser Bestimmung verglich die belangte Behörde das Gehalt der mitbeteiligten Partei, welches sie (vor ihrer Überstellung in das Schema UVS) in der Gehaltsstufe 10 des Schemas II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III verdient hätte, mit jenem Gehalt des Schemas UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe
- Dabei zog sie den für die Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 in § 7a Z 3 UVS-DRG angeführten Gehaltsansatz (iHv EUR 2.776,03) heran und ließ, wie die Beschwerdeführende anführte, den § 7a Z 8 UVS-DRG außer Betracht, wonach sich der Gehaltsansatz des Schemas UVS in der Gehaltsgruppe I um denselben Prozentsatz ändert, um den sich bei Beamten der Gemeinde XXXX das Gehalt der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, ändert. Demnach zog sie einen falschen Gehaltsansatz heran und ging unrichtigerweise davon aus, dass sich die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von XXXX in der Gehaltsstufe 2 anstelle der Gehaltsstufe 1 befand. Die belangte Behörde verbesserte in ihrem Bescheid die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei und stellte für den Zeitraum von römisch 40 die Einreihung der mitbeteiligten Partei in Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 2 anstelle Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 fest. Die belangte Behörde stützte sich demnach auf den Paragraph 7 a, Ziffer 6, UVS-DRG in der Fassung vom römisch 40 , welcher besagt: Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe, die in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist, nicht höher als das bisherige Gehalt (einschließlich Allgemeine Dienstzulage), so gebührt dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates das nächsthöhere Gehalt, welches in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem es in der bisherigen Dienstklasse (Gehaltsgruppe) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Aufgrund dieser Bestimmung verglich die belangte Behörde das Gehalt der mitbeteiligten Partei, welches sie (vor ihrer Überstellung in das Schema UVS) in der Gehaltsstufe 10 des Schemas römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei verdient hätte, mit jenem Gehalt des Schemas UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe
- Dabei zog sie den für die Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 in Paragraph 7 a, Ziffer 3, UVS-DRG angeführten Gehaltsansatz (iHv EUR 2.776,03) heran und ließ, wie die Beschwerdeführende anführte, den Paragraph 7 a, Ziffer 8, UVS-DRG außer Betracht, wonach sich der Gehaltsansatz des Schemas UVS in der Gehaltsgruppe römisch eins um denselben Prozentsatz ändert, um den sich bei Beamten der Gemeinde römisch 40 das Gehalt der Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1, ändert. Demnach zog sie einen falschen Gehaltsansatz heran und ging unrichtigerweise davon aus, dass sich die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von römisch 40 in der Gehaltsstufe 2 anstelle der Gehaltsstufe 1 befand. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres Antrags erscheint nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und korrekten Gehaltsansätze jedenfalls geboten. Darüber hinaus wird die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 07.09.2018 behaupteten Nichtberücksichtigung der in § 7a Z 8 UVS-DRG geregelten prozentuellen Anpassung der Gehaltsansätze des Schemas UVS eingehen müssen. Dies würde für den Zeitraum ab dem XXXX die Einstufung in einer anderen Gehaltsstufe bedeuten, als von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid angenommen. Zudem ist genau darzulegen, welche Schulzeiten bereits berücksichtigt wurden und welche noch zu berücksichtigen sind. Indem die belangte Behörde, ausgehend von der falschen Rechtsansicht, dass der § 7a Z 8 UVS-DRG nicht angewendet werde, ein solches Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen hatte und die besoldungsrechtliche Neufestsetzung ohne Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bestimmte, war der erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres Antrags erscheint nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und korrekten Gehaltsansätze jedenfalls geboten. Darüber hinaus wird die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 07.09.2018 behaupteten Nichtberücksichtigung der in Paragraph 7 a, Ziffer 8, UVS-DRG geregelten prozentuellen Anpassung der Gehaltsansätze des Schemas UVS eingehen müssen. Dies würde für den Zeitraum ab dem römisch 40 die Einstufung in einer anderen Gehaltsstufe bedeuten, als von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid angenommen. Zudem ist genau darzulegen, welche Schulzeiten bereits berücksichtigt wurden und welche noch zu berücksichtigen sind. Indem die belangte Behörde, ausgehend von der falschen Rechtsansicht, dass der Paragraph 7 a, Ziffer 8, UVS-DRG nicht angewendet werde, ein solches Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen hatte und die besoldungsrechtliche Neufestsetzung ohne Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bestimmte, war der erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die belangte Behörde verfügt über die relevanten Informationen, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung erforderlich sind. Sie ist daher besonders nahe am Beweis (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Demnach hat sie unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage die besoldungsrechtliche Stellung neuerlich zu ermitteln. Es wäre für das Bundesverwaltungsgericht mit einem weitaus höheren Aufwand verbunden diese Ermittlungsschritte selbst zu setzen. Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die belangte Behörde verfügt über die relevanten Informationen, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung erforderlich sind. Sie ist daher besonders nahe am Beweis vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Demnach hat sie unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage die besoldungsrechtliche Stellung neuerlich zu ermitteln. Es wäre für das Bundesverwaltungsgericht mit einem weitaus höheren Aufwand verbunden diese Ermittlungsschritte selbst zu setzen. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass aufgrund der zahlreichen Novellierungen der Gesetzeslage sowie aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde für den Zeitraum ab dem XXXX von einem falschen Gehaltsansatz ausgegangen ist, der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass aufgrund der zahlreichen Novellierungen der Gesetzeslage sowie aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde für den Zeitraum ab dem römisch 40 von einem falschen Gehaltsansatz ausgegangen ist, der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist von der höchstgerichtlichen Judikatur hinreichend geklärt, dass bei Ermittlungslücken durch die Behörde, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zurückverwiesen werden kann. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist von der höchstgerichtlichen Judikatur hinreichend geklärt, dass bei Ermittlungslücken durch die Behörde, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2205604.1.00