Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 18§ 53§ 38§ 26§ 20RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW124 2282118-1 Spruch, W124 2282118-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55Abs.
1 und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, verfügt über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum XXXX (vgl. AS 10f), der dem verfahrensgegenständlichen Akt in Kopie beiliegt. Mit Verständigung vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden ist (vgl. AS 7f), wobei die Anhaltung am XXXX erfolgte (vgl. AS 20). Auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX liegen dem Akt bei (vgl. AS 46)
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, verfügt über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 vergleiche AS 10f), der dem verfahrensgegenständlichen Akt in Kopie beiliegt. Mit Verständigung vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden ist vergleiche AS 7f), wobei die Anhaltung am römisch 40 erfolgte vergleiche AS 20). Auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 liegen dem Akt bei vergleiche AS 46)
- Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
- Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, er sei zuletzt ca. Mitte September kommend von Spanien mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Flugticket befinde sich bei einem Freund zu Hause. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier arbeiten wolle, er habe nämlich eine allgemeine Arbeitserlaubnis. Diesbezüglich wurde der BF darauf hingewiesen, dass er mit seinem spanischen Aufenthaltstitel lediglich in Spanien einer legalen Beschäftigung nachgehen dürfe. Er habe bis zu seiner Festnahme mal da und dort geschlafen, kenne aber weder Name noch Adresse des Freundes und habe keinen Schlüssel, jedoch noch seine Sachen bei ihm. Er habe auch versucht sich anzumelden, sei aber dann verhaftet worden. Er sei zum ersten Mal in Österreich. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit den touristischen Zweck seines Aufenthaltes nicht mehr erfülle und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF verfüge über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel und einen gültigen Reisepass. Er habe den Aufenthaltstitel bekommen, da seine ganze Familie, also seine Eltern, seine vier Geschwister, seine Frau und ein Freund, in Spanien lebe. Er sei selbstständig und habe ein Telefongeschäft mit Internet. Wie viel er verdiene sei sehr unterschiedlich. Er sei vor ca. drei Jahren zuletzt in Gambia gewesen. Dort würden sich noch seine Onkel und Tanten, welche er manchmal anrufe, aufhalten. Zu seinem Familienstand gab er an verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Seine Heimatadresse in Gambia sei XXXX , näheres sei jedoch unbekannt. Im Bundesgebiet gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe nicht alle Effekten bei sich, die Sachen seien bei einem Freund. Zudem sei er mit EUR 2000 eingereist. EUR 500 habe ein Freund und den Rest die Polizei. Er sei vor ca. drei Jahren zuletzt in Gambia gewesen. Dort würden sich noch seine Onkel und Tanten, welche er manchmal anrufe, aufhalten. Zu seinem Familienstand gab er an verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Seine Heimatadresse in Gambia sei römisch 40 , näheres sei jedoch unbekannt. Im Bundesgebiet gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe nicht alle Effekten bei sich, die Sachen seien bei einem Freund. Zudem sei er mit EUR 2000 eingereist. EUR 500 habe ein Freund und den Rest die Polizei. Er sei straffällig geworden, da er Suchtgift konsumiere. Die Polizei habe aber gesehen, dass er angeblich etwas verkauft habe. Das Bundesamt habe darauf hingewiesen, dass auch der Konsum von Haschisch illegal sei. In seinem Herkunftsland würde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden. Er habe jedoch keinen Grund nach Gambia zurückzukehren, da sich seine Familie in Spanien befinde. Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet feststehe und ihm die Möglichkeit gegeben werde
§ 52Abs.
6 FPG unverzüglich nach Spanien zurückzukehren. Komme er dieser Möglichkeit nicht nach und würde er erneut straffällig, würde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia verhängt werden. Zum Nachweis seiner Ausreise erhalte er einen Ausreiseauftrag, den er bei der Grenzkontrolle oder bei der österreichischen Botschaft in Spanien abzugeben habe. Da er nicht in Besitz von Barmittel sei, würde sein Reisepass zur Sicherung der Ausreise sichergestellt werden und würde gegen Übergabe eines Sicherstellungsprotokolles bei der Behörde bleiben. Er sei dazu verpflichtet mit Hilfe einer caritativen Organisation auszureisen. Der BF verzichtete auf Abgabe einer Stellungnahme und bestätigte alles verstanden zu haben (vgl. AS 30ff). Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet feststehe und ihm die Möglichkeit gegeben werde
Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich nach Spanien zurückzukehren. Komme er dieser Möglichkeit nicht nach und würde er erneut straffällig, würde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia verhängt werden. Zum Nachweis seiner Ausreise erhalte er einen Ausreiseauftrag, den er bei der Grenzkontrolle oder bei der österreichischen Botschaft in Spanien abzugeben habe. Da er nicht in Besitz von Barmittel sei, würde sein Reisepass zur Sicherung der Ausreise sichergestellt werden und würde gegen Übergabe eines Sicherstellungsprotokolles bei der Behörde bleiben. Er sei dazu verpflichtet mit Hilfe einer caritativen Organisation auszureisen. Der BF verzichtete auf Abgabe einer Stellungnahme und bestätigte alles verstanden zu haben vergleiche AS 30ff).
- Der Festnahmeauftrag XXXX wegen Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannten Aufenthaltes (vgl. AS 44f) wurde am selben Tag wegen mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen, da eine Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG bestehe (vgl. AS 50f).
- Der Festnahmeauftrag römisch 40 wegen Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannten Aufenthaltes vergleiche AS 44f) wurde am selben Tag wegen mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen, da eine Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bestehe vergleiche AS 50f).
- Die Rechtsvertretung des BF legte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung vom XXXX betreffend die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Spanien vor (vgl. AS 58).
- Die Rechtsvertretung des BF legte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung vom römisch 40 betreffend die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Spanien vor vergleiche AS 58).
- Am XXXX wurde der BF angehalten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt (vgl. AS 59f und 61f).
- Am römisch 40 wurde der BF angehalten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt vergleiche AS 59f und 61f).
- Am XXXX erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er angab XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren worden und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er sei nie in der Schule gewesen und könne nicht schreiben Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, gesund zu sein.
- Am römisch 40 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er angab römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Er sei nie in der Schule gewesen und könne nicht schreiben Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, gesund zu sein. Nach Darlegung des Ermittlungsstandes erwiderte er hierauf, dass es nicht richtig sei, dass er weggelaufen sei, da er am Freitag in der Moschee, zu einem Festtag, feiern gewesen sei. Er habe seine Identitätskarte in der anderen Jacke vergessen. Er sei vor drei Wochen mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen. Das Ticket habe er zu Hause in XXXX . Er habe einen spanischen Aufenthaltstitel „Cominitario“, mit welchem er auch nach Österreich gekommen sei. Sowohl diesen, als auch seinen Reisepass habe er hier. Er habe in der XXXX gewohnt, wisse jedoch die Adresse nicht. Sein Freund würde ihm den Aufenthaltstitel nicht bringen. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich behördlich melden müsse, wobei in der Niederschrift an dieser Stelle angemerkt ist, dass der Dolmetscher den Fremden nunmehr über die Meldepflicht belehrt habe. Auf den Vorhalt, dass er seinen spanischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass überall in Europa mitführen müsse, erwiderte er nur, dass man sich vorstellen müsse, dass so etwas passieren könne. Er habe ihn vergessen. Er sei mit EUR 1.500 eingereist, aktuell habe er EUR 215,
- Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Er sei vor drei Wochen mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen. Das Ticket habe er zu Hause in römisch 40 . Er habe einen spanischen Aufenthaltstitel „Cominitario“, mit welchem er auch nach Österreich gekommen sei. Sowohl diesen, als auch seinen Reisepass habe er hier. Er habe in der römisch 40 gewohnt, wisse jedoch die Adresse nicht. Sein Freund würde ihm den Aufenthaltstitel nicht bringen. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich behördlich melden müsse, wobei in der Niederschrift an dieser Stelle angemerkt ist, dass der Dolmetscher den Fremden nunmehr über die Meldepflicht belehrt habe. Auf den Vorhalt, dass er seinen spanischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass überall in Europa mitführen müsse, erwiderte er nur, dass man sich vorstellen müsse, dass so etwas passieren könne. Er habe ihn vergessen. Er sei mit EUR 1.500 eingereist, aktuell habe er EUR 215,
- Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Zu seinem Familienstand führte er an mit XXXX , ca. XXXX Jahre, Staatsangehörigkeit Spaniens, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche Englisch und Spanisch, wisse nicht wann er zuletzt in seinem Herkunftsland gewesen sei und habe dort keine Verwandten. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen des BF leben. Er sei auch nie in die Schule gegangen und habe in Spanien in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei dort seit über 15 Jahren und lebe in XXXX . In Gambia würde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und sei er als Kind nach Spanien gekommen. Sein Vater habe das Land wegen der Arbeit verlassen. Er würde freiwillig nach Spanien zurückkehren. Zu seinem Familienstand führte er an mit römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, Staatsangehörigkeit Spaniens, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche Englisch und Spanisch, wisse nicht wann er zuletzt in seinem Herkunftsland gewesen sei und habe dort keine Verwandten. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen des BF leben. Er sei auch nie in die Schule gegangen und habe in Spanien in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei dort seit über 15 Jahren und lebe in römisch 40 . In Gambia würde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und sei er als Kind nach Spanien gekommen. Sein Vater habe das Land wegen der Arbeit verlassen. Er würde freiwillig nach Spanien zurückkehren. Auf eine Aufforderung hin, rief der BF seinen Freund an, welcher jedoch verneinte ihm den Reisepass und den Aufenthaltstitel vorbeizubringen. Er gebe an, dass das Zimmer versperrt sei und er nicht hineinkomme. Der Schlüssel sei beim Fremden im PAZ. Die Adresse laute XXXX .Auf eine Aufforderung hin, rief der BF seinen Freund an, welcher jedoch verneinte ihm den Reisepass und den Aufenthaltstitel vorbeizubringen. Er gebe an, dass das Zimmer versperrt sei und er nicht hineinkomme. Der Schlüssel sei beim Fremden im PAZ. Die Adresse laute römisch 40 . Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und er mit der Polizei in die Wohnung ausgeführt werden würde, um die Dokumente vorzulegen. In seinem Depot sei ein Schlüssel der Wohnung. Reisepass und Aufenthaltstitel würden von der Polizei sichergestellt und der BF würde danach aus dem PAZ entlassen werden. Schließlich wurde festgehalten, dass dem BF die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG gewährt werde.Schließlich wurde festgehalten, dass dem BF die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG gewährt werde. Demnach erging schließlich die Entscheidung, dass der BF nun entlassen werde und er die Möglichkeit habe mit der BBU auszureisen. Würde der BF widerrechtlich in Österreich bleiben, würde er bei erneutem Aufgriff in Schubhaft genommen werden und die Ausreise würde durch die Behörde organisiert werden. Zudem würde in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung und, in eventu, ein Einreiseverbot erlassen, sowie der BF in Folge nach Gambia abgeschoben werden (vgl. AS 65ff).Demnach erging schließlich die Entscheidung, dass der BF nun entlassen werde und er die Möglichkeit habe mit der BBU auszureisen. Würde der BF widerrechtlich in Österreich bleiben, würde er bei erneutem Aufgriff in Schubhaft genommen werden und die Ausreise würde durch die Behörde organisiert werden. Zudem würde in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung und, in eventu, ein Einreiseverbot erlassen, sowie der BF in Folge nach Gambia abgeschoben werden vergleiche AS 65ff).
- Aus einem dem Akt beiliegenden Auszug ist die Festnahme des BF am XXXX ersichtlich (vgl. AS 93). Mit Verständigungen vom XXXX und vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden sei (vgl. AS 103) und gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben werden würde (vgl. AS 101f), wobei dem Akt auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX vorliegt (vgl. AS 104).
- Aus einem dem Akt beiliegenden Auszug ist die Festnahme des BF am römisch 40 ersichtlich vergleiche AS 93). Mit Verständigungen vom römisch 40 und vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden sei vergleiche AS 103) und gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben werden würde vergleiche AS 101f), wobei dem Akt auch der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 vorliegt vergleiche AS 104).
- Am XXXX fand die dritte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Im Rahmen dieser gab er an, an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Medikamente zu nehmen. Er sei ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme aus Spanien kommend mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seines Besuches sei der Besuch der Afrika Tage gewesen. Befragt hierzu gab der BF an, dass er das Ticket betreffend seine Einreise nicht mehr habe.
- Am römisch 40 fand die dritte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Im Rahmen dieser gab er an, an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Medikamente zu nehmen. Er sei ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme aus Spanien kommend mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seines Besuches sei der Besuch der Afrika Tage gewesen. Befragt hierzu gab der BF an, dass er das Ticket betreffend seine Einreise nicht mehr habe. Zu seiner Straffälligkeit meinte er, dass er eigentlich nur für sich selbst Marihuana gekauft habe. Eine Frau habe ihn jedoch angefleht, dass er ihr was verkaufe. Er nehme bei seinem Freund XXXX Unterkunft, könne die Adresse jedoch nicht nennen. Dass er sich behördlich hätte melden müssen, habe er nicht gewusst. Er sei mit EUR 1.500 in das Bundesgebiet eingereist und habe noch EUR 70.Zu seiner Straffälligkeit meinte er, dass er eigentlich nur für sich selbst Marihuana gekauft habe. Eine Frau habe ihn jedoch angefleht, dass er ihr was verkaufe. Er nehme bei seinem Freund römisch 40 Unterkunft, könne die Adresse jedoch nicht nennen. Dass er sich behördlich hätte melden müssen, habe er nicht gewusst. Er sei mit EUR 1.500 in das Bundesgebiet eingereist und habe noch EUR
- Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit den touristischen Zweck seines Aufenthaltes nicht mehr erfülle und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er besitze einen Reisepass und habe einen Aufenthaltstitel in Spanien für die Arbeit. Er lebe in Barcelona, sei selbstständig und betreibe einen Internet-Shop. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, nur Freunde. Seine gesamte Familie (Eltern, Frau und Schwestern) würden in Spanien in einem gemeinsamen Haushalt leben. In Gambia lebe niemand. Er sei zuletzt, als er das Land verlassen habe, dort gewesen, wisse jedoch nicht wann. Sein Reisepass sei von Gambia über die Botschaft in Spanien ausgestellt worden. Er sei verheiratet, habe jedoch keine Kinder. Seine Frau sei spanische Staatsbürgerin und lebe durchgehend in Spanien. Er konsumiere Marihuana. Auf Vorhalt, dass er als Widerholungstäter gelte, erwiderte er, dass dies normale Mengen seien. Zu seinem Verkauf befragt verwies er auf selbiges. Gegen eine Rückkehr nach Gambia spreche, dass er dort niemanden habe. Er würde jedoch dort Urlaub machen. Er werde dort weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Schließlich erging die Entscheidung, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert werden könne nach Spanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei ihm auch bereits gewährt worden. Durch seine Straffälligkeit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne
§ 52Abs.
6 FPG kein Abstand genommen sowie keine Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Auch die Schubhaft würde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (vgl. AS 120ff).Schließlich erging die Entscheidung, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden könne nach Spanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei ihm auch bereits gewährt worden. Durch seine Straffälligkeit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne
Paragraph 52, Absatz 6, FPG kein Abstand genommen sowie keine Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gewährt werden. Auch die Schubhaft würde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden vergleiche AS 120ff). 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), (vgl. AS 127ff).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), vergleiche AS 127ff).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am XXXX im Wege seiner Vertretung Beschwerde. Begründend führte er nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges aus, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, da es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es müsse darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und vervollständigt werden würden. Ferner habe es Bescheinigungsmittel zu bezeichnen, zu ergänzen oder zu beschaffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am römisch 40 im Wege seiner Vertretung Beschwerde. Begründend führte er nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges aus, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, da es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es müsse darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und vervollständigt werden würden. Ferner habe es Bescheinigungsmittel zu bezeichnen, zu ergänzen oder zu beschaffen. Des Weiteren seien die Feststellungen zur Person des BF mangelhaft, da bezüglich der Straffälligkeit des BF einige Feststellungen nicht nachvollziehbar seien. So sei dem BF vorgeworfen worden wegen eines Verbrechens von Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden zu sein, tatsächlich habe es sich jedoch um ein Vergehen gehandelt. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich das Bundesamt stütze, dass sich der BF durch den Verkauf von Suchtmitteln eine illegale Einnahmequelle schaffe, da das gewerbsmäßiges Verkaufen nicht nachgewiesen sei. Außerdem sei der BF erst ein knappes Jahr nach dem Ende seiner Probezeit straffällig geworden. Die erste Verurteilung sei nur bedingt erfolgt, weshalb der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt habe. Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führte der BF aus, dass der BF nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er bereue seine Taten. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Spanien und habe dort einen Daueraufenthaltstitel. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia. Da er in Spanien aufenthaltsberechtigt sei, hätte er
§ 52Abs.
6 FPG angewiesen werden müssen freiwillig nach Spanien zurückzukehren.Zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führte der BF aus, dass der BF nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er bereue seine Taten. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Spanien und habe dort einen Daueraufenthaltstitel. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia. Da er in Spanien aufenthaltsberechtigt sei, hätte er
Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewiesen werden müssen freiwillig nach Spanien zurückzukehren. Anhaltspunkte, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, würden nicht bestehen. Eine Rückkehrentscheidung hätte nur erlassen werden dürfen, wenn er sich der Ausreise verweigert hätte oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheut erforderlich sei. Das Bundesamt hätte zudem Spanien kontaktieren müssen um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Daueraufenthaltstitels vorliegen würden. Der Staat könne dann den Aufenthaltstitel einziehen, wobei die ausschreibende Vertragspartei ihre Ausschreibung zurückziehen würde, sofern eine Einziehung nicht erfolge. Österreich hätte weiters die Möglichkeit gehabt, das Einreiseverbot national zu erlassen. Im Übrigen sei alleine die Tatsche einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Es seien auch Wertungen des Strafgerichtes, warum es von der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe abgesehen habe, unberücksichtigt geblieben. Im Wesentlichen fehle eine schlüssige Begründung, warum der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheut darstelle. Wenn dem BF vorgeworfen werden, dass er nicht freiwillig ausgereist sei, so sei dem zu entgegnen, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass er zwei Wochen vor seiner Festnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Das Bundesamt begründe jedoch nicht, warum sie hiervon ausgehe. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes verwies der BF darauf, dass es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege, es nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern auf das Fehlverhalten ankomme und sich im Rahmen der Gefährdungsprognose hiermit genauer auseinandergesetzt werden müsse. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und eine von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maß geprüft. Es seien keine Feststellungen zum Tathergang, zum Tatbeitrag und zu den Umständen, sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen getroffen worden, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Auch die teilbedingte Verurteilung sei unberücksichtigt geblieben. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und sei zu beheben, in eventu, zu reduzieren. Ferner fehle es auch an einer Interessenabwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF. Das Einreiseverbot stelle demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art 8 EMRK dar, zumal auch ein Familienleben in andern Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes verwies der BF darauf, dass es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege, es nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern auf das Fehlverhalten ankomme und sich im Rahmen der Gefährdungsprognose hiermit genauer auseinandergesetzt werden müsse. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und eine von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maß geprüft. Es seien keine Feststellungen zum Tathergang, zum Tatbeitrag und zu den Umständen, sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen getroffen worden, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Auch die teilbedingte Verurteilung sei unberücksichtigt geblieben. Das Einreiseverbot sei daher rechtswidrig erlassen worden und sei zu beheben, in eventu, zu reduzieren. Ferner fehle es auch an einer Interessenabwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF. Das Einreiseverbot stelle demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Artikel 8, EMRK dar, zumal auch ein Familienleben in andern Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müsse. Abschließend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. AS 190ff).Abschließend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vergleiche AS 190ff). 11. Am XXXX langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Schubhaft und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 18 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am römisch 40 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Schubhaft und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 18, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen dieser Beschwerdevorlage gab das Bundesamt auch eine Stellungnahme ab, wonach die zwei strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Die Belehrung nach § 52 Abs. 6 FPG sei bereits nach der ersten Verurteilung angewandt worden. Im Juni XXXX sei der BF erneut im Bundesgebiet betreten und straffällig geworden. Obwohl er erneut zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er der Ausreise nicht nachgekommen. Ein neuerliches Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG hätte daher nicht stattfinden können, weshalb eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Da der BF einen gültigen Reisepass besitze, werde eine Abschiebung nach Gambia beabsichtigt. Ferner habe er seinen spanischen Aufenthaltstitel verloren, wobei er diesbezüglich keine Verlustanzeige vorlegen habe können (vgl. OZ 1).Im Rahmen dieser Beschwerdevorlage gab das Bundesamt auch eine Stellungnahme ab, wonach die zwei strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Die Belehrung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei bereits nach der ersten Verurteilung angewandt worden. Im Juni römisch 40 sei der BF erneut im Bundesgebiet betreten und straffällig geworden. Obwohl er erneut zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er der Ausreise nicht nachgekommen. Ein neuerliches Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte daher nicht stattfinden können, weshalb eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Da der BF einen gültigen Reisepass besitze, werde eine Abschiebung nach Gambia beabsichtigt. Ferner habe er seinen spanischen Aufenthaltstitel verloren, wobei er diesbezüglich keine Verlustanzeige vorlegen habe können vergleiche OZ 1). 12. Mit Teilerkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. OZ 4).12. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche OZ 4).
- Mit E-Mail vom XXXX brachte der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 5).
- Mit E-Mail vom römisch 40 brachte der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 5).
- Im Rahmen der Beweismittelvorlage vom XXXX legte der BF eine Kopie seines spanischen Aufenthaltstitels vor (vgl. OZ 9).
- Im Rahmen der Beweismittelvorlage vom römisch 40 legte der BF eine Kopie seines spanischen Aufenthaltstitels vor vergleiche OZ 9).
- Am XXXX erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 10):Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 10): „R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Malinka. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Englisch. Ich verstehe Englisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Ich habe Diabetes. Nachgefragt: Ich bin Typ 2, ich bin mir aber nicht sicher. R: Müssen Sie etwas einnehmen? BF: Ja, nur Medikamente, kein Insulin spritzen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Wie ist Ihr Name wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in Gambia geboren, in XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Gambia geboren, in römisch 40 . R: Seit wann leben Sie in Spanien? BF: Seit meiner Kindheit. R: Was heißt das? BF: Ich weiß es nicht genau, zwischen 5 und 10 Jahren. R: Sind Sie in Spanien in die Schule gegangen? BF: Nein, ich bin nicht in die Schule gegangen, habe aber dort etwas gelernt. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Arabisch habe ich gelernt. Nicht die Sprache, ich habe mich mit dem Koran befasst. R: Warum sind Sie in Spanien in die Schule gegangen? BF: Ich weiß nicht, mein Vater hat mich in die arabische Schule gebracht. R: Wie bestreiten Sie in Spanien Ihr Lebensunterhalt? BF: Ich arbeite dort. R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht. Ich male z.B., ich mähe den Rasen, ich hatte ein Internetcafé, das derzeit nicht geöffnet ist. R: Wie viel haben Sie mit diesem Internetcafé erwirtschaftet? BF: Es hat nicht gut funktioniert. R: Von welchen Tätigkeiten haben Sie dann gelebt? BF: Ich mache verschiedene Arbeiten. Ich bin nicht wählerisch, ich nehme jede Arbeit an, die ich bekomme. R: Sind die seinerzeitigen Angaben, die Sie beim BFA am XXXX gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?R: Sind die seinerzeitigen Angaben, die Sie beim BFA am römisch 40 gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Sind die Angaben, die Sie am XXXX beim BFA gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese inhaltlich weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie am römisch 40 beim BFA gemacht haben inhaltlich korrekt und halten Sie diese inhaltlich weiterhin aufrecht? BF: Alles was ich gesagt habe ist immer korrekt. R: Welchen Familienstand haben Sie? BF: Ich bin verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Wie heißt Ihre Ehefrau? BF: XXXX , das Geburtsdatum kenne ich nicht. (Beilage ./A)BF: römisch 40 , das Geburtsdatum kenne ich nicht. (Beilage ./A) R: Wie lange sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet? BF: Ein bisschen länger. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann ist Ihr Hochzeitstag? BF: Es war im April, das genaue Datum weiß ich nicht. R: Geht Ihre Ehefrau arbeiten? BF: Ja, sie arbeitet. R: In welcher Form? BF: Sie ist Krankenschwester. R: Wie oft waren Sie schon in Österreich? BF: Ich komme und gehe. R wiederholt die Frage. BF: Mehr als 5 Mal. R: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gekommen? BF: Ich glaube es war XXXX .BF: Ich glaube es war römisch 40 . R: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? BF: Ich habe einen Freund hier. R: Wie heißt Ihr Freund? BF: Ich weiß nicht, wie man den Namen schreibt. R: Können Sie es buchstabieren? BF schreibt den Namen auf einem Zettel: Der Name ist XXXX Beilage ./B)BF schreibt den Namen auf einem Zettel: Der Name ist römisch 40 Beilage ./B) R: Wann sind Sie das letzte Mal nach Österreich eingereist? BF: Ich bin letztes Jahr eingereist, 2 Wochen vor den Afrika Tagen. R: An welchem Tag sind Sie eingereist? BF: Ende Juli XXXX .BF: Ende Juli römisch 40 . R: Warum sind Sie Ende Juli XXXX nach Österreich eingereist?R: Warum sind Sie Ende Juli römisch 40 nach Österreich eingereist? BF: Ich kam für die Afrika Tage. R: Was heißt „ich kam für die Afrika Tage“? BF: Da gibt es viele Dinge. R: Was heißt „Da gibt es viele Dinge“? BF: Da kann man viele afrikanische Dinge billig kaufen. Es gibt auch Musikaufführungen. R: Wo haben Sie in der Zeit ab Ende Juli XXXX Unterkunft genommen?R: Wo haben Sie in der Zeit ab Ende Juli römisch 40 Unterkunft genommen? BF: XXXX (phonetisch). Nachgefragt: Ich glaube im XXXX (Beilage ./C)BF: römisch 40 (phonetisch). Nachgefragt: Ich glaube im römisch 40 (Beilage ./C) R: Bei wem haben Sie dort gewohnt? Ist das ein Hotel oder Privatunterkunft? BF: Kein Hotel, es ist so wie ein Studentenwohnheim. R: Wie heißt das Studentenwohnheim? BF: Ich weiß den Namen nicht. R: Wie lange haben Sie dort gelebt? BF: Von Ende Juli XXXX als ich kam, bis jetzt. Ich war dort schon vorher.BF: Von Ende Juli römisch 40 als ich kam, bis jetzt. Ich war dort schon vorher. R: Was heißt „Ich war dort schon vorher“? BF: Immer wenn ich in dieses Land komme, lebe ich dort. R: Haben Sie dort ein Einzelzimmer in diesem Studentenwohnheim? BF: Ich habe meinen eigenen Raum. Wie eine WG ist das. R: Wenn Sie dort immer sind, wenn Sie hierher reisen, wie heißt dieses Studentenwohnheim? BF: Ich weiß den Namen nicht. R: Wie oft waren Sie in diesem Studentenwohnheim? BF: Immer wenn ich komme. R: Wie oft sind Sie schon nach Österreich gekommen? BF: Ich weiß nicht genau wie oft, aber mehr als 5 Mal. R: Wo haben Sie sich im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX aufgehalten?R: Wo haben Sie sich im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgehalten? BF: Ich war in Schweden. R: Sind Sie sich sicher, dass Sie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX in Schweden waren?R: Sind Sie sich sicher, dass Sie im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schweden waren? BF: Ich war in Schweden. Nachdem ich hier in Österreich war, bin ich nach Schweden gegangen. R: Wann sind Sie nach Schweden gereist? BF: Ich weiß das Datum nicht, aber das Datum ist am Ticket. R: In welchen Monat sind Sie nach Schweden gereist? BF: Nach einer Kontrolle habe ich das Land verlassen. R: Wann war diese Kontrolle? BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war im Mai XXXX .BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war im Mai römisch 40 . R: Nachdem Sie dann im Mai XXXX eine Kontrolle gehabt haben, was haben Sie dann gemacht?R: Nachdem Sie dann im Mai römisch 40 eine Kontrolle gehabt haben, was haben Sie dann gemacht? BF: Ich bin dann zu diesem Ort gefahren. Ich bin nach Schweden gefahren. R: Wohin nach Schweden? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich in Schweden aufgehalten? BF: Nicht lange. R: Was heißt „nicht lange“? BF: Nur 3 Wochen. R: Was haben Sie dann nach diesen 3 Wochen gemacht? BF: Dann bin ich nach Spanien zurückgekehrt. R: Wann sind Sie in Spanien dann angekommen? BF: Nach 3 Wochen. R: Wann sind Sie in Spanien angekommen? BF: Ungefähr im Juni. R: Wie lange sind Sie dann in Spanien verblieben? BF: Ich bin nicht lange geblieben, meine Schwester war nämlich krank in Finnland. Dann hat meine Mutter gesagt, ich solle nachschauen, wie es meiner Schwester in Finnland geht. R: Wann sind Sie dann von Spanien nach Finnland gereist? BF: Nachdem ich eine Woche in Spanien war. R: Wann sind Sie nach Finnland gegangen? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, es steht auf dem Ticket, das ich nicht hier habe. Ich denke es war Anfang Juli XXXX .BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, es steht auf dem Ticket, das ich nicht hier habe. Ich denke es war Anfang Juli römisch 40 . R: Wann haben Sie Finnland wieder verlassen? BF: Ich war nicht lange in Finnland. Nach einer Woche. Ich kenne das Datum nicht. Ich behalte das Datum nicht im Kopf. R: Wieso sind Sie dann von Finnland nach Österreich gereist? BF: Die Frau von meinem Freund hat ein Kind bekommen und ich bin zu der Namensgebungszeremonie gekommen. R: Wie heißt Ihr Freund? BF: Mein Freund heißt XXXX , das ist der Vorname, den Familiennamen kenne ich nicht. (Beilage ./D)BF: Mein Freund heißt römisch 40 , das ist der Vorname, den Familiennamen kenne ich nicht. (Beilage ./D) R: Wo wohnt Ihr Freund XXXX ?R: Wo wohnt Ihr Freund römisch 40 ? BF: Ich kenne die Adresse nicht. R: Sie sind in Österreich dann am XXXX vom Landesgericht XXXX strafrechtlich verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, anderen gegen Entgelt Suchtgift überlassen haben, indem Sie versucht haben, es zu verkaufen bzw. verkauft haben. Was sagen Sie dazu?R: Sie sind in Österreich dann am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 strafrechtlich verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, anderen gegen Entgelt Suchtgift überlassen haben, indem Sie versucht haben, es zu verkaufen bzw. verkauft haben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe keine Drogen verkauft. Ich saß dort und eine Frau kam und hat mich nach Marihuana gefragt. Ich habe ihr gesagt, nein ich verkaufe kein Marihuana. Ich habe ihr gesagt, ich habe das Marihuana für mich, aber nicht zum Verkauf. Die Frau wollte bei einer Person Marihuana kaufen. Diese Person war an diesem Tag allerdings nicht da. Sie fragte mich nach Marihuana und ich sagte ihr, dass ich Marihuana für mich habe, aber es nicht verkaufe. Die Frau hat mir 20 Euro gegeben. Sie hat von mir Marihuana gekauft. Es ist aber für meinen eigenen Verbrauch gewesen. R: Wieso sollte eine verdeckte Ermittlerin Sie um den Kauf von Marihuana bitten? BF: Ich weiß es nicht. Wie gesagt, ich bin dort gesessen als die Frau kam. R: Sind Sie jetzt zu Recht oder zur Unrecht verurteilt worden? BF: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Für mich ist es ein unkorrektes Urteil, aber ich kann es nicht abstreiten. R: Wie viel zahlen Sie in diesem Studentenwohnheim pro Monat? BF: 350 Euro. R: Ist das nur für die Unterkunft oder ist die Verpflegung auch dabei? BF: Keine Verpflegung, es ist die Unterkunft inklusive Strom. R: Wie viel Geld bräuchten Sie für die Verpflegung monatlich? BF: Nicht viel, nicht mehr als
- R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Nein. R: Sind Sie in der Vergangenheit in Österreich arbeiten gegangen? BF: Ich habe niemals in Österreich gearbeitet. R: Hatten Sie jemals die Absicht in Österreich zu arbeiten? BF: Ja, natürlich, wenn ich Arbeit bekomme, dann arbeite ich wie ein Tier. R: Haben Sie sich beim AMS gemeldet? BF: Ich war dort, aber sie haben gesagt, meine Papiere funktionieren dort nicht. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein, ich habe viele Freunde. R: Sie sind am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von mindestens 10 Personen wahrnehmbar war, verurteilt worden, weil Sie gegen Entgelt anderen Suchtgift überlassen haben bzw. versucht haben, Suchtgift zu überlassen. Was sagen Sie dazu?R: Sie sind am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt worden, weil Sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von mindestens 10 Personen wahrnehmbar war, verurteilt worden, weil Sie gegen Entgelt anderen Suchtgift überlassen haben bzw. versucht haben, Suchtgift zu überlassen. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, ich habe geraucht, nur ein Gramm. R: Ist das Urteil, was ich Ihnen vorgelesen habe, korrekt oder nicht korrekt? BF: Aus meiner eigenen Sicht ist das Urteil nicht fair. Ich kann aber dagegen nichts machen. R: Sie haben heute gesagt, dass das Marihuana für Sie gewesen wäre. In den jeweiligen Ausführungen des Urteils wird aber darauf hingewiesen, dass Sie die Tat nicht vorwiegend deshalb getan haben, um sich für den eignen Verbrauch Suchtmittel oder Mittel zu erschaffen. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, natürlich müssen sie das so darlegen, aber es war für meinen eigenen Konsum und die wussten, dass ich Marihuana konsumiere. Ich kann mich einfach entschuldigen, aber dann muss ich nicht lügen. R: Was meinen Sie damit? BF: Wenn ich verkaufe, dann kann ich mich entschuldigen, aber ich habe kein Marihuana verkauft. R: Sie haben im Protokoll vom XXXX einen Ausreiseauftrag erhalten, welchen Sie bei der Grenzkontrolle abgeben hätten müssen oder in Spanien zur österreichischen Botschaft gehen hätten müssen. Haben Sie das gemacht?R: Sie haben im Protokoll vom römisch 40 einen Ausreiseauftrag erhalten, welchen Sie bei der Grenzkontrolle abgeben hätten müssen oder in Spanien zur österreichischen Botschaft gehen hätten müssen. Haben Sie das gemacht? BF: Ich habe dieses Protokoll einem Mitarbeiter der BBU gegeben. R wiederholt die Frage. BF: Ja, das habe ich gemacht. R: Wem haben Sie es abgegeben? BF: Der Polizei habe ich es gegeben, der Polizei am Flughafen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie während Ihres Aufenthaltes immer in diesem XXXX in der XXXX wohnen würden, wenn Sie in Österreich sind. Im Protokoll vom XXXX wird aber festgehalten, dass Sie gesagt hätten, dass Sie in der XXXX wohnen würden und dort Ihre Dokumente verwahren würden und als dann die Polizei von Ihnen die genaue Adresse der XXXX haben wollten, haben Sie es nicht mehr sagen wollen, weil Sie dort nicht alleine leben würden. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie während Ihres Aufenthaltes immer in diesem römisch 40 in der römisch 40 wohnen würden, wenn Sie in Österreich sind. Im Protokoll vom römisch 40 wird aber festgehalten, dass Sie gesagt hätten, dass Sie in der römisch 40 wohnen würden und dort Ihre Dokumente verwahren würden und als dann die Polizei von Ihnen die genaue Adresse der römisch 40 haben wollten, haben Sie es nicht mehr sagen wollen, weil Sie dort nicht alleine leben würden. Was sagen Sie dazu? BF: Nein. R: Was heißt „Nein“ in diesem Zusammenhang? BF: Es ist richtig, ich habe der Polizei gesagt, dass ich die Adresse nicht kenne. R: Haben Sie eine XXXX erwähnt oder nicht?R: Haben Sie eine römisch 40 erwähnt oder nicht? BF: Ja, natürlich, weil ich habe dort einmal gewohnt. R: Also haben Sie nicht nur in der XXXX während Ihres Aufenthaltes in Österreich gewohnt, sondern auch in der XXXX . Verstehe ich das richtig?R: Also haben Sie nicht nur in der römisch 40 während Ihres Aufenthaltes in Österreich gewohnt, sondern auch in der römisch 40 . Verstehe ich das richtig? BF: Genau, ich habe in der XXXX gelebt, bevor ich in die XXXX Unterkunft genommen habe.BF: Genau, ich habe in der römisch 40 gelebt, bevor ich in die römisch 40 Unterkunft genommen habe. R: Wem hat die Wohnung in der XXXX gehört bzw. wer hat darin gewohnt?R: Wem hat die Wohnung in der römisch 40 gehört bzw. wer hat darin gewohnt? BF: Das gehört meinem Freund. R: Wo wohnt Ihr Freund in der XXXX ?R: Wo wohnt Ihr Freund in der römisch 40 ? BF: Ich glaube in der Nummer XXXX , ich bin mir aber nicht ganz sicher. BF: Ich glaube in der Nummer römisch 40 , ich bin mir aber nicht ganz sicher. R: Wie heißt Ihr Freund? BF: XXXX (Beilage ./E).BF: römisch 40 (Beilage ./E). R: Wohnt Ihr Freund noch dort? BF: Jetzt lebt er nicht mehr dort. R: Wo lebt er jetzt? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe in nur mehr an einer Bar getroffen, ich weiß nicht wo er wohnt. R: Wollen Sie nach Gambia freiwillig zurückkehren? BF: Nein, weil meine gesamte Familie in Spanien lebt. Alle sind in Spanien. R: Leben von Ihnen noch Verwandte in Gambia? BF: Nein, jetzt nicht, ich habe keine Verbindung mehr. R: Leben von Ihnen Onkel und Tanten in Gambia? BF: Diese Tante ist verstorben, aber die Kinder meiner Tante leben auch in Gambia. Die Verhandlung wird um 13:08 Uhr bis 13:23 Uhr für eine Pause unterbrochen. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wollen nicht freiwillig nach Gambia zurückkehren. Was und wer hat Sie dann am XXXX veranlasst, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen?R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wollen nicht freiwillig nach Gambia zurückkehren. Was und wer hat Sie dann am römisch 40 veranlasst, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen? BF: Weil ich gerade meine Strafe abgebüßt hatte. Ich habe ihnen damals gesagt, wenn sie wollen, dass ich nach Gambia gehe, dann gehe ich nach Gambia. R: Wen meinen Sie mit „Wenn Sie wollen“? BF: Ich spreche von der Polizei. R: Warum haben Sie dann einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt? BF: Als ich aus der Haft entlassen wurde, haben sie mir trotzdem gesagt, dass ich in Haft bleiben würde, das könne auch ein Jahr dauern. Dann habe ich gesagt, es ist besser, dass ich nach Gambia zurückgehe. R: Es wurde auch in der Niederschrift vom XXXX erklärt, dass eine Abschiebung lediglich in Ihr Heimatort in Betracht gezogen wird. Sie könnten von Ihrem Heimatort direkt nach Spanien, weil Sie in Spanien aufenthaltsberechtigt sind. Die Antwort war: Damit habe ich kein Problem, ich würde auch Urlaub in Gambia machen. R: Es wurde auch in der Niederschrift vom römisch 40 erklärt, dass eine Abschiebung lediglich in Ihr Heimatort in Betracht gezogen wird. Sie könnten von Ihrem Heimatort direkt nach Spanien, weil Sie in Spanien aufenthaltsberechtigt sind. Die Antwort war: Damit habe ich kein Problem, ich würde auch Urlaub in Gambia machen. BF: Ja, ich habe es ihnen so gesagt. Natürlich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dann muss ich gehen. R: Halten Sie den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aufrecht? BF: Ja. R: Warum haben Sie den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr so spät gestellt? BF: Ich habe die Herrschaften informiert, dass ich fast mein ganzes Leben in Spanien gelebt habe, meine ganze Familie dort lebt. Bevor ich hier noch ein Jahr in Haft bleiben muss, gehe ich nach Gambia. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Bereuen Sie die Taten, in denen Sie verurteilt worden sind?Regierungsvorlage, Bereuen Sie die Taten, in denen Sie verurteilt worden sind? BF: Ja, natürlich, das ist nicht erlaubt. Ich bereue alles. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Sprechen Sie spanisch? BF: Ja. R (auf Spanisch): Wie sehen Sie Ihre Zukunft in Spanien? BF (auf Spanisch): Dort gibt es viel Arbeit, ich habe gearbeitet. Meine ganze Familie ist dort. R (auf Spanisch): Was sagt Ihre Familie, wenn Sie nicht in Spanien sind? BF (auf Spanisch): Ja, meine Familie sagt, ich soll nach Spanien zurückkehren, aber ich habe meinen Pass nicht mehr. R an RV: Wollen Sie noch etwas sagen?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas sagen? RV: Ich verweise auf das Schreiben vom XXXX .“Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Schreiben vom römisch 40 .“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur individuellen Situation des BF 1.1.
- Zur Person des BF Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er verfügt über einen Reisepass von Gambia mit Gültigkeit von XXXX bis zum XXXX (AS 113) sowie über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum XXXX . Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er verfügt über einen Reisepass von Gambia mit Gültigkeit von römisch 40 bis zum römisch 40 (AS 113) sowie über den spanischen Daueraufenthaltstitel „EXTRANJEROS ESPAÑA – RÉGIMEN COMUNIARIO“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 . Der BF hat ab seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Spanien gelebt, wobei der dortige Aufenthaltsbeginn nicht festgestellt werden konnte. Er ist mit der spanischen Staatsangehörigen XXXX seit ca. XXXX verheiratet. Diese arbeitet in Spanien als Krankenschwester. Er hat keine Kinder. Der BF kann in Österreich nicht mit legal erworbenen finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt sorgen.Der BF hat ab seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Spanien gelebt, wobei der dortige Aufenthaltsbeginn nicht festgestellt werden konnte. Er ist mit der spanischen Staatsangehörigen römisch 40 seit ca. römisch 40 verheiratet. Diese arbeitet in Spanien als Krankenschwester. Er hat keine Kinder. Der BF kann in Österreich nicht mit legal erworbenen finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt sorgen. 1.1.
- Zu den Aufenthalten des BF in Österreich 1.1.2.
- Der BF reiste bereits mehrfach ins Bundesgebiet ein, wobei nur zwei Aufenthalte nachgewiesen sind. Seine erstmalige Einreise erfolgte im Jahr XXXX . Nach seiner Festnahme am XXXX sowie seiner Anhaltung ab XXXX wurde er am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Am selben Tag, nach seiner ersten Verurteilung vom XXXX , erfolgte seine Enthaftung und seine Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen dieser wurde er dazu aufgefordert
§ 52Abs.
6 FPG nach Spanien auszureisen. Diesem Auftrag kam er am XXXX nach und reiste freiwillig und unterstützt mit dem Flugzeug von XXXX nach Barcelona aus. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF im Jahr XXXX in das Bundesgebiet einreiste, wobei er jedoch am XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut festgenommen sowie im Zuge seiner Einvernahme am XXXX entlassen und wieder zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach § 52 Abs. 6 FPG bis zum XXXX (gemeint offenbar XXXX ) aufgefordert wurde. Seine Ausreise wies er nicht nach und konnte auch nicht festgestellt werden. Nach seiner Festnahme am XXXX sowie seiner Anhaltung ab XXXX wurde er am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Seit seiner Haftentlassung am XXXX befand er sich bis zum XXXX in Schubhaft. 1.1.2.1. Der BF reiste bereits mehrfach ins Bundesgebiet ein, wobei nur zwei Aufenthalte nachgewiesen sind. Seine erstmalige Einreise erfolgte im Jahr römisch 40 . Nach seiner Festnahme am römisch 40 sowie seiner Anhaltung ab römisch 40 wurde er am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Am selben Tag, nach seiner ersten Verurteilung vom römisch 40 , erfolgte seine Enthaftung und seine Einvernahme vor dem Bundesamt. Im Rahmen dieser wurde er dazu aufgefordert
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Spanien auszureisen. Diesem Auftrag kam er am römisch 40 nach und reiste freiwillig und unterstützt mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Barcelona aus. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet einreiste, wobei er jedoch am römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut festgenommen sowie im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 entlassen und wieder zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bis zum römisch 40 (gemeint offenbar römisch 40 ) aufgefordert wurde. Seine Ausreise wies er nicht nach und konnte auch nicht festgestellt werden. Nach seiner Festnahme am römisch 40 sowie seiner Anhaltung ab römisch 40 wurde er am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Seit seiner Haftentlassung am römisch 40 befand er sich bis zum römisch 40 in Schubhaft. Insbesondere sein aktueller Aufenthalt, seit April XXXX , dauert daher nunmehr bereits über drei Monate an, wenn auch seine vorherigen Aufenthalte nicht genau feststellbar waren.Insbesondere sein aktueller Aufenthalt, seit April römisch 40 , dauert daher nunmehr bereits über drei Monate an, wenn auch seine vorherigen Aufenthalte nicht genau feststellbar waren. Der BF hat in Österreich während dieser Zeiträume Unterkunft genommen, ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Über eine Meldeadresse, außerhalb von einer Justizanstalt, verfügt der BF erst seit XXXX . Er hat versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und hat seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt.Der BF hat in Österreich während dieser Zeiträume Unterkunft genommen, ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Über eine Meldeadresse, außerhalb von einer Justizanstalt, verfügt der BF erst seit römisch 40 . Er hat versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und hat seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt. In Österreich verfügt er über keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. In Bezug auf seine sozialen Kontakte ist festzustellen, dass er während des gesamten Verfahrens zwar verschiedene Freunde nannte, es jedoch nicht feststeht, dass der BF zu diesen ein besonderes Naheverhältnis aufweist. Über familiäre oder familienähnliche Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht. Seine Eltern, Geschwister sowie seine Ehefrau leben in Spanien. Er hat auch noch Verwandte in Gambia und außerdem angegeben, dass er freiwillig nach Gambia zurückkehren wird, sowie einen diesbezüglichen Antrag gestellt. 1.1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete schließlich ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein und erließ am XXXX den angefochtenen Bescheid. Mit Teilerkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete schließlich ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein und erließ am römisch 40 den angefochtenen Bescheid. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
§ 38Abs. 1 Z 1 St
GB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
§ 26Abs. 1 St
GB iVm § 34 SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und
§ 20Abs. 1 St
GB ein Betrag von EUR 10 ,-- für verfallen erklärt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, dritter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei diese unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom römisch 40 Uhr bis zum römisch 40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und
Paragraph 20, Absatz eins, StGB ein Betrag von EUR 10 ,-- für verfallen erklärt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station XXXX , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwarDem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich der U6 Station römisch 40 , wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar I./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00;römisch eins./ jemandem ein Päckchen mit 1,1 Gramm brutto um EUR 10,00; II./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto römisch zwei./ ein weiteres Päckchen mit 0,8 Gramm brutto indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt. Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
§ 38Abs. 1 Z 1 St
GB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom römisch 40 Uhr bis zum römisch 40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mildernd wurden die das Geständnis des BF, dass es sich teilweise um einen Versuch und nur um Marihuana gehandelt hat, erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich XXXX , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem erDem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich römisch 40 , öffentlich, und zwar wahrnehmbar für zumindest zwanzig Personen, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem er I./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte;römisch eins./ zwei Baggies mit zwei Gramm brutto zu seinem Preis von EUR 20,00 an die verdeckte Ermittlerin verkaufte; II./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.römisch zwei./ 9,3 Gramm brutto, verkaufsfertig abgepackt in neun Baggies, an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen kein Unrechtsbewusstsein, sondern führte seine strafgerichtlichen Verurteilungen darauf zurück, dass sie unfair bzw. nicht korrekt wären. 1.1.
- Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Für den BF besteht im Fall einer Ansiedlung in Gambia nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Eine Diabeteserkrankung konnte nicht festgestellt werden. Die COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf das Alter des BF und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Gambia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in Gambia in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus XXXX , hat in Spanien eine arabische Schule besucht, ein Internetcafe betrieben sowie den Rasen gemäht und besitzt Arbeitserfahrung in Spanien in der Landwirtschaft. Mit Malinka beherrscht er jedenfalls eine der Landessprachen von Gambia und zudem noch Arabisch, Englisch und Spanisch. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung – in der Lage in Gambia seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können. Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in Gambia in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus römisch 40 , hat in Spanien eine arabische Schule besucht, ein Internetcafe betrieben sowie den Rasen gemäht und besitzt Arbeitserfahrung in Spanien in der Landwirtschaft. Mit Malinka beherrscht er jedenfalls eine der Landessprachen von Gambia und zudem noch Arabisch, Englisch und Spanisch. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung – in der Lage in Gambia seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können. Der BF hat sich jedenfalls im Jahr XXXX und XXXX in Gambia aufgehalten. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Verwandtschaft. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er jedenfalls spätestens bei seiner Rückkehr wieder Kontakt zu diesen aufnehmen kann.Der BF hat sich jedenfalls im Jahr römisch 40 und römisch 40 in Gambia aufgehalten. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Verwandtschaft. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er jedenfalls spätestens bei seiner Rückkehr wieder Kontakt zu diesen aufnehmen kann. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Gambia, vom XXXX ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich AA-Bericht vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:
- Politische LageZur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Gambia, vom römisch 40 ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich AA-Bericht vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:,
- Politische Lage Letzte Änderung: 24.6.2020 Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.
- Sicherheitslage- WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020,
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.
- Rechtsschutz / Justizwesen- Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020,
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020,
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 24.6.2020 Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020,
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
- Korruption- VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.,
- Korruption Letzte Änderung: 24.6.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um (USDOS 11.3.2020). Korruption stellt aber weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Vorwürfe der Korruption werden häufig gegen Beamte aller Ebenen der Verwaltung eingebracht (FH 4.3.2020). Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020: 27).Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020: 27). Eine Untersuchungskommission prüfte die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020).Eine Untersuchungskommission prüfte die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020). Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig. Seit 2018 sind Regierungsbeamte verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Präsident Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Vorwürfe über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern platziert (TI 23.1.2020). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 23.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 24.6.2020 Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020). Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.
- Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 24.6.2020 Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.
- Allgemeine Menschenrechtslage- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020,
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. - 9.
- Opposition Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017). Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019). Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019). Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.
- Haftbedingungen- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020,
- Haftbedingungen Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018). Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führen zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren, die in einigen Fällen mehrere Jahre dauern können (USDOS 11.3.2020). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 5.8.2019). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 23.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.
- Todesstrafe- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020,
- Todesstrafe Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vergleiche AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019). Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.
- Religionsfreiheit- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020,
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 24.6.2020 Schätzungsweise sind 95,7% der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2% der Bevölkerung aus. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 10.6.2020). Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020). Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019, BS 29.4.2020).Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.