RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW129 2199901-1 Spruch, W129 2199901-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 23.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 23.03.2017 übermittelt und mitgeteilt, dass die Dienstbehörde von der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und eine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht nehme. 2. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2016 nach seinem Krankenstand seine Dienstbereitschaft gemeldet habe. Diese sei nicht zur Kenntnis genommen worden; der Beschwerdeführer sei unrichtigerweise als nicht dienstfähig angesehen worden. 3. Mit Schreiben vom 16.03.2018 teilte die Dienstbehörde mit, dass aus eingeholten Gutachten hervorgehe, dass eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit überdurchschnittlicher Belastung (sehr gute Konzentrationsfähigkeit) nicht mehr und Tätigkeiten mit körperlicher schwerer Beanspruchung lediglich fallweise möglich sind. 4. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass es unrichtig sei, dass aus den Gutachten der PVA hervorgehe, dass er die Anforderungen des Arbeitsplatzes „Gesamtzusteller“ nicht verrichten könne. Auch sei das Standardanforderungsprofil des Gesamtzustellers objektiv unrichtig, diesbezüglich werde explizit auf ein von XXXX im einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXX erstattetes Gutachten verwiesen. 4. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass es unrichtig sei, dass aus den Gutachten der PVA hervorgehe, dass er die Anforderungen des Arbeitsplatzes „Gesamtzusteller“ nicht verrichten könne. Auch sei das Standardanforderungsprofil des Gesamtzustellers objektiv unrichtig, diesbezüglich werde explizit auf ein von römisch 40 im einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. römisch 40 erstattetes Gutachten verwiesen. 5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 18.05.2018, zugestellt am 22.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 auf Nachzahlung der Entgeltdifferenzen im Hinblick auf die erfolgte Bezugskürzung nach § 13c GehaltsG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Krankenstände des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen für die Gehaltskürzung vorliegen würden.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 18.05.2018, zugestellt am 22.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 auf Nachzahlung der Entgeltdifferenzen im Hinblick auf die erfolgte Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehaltsG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Krankenstände des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen für die Gehaltskürzung vorliegen würden. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aus den Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA keinesfalls eine dauernde Dienstunfähigkeit hervorgehe. Insbesondere führe der neurologisch-psychiatrische Sachverständige aus, dass aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gesamtzusteller bestehe. Im vor dem LGZRS Graz geführten Verfahren hätten sich aus den Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (näher ausgeführte) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das von der Post verwendete Standardanforderungsprofil unrichtig sei. 7. Mit Schreiben vom 21.06.2018, hg eingelangt am 04.07.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten vor. 8. Mit Erkenntnis vom 05.03.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 13c GehG 1956 eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gebühre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Spruchpunkt A) 1.). Den Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Spruchpunkt A) 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)). 8. Mit Erkenntnis vom 05.03.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 c, GehG 1956 eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gebühre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Spruchpunkt A) 1.). Den Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Spruchpunkt A) 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)). 9. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses vom 05.03.2021. 10. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, Zl. Ra 2021/12/0030-8, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß § 13c GehG gebühre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere da die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers strittig waren – eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. 10. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, Zl. Ra 2021/12/0030-8, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG gebühre, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere da die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers strittig waren – eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. 11. Am 15.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 12. In Folge der Verhandlung vom 15.05.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Amtshilfeersuchen an das LGZRS Graz und bat um Übersendung näher bezeichneter Aktenteile aus dem Akt zur Zl. XXXX .12. In Folge der Verhandlung vom 15.05.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Amtshilfeersuchen an das LGZRS Graz und bat um Übersendung näher bezeichneter Aktenteile aus dem Akt zur Zl. römisch 40 . 13. Mit Schriftsatz vom 31.05.2023 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor. 14. Am 14.06.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. 15. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf das Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers (PT8, XXXX beauftragt.15. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf das Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers (PT8, römisch 40 beauftragt. 16. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die XXXX mit Schreiben vom 20.06.2023 übermittelt wurde.16. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die römisch 40 mit Schreiben vom 20.06.2023 übermittelt wurde. 17. Am 22.06.2023 gab XXXX dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ruhestandsversetzung zwar nicht mehr als Amtssachverständiger tätig sein könne, jedoch als nichtamtlicher Sachverständiger mit seinem Wissen zur Verfügung stehe.17. Am 22.06.2023 gab römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ruhestandsversetzung zwar nicht mehr als Amtssachverständiger tätig sein könne, jedoch als nichtamtlicher Sachverständiger mit seinem Wissen zur Verfügung stehe. 18. Mit Schreiben vom 26.06.2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Bestellung von XXXX als Sachverständigen binnen einer Woche bekannt zu geben, von der diese nicht Gebrauch machten. Mit Beschluss vom 12.07.2023, Zl. W129 2199901-1/24Z, wurde XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Berufskunde bestellt.18. Mit Schreiben vom 26.06.2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Bestellung von römisch 40 als Sachverständigen binnen einer Woche bekannt zu geben, von der diese nicht Gebrauch machten. Mit Beschluss vom 12.07.2023, Zl. W129 2199901-1/24Z, wurde römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Berufskunde bestellt. 19. Mit Schreiben vom 03.08.2023, hg eingelangt am 07.08.2023, erstatte der Sachverständige XXXX ein berufskundliches Gutachten. 19. Mit Schreiben vom 03.08.2023, hg eingelangt am 07.08.2023, erstatte der Sachverständige römisch 40 ein berufskundliches Gutachten. 20. Mit Parteiengehör vom 07.08.2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 16.08.2023 und die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.08.2023 eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ab. 21. Mit Schreiben vom 20.11.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen XXXX um Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens. Diesem Ersuchen kam der Sachverständige mit Schreiben vom 23.11.2023, hg eingelangt am 28.11.2023, nach. 21. Mit Schreiben vom 20.11.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen römisch 40 um Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens. Diesem Ersuchen kam der Sachverständige mit Schreiben vom 23.11.2023, hg eingelangt am 28.11.2023, nach. 22. Mit Parteiengehör vom 28.11.2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Gutachtensergänzung innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien machten von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer befand sich seit 22.04.2015 durchgehend im Krankenstand. Mit 21.10.2015 wurden die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß § 13c GehG 1956 gekürzt. 1.2. Der Beschwerdeführer befand sich seit 22.04.2015 durchgehend im Krankenstand. Mit 21.10.2015 wurden die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13 c, GehG 1956 gekürzt. 1.3. Am 29.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer in seiner Dienststelle persönlich in Begleitung eines Personalvertreters als dienstfähig. Eine ärztliche Gesundschreibung legte der Beschwerdeführer nicht vor. 1.4. Im Zuge eines eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren wurden mehrere Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. 1.4.1. Das Gutachten von XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 07.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus:1.4.1. Das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 07.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus: körperliche Belastbarkeit:
- a)leicht: ständig,
- b)mittel: ständig,
- c)schwer: fallweise Hebe- und Trageleistungen:
- a)leicht: überwiegend,
- b)mittelschwer: überwiegend,
- c)schwer: fallweise Arbeitstempo: geringer/durchschnittlicher/fallweise besonderer/besonderer Zeitdruck [zumutbar], nicht aber dauernder besonderer Zeitdruck 1.4.2. Das Gesamtgutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 08.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus:1.4.2. Das Gesamtgutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 08.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus: körperliche Belastbarkeit:
- a)leicht: ständig,
- b)mittel: fallweise,
- c)schwer: fallweise Hebe- und Trageleistungen:
- a)leicht: überwiegend,
- b)mittelschwer: überwiegend,
- c)schwer: fallweise Arbeitstempo: geringer/durchschnittlicher/fallweise besonderer Zeitdruck [zumutbar], nicht aber besonderer Zeitdruck oder dauernder besonderer Zeitdruck Psychische Belastbarkeit: geringe/durchschnittlich [zumutbar], nicht aber überdurchschnittlich oder außergewöhnlich Geistiges Leistungsvermögen: sehr einfach/einfach/mäßig schwierig, nicht aber schwierig/sehr schwierig Als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde eine „Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, remittiert“ angegeben. Weiters wurde ausgeführt: „Beim Untersuchten findet sich derzeit eine ausgeglichene Stimmungslage. Eine depressive Symptomatik zeigt sich nicht. In der Anamnese sind depressive Anpassungsstörungen, welche nur kurz dauern, explorierbar und immer wieder völlig remittieren. Derzeit sind ausreichende Interessen und soziale Kontakte vorhanden. […] Aus psychiatrischer Sicht besteht auch nach dieser Untersuchung kein Einwand zur Wiederaufnahme der zuvor ausgeführten Tätigkeit.“ 1.4.3. Das Gutachten von XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus:1.4.3. Das Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.03.2017 weist im „Gesamtrestleistungskalkül“ unter anderem folgende zumutbare Anforderungen aus: körperliche Belastbarkeit:
- a)leicht: ständig,
- b)mittel: fallweise,
- c)schwer: fallweise Hebe- und Trageleistungen:
- a)leicht: überwiegend,
- b)mittelschwer: überwiegend,
- c)schwer: fallweise Arbeitstempo: geringer/durchschnittlicher/fallweise besonderer Zeitdruck [zumutbar], nicht aber besonderer Zeitdruck oder dauernder besonderer Zeitdruck Psychische Belastbarkeit: geringe/durchschnittlich [zumutbar], nicht aber überdurchschnittlich oder außergewöhnlich Geistiges Leistungsvermögen: sehr einfach/einfach/mäßig schwierig, nicht aber schwierig/sehr schwierig 1.5. Die chefärztliche Stellungnahme der PVA durch XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 23.03.2017 übernimmt die Diagnose des Gutachtens vom 08.03.2017 betreffend die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit und hält fest, dass eine Besserung nicht möglich und eine wesentliche Änderung des Leistungskalküls nicht zu erwarten sei. 1.5. Die chefärztliche Stellungnahme der PVA durch römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 23.03.2017 übernimmt die Diagnose des Gutachtens vom 08.03.2017 betreffend die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit und hält fest, dass eine Besserung nicht möglich und eine wesentliche Änderung des Leistungskalküls nicht zu erwarten sei. 1.6. Dem Beschwerdeführer war zuletzt ein Arbeitsplatz als Briefzusteller („0802 Gesamtzustelldienst (PT8/-“) in XXXX , zugewiesen, der mit dem folgenden Anforderungsprofil verbunden ist: 1.6. Dem Beschwerdeführer war zuletzt ein Arbeitsplatz als Briefzusteller („0802 Gesamtzustelldienst (PT8/-“) in römisch 40 , zugewiesen, der mit dem folgenden Anforderungsprofil verbunden ist: 1.6.1. Zum physischen Anforderungsprofil: Im Zuge der Tätigkeit als Gesamtzusteller fallen (abhängig von der Sendungsanzahl, Größe und Beschaffenheit des Rayons sowie der baulichen Beschaffenheit der Abgabestellen) leichte körperliche Arbeiten in Verbindung mit halbzeitig mittelschweren Arbeiten an. Wiederholt sind leichte Lasten zu tragen, das Tragen von schweren Lasten kann vereinzelt vorkommen. Bei der Zustellung mit einem Fahrrad fällt Schieben und Ziehen im mittelschweren Ausmaß an. 1.6.2. Zum psychisch-geistigen Leistungsprofil: Bei der Ausführung der Berufsaufgaben eines Gesamtzustellers/Briefzustelldienst handelt es sich um eine einfache geistige Tätigkeit und erfordert diese überwiegend durchschnittliche Anforderungen bzw. Fähigkeiten, teilweise geringe Anforderungen bzw. Fähigkeiten. 1.7. Zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers: 1.7.1. Die physischen Anforderungen eines Gesamtzustellers/Briefzustelldienst im innerstädtischen Rayon sind dem Beschwerdeführer zumutbar. Das unter Punkt 1.6.1. festgestellte physische Anforderungsprofil führt zu keinen negativen Überschneidungen mit dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. 1.7.2. Der Beschwerdeführer ist auch in psychisch-geistiger Hinsicht ausreichend belastbar für die Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit. Ihm sind ständig leichte, mittelschwere und fallweise schwere Erwerbsarbeiten zumutbar. Das unter Punkt 1.6.2. festgestellte psychisch-geistige Leistungsprofil überschneidet sich nicht negativ mit dem geistig-psychischen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Damit übersteigt weder das physische noch das psychisch-geistige Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers. 2. Beweiswürdigung: Das unter Punkt 1.6. festgestellte Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers/Briefzustell-dienst ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen XXXX . Der Sachverständige legte plausibel dar, dass im Zuge der Tätigkeit als Gesamtzusteller leichte körperliche Arbeiten in Verbindung mit halbzeitig mittelschweren Arbeiten anfallen und das Tragen von schweren Lasten nur vereinzelt vorkommt. Weiters stellte der Sachverständige in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise dar, dass das von ihm auf Grundlage der europaweit anerkannten Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit (MELBA) ermittelte psychisch-geistige Anforderungsprofil eines Gesamt- bzw. Briefzustellers in den Profilwerten 2 (einfache geistige Anforderungen/Fähigkeiten) und überwiegend 3 (durchschnittliche Anforderungen/Fähigkeiten) liegt, sowie, dass von höheren Profilwerten wie 4 oder 5 (hohe bzw. weit überdurchschnittliche Anforderung/Fähigkeit) nicht ausgegangen werden kann. Das unter Punkt 1.6. festgestellte Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers/Briefzustell-dienst ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 . Der Sachverständige legte plausibel dar, dass im Zuge der Tätigkeit als Gesamtzusteller leichte körperliche Arbeiten in Verbindung mit halbzeitig mittelschweren Arbeiten anfallen und das Tragen von schweren Lasten nur vereinzelt vorkommt. Weiters stellte der Sachverständige in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise dar, dass das von ihm auf Grundlage der europaweit anerkannten Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit (MELBA) ermittelte psychisch-geistige Anforderungsprofil eines Gesamt- bzw. Briefzustellers in den Profilwerten 2 (einfache geistige Anforderungen/Fähigkeiten) und überwiegend 3 (durchschnittliche Anforderungen/Fähigkeiten) liegt, sowie, dass von höheren Profilwerten wie 4 oder 5 (hohe bzw. weit überdurchschnittliche Anforderung/Fähigkeit) nicht ausgegangen werden kann. Die unter Punkt 1.7. getroffene Feststellung, dass weder das physische noch das psychisch-geistige Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers übersteigt, gründet ebenfalls auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen XXXX sowie dessen Ergänzung. Darin führte der Sachverständige stichhaltig und nachvollziehbar aus, dass es bei einem Vergleich des Anforderungsprofils eines Gesamt- bzw. Briefzustellers mit den im März 2017 erstellten fachärztlichen Gutachten bzw. dem daraus ersichtlichen Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers zu keinen negativen Überschneidungen kommt, zumal das fachpsychiatrische Gutachten vom 08.03.2017 dem Beschwerdeführer über die dem Gutachten des Sachverständigen zufolge geforderten Fähigkeiten eines Gesamt-/Briefzustellers hinausgehende Fähigkeiten attestierte (vgl. das Gutachten vom 08.03.2023, wonach dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein geistiges Leistungsvermögen „mäßig schwierige“ Anforderungen zumutbar sind). Die unter Punkt 1.7. getroffene Feststellung, dass weder das physische noch das psychisch-geistige Anforderungsprofil eines Gesamtzustellers das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers übersteigt, gründet ebenfalls auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 sowie dessen Ergänzung. Darin führte der Sachverständige stichhaltig und nachvollziehbar aus, dass es bei einem Vergleich des Anforderungsprofils eines Gesamt- bzw. Briefzustellers mit den im März 2017 erstellten fachärztlichen Gutachten bzw. dem daraus ersichtlichen Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers zu keinen negativen Überschneidungen kommt, zumal das fachpsychiatrische Gutachten vom 08.03.2017 dem Beschwerdeführer über die dem Gutachten des Sachverständigen zufolge geforderten Fähigkeiten eines Gesamt-/Briefzustellers hinausgehende Fähigkeiten attestierte vergleiche das Gutachten vom 08.03.2023, wonach dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein geistiges Leistungsvermögen „mäßig schwierige“ Anforderungen zumutbar sind). Darüber hinaus steht das Gutachten des Sachverständigen in Hinblick auf die Zumutbarkeit der physischen Anforderungen auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen XXXX , der in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 (insbesondere vor dem Hintergrund seiner 30-jährigen Berufserfahrung bei der Österreichischen Post AG) glaubwürdig darlegte, dass zwischen Brief- und Verbundzusteller unterschieden wird und ein Briefzusteller maximal 2kg, ein Verbundzusteller hingegen bis zu 31,5kg an Lasten im Zuge der Sortierung tragen muss, sohin für Briefzusteller überwiegend leichte körperliche Arbeiten anfallen. Darüber hinaus steht das Gutachten des Sachverständigen in Hinblick auf die Zumutbarkeit der physischen Anforderungen auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen römisch 40 , der in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 (insbesondere vor dem Hintergrund seiner 30-jährigen Berufserfahrung bei der Österreichischen Post AG) glaubwürdig darlegte, dass zwischen Brief- und Verbundzusteller unterschieden wird und ein Briefzusteller maximal 2kg, ein Verbundzusteller hingegen bis zu 31,5kg an Lasten im Zuge der Sortierung tragen muss, sohin für Briefzusteller überwiegend leichte körperliche Arbeiten anfallen. Die chefärztliche Stellungnahme der PVA, die dem Beschwerdeführer eine „Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, remittiert“ diagnostiziert, führt hingegen lediglich in einem kurzen Satz aus, dass „eine wesentliche Änderung des Leistungskalküls nicht zu erwarten“ sei, ohne diese Angabe in irgendeiner Weise näher zu begründen, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 03.08.2023 samt Ergänzung vom 23.11.2023 zu folgen ist. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten sowohl in physischer als auch in psychisch-geistiger Hinsicht auf Dauer zumutbar ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insofern unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften: § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet:Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5,
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Absatz eins bis 6 angeführten Fristenläufe.
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“ § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) lautet: Paragraph 51, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) lautet: „Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“ 3.
- § 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder 3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt „krankgeschrieben“ wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl. auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben (vgl. VwGH 30.09.1996, 95/12/0212).3.
- Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder 3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt „krankgeschrieben“ wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten vergleiche auch Paragraph 52, BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben vergleiche VwGH 30.09.1996, 95/12/0212). In seinem Erkenntnis vom 27.03.1996, 94/12/0303, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur ausgeführt, ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht entsprechen kann. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungs(Dienst-)behörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 nur insoweit aufhob, als dieses damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde feststellte, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß § 13c GehG gebühre. Da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist, ist im vorliegenden Fall lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Nachzahlung von Bezügen abzusprechen. Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 nur insoweit aufhob, als dieses damit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde feststellte, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der ab 23.03.2017 zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG gebühre. Da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist, ist im vorliegenden Fall lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Nachzahlung von Bezügen abzusprechen. Gegenständlich hat die Behörde das Gehalt des Beschwerdeführers beginnend mit 21.10.2015 aufgrund eines ab 22.04.2015 durchgehend bestehenden Krankenstandes gekürzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass diese Bezugskürzung beginnend mit 01.05.2016 rechtswidrig gewesen sei, weil er ab 29.04.2016 (Meldung zum Dienstantritt) nicht als dauernd dienstunfähig gegolten habe. Es hätten somit ab diesem Zeitpunkt keine Krankenstandszeiten vorgelegen, sondern es sei von einer Beurlaubung bzw. Dienstfreistellung auszugehen, womit die Gehaltskürzung bereits ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erfolgt sei. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren ist (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172) und ist ihm daher in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die Dienstbehörde aufgrund der Verneinung der Frage nach einem entsprechenden ärztlichen Attest zum damaligen Zeitpunkt zunächst zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin dienstunfähig ist. Erst aus dem der Behörde vorgelegenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23.03.2017 ergeben sich erhebliche objektivierte Anhaltspunkte dahingehend, dass als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine „Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, remittiert“ zu werten ist, wobei diese nicht näher ausgeführt bzw. begründet wurde. Diese (nicht näher ausgeführte bzw. begründete) Stellungnahme basiert auf einem (Unter-)Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, XXXX , in welchem wörtlich ausgeführt wird: „Beim Untersuchten findet sich derzeit eine ausgeglichene Stimmungslage. Eine depressive Symptomatik zeigt sich nicht. In der Anamnese sind depressive Anpassungsstörungen, welche nur kurz dauern, explorierbar und immer wieder völlig remittieren. Derzeit sind ausreichende Interessen und soziale Kontakte vorhanden. […] Aus psychiatrischer Sicht besteht auch nach dieser Untersuchung kein Einwand zur Wiederaufnahme der zuvor ausgeführten Tätigkeit.“Erst aus dem der Behörde vorgelegenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 23.03.2017 ergeben sich erhebliche objektivierte Anhaltspunkte dahingehend, dass als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine „Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, remittiert“ zu werten ist, wobei diese nicht näher ausgeführt bzw. begründet wurde. Diese (nicht näher ausgeführte bzw. begründete) Stellungnahme basiert auf einem (Unter-)Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , in welchem wörtlich ausgeführt wird: „Beim Untersuchten findet sich derzeit eine ausgeglichene Stimmungslage. Eine depressive Symptomatik zeigt sich nicht. In der Anamnese sind depressive Anpassungsstörungen, welche nur kurz dauern, explorierbar und immer wieder völlig remittieren. Derzeit sind ausreichende Interessen und soziale Kontakte vorhanden. […] Aus psychiatrischer Sicht besteht auch nach dieser Untersuchung kein Einwand zur Wiederaufnahme der zuvor ausgeführten Tätigkeit.“ Die Behörde konnte daher zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ärztlichen Untersuchung und der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der PVA davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr durch seine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert war, weshalb die Entscheidung, den Beschwerdeführer auch über diesen Zeitpunkt (23.03.2017) hinaus im Krankenstand zu belassen, nicht mehr gerechtfertigt war. Den Feststellungen zufolge erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur die körperlichen, sondern auch die psychisch-geistigen Anforderungen an einen Mitarbeiter im Gesamt- bzw. Briefzustelldienst. Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen eine Wiederaufnahme des bisherigen Dienstes sprechen. Die belangte Behörde konnte somit nicht mehr zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab 23.03.2017 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, sodass die Kürzung des Monatsbezugs gemäß § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1956 (nur) bis zu diesem Zeitpunkt rechtens war, nicht aber darüber hinaus.Die belangte Behörde konnte somit nicht mehr zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab 23.03.2017 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, sodass die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG 1956 (nur) bis zu diesem Zeitpunkt rechtens war, nicht aber darüber hinaus. Die Gehaltskürzung durch die belangte Behörde erfolgte daher ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte und auf den vorliegenden Fall übertragbare Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte und auf den vorliegenden Fall übertragbare Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2199901.1.00