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{'item': 'W129 2252437-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 75g§ 7a§ 17§ 19§§ 76a§§ 3§ 23§ 39a§ 6b§ 78b§ 78c§ 78§ 200g§ 15§ 30§ 26a§ 6§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW129 2252437-1 Spruch, W129 2252437-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Richter am Landesgericht XXXX und Vorsitzender eines zivilrechtlichen Rechtsmittelsenates.
  2. Der Beschwerdeführer ist Richter am Landesgericht römisch 40 und Vorsitzender eines zivilrechtlichen Rechtsmittelsenates.
  3. Am 08.06.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , auf Grund mehrerer körperlicher und sinnesbedingter Einschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50% festgestellt (Dauerzustand), gleichzeitig die Erwerbsfähigkeit bejaht.
  4. Am 08.06.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , auf Grund mehrerer körperlicher und sinnesbedingter Einschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50% festgestellt (Dauerzustand), gleichzeitig die Erwerbsfähigkeit bejaht.
  5. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit auf 75%

§ 75gRSt

DG wurde für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021 bewilligt, der Monatsbezug wurde aliquot um 25% gekürzt.3. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit auf 75%

Paragraph 75 g, RStDG wurde für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021 bewilligt, der Monatsbezug wurde aliquot um 25% gekürzt.

  1. Mit einem weiteren (und hier gegenständlichen) Antrag vom 25.03.2021 begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit auf 50% nach den §§ 6 f BEinStG ab 01.04.2021 unter Beibehaltung der vollen Bezüge und „anschließender Berücksichtigung des entsprechenden Wegfalls in der Planstellenbewirtschaftung des OLG-Sprengels sowie jedenfalls [die] Anweisung des Personalsenates am LG XXXX zur Umsetzung dieser Entlastung im Rahmen der richterlichen Geschäftsverteilung in eventu [die] Veranlassung alternativer und möglichst gleichwertiger Entlastungsmaßnahmen, so etwa in Form der unterstützenden Zuteilung bereits geprüfter Richteramtsanwärter zweimal jährlich“.
  2. Mit einem weiteren (und hier gegenständlichen) Antrag vom 25.03.2021 begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit auf 50% nach den Paragraphen 6, f BEinStG ab 01.04.2021 unter Beibehaltung der vollen Bezüge und „anschließender Berücksichtigung des entsprechenden Wegfalls in der Planstellenbewirtschaftung des OLG-Sprengels sowie jedenfalls [die] Anweisung des Personalsenates am LG römisch 40 zur Umsetzung dieser Entlastung im Rahmen der richterlichen Geschäftsverteilung in eventu [die] Veranlassung alternativer und möglichst gleichwertiger Entlastungsmaßnahmen, so etwa in Form der unterstützenden Zuteilung bereits geprüfter Richteramtsanwärter zweimal jährlich“. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mehrere gesundheitliche Beschwerden und deren multifaktorielles Zusammenspiel eine direkte und konstante Herabsetzung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit bewirke und mit der Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsausmaßes ein Gefährdungspotential einherginge, ua für einen weiteren Sehkraftverlust am rechten Auge und einer nur ungewiss therapierbaren Chorioretiniopathia centralis serosa-Erkrankung (im Folgenden: CCS) auch am linken Auge. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer fünf Befunde bzw. Bestätigungen von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen bei. Weiters legte er seinem Antrag einen Auszug der auf Grundlage zweier Sachverständigengutachten erstellten Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.06.2017 bei, aus dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 50% hervorgeht, sowie die „Leitlinien für die Betreuung und Behandlung von Patienten mit Chorioretiniopathia centralis serosa“.Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer fünf Befunde bzw. Bestätigungen von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen bei. Weiters legte er seinem Antrag einen Auszug der auf Grundlage zweier Sachverständigengutachten erstellten Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.06.2017 bei, aus dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 50% hervorgeht, sowie die „Leitlinien für die Betreuung und Behandlung von Patienten mit Chorioretiniopathia centralis serosa“.
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2021, Zl. I/A23-1/2020, wurde dieser Antrag vom 19.08.2021 abgewiesen. Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen. Begründend führte der Präsident des OLG Graz zum Antrag auf Herabsetzung der Auslastung zusammengefasst aus, dass für eine Herabsetzung der Auslastung bei vollen Bezügen (somit ohne aliquote Kürzung des Monatsbezuges) keine Rechtsgrundlage bestehe. § 75g RStDG sei – im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage angeführten Bestimmung des § 7 BEinstG – die im Vorrang stehende lex specialis. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Behinderung keine Grundlage biete, dem LG XXXX eine Ersatzplanstelle nach dem Personalplan zuzuweisen, und eine Anweisung des Personalsenats nicht in Frage komme, da es sich bei diesem um ein weisungsfreies Organ handle und keine gesetzliche Grundlage für einen subjektiven Rechtsanspruch eines Richters auf bestimmte unterstützende Zuteilungen bestehe. Begründend führte der Präsident des OLG Graz zum Antrag auf Herabsetzung der Auslastung zusammengefasst aus, dass für eine Herabsetzung der Auslastung bei vollen Bezügen (somit ohne aliquote Kürzung des Monatsbezuges) keine Rechtsgrundlage bestehe. Paragraph 75 g, RStDG sei – im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage angeführten Bestimmung des Paragraph 7, BEinstG – die im Vorrang stehende lex specialis. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Behinderung keine Grundlage biete, dem LG römisch 40 eine Ersatzplanstelle nach dem Personalplan zuzuweisen, und eine Anweisung des Personalsenats nicht in Frage komme, da es sich bei diesem um ein weisungsfreies Organ handle und keine gesetzliche Grundlage für einen subjektiven Rechtsanspruch eines Richters auf bestimmte unterstützende Zuteilungen bestehe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die §§ 6 ff BEinStG dem § 75g RStDG vorgehen würden, insbesondere da die Zwecke der beiden Bestimmungen völlig unterschiedlich seien und damit auch keine Gesetzeskonkurrenz vorliegen könne. Nach der auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs 1a BEinStG habe der Dienstgeber geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen um ihn zu entlasten. Als Konsequenz sei auch das Diskriminierungsverbot des § 7 BEinStG anzuwenden, wonach das dem begünstigten Behinderten gebührenden Entgelt aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden dürfe. Zudem habe die belangte Behörde durch die Abstandnahme von einer Einvernahme sein Recht auf Parteiengehör verletzt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. Begründend führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Paragraphen 6, ff BEinStG dem Paragraph 75 g, RStDG vorgehen würden, insbesondere da die Zwecke der beiden Bestimmungen völlig unterschiedlich seien und damit auch keine Gesetzeskonkurrenz vorliegen könne. Nach der auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers anwendbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins a, BEinStG habe der Dienstgeber geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen um ihn zu entlasten. Als Konsequenz sei auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7, BEinStG anzuwenden, wonach das dem begünstigten Behinderten gebührenden Entgelt aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden dürfe. Zudem habe die belangte Behörde durch die Abstandnahme von einer Einvernahme sein Recht auf Parteiengehör verletzt.
  6. Mit Schreiben vom 28.02.2022, hg eingelangt am 04.03.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  7. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige vom 10.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt (eingelangt am selben Tag).
  8. Mit Schreiben vom 17.11.2022 reichte die belangte Behörde eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 14.11.2022 betreffend den geplanten Zeitpunkt einer Verhandlungsausschreibung nach.
  9. Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2023 geladen. Diese Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2021 abberaumt. Mit Schreiben vom 14.04.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung am 08.05.
  10. Diese Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2023 auf den 15.05.2023 verlegt.
  11. Am 15.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  12. Mit Beschluss vom 06.06.2023, Zl. W129 2252437-1/9Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Zeichenfolge „75g“ in der Aufzählung des § 76d Abs 1 Z 1 RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), BGBl. I Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 64/2016, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
  13. Mit Beschluss vom 06.06.2023, Zl. W129 2252437-1/9Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Zeichenfolge „75g“ in der Aufzählung des Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
  14. Diesen Antrag wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl. G 219/2023-11, G 235/2023/9, ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen sei und insbesondere die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liege; die angefochtene Regelung widerspreche diesen Grundsätzen nicht. Die unterschiedliche Regelung der besoldungsrechtlichen Konsequenzen in RStDG, BDG und VBG begegne daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  15. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab und legte dieser einen Aufsatz von LStA Mag. Gerhard NOGRATNIG bei, die der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.11.2023 zu einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt wurde. Die belangte Behörde machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist Richter am Landesgericht XXXX und seit 01.07.2022 Vorsitzender eines zivilrechtlichen Rechtsmittelsenates. 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist Richter am Landesgericht römisch 40 und seit 01.07.2022 Vorsitzender eines zivilrechtlichen Rechtsmittelsenates. 1.
  19. Der Beschwerdeführer leidet an polytopen Beschwerden des Bewegungsapparates (ua chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, chronische Lumboischialgie beidseits, hinteres Tarsaltunnelsyndrom beidseits, Arthrose des Schultergelenkes). Der Beschwerdeführer unterzog sich in den letzten Jahren mehreren Operationen, unter anderem einer Bandscheiben- und einer Hüftoperation. Er befindet sich in wöchentlicher Physiotherapie. Seit 2011 weist der Beschwerdeführer einen zentralen Photorezeptordefekt bei chronisch-rezidivierender Chorioretinopathia Centralis Serosa (im Folgenden: CCS) rechts auf und leidet an einer funktionellen Einäugigkeit links. Bei der Erkrankung CCS handelt es sich um eine ein- oder beidseits meist akut auftretende, zentrale seröse Netzhautabhebung und ist eine der häufigsten Ursachen für eine vor dem
  20. Lebensjahr erworbene Sehbehinderung. Die Krankheit tritt bei Personen mit einer entsprechenden genetischen Veranlagung auf, wenn eine starke Stressbelastung besteht. Eine Besserung der Erkrankung des Beschwerdeführers am rechten Auge ist nicht möglich; die Ausprägung der neurosensorischen Abhebung ist abhängig vom psychischen Stressniveau. Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus ua an depressiven Verstimmungen. Seit September 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung aufgrund seines komplexen psychosomatischen Krankheitsbildes und Erschöpfungszustandes. 1.
  21. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% (Dauerzustand) fest. 1.
  22. Der Beschwerdeführer steht im Zuge seiner Tätigkeit als Richter am Landesgericht XXXX unter einem sehr hohen Arbeitsdruck, ist stark ausgelastet und wird kaum unterstützt. Zwar erhielt er teilweise Unterstützung durch RichteramtsanwärterInnen (konkret waren ihm in den Zeiträumen von 01.02.2020 bis 31.03.2020, von 01.10.2020 bis 31.12.2020, von 01.11.2021 bis 28.02.2022 und von 01.04.2022 bis 31.07.2022 jeweils ein Richteramtsanwärter bzw. eine Richteramtsanwärterin zugeteilt), diese unterstützten jedoch nicht ausschließlich den Beschwerdeführer, sondern waren mehreren Richtern bzw. Richterinnen oder dem Senat zugeteilt und lagen zwischen den einzelnen Zuteilungen teilweise lange Zeiträume von einem halben Jahr bis hin zu zehn Monaten. Dem Beschwerdeführer wird senatsintern jeder zehnte Akt abgenommen.1.
  23. Der Beschwerdeführer steht im Zuge seiner Tätigkeit als Richter am Landesgericht römisch 40 unter einem sehr hohen Arbeitsdruck, ist stark ausgelastet und wird kaum unterstützt. Zwar erhielt er teilweise Unterstützung durch RichteramtsanwärterInnen (konkret waren ihm in den Zeiträumen von 01.02.2020 bis 31.03.2020, von 01.10.2020 bis 31.12.2020, von 01.11.2021 bis 28.02.2022 und von 01.04.2022 bis 31.07.2022 jeweils ein Richteramtsanwärter bzw. eine Richteramtsanwärterin zugeteilt), diese unterstützten jedoch nicht ausschließlich den Beschwerdeführer, sondern waren mehreren Richtern bzw. Richterinnen oder dem Senat zugeteilt und lagen zwischen den einzelnen Zuteilungen teilweise lange Zeiträume von einem halben Jahr bis hin zu zehn Monaten. Dem Beschwerdeführer wird senatsintern jeder zehnte Akt abgenommen.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. Bestätigungen (Befundbericht vom 15.03.2021 von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Befund vom 29.09.2020 von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Befundbericht vom 25.03.2019 von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, fachärztliche Bestätigung vom 10.11.2020 von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Befundbericht vom 29.12.2020 von XXXX , klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin). Dass sich der Beschwerdeführer in Physiotherapie befindet, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 4).Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. Bestätigungen (Befundbericht vom 15.03.2021 von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Befund vom 29.09.2020 von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Befundbericht vom 25.03.2019 von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, fachärztliche Bestätigung vom 10.11.2020 von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Befundbericht vom 29.12.2020 von römisch 40 , klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin). Dass sich der Beschwerdeführer in Physiotherapie befindet, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Definition der Erkrankung Chorioretinopathia Centralis Serosa gründet auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Leitlinien für die Betreuung und Behandlung von Patienten mit Chorioretinopathia Centralis Serosa“, S. 2 und 3 (erschienen in „Spektrum der Augenheilkunde, Ausgabe 1/2016). Die Definition der Erkrankung Chorioretinopathia Centralis Serosa gründet auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Leitlinien für die Betreuung und Behandlung von Patienten mit Chorioretinopathia Centralis Serosa“, S. 2 und 3 (erschienen in „Spektrum der Augenheilkunde, Ausgabe 1 aus 2016,). Dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% (Dauerzustand) besteht, ergibt sich aus der durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) durchgeführten Gesamtbeurteilung vom 08.06.2017, basierend auf den Gutachten zweier Sachverständiger aus den Fachgebieten Orthopädie bzw. Augenheilkunde vom 06.06.2017 und 07.06.
  25. Dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% (Dauerzustand) besteht, ergibt sich aus der durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) durchgeführten Gesamtbeurteilung vom 08.06.2017, basierend auf den Gutachten zweier Sachverständiger aus den Fachgebieten Orthopädie bzw. Augenheilkunde vom 06.06.2017 und 07.06.
  26. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  27. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung insbesondere glaubwürdig und nachvollziehbar, dass am Landesgericht XXXX ein hoher Arbeitsdruck herrscht, er stark ausgelastet ist und wenig Unterstützung erhält. Dass dem Beschwerdeführer bzw. dessen Senat in den vergangenen Jahren mehrere RichteramtsanwärterInnen zugeteilt waren sowie die genauen Zeiträume dieser Zuteilungen gründen auf den schlüssigen Angaben des Behördenvertreters ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Feststellungen zu Punkt 1.
  28. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung insbesondere glaubwürdig und nachvollziehbar, dass am Landesgericht römisch 40 ein hoher Arbeitsdruck herrscht, er stark ausgelastet ist und wenig Unterstützung erhält. Dass dem Beschwerdeführer bzw. dessen Senat in den vergangenen Jahren mehrere RichteramtsanwärterInnen zugeteilt waren sowie die genauen Zeiträume dieser Zuteilungen gründen auf den schlüssigen Angaben des Behördenvertreters ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  30. Zu den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) lauten wie folgt: Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit § 75g.

(1)Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.Paragraph 75 g,
(1)Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.
(2)Ist die Richterin oder der Richter aufgrund einer sonstigen nicht heilbaren Erkrankung dauerhaft nicht mehr voll dienstfähig, kann der regelmäßige Dienst auf ihren oder seinen Antrag auch ohne vorangegangenen längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Richterin oder der Richter hat der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit vorzulegen.
(3)
(6)[…] § 76d.
(1)Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wennParagraph 76 d,
(1)Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
  1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder
  2. seine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 75 g, 76 a, 76 b, 76 e, oder 76f herabgesetzt worden ist oder
  3. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
(2)
(4)[…] Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten wie folgt: Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] […] Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen § 6.
(1)Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.Paragraph 6,
(1)Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
(1a)Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.
(2)-
(6)[…] Entgelt § 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.Paragraph 7, Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden. Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich § 7a.
(1)[…]Paragraph 7 a,
(1)[…]
(2)Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
(2)Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten weiters für 1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, […] Diskriminierungsverbot § 7b.
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

§ 7aAbs.

1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 7 b,

(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. […],
  2. bei der Festsetzung des Entgelts, […]. Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG) lauten auszugsweise wie folgt: § 26a.

(1)Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.Paragraph 26 a,
(1)Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach Paragraph 23, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach Paragraphen 76 a und 76 b des Richterdienstgesetzes, nach Paragraph 79, des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach Paragraph 37, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sowie Dienstzuteilungen nach Paragraph 78, des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
(2)
(4)[…] § 27.
(1)[…]Paragraph 27,
(1)[…]
(2)Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(3)Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.
(4)Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.
(5)Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Jänner eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.
(6)Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. […] Gerichtshöfe erster Instanz § 30.
(1)Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Paragraph 30,
(1)Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2)
(3)[…] § 32.
(1)Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom
  1. Jänner bis
  2. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.Paragraph 32,
(1)Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom
  1. Jänner bis
  2. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 31, Absatz 2,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2)
(7)[…] […] § 34.
(1)Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom
  1. November bis einschließlich
  2. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).Paragraph 34,
(1)Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom
  1. November bis einschließlich
  2. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
(2)§ 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.
(2)Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist. § 17 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz lautet: Paragraph 17, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz lautet: Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (§ 56a GOG.) zu beantragen.Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (Paragraph 56 a, GOG.) zu beantragen. § 7 des Bundesfinanzgesetzes 2024 (BFG 2024) lautet – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – wie folgt: Paragraph 7, des Bundesfinanzgesetzes 2024 (BFG 2024) lautet – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – wie folgt: Aufnahme von Ersatzkräften § 7.Paragraph 7,
(1)Durch die Aufnahme von Ersatzkräften darf die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte auszahlungswirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden.
(2)Für Bundesbedienstete, die 1. als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind, 2.als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

§ 17Abs.

1 und 2 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,2.als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

Paragraph 17, Absatz eins und 2 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten, 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

§ 17Abs.

3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

Paragraph 17, Absatz 3, BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 4. sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden, 5.

§ 19Abs.

1 und 2 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,5.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,

  1. zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen werden,
  2. zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom
  3. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden,
  4. zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom
  5. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden,
  6. Präsenzdienst

§ 19Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 des Wehrgesetzes 2001 leisten,8. Präsenzdienst

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 des Wehrgesetzes 2001 leisten, 9. Zivildienst

Zivildienstgesetz 1986 leisten,

  1. zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen werden,
  2. sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme befinden,
  3. eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, nach § 20 VBG 1948 in Verbindung mit den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder eine Herabsetzung der Auslastung

§§ 76a, 76b, 76e oder 76f des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes 1961 (RSt

DG 1961), 12. eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979, nach Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 oder eine Herabsetzung der Auslastung

Paragraphen 76 a, 76 b, 76 e, oder 76f des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes 1961 (RStDG 1961), BGBl. Nr. 305/1961 idgF in Anspruch nehmen,Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, idgF in Anspruch nehmen, 13.

§§ 3

und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot),13.

Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), 14. eine Teilzeitbeschäftigung

§ 23

des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 10 des Väter-Karenzgesetzes 1989 in Anspruch nehmen,14. eine Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 10, des Väter-Karenzgesetzes 1989 in Anspruch nehmen, 15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

§ 39aAbs.

1 Z 4 BDG 1979 oder

§ 6bAbs.

1 VBG 1948 entsendet sind,15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 oder

Paragraph 6 b, Absatz eins, VBG 1948 entsendet sind, 16. auf deren Antrag hin

§ 78b

BDG 1979 oder § 29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,16. auf deren Antrag hin

Paragraph 78 b, BDG 1979 oder Paragraph 29 h, VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin

§ 78cAbs.

1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und

§ 78Abs.

4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,17. auf deren Antrag hin

Paragraph 78 c, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und

Paragraph 78, Absatz 4, leg. cit. Ersatz geleistet wird, 18. als Subventionslehrkräfte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19.

§ 200g

BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind,19.

Paragraph 200 g, BDG 1979 oder Paragraph 48 j, VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20.

§ 15Abs. 7 Z 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idg

F gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt sind,20.

Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt sind, können für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.

(3)[…]
(4)Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.
(4)Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
(5)
(9)[…] 3.
  1. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
  2. Zur Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung auf 50% ohne Bezugskürzung durch die belangte Behörde: 3.2.1.
  3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs 1 erster Satz BEinSt, da bei ihm – den Feststellungen zufolge – ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliegt.3.2.1.
  4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BEinSt, da bei ihm – den Feststellungen zufolge – ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliegt. Die unter Punkt 3.
  5. zitierte Bestimmung des § 6 Abs 1 und Abs 1a BEinStG enthält eine spezielle Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber begünstigten Behinderten bei bestimmen persönlichen Umständen, nämlich diese entsprechend ihrem Gesundheitszustand einzusetzen: Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitsgeber unverhältnismäßig belasten. In diesem Zusammenhang stellte der Europäische Gerichtshof in der Rs HK Denmark klar, dass eine Verkürzung der Arbeitszeit eine geeignete Vorkehrungsmaßnahme darstellen kann (EuGH 11.04.2023, C-335/11).Die unter Punkt 3.
  6. zitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz eins a, BEinStG enthält eine spezielle Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber begünstigten Behinderten bei bestimmen persönlichen Umständen, nämlich diese entsprechend ihrem Gesundheitszustand einzusetzen: Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitsgeber unverhältnismäßig belasten. In diesem Zusammenhang stellte der Europäische Gerichtshof in der Rs HK Denmark klar, dass eine Verkürzung der Arbeitszeit eine geeignete Vorkehrungsmaßnahme darstellen kann (EuGH 11.04.2023, C-335/11). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass diese persönliche Fürsorgepflicht des Dienstgebers auch gegenüber RichterInnen gilt (vgl. jüngst VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist abzuleiten, dass diese persönliche Fürsorgepflicht des Dienstgebers auch gegenüber RichterInnen gilt vergleiche jüngst VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076). Beachtet werden muss hierbei, dass der Gerichtsbetrieb gewisse Besonderheiten aufweist, so werden die Aufgaben vorweg quotenmäßig zugewiesen und erfolgt die Diensteinteilung bei den ordentlichen Gerichten im Personalsenat (vgl. die §§ 26 ff GOG für Bezirksgerichte und die §§ 32 ff GOG für die Gerichtshöfe erster Instanz, worunter

§ 30Abs 1 GOG auch das Landesgericht XXXX fällt).

Eine grundsätzlich als Vorkehrungsmaßnahme denkbare Verkürzung der Arbeitszeit kommt bei RichterInnen daher nicht in Frage, da diese keiner Arbeitszeitregelung unterworfen sind. Vielmehr kommt bei diesen eine Reduktion der tatsächlichen Auslastung im Wege der Geschäftsverteilung in Betracht. Schon indem dem Personalsenat in § 32 Abs 1 GOG explizit aufgetragen wird, die Geschäfte so zu verteilen, dass „insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird“, erhält der Begriff der „gleichmäßigen Auslastung“ einen weit über eine bloß arithmetische Bedeutung hinausgehenden Inhalt. Beachtet werden muss hierbei, dass der Gerichtsbetrieb gewisse Besonderheiten aufweist, so werden die Aufgaben vorweg quotenmäßig zugewiesen und erfolgt die Diensteinteilung bei den ordentlichen Gerichten im Personalsenat vergleiche die Paragraphen 26, ff GOG für Bezirksgerichte und die Paragraphen 32, ff GOG für die Gerichtshöfe erster Instanz, worunter

Paragraph 30, Absatz eins, GOG auch das Landesgericht römisch 40 fällt). Eine grundsätzlich als Vorkehrungsmaßnahme denkbare Verkürzung der Arbeitszeit kommt bei RichterInnen daher nicht in Frage, da diese keiner Arbeitszeitregelung unterworfen sind. Vielmehr kommt bei diesen eine Reduktion der tatsächlichen Auslastung im Wege der Geschäftsverteilung in Betracht. Schon indem dem Personalsenat in Paragraph 32, Absatz eins, GOG explizit aufgetragen wird, die Geschäfte so zu verteilen, dass „insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 31, Absatz 2,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird“, erhält der Begriff der „gleichmäßigen Auslastung“ einen weit über eine bloß arithmetische Bedeutung hinausgehenden Inhalt. Daraus folgt, dass der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten ist, DienstnehmerInnen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit leichtere Arbeiten zuzuweisen bzw. sie zu entlasten. Dies, ohne die Bezüge im selben Ausmaß zu kürzen (vgl. §§ 7 ff BEinStG). Maßgeblich für die fürsorgliche Diensteinteilung ist die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die konkret zugewiesenen Tätigkeiten. Daraus folgt, dass der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten ist, DienstnehmerInnen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit leichtere Arbeiten zuzuweisen bzw. sie zu entlasten. Dies, ohne die Bezüge im selben Ausmaß zu kürzen vergleiche Paragraphen 7, ff BEinStG). Maßgeblich für die fürsorgliche Diensteinteilung ist die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die konkret zugewiesenen Tätigkeiten. Da – wie oben bereits erwähnt – an Gerichten der Personalsenat für den Dienstgeber mit der Aufgabe der Geschäftsverteilung betraut ist, dieser sohin funktional Dienstgeber wird, treffen ihn dabei auch dessen Fürsorgepflichten und hat er daher bei der Aufgabenzuweisung verhältnismäßig auf alle möglichen tatsächlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der RichterInnen Rücksicht zu nehmen. Damit hat der Personalsenat im Rahmen der ihm aufgetragenen fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung die individuellen Belastungen der RichterInnen abseits der Arithmetik so einander anzunähern, dass alle RichterInnen eine gleiche Anstrengung – gemessen an ihrem Leistungsvermögen – vorweisen (vgl. zu alldem Nogratnig, Fürsorglicher Personalsenat, Denkwerkstatt 03/2023). Angemerkt sei, dass der Behördenvertreter diese Rechtsansicht grundsätzlich teilte (Verhandlungsprotokoll, S. 4).Da – wie oben bereits erwähnt – an Gerichten der Personalsenat für den Dienstgeber mit der Aufgabe der Geschäftsverteilung betraut ist, dieser sohin funktional Dienstgeber wird, treffen ihn dabei auch dessen Fürsorgepflichten und hat er daher bei der Aufgabenzuweisung verhältnismäßig auf alle möglichen tatsächlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der RichterInnen Rücksicht zu nehmen. Damit hat der Personalsenat im Rahmen der ihm aufgetragenen fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung die individuellen Belastungen der RichterInnen abseits der Arithmetik so einander anzunähern, dass alle RichterInnen eine gleiche Anstrengung – gemessen an ihrem Leistungsvermögen – vorweisen vergleiche zu alldem Nogratnig, Fürsorglicher Personalsenat, Denkwerkstatt 03 aus 2023,). Angemerkt sei, dass der Behördenvertreter diese Rechtsansicht grundsätzlich teilte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9, unter Punkt 2.4. ausführte, hat bei begünstigt behinderten RichterInnen

§ 26a

GOG – in Erfüllung der Fürsorgepflicht

§ 6BEinst

G – eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Geschäftsverteilung, sofern erforderlich, zu erfolgen. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9, unter Punkt 2.4. ausführte, hat bei begünstigt behinderten RichterInnen

Paragraph 26 a, GOG – in Erfüllung der Fürsorgepflicht

Paragraph 6, BEinstG – eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Geschäftsverteilung, sofern erforderlich, zu erfolgen. Da der bewegungseingeschränkte und sehbehinderte Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – glaubhaft darlegen konnte, dass im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit am Landesgericht XXXX ein hoher Arbeitsdruck sowie eine starke Arbeitsauslastung bestehen und er nur wenig Unterstützung erhält, ist der Personalsenat im Sinne einer fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung angehalten, den Beschwerdeführer entsprechend seiner individuellen Belastbarkeit durch eine Änderung der Geschäftsverteilung quantitativ oder qualitativ zu entlasten; so etwa im Wege einer Zuweisung von leichteren Arbeiten bzw. einer Abnahme bestimmter, rechtlich komplexer und umfangreicher Rechtsgebiete, oder der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, wie zum Beispiel der Zuteilung von RichteramtsanwärterInnen zur alleinigen Unterstützung des Beschwerdeführers, vor allem zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und anderen konzeptiven Vorarbeiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge lediglich senatsintern (sohin nicht durch eine Änderung der Geschäftsverteilung) jeder zehnte Akt abgenommen wird, die dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugeteilten RichteramtsanwärterInnen nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer, sondern mehreren RichterInnen oder dem Senat zugeteilt waren und zwischen diesen „geteilt“ werden müssen, und da zwischen den einzelnen Zuteilungen teilweise lange Zeiträume von einem halben Jahr bis hin zu zehn Monaten lagen. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Ausprägung der CCS-Erkrankung und die daraus resultierende Sehbehinderung des Beschwerdeführers abhängig vom psychischen Stressniveau ist.Da der bewegungseingeschränkte und sehbehinderte Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – glaubhaft darlegen konnte, dass im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit am Landesgericht römisch 40 ein hoher Arbeitsdruck sowie eine starke Arbeitsauslastung bestehen und er nur wenig Unterstützung erhält, ist der Personalsenat im Sinne einer fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung angehalten, den Beschwerdeführer entsprechend seiner individuellen Belastbarkeit durch eine Änderung der Geschäftsverteilung quantitativ oder qualitativ zu entlasten; so etwa im Wege einer Zuweisung von leichteren Arbeiten bzw. einer Abnahme bestimmter, rechtlich komplexer und umfangreicher Rechtsgebiete, oder der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, wie zum Beispiel der Zuteilung von RichteramtsanwärterInnen zur alleinigen Unterstützung des Beschwerdeführers, vor allem zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und anderen konzeptiven Vorarbeiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge lediglich senatsintern (sohin nicht durch eine Änderung der Geschäftsverteilung) jeder zehnte Akt abgenommen wird, die dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugeteilten RichteramtsanwärterInnen nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer, sondern mehreren RichterInnen oder dem Senat zugeteilt waren und zwischen diesen „geteilt“ werden müssen, und da zwischen den einzelnen Zuteilungen teilweise lange Zeiträume von einem halben Jahr bis hin zu zehn Monaten lagen. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Ausprägung der CCS-Erkrankung und die daraus resultierende Sehbehinderung des Beschwerdeführers abhängig vom psychischen Stressniveau ist. Zusammengefasst ist daher im Fall des Beschwerdeführers der Personalsenat angehalten, auf die besondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, die eine Entlastung erfordert, einzugehen und im Wege der Geschäftsverteilung einen Ausgleich vorzunehmen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen § 6 BEinstG) kann der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge von einer betroffenen Person auf dem in § 27 GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden (vgl. erneut VfGH 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9). Zusammengefasst ist daher im Fall des Beschwerdeführers der Personalsenat angehalten, auf die besondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, die eine Entlastung erfordert, einzugehen und im Wege der Geschäftsverteilung einen Ausgleich vorzunehmen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen Paragraph 6, BEinstG) kann der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge von einer betroffenen Person auf dem in Paragraph 27, GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden vergleiche erneut VfGH 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9). 3.2.1.

  1. Im verfahrensgegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali anzuwendende § 75g RStDG (anstatt den vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage angeführten §§ 6 f BEinstG) bei Herabsetzung der Auslastung eine aliquote Kürzung des Monatsbezuges vorsehe, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung der Auslastung bei vollen Bezügen bestehe.3.2.1.
  2. Im verfahrensgegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali anzuwendende Paragraph 75 g, RStDG (anstatt den vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage angeführten Paragraphen 6, f BEinstG) bei Herabsetzung der Auslastung eine aliquote Kürzung des Monatsbezuges vorsehe, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung der Auslastung bei vollen Bezügen bestehe. Zwar ist der Ansicht der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass für das vom Beschwerdeführer angestrebte Modell der Herabsetzung der Auslastung auf 50% ohne (anteilige) Kürzung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage im RStDG existiert, zumal § 76d Abs 1 Z 1 RStDG ausdrücklich normiert, dass – sofern die Auslastung eines Richters nach § 75g leg. cit. herabgesetzt worden ist, der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung im aliquoten – und nicht vollen – Ausmaß gebührt. Eine Herabsetzung nach § 75g RStDG käme im Fall des Beschwerdeführers auch grundsätzlich in Frage, da er seine nicht heilbare Erkrankung (durch Vorlage mehrerer ärztlicher Befunde) und die damit verbundene dauerhafte eingeschränkte Dienstfähigkeit glaubhaft machen konnte, jedoch hat der Beschwerdeführer seinen Antrag gerade nicht nach § 75g RStdG, sondern ausdrücklich „nach den §§ 6 u 7 BEinStG“ gestellt.Zwar ist der Ansicht der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass für das vom Beschwerdeführer angestrebte Modell der Herabsetzung der Auslastung auf 50% ohne (anteilige) Kürzung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage im RStDG existiert, zumal Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, RStDG ausdrücklich normiert, dass – sofern die Auslastung eines Richters nach Paragraph 75 g, leg. cit. herabgesetzt worden ist, der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung im aliquoten – und nicht vollen – Ausmaß gebührt. Eine Herabsetzung nach Paragraph 75 g, RStDG käme im Fall des Beschwerdeführers auch grundsätzlich in Frage, da er seine nicht heilbare Erkrankung (durch Vorlage mehrerer ärztlicher Befunde) und die damit verbundene dauerhafte eingeschränkte Dienstfähigkeit glaubhaft machen konnte, jedoch hat der Beschwerdeführer seinen Antrag gerade nicht nach Paragraph 75 g, RStdG, sondern ausdrücklich „nach den Paragraphen 6, u 7 BEinStG“ gestellt. Insoweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon ausgeht, dass es sich bei § 75g RStDG um die speziellere Norm handelt, ist festzuhalten, dass kein Gesetzeswiderspruch vorliegt und daher § 75g RStDG auch nicht die speziellere Bestimmung zu den §§ 6 ff BEinStG darstellen kann. Dies aus den folgenden Erwägungen: Insoweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon ausgeht, dass es sich bei Paragraph 75 g, RStDG um die speziellere Norm handelt, ist festzuhalten, dass kein Gesetzeswiderspruch vorliegt und daher Paragraph 75 g, RStDG auch nicht die speziellere Bestimmung zu den Paragraphen 6, ff BEinStG darstellen kann. Dies aus den folgenden Erwägungen: Der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gilt dann, wenn für einen weiteren Tatbestand eine bestimmte, für einen darin eingeschlossenen engeren Tatbestand aber eine damit unvereinbare andere Rechtsfolge angeordnet ist. Besteht eine derartige Konstellation, geht die speziellere Norm dem allgemeineren Gesetz vor (vgl. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 6 Rz 170 mwN). Voraussetzung für die Anwendung der Lex-specialis-Regel ist somit, dass eine der beiden Regelungen sämtliche Merkmale der anderen und dazu noch mindestens ein weiteres – spezielles – Merkmal enthält sowie dass die Rechtsfolgen beider Normen miteinander unvereinbar sind. Der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gilt dann, wenn für einen weiteren Tatbestand eine bestimmte, für einen darin eingeschlossenen engeren Tatbestand aber eine damit unvereinbare andere Rechtsfolge angeordnet ist. Besteht eine derartige Konstellation, geht die speziellere Norm dem allgemeineren Gesetz vor vergleiche Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] Paragraph 6, Rz 170 mwN). Voraussetzung für die Anwendung der Lex-specialis-Regel ist somit, dass eine der beiden Regelungen sämtliche Merkmale der anderen und dazu noch mindestens ein weiteres – spezielles – Merkmal enthält sowie dass die Rechtsfolgen beider Normen miteinander unvereinbar sind. Eine solche Konstellation ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben: Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, sind die Merkmale der genannten Rechtsvorschriften völlig unterschiedlich. Während es sich bei § 75g Abs 2 RStDG um eine Bestimmung handelt, wonach es im Ermessen (arg. „kann“) der Behörde steht, den regelmäßigen Dienst eines Richters bzw. einer Richterin aufgrund eingeschränkter Dienstfähigkeit in Folge einer unheilbaren Erkrankung auf Antrag herabzusetzen, sofern diese zu dem Schluss kommt, dass der Herabsetzung keine wichtige dienstlichen Interessen entgegenstehen, normiert § 6 BEinStG – in Ergänzung zu den allgemeinen dienstrechtlichen Fürsorgepflichten – eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstgebers für begünstigte Behinderte, um sie entsprechend ihrem Gesundheitszustand einzusetzen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 75g RStDG Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), womit dem Dienstgeber vom Gesetzgeber bestimmte Handlungspflichten auferlegt wurden (vgl. das Rücksichtnahmegebot in Abs 1 leg. cit. oder die Ergreifung geeigneter und im konkreten Fall erforderlicher Maßnahmen nach Durchführung einer Interessenabwägung im Einzelfall nach Abs 1a leg. cit.).Eine solche Konstellation ist im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben: Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, sind die Merkmale der genannten Rechtsvorschriften völlig unterschiedlich. Während es sich bei Paragraph 75 g, Absatz 2, RStDG um eine Bestimmung handelt, wonach es im Ermessen (arg. „kann“) der Behörde steht, den regelmäßigen Dienst eines Richters bzw. einer Richterin aufgrund eingeschränkter Dienstfähigkeit in Folge einer unheilbaren Erkrankung auf Antrag herabzusetzen, sofern diese zu dem Schluss kommt, dass der Herabsetzung keine wichtige dienstlichen Interessen entgegenstehen, normiert Paragraph 6, BEinStG – in Ergänzung zu den allgemeinen dienstrechtlichen Fürsorgepflichten – eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstgebers für begünstigte Behinderte, um sie entsprechend ihrem Gesundheitszustand einzusetzen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 75 g, RStDG Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]), womit dem Dienstgeber vom Gesetzgeber bestimmte Handlungspflichten auferlegt wurden vergleiche das Rücksichtnahmegebot in Absatz eins, leg. cit. oder die Ergreifung geeigneter und im konkreten Fall erforderlicher Maßnahmen nach Durchführung einer Interessenabwägung im Einzelfall nach Absatz eins a, leg. cit.). Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei §75g RStDG um die speziellere Regelung handelt, lediglich, weil diese im Gegensatz zum weiten Anwendungsbereich des BEinStG nur auf die Berufsgruppe der RichterInnen Anwendung finde, kann daher nicht gefolgt werden, zumal andernfalls die Fürsorgepflichten des § 6 BEinStG sowie die Diskriminierungsverbote der §§ 7 ff BEinStG ausgehöhlt würden. Da somit kein Gesetzeswiderspruch vorliegt, vermag § 75g RStDG auch nicht die lex specialis zu den §§ 6 f BEinStG darzustellen. Indem die belangte Behörde jedoch davon irrig ausging und in der Folge den auf die §§ 6 und 7 BEinStG gestützten Antrag des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des §75g RStDG geprüft hat, hat sie zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen.Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei §75g RStDG um die speziellere Regelung handelt, lediglich, weil diese im Gegensatz zum weiten Anwendungsbereich des BEinStG nur auf die Berufsgruppe der RichterInnen Anwendung finde, kann daher nicht gefolgt werden, zumal andernfalls die Fürsorgepflichten des Paragraph 6, BEinStG sowie die Diskriminierungsverbote der Paragraphen 7, ff BEinStG ausgehöhlt würden. Da somit kein Gesetzeswiderspruch vorliegt, vermag Paragraph 75 g, RStDG auch nicht die lex specialis zu den Paragraphen 6, f BEinStG darzustellen. Indem die belangte Behörde jedoch davon irrig ausging und in der Folge den auf die Paragraphen 6 und 7 BEinStG gestützten Antrag des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des §75g RStDG geprüft hat, hat sie zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen. Da die Zuweisung von Geschäften an einzelne RichterInnen – wie bereits oben ausgeführt – nicht Sache der monokratischen Justizverwaltung, an die sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag an den Präsidenten des OLG als Dienstbehörde gewendet hat, sondern Sache des Personalsenats als eines – in formeller Hinsicht – Organs der Rechtsprechung (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.1.) ist, ist der Beschwerdeführer – soweit er aus seiner gesundheitlichen Situation einen unmittelbaren Anspruch auf eine entsprechende Entlastung durch den Personalsenat ableitet, angehalten, diesen im Wege von Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung nach § 27 Abs 2 iVm § 34 Abs 2 GOG geltend zu machen (vgl. erneut VfGH 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9). Für den Fall der Nichtberücksichtigung dieser Einwendungen steht dem betroffenen Richter bzw. der betroffenen Richterin die Möglichkeit offen, eine auf die Gründe der Einwendungen beschränkte Beschwerde im Dienstweg einzubringen, über die der Außensenat des Oberlandesgerichts entscheidet (vgl. § 27 Abs 5 und 6 GOG iVm § 34 Abs 2 GOG). Da die Zuweisung von Geschäften an einzelne RichterInnen – wie bereits oben ausgeführt – nicht Sache der monokratischen Justizverwaltung, an die sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag an den Präsidenten des OLG als Dienstbehörde gewendet hat, sondern Sache des Personalsenats als eines – in formeller Hinsicht – Organs der Rechtsprechung (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.1.) ist, ist der Beschwerdeführer – soweit er aus seiner gesundheitlichen Situation einen unmittelbaren Anspruch auf eine entsprechende Entlastung durch den Personalsenat ableitet, angehalten, diesen im Wege von Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, GOG geltend zu machen vergleiche erneut VfGH 21.09.2023, Zl. G219/2023-11, G 235/2023-9). Für den Fall der Nichtberücksichtigung dieser Einwendungen steht dem betroffenen Richter bzw. der betroffenen Richterin die Möglichkeit offen, eine auf die Gründe der Einwendungen beschränkte Beschwerde im Dienstweg einzubringen, über die der Außensenat des Oberlandesgerichts entscheidet vergleiche Paragraph 27, Absatz 5 und 6 GOG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, GOG). Da sich die belangte Behörde somit für die Erledigung des Antrags als unzuständig erweist, hätte diese den Antrag grundsätzlich

§ 6AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen.

Die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd § 6 Abs 1 letzter Satz AVG kommt nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (VwGH 06.02.1989, 87/12/0112). Da die Möglichkeit der Stellung eines derartigen vom Beschwerdeführers eingebrachten Antrags gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern Entlastungen – wie bereits oben erläutert – im Wege von Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung geltend zu machen sind (vgl. § 27 Abs 2 iVm § 34 Abs 2 GOG), hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückweisen müssen. Da sich die belangte Behörde somit für die Erledigung des Antrags als unzuständig erweist, hätte diese den Antrag grundsätzlich

Paragraph 6, AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AVG kommt nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (VwGH 06.02.1989, 87/12/0112). Da die Möglichkeit der Stellung eines derartigen vom Beschwerdeführers eingebrachten Antrags gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern Entlastungen – wie bereits oben erläutert – im Wege von Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung geltend zu machen sind vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, GOG), hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückweisen müssen. 3.2.

  1. Zur Zurückweisung der übrigen Anträge des Beschwerdeführers: 3.2.2.
  2. Zur Zurückweisung der Anträge auf „anschließende Berücksichtigung des entsprechenden Wegfalls in der Planstellenbewirtschaftung des OLG-Sprengels sowie jedenfalls Anweisung des Personalsenates am LG XXXX zur Umsetzung dieser Entlastung im Rahmen der richterlichen Geschäftsverteilung“3.2.2.
  3. Zur Zurückweisung der Anträge auf „anschließende Berücksichtigung des entsprechenden Wegfalls in der Planstellenbewirtschaftung des OLG-Sprengels sowie jedenfalls Anweisung des Personalsenates am LG römisch 40 zur Umsetzung dieser Entlastung im Rahmen der richterlichen Geschäftsverteilung“ Die vom Beschwerdeführer begehrte Berücksichtigung kommt – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – aus folgendem Grund nicht in Betracht: Die Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2024 enthält die Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung (Personalplan).

§ 7

Abs 4 BFG 2024 können für Richterinnen und Richter, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Die in Abs 2 leg. cit. (taxativ) angeführten Abwesenheitsgründe enthalten jedoch nicht den im Fall des Beschwerdeführers in Frage kommenden Grund der Behinderung bzw. der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese bildet daher keine Grundlage, dem Landesgericht XXXX eine Ersatzplanstelle nach dem Personalplan zuzuweisen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Berücksichtigung kommt – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – aus folgendem Grund nicht in Betracht: Die Anlage römisch vier zum Bundesfinanzgesetz 2024 enthält die Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung (Personalplan).

Paragraph 7, Absatz 4, BFG 2024 können für Richterinnen und Richter, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Die in Absatz 2, leg. cit. (taxativ) angeführten Abwesenheitsgründe enthalten jedoch nicht den im Fall des Beschwerdeführers in Frage kommenden Grund der Behinderung bzw. der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese bildet daher keine Grundlage, dem Landesgericht römisch 40 eine Ersatzplanstelle nach dem Personalplan zuzuweisen. Hinsichtlich der beantragten Anweisung des Personalsenates ist Folgendes festzuhalten: Der Personalsenat ist ein gerichtlicher Senat, dessen Mitgliedern die volle richterliche Unabhängigkeit zukommt (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 36 RStDG Rz 1 [Stand 01.03.2023, rdb.at] sowie Hinger, An der Grenze von Rechtsprechung und Verwaltung: Die Personalsenate definieren ihren Aktionsradius, RZ 2023, 259). Sie sind als Kollegialorgane in Ausübung einer als Justizverwaltung anzusehenden Tätigkeit „Gerichte“ iSd Art 89, 139 und 140 B-VG (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG

(2014), §36 RStDG Anm. 2) und sind ihre Erledigungen sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. jüngst VfGH 27.11.2023, G1738/2023 mwN) als auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1991, 91/12/0083) als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Hinsichtlich der beantragten Anweisung des Personalsenates ist Folgendes festzuhalten: Der Personalsenat ist ein gerichtlicher Senat, dessen Mitgliedern die volle richterliche Unabhängigkeit zukommt vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 36, RStDG Rz 1 [Stand 01.03.2023, rdb.at] sowie Hinger, An der Grenze von Rechtsprechung und Verwaltung: Die Personalsenate definieren ihren Aktionsradius, RZ 2023, 259). Sie sind als Kollegialorgane in Ausübung einer als Justizverwaltung anzusehenden Tätigkeit „Gerichte“ iSd Artikel 89, 139 und 140 B-VG vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG
(2014), §36 RStDG Anmerkung 2) und sind ihre Erledigungen sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche jüngst VfGH 27.11.2023, G1738/2023 mwN) als auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1991, 91/12/0083) als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Folglich handelt es sich beim Personalsenat um ein unabhängiges und weisungsfreies Kollegialorgan, womit eine Anweisung des Personalsenates des LG XXXX durch die belangte Behörde nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen. Folglich handelt es sich beim Personalsenat um ein unabhängiges und weisungsfreies Kollegialorgan, womit eine Anweisung des Personalsenates des LG römisch 40 durch die belangte Behörde nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen. 3.2.2.2. Zur Zurückweisung des Eventualantrags auf „Veranlassung alternativer und möglichst gleichwertiger Entlastungsmaßnahmen, so etwa in Form der unterstützenden Zuteilung bereits geprüfter Richteramtsanwärter zweimal jährlich“:

§ 17

Abs 2 Geo sind die Geschäfte tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Hierzu ist anzumerken, dass das Wort „Hilfsrichter“ durch das RStDG materiell derogiert wurde und die damit bezeichnete Personengruppe nunmehr zu den RichteramtsanwärterInnen gehört. Konkret kommt daher eine Unterstützung durch RichteramtsanwärterInnen und RechtspraktikantInnen in Betracht. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers jedoch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugänglich, da es keine gesetzliche Grundlage für das Bestehen eines subjektiven Rechtsanspruchs eines Richters auf die in § 17 Abs. 2 Geo angeführten Zuweisungen gibt.

Paragraph 17, Absatz 2, Geo sind die Geschäfte tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Hierzu ist anzumerken, dass das Wort „Hilfsrichter“ durch das RStDG materiell derogiert wurde und die damit bezeichnete Personengruppe nunmehr zu den RichteramtsanwärterInnen gehört. Konkret kommt daher eine Unterstützung durch RichteramtsanwärterInnen und RechtspraktikantInnen in Betracht. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers jedoch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugänglich, da es keine gesetzliche Grundlage für das Bestehen eines subjektiven Rechtsanspruchs eines Richters auf die in Paragraph 17, Absatz 2, Geo angeführten Zuweisungen gibt. Vielmehr wäre – wie bereits unter Punkt 3.2.

  1. ausgeführt – der Personalsenat im Sinne einer fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung angehalten, den Beschwerdeführer durch die Zuteilung von RichteramtsanwärterInnen zu entlasten und kann ein Verstoß auf dem in § 27 GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden. Vielmehr wäre – wie bereits unter Punkt 3.2.
  2. ausgeführt – der Personalsenat im Sinne einer fürsorglichen gleichmäßigen Auslastung angehalten, den Beschwerdeführer durch die Zuteilung von RichteramtsanwärterInnen zu entlasten und kann ein Verstoß auf dem in Paragraph 27, GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden. 3.2.
  3. Zu den vom Beschwerdeführer monierten Verfahrensmängeln: Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel, wonach er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, weil er im Zuge des behördlichen Verfahrens nicht einvernommen wurde, wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren saniert, da er in der Beschwerde Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (vgl. jüngst VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel, wonach er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, weil er im Zuge des behördlichen Verfahrens nicht einvernommen wurde, wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren saniert, da er in der Beschwerde Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen vergleiche jüngst VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). 3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2252437.1.00

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