Obsah (14)
§ 4Art. 133§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 9§ 133§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW147 2282211-1 Spruch, W147 2282211-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 4Abs. 1 i
Vm § 11 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Jänner 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangsgeräte, die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Unter Punkt 3 des Antragsformulars gab die Beschwerdeführerin an, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beim Betreiber „MyPhone GmbH“ einlösen zu wollen.
- Mit Bescheid vom
- März 2023, GZ: 0002374474, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangsgeräte stattgegeben und diese bis zum
- Oktober 2027 zuerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag zu GZ: 0000101051 wurde bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag für den Zeitraum vom
- Mai 2023 bis zum
- Oktober 2027 vorliegen.
- Mit Schreiben vom
- März 2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit, dass kein Vertrag zwischen dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem angegebenen Betreiber bestehe, der einen Zuschuss vorsehe, und forderte sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
- Hierauf langte keine weitere Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
- Mai 2023, GZ: 0002168257, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und führte begründend aus, dass zwischen dem angegebenen Betreiber und dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, sollte sie die nötigen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen.
- Gegen diesen Beschied wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
- Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der belangten Behörde über eine in einem vorangegangenen Verfahren bis
- April 2023 gewährte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beigefügt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Februar 2024 wurde das Bundesministerium für Finanzen um Auskunft ersucht, ob zwischen dem Bundesminister und dem Betreiber „MyPhone GmbH“ eine vertragliche Vereinbarung
§ 11Fernsprechentgeltzuschussgesetz (Fe
ZG) bestehe.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Februar 2024 wurde das Bundesministerium für Finanzen um Auskunft ersucht, ob zwischen dem Bundesminister und dem Betreiber „MyPhone GmbH“ eine vertragliche Vereinbarung
Paragraph 11, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bestehe.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2024 teilte das Bundesministerium mit, dass mit „MyPhone GmbH“ kein entsprechendes Vertragsverhältnis nach § 11 FeZG bestehe.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2024 teilte das Bundesministerium mit, dass mit „MyPhone GmbH“ kein entsprechendes Vertragsverhältnis nach Paragraph 11, FeZG bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit am
- Jänner 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und gab an, dass sie diese beim Betreiber „MyPhone GmbH“ einlösen werde. Zwischen dem Betreiber „MyPhone GmbH“ und dem Bundesminister für Finanzen besteht kein Vertragsverhältnis
§ 11Fernsprechentgeltzuschussgesetz.Zwischen dem Betreiber „My
Phone GmbH“ und dem Bundesminister für Finanzen besteht kein Vertragsverhältnis
Paragraph 11, Fernsprechentgeltzuschussgesetz.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem als Teil des Verwaltungsaktes vorgelegten Antragsformular und der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen vom
- Februar
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (bzw. nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) erlassene Bescheide nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz ist nach § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (bzw. nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) erlassene Bescheide nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz ist nach Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das
Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(3)Übersteigt das
Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:,
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;,
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;,
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;,
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;,
- Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)(…) Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)(…) Befristung § 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6.
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.Paragraph 6,
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a)(…) Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 7.
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.Paragraph 7,
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF-Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden. Ende der Zuschussleistung §
- Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:
- Ablauf des Zuschusszeitraums;
- Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;
- Entziehung der Zuschussleistung;
- Verzicht;
- Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;
- missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.Paragraph 8, Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:,
- Ablauf des Zuschusszeitraums;,
- Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;,
- Entziehung der Zuschussleistung;,
- Verzicht;,
- Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;,
- missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
§ 6hinzuweisen ist.Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
Paragraph 6, hinzuweisen ist.
(2)bis
(4)(…)
(5)Ist die Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der ORF-Beitrags Service GmbH gestundet werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht bezogener Zuschussleistungen eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die ORF-Beitrags Service GmbH von der Hereinbringung absehen.
(6)Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)(…)
(8)In Verfahren
Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
(8)In Verfahren
Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. Einlösen der Zuschussleistung § 10.
(1)Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung
§ 6
festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag
§ 11zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.Paragraph 10,
(1)Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung
Paragraph 6, festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag
Paragraph 11, zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
(2)Der Bundesminister für Finanzen hat der ORF-Beitrags Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten. Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern § 11. Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden
§ 9Abs.
1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung
§ 6
festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die ORF-Beitrags Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Paragraph 11, Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden
Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung
Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die ORF-Beitrags Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Information § 12.
(1)Der ORF-Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten
§ 11.Paragraph 12,
(1)Der ORF-Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten
Paragraph 11,
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF-Beitrags Service GmbH die ihr
§ 133des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF-Beitrags Service GmbH die ihr
Paragraph 133, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3)Der Bundesminister für Finanzen hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“ 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und führte begründend aus, dass mit dem angegebenen Betreiber kein Vertrag mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. 3.3.
- Nach dem FeZG steht Anspruchsberechtigten
§ 1
Fernsprechentgelt-zuschussverordnung eine Zuschussleistung in Höhe von € 10 zu, die
§ 10Fe
ZG als monatliche Gutschrift auf das vom jeweiligen Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt angerechnet wird. 3.3.2. Nach dem FeZG steht Anspruchsberechtigten
Paragraph eins, Fernsprechentgelt-zuschussverordnung eine Zuschussleistung in Höhe von € 10 zu, die
Paragraph 10, FeZG als monatliche Gutschrift auf das vom jeweiligen Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt angerechnet wird. § 11 FezG sieht dazu vor, dass interessierte Betreiber mit dem Bundesminister Finanzen vertragliche Vereinbarungen abschließen können, auf Grundlage derer diese folglich die Zuschussleistungen gegen Vorlage von entsprechenden Bescheiden der ORF Beitrags Service GmbH nach § 9 Abs. 1 FezG an die Anspruchsberechtigten erbringen. Diese Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, in denen das Verfahren über die periodische Erstattung der Leistungen durch die ORF-Beitrags Service GmbH an den Betreiber geregelt ist. Paragraph 11, FezG sieht dazu vor, dass interessierte Betreiber mit dem Bundesminister Finanzen vertragliche Vereinbarungen abschließen können, auf Grundlage derer diese folglich die Zuschussleistungen gegen Vorlage von entsprechenden Bescheiden der ORF Beitrags Service GmbH nach Paragraph 9, Absatz eins, FezG an die Anspruchsberechtigten erbringen. Diese Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, in denen das Verfahren über die periodische Erstattung der Leistungen durch die ORF-Beitrags Service GmbH an den Betreiber geregelt ist.
§ 4Abs. 1 Fe
ZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach § 11 leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist.
Paragraph 4, Absatz eins, FeZG ist bei Stellung eines Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein nach Paragraph 11, leg. cit. vertraglich verpflichteter Betreiber anzugeben, bei dem die Einlösung der allenfalls zuerkannten Zuschussleistung beabsichtigt ist. Mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angegebenen Betreiber „MyPhone GmbH“ liegt kein Vertragsverhältnis des Bundesministers nach § 11 FeZG vor. Insofern könnte der genannte Betreiber mangels eines entsprechenden Vertrages der Beschwerdeführerin keine monatliche Gutschrift über die Zuschussleistung gewähren, die ihm später refundiert werden würde. Mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angegebenen Betreiber „MyPhone GmbH“ liegt kein Vertragsverhältnis des Bundesministers nach Paragraph 11, FeZG vor. Insofern könnte der genannte Betreiber mangels eines entsprechenden Vertrages der Beschwerdeführerin keine monatliche Gutschrift über die Zuschussleistung gewähren, die ihm später refundiert werden würde. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Angabe eines Betreibers, mit dem ein Vertrag
§ 11Fe
ZG besteht, der einen Zuschuss vorsieht, vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Angabe eines Betreibers, mit dem ein Vertrag
Paragraph 11, FeZG besteht, der einen Zuschuss vorsieht, vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2282211.1.00