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{'item': 'W166 2263548-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW166 2263548-2 Spruch, W166 2263548-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 21.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2022, eingeholt. Im Zuge des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer am 20.10.2022 eine Stellungnahme ein, woraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2022 eingeholt wurde. Mit Bescheid vom 28.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 28.10.2022 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2023, GZ W162 2263548-1/3E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie angeführt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 25.04.2023 eingeladen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 31.01.2023 um Erstellung eines Aktengutachtens mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 19.09.2023 eingeladen. Mit E-Mail vom 18.09.2023 an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er den Termin am 19.09.2023 aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen könne. Gemeinsam mit der E-Mail wurde eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 bis 22.09.2023 bescheinigt, übermittelt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.09.2023 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 21.06.2022 eingeleitete Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ein. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 31.07.2023 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informiert worden. Weil der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet habe, sei das Verfahren einzustellen. Am 22.09.2023 wurde durch die Rechtsvertretung – unter Verweis auf das Ersuchen vom 31.01.2023 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 – erneut um die Erstellung eines Aktengutachtens gebeten. Mit Schreiben vom 08.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2023 und führte aus, es sei unrichtig, dass er seiner Mitwirkungspflicht und schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen sei. Bereits mit Schreiben vom 31.01.2023 sei, aufgrund des schlechten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, durch die Rechtsvertretung ersucht worden ein Aktengutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 21.09.2023 sei erneut um die Erstellung eines Aktengutachtens ersucht und eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung, unter anderem gerichtet an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde, beigelegt worden. Die belangte Behörde hätte zumindest anhand der vorliegenden Urkunden ein psychiatrisches Aktengutachten zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, einholen müssen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.11.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 19.09.2023 eingeladen. Mit E-Mail vom 18.09.2023 an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde informierte der Beschwerdeführer, dass er den Termin am 19.09.2023 aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen kann und übermittelte eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 bis 22.09.2023 bescheinigt.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang bzw. Sachverhalt aus, der unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 41 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetzes (BBG) ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Behinderteneinstellungsgesetzes (BBG) ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Die belangte Behörde begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ damit, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 31.07.2023 zur Mitwirkung aufgefordert und nachweislich über seine Mitwirkungspflichten sowie die Konsequenzen, wenn er der schriftlichen Aufforderung nicht nachkomme, informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen. Mit dem Schreiben vom 31.07.2023, auf das die belangte Behörde in ihrer Begründung Bezug nimmt, wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 19.09.2023 eingeladen. Mit E-Mail vom 18.09.2023 informierte der Beschwerdeführer vorab, dass er den Termin am 19.09.2023 nicht wahrnehmen könne und übermittelte eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 bis 22.09.2023 bescheinigt. Mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung legte der Beschwerdeführer jedenfalls einen triftigen Grund dar, der ihn am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 19.09.2023 hinderte. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG lagen demnach nicht vor. Mit E-Mail vom 18.09.2023 informierte der Beschwerdeführer vorab, dass er den Termin am 19.09.2023 nicht wahrnehmen könne und übermittelte eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 bis 22.09.2023 bescheinigt. Mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung legte der Beschwerdeführer jedenfalls einen triftigen Grund dar, der ihn am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 19.09.2023 hinderte. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 20.09.2023 zu beheben. Im Hinblick auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gegeben seien, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegenstand in der Frage der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde erschöpft. Die Frage der Zusatzeintragung ist nicht Beschwerdegegenstand und wird dies die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu klären haben. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2263548.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.