Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW166 2271719-1 Spruch, W166 2271719-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Parkausweises und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.02.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Antragsleiden: Asperger-Autismus, 2018 erstmalig diagnostiziert, in Behandlung seit September 2021, Lärmempfindlichkeit, Tendenz zur Reizüberflutung, phobische Symptome bei überfüllten Räumen Primäre generalisierte Hyperhidrose, Starkes Schwitzen am ganzen Körper bereits bei geringer körperlicher Belastung, Gräser- und Baumpollenallergie, Jährlich starke allergische Symptome von ca. April-August, Rhinokonjunktivitis, tw. Nasenbluten. Mehrmalige Hyposensibilisierung brachte kaum Besserung Zusatzeintragungen: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung Derzeitige Beschwerden: „Ich komme wegen meines Asperger-Autismus, der mir mein Leben schwer macht. Ich habe gelernt mit den Dingen, die mich selbst betreffen umzugehen, allerdings die Dinge, die extern kommen, mit denen habe ich zunehmende Probleme. Im Speziellen habe ich ein Problem mich im öffentlichen Verkehr zu bewegen, speziell in öffentlichen Verkehrsmitteln oder wenn ich wo unterwegs bin, wo viele Menschen sind. Vor allem, weil ich auch merke, die Sozialität der Menschen nimmt ab, wo ich noch anders erzogen worden bin. Das Menschen auch keine Rücksicht mehr aufeinander nehmen. Es kommt dann bei mir zu einer extremen Reizüberflutung. Ich bin auch lärmempfindlich, ich versuche dann zu Zeiten zu fahren, wo weniger Leute unterwegs sind, wobei ich das Gefühl habe, dass es diese Zeiten gar nicht gibt. Auch durch die Werbeplakate in den U-Bahnen und Straßenbahnen kommt es für mich zu einer visuellen Reizüberflutung. Auch eine auditive Reizüberflutung, da es viele Durchsagen gibt, die es früher nicht gegeben hat. Auch die Leute die mit dem Handy über den Lautsprecher telefonieren. Auch tragen viele Menschen in der U-Bahn und Straßenbahn keine Masken obwohl dieses noch nicht abgeschafft worden ist. Zusätzlich essen auch viele Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Es besteht bei mir eine Hyperhidrose, wo ich auch alles ausprobiert habe, mit Ausnahme von Botox. Allerdings habe ich diese auch am ganzen Körper und sie tritt schon auf, wenn ich von der Parkgarage z.B. bis hierher gehe, wo mein Körper zu dampfen anfangt. Im Sommer ist das dann vermehrt. Meine Allergien sind vor allem saisonabhängig, wobei es auch abhängig ist davon, wie stark die Saison ist. Momentan mache ich allerdings keine Therapie, weil es momentan nicht so dramatisch ist, vor allem das letzte Jahr.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: ledig, 1 Tochter, Beruf: XXXX ledig, 1 Tochter, Beruf: römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 15.10.22: Diagnose Autismus-Spektrum-Störung im Sinne einer erhöhten Lärmempfindlichkeit, Tendenz zur Reizüberflutung und phobische Symptome bei überfüllten Räumen oder Verschmutzungsgefahr. Diagnosestellung im Jahr
- Seit dieser Zeit Therapie adäquat in Anspruch genommen. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 15.10.22: Diagnose Autismus-Spektrum-Störung im Sinne einer erhöhten Lärmempfindlichkeit, Tendenz zur Reizüberflutung und phobische Symptome bei überfüllten Räumen oder Verschmutzungsgefahr. Diagnosestellung im Jahr
- Seit dieser Zeit Therapie adäquat in Anspruch genommen. Dr. XXXX Facharzt für Dermatologie vom 20.11.2018: Diagnose Hyperhidrosis. Dr. römisch 40 Facharzt für Dermatologie vom 20.11.2018: Diagnose Hyperhidrosis. Allergien Zentrum Wien West vom 18.07.2013: Saisonale Rhinokonjunktivitis besonders im Juni und Juli. Allergie gegen Gräserpollen und Baumpollen und Kräuterpollen, Hausstaubmilben, Tierepithelien. Desensibilisierung gegen Alternaria Pilzsporen, saisonal Bedarfsmedikation. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 42 Jahre Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 20 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik, freundlich Kommunikativ, Blickkontakt kann gehalten werden Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asperger-Autismus 03.04.01 30 Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung in den sozialen Bereichen 2 Hyperhidrose 01.01.01 10 Fixer Richtsatz 3 Saisonale Allergien 06.05.01 10 unterer Rahmensatz, da ohne regelmäßigen Therapiebedarf Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Es besteht keine maßgebliche Einschränkung bei der Orientierung im öffentlichen Raum. Weiters keine maßgeblichen kognitiven Einschränkungen. Leiden 1 ist nach Art und Ausprägung nicht geeignet eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 14.03.2023 legte er die wesentlichen Inhalte des eingeholten Gutachtens dar und führte aus, dass dieses nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche und, dass ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund seines Asperger-Autismus und der damit zusammenhängenden Lärmempfindlichkeit, auftretender phobischer Symptome bei überfüllten Räumen oder Verschmutzungsgefahr sowie ständiger Reizüberflutung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer rege daher die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie an. Zur Beurteilung der diesbezüglichen Einwendungen holte die belangte Behörde eine allgemeinärztliche Stellungnahme vom 21.03.2023 ein, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Gutachtenerstellung vom 20.02.2023 nicht einverstanden und gibt an, dass dieses nicht seinem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand entspricht. Tatsächlich stelle die tägliche Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu der er aufgrund seiner beruflichen Situation gezwungen sei, eine erhebliche und unzumutbare Belastung dar, dies insbesondere aufgrund seines diagnostizierten Asperger-Autismus. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Einschränkungen psychischer und neurologischer Fähigkeiten und Funktionen im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ergäbe sich insbesondere aus der mit meinem Asperger-Autismus einhergehenden starken Lärmempfindlichkeit, seines Unvermögen die ständigen Reizüberflutungen in öffentlichen Verkehrsmitteln adäquat zu bewältigen sowie auftretenden phobischen Symptomen bei überfüllten Räumen oder Verschmutzungsgefahr. Hyperhidrose, saisonale Allergien verstärken die durch seinen Asperger-Autismus verursachten negativen Funktionsbeeinträchtigungen, die insbesondere im Rahmen der alltäglichen Situation der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftreten, nochmals und stehen daher jedenfalls in wechselseitiger Beeinflussung. Neue Befunde wurden nicht nachgereicht. „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Gutachtenerstellung vom 20.02.2023 nicht einverstanden und gibt an, dass dieses nicht seinem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand entspricht. Tatsächlich stelle die tägliche Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu der er aufgrund seiner beruflichen Situation gezwungen sei, eine erhebliche und unzumutbare Belastung dar, dies insbesondere aufgrund seines diagnostizierten Asperger-Autismus. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Einschränkungen psychischer und neurologischer Fähigkeiten und Funktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ergäbe sich insbesondere aus der mit meinem Asperger-Autismus einhergehenden starken Lärmempfindlichkeit, seines Unvermögen die ständigen Reizüberflutungen in öffentlichen Verkehrsmitteln adäquat zu bewältigen sowie auftretenden phobischen Symptomen bei überfüllten Räumen oder Verschmutzungsgefahr. Hyperhidrose, saisonale Allergien verstärken die durch seinen Asperger-Autismus verursachten negativen Funktionsbeeinträchtigungen, die insbesondere im Rahmen der alltäglichen Situation der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftreten, nochmals und stehen daher jedenfalls in wechselseitiger Beeinflussung. Neue Befunde wurden nicht nachgereicht. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Einschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Einschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Insbesondere besteht keine maßgebliche Einschränkung bei der Orientierung im öffentlichen Raum. Weiters keine maßgeblichen kognitiven Einschränkungen. Leiden 1 ist nach Art und Ausprägung nicht geeignet eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust sind nicht führende Bestandsteile von Leiden
- Ebenso wirken sich Hyperhidrose, sowie saisonale Allergien nicht auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahrens einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe. Aufgrund der Einwendungen zum Parteiengehör sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 21.02.2023 und ärztliche Stellungnahme vom 21.03.2023), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie heranziehen hätte müssen und liege daher ein Verfahrensmangel vor. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde bereite dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Asperger-Autismus große Probleme und würde diese Erkrankung durch die Hyperhidrose und die saisonalen Allergien nochmals verstärkt, wodurch eine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Aufgrund der diagnostizierten Leiden liege daher zumindest ein Grad der Behinderung von 50% vor. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2022 wurde bereits mit Antragstellung vorgelegt, dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 zu Grunde gelegt und bei der Einschätzung berücksichtigt (Anm. im Gutachten auf S. 2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt).Der mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2022 wurde bereits mit Antragstellung vorgelegt, dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 zu Grunde gelegt und bei der Einschätzung berücksichtigt Anmerkung im Gutachten auf S. 2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt). Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.05.2023 vorgelegt. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde er seitens der ho. Gerichtsabteilung zu einer fachärztlichen Untersuchung am 22.08.2023 geladen, wobei er diese Ladung aufgrund eines Zustellversehens nicht rechtzeitig erhalten hat und zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 03.10.2023 geladen wurde. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Kommt ohne Begleitung. 2018 wurde ein Aspergersyndrom festgestellt, er habe Probleme im Umgang mit anderen Menschen. Nervenärztliche Betreuung: keine, alle 2 Woche sei er in Autistenhilfe in Gesprächstherapie (kein Befund) Subjektive derzeitige Beschwerden: introvertiert, fühlt sich unter Menschen nicht wohl, Beklemmungen Sozialanamnese: lebt mit Tochter (11 a), lebt getrennt, XXXX (Vollzeit), kein Pflegegeld, keine ErwachsenvertretungSozialanamnese: lebt mit Tochter (11 a), lebt getrennt, römisch 40 (Vollzeit), kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Diagnosen:
- Aspergersyndrom 03.04.01 30% Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da mäßige chronische Beeinträchtigung bei Erhalt der Vollzeitarbeitsfähigkeit
- Hyperhidrose 01.01.01 10% Fix
- Saisonale Allergien 06.05.01 10% Unterer Rahmensatz, da ohne regelmäßigen Therapiebedarf Der führende GdB wird durch GdB 2+3 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht. 2.) Im Befund von XXXX (25.10.22) wird unter der Diagnose Autismus Spektrum Störung eine massive Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus beschrieben mit der Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.Im Befund von römisch 40 (25.10.22) wird unter der Diagnose Autismus Spektrum Störung eine massive Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus beschrieben mit der Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Von meiner Seite keine Änderung der Einstufung. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor.“ Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.10.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 23.10.2023 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vor, dass die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen, wonach als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen werden müssten, nicht zutreffend seien. Im fachärztlichen Befund vom 25.10.2022 sei eine psychische Erkrankung in Form einer Autismus-Spektrum-Diagnose festgehalten worden. Dass Nachweise über eine nervenfachärztliche/psychotherapeutische Behandlung vorzulegen seien, sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer könne diese Nachweise vorlegen, allerdings nicht innerhalb von zwei Wochen und werde der Antrag gestellt, die Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör um weitere vier Wochen zu erstrecken. Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde stattgegeben und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 27.11.2023 (einlangend) erstreckt. In der am 27.11.2023 eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich aufgrund einer Autismusdiagnose bereits seit Oktober 2018 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden sei, welche er aber aufgrund von Nebenwirkungen absetzen habe müssen. Weiters sei aus einem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 14.11.2023 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Rhinitis leide, welche sich auf den Asperger-Autismus negativ auswirke. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom 14.11.2023, einen psychiatrischen Befund vom 13.11.2023, vier Honorarnoten für Psychotherapie mit den Behandlungsterminen 01.10.2018, 15.10.2018, 22.10.2018, 29.10.2018, 05.11.2018, 12.11.2018 und 26.11.2018, vier Honorarnoten für Gruppentherapien vom 15.10.2021, vom 15.02.2022, vom 15.09.2022 und vom 06.03.2023 sowie ein Honorarnote für Einzeltherapie am 12.09.2022, am 19.09.2022, am 03.10.2022, am 3.11.2022, am 14.11.2022 und am 28.11.2022 vor. Zur Beurteilung des Vorbringens samt den vorgelegten Beweismitteln wurde seitens des ho. Gerichts ein ergänzendes fachärztliches Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.01.2024, zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt: „
- Der BF hat mit Urkundenvorlage vom 27.11.2023 diverse Honorarnoten für Psychotherapie XXXX einen psychiatrischen Befund XXXX vom 13.11.2023 (Anm.: es wird davon ausgegangen, dass bei der Zeitangabe der Behandlung statt „11/2028“, „11/2018 gemeint ist) und einen HNO-fachärztlichen Befund von XXXX vom 14.11.2023 vorgelegt.„
- Der BF hat mit Urkundenvorlage vom 27.11.2023 diverse Honorarnoten für Psychotherapie römisch 40 einen psychiatrischen Befund römisch 40 vom 13.11.2023 Anmerkung, es wird davon ausgegangen, dass bei der Zeitangabe der Behandlung statt „11/2028“, „11/2018 gemeint ist) und einen HNO-fachärztlichen Befund von römisch 40 vom 14.11.2023 vorgelegt. Es wird um Stellungnahme dazu ersucht. Beim HNO Befund vom 14.11.2023 wurde vom BF vorgebracht, dass sich eine diagnostizierte chronische Rhinitis auf den diagnostizierten Asperger-Autismus negativ auswirken würde (siehe auch unter Pkt. 2.)
- Weiters wird um Stellungnahme zu nachfolgendem Vorbringen des BF ersucht: „Die vorgelegten – unter Pkt.
- angeführten – Beweismittel würden als Beweis dafür dienen, dass sich der BF aufgrund seiner Autismusdiagnose bereits seit Oktober 2018 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden sei, diese aber aufgrund ausgeprägter Nebenwirkungen abgesetzt hätte werden müssen. Beantwortung:
- Aus nervenärztlicher Sicht keine Änderung der Einschätzung, es liegt kein rezenter FA Befund mit psychopathologischem Fachstatus vor, der eine Änderung objektivieren könne. Aus meiner Sicht besteht keine negative Leidensbeeinflussung seitens des HNO Leidens. Im VGA ist lediglich eine saisonale Allergie eingestuft (GdB 10%), ob sich das HNO Leiden verschlechtert hat, kann ich nicht beurteilen.
- Die Tatsache, dass eine Psychotherapie stattfindet ändert nichts an meiner Einschätzung und ist im GdB enthalten. Die chron. Rhinitis kann aus meinem Fachgebiet nicht eingeschätzt werden.
- Keine Änderung der Einschätzung.“ Am 16.01.2024 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, die gegenständliche Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2023 vorgelegt worden und sei nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Gericht eine angemessene Frist zur Entscheidung setzen. Mit Vorlagebericht vom 17.01.2024 wurde der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers, unter Darlegung der Gründe weshalb die ho. Gerichtsabteilung von keiner Säumigkeit hinsichtlich der Entscheidungspflicht ausgehe, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof forderte die ho. Gerichtsabteilung mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.01.2024 (ho. eingelangt am 22.01.2024) auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.01.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 09.01.2024) zur Kenntnis und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 23.01.2024 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass keine mündliche Verhandlung angesetzt worden sei und die Ausführungen im fachärztlichen Gutachten vom 09.01.2024 widersprüchlich seien, da laut erstem fachärztlichen Gutachten sinnvolle, verfügbare und zumutbare Therapiemöglichkeiten als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung vorliegen müssten und die nunmehr nachgewiesenen Therapien im eingeschätzten Grad der Behinderung enthalten seien und zu keiner Änderung der Einschätzung führen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
- Aspergersyndrom 03.04.01 30%
- Hyperhidrose 01.01.01 10%
- Saisonale Allergien 06.05.01 10% Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da die Leiden zu geringfügig sind und auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.02.2023 samt allgemeinärztlicher Stellungnahme vom 21.03.2023, und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2023, sowie des ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.01.
- In den ärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 wurde das Leiden 1 „Asperger-Autismus“ unter der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „mäßige Beeinträchtigung in den sozialen Bereichen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Hyperhidrose“ wurde unter der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmen von 10 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 3 „Saisonale Allergien“ wurde unter der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „ohne regelmäßigen Therapiebedarf“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt und dazu ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. In der Stellungnahme vom 14.03.2023 und in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht seinem gesundheitlichen Zustand entspreche und er die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie beantrage. Diesem Antrag kam die ho. Gerichtsabteilung nach und holte ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 03.10.2023 ein, in welchem der fachärztliche Sachverständige - ebenso wie im allgemeinärztlichen Gutachten vom 21.02.2023 - das Leiden 1 „Asperger-Autismus“ unter der Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt hat. Die Einschätzung von Leiden 2 und Leiden 3 wurden übernommen und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Als Begründung dafür wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach zwischen den Leiden eine gegenseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei, ist festzuhalten, dass gem. § 3 Abs 2 Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (siehe auch unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 und vom 03.10.2023 wurde übereinstimmend festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da die Leiden zu geringfügig sind und auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach zwischen den Leiden eine gegenseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei, ist festzuhalten, dass gem. Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (siehe auch unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 und vom 03.10.2023 wurde übereinstimmend festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da die Leiden zu geringfügig sind und auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.10.2023, dass die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen, wonach als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen werden müssten, nicht zutreffend seien, da im ärztlichen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2022 eine psychische Erkrankung in Form einer Autismus-Spektrum-Diagnose festgehalten worden sei, ist festzuhalten, dass auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 03.10.2023 als dauerhaft vorliegendes psychisches Leiden ein Aspergersyndrom diagnostiziert und eingeschätzt hat. Die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 03.10.2023, wonach als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewissen sein müssten und das im gegenständlichen Fall nicht vorliege, beziehen sich - entgegen der Ansicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers - nicht auf das dauerhaft vorliegende psychische Leiden Aspergersyndrom, sondern auf die nachfolgenden Ausführungen im fachärztlichen Gutachten vom 03.10.2023 als Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 25.10.2022 im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 03.10.2023, wonach als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewissen sein müssten und das im gegenständlichen Fall nicht vorliege, beziehen sich - entgegen der Ansicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers - nicht auf das dauerhaft vorliegende psychische Leiden Aspergersyndrom, sondern auf die nachfolgenden Ausführungen im fachärztlichen Gutachten vom 03.10.2023 als Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 25.10.2022 im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der fachärztliche Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass im Befund von XXXX vom 25.10.2022 unter der Diagnose Autismus Spektrum Störung eine massive Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus mit der Unmöglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen beschrieben werde. Für die Begutachtung (Anm. im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) seien die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssten nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine diesbezügliche dauernde psychische Erkrankung müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein und dies liege hier nicht vor. Der fachärztliche Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass im Befund von römisch 40 vom 25.10.2022 unter der Diagnose Autismus Spektrum Störung eine massive Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus mit der Unmöglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen beschrieben werde. Für die Begutachtung Anmerkung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) seien die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssten nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine diesbezügliche dauernde psychische Erkrankung müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein und dies liege hier nicht vor. Diese vom fachärztlichen Sachverständigen angeführten Kriterien bzw. Voraussetzungen ergeben sich aus den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3), wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder umfassen: „Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr.“Diese vom fachärztlichen Sachverständigen angeführten Kriterien bzw. Voraussetzungen ergeben sich aus den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,), wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder umfassen: „Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr.“ Im gegenständlichen Fall ist überdies festzustellen, dass Grundvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ - sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind - das Vorliegen eines Behindertenpasses ist, welcher erst bei einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 25.10.2023, wonach weder von der belangten Behörde noch vom fachärztlichen Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es erforderlich sei Nachweise über fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen vorzulegen, ist nicht nachvollziehbar, da dem Rechtsvertreter bekannt sein sollte, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft und Beweismittel vorzulegen sind (siehe unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). Mit Stellungnahme vom 27.11.2023 wurden vom Beschwerdeführer diverse Honorarnoten über die Inanspruchnahme von Psychotherapie vorgelegt und dazu ausgeführt, dass diese Urkunden als Beweis dafür dienen sollen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismusdiagnose regelmäßige Psychotherapie in Anspruch nehme. Weiters wurde ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.11.2023 vorgelegt, in welchem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 11/2018 bis 3/2019 wegen des Asperger Syndroms in psychiatrisch-medikamentöser Behandlung befunden habe.Mit Stellungnahme vom 27.11.2023 wurden vom Beschwerdeführer diverse Honorarnoten über die Inanspruchnahme von Psychotherapie vorgelegt und dazu ausgeführt, dass diese Urkunden als Beweis dafür dienen sollen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismusdiagnose regelmäßige Psychotherapie in Anspruch nehme. Weiters wurde ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.11.2023 vorgelegt, in welchem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 11 aus 2018, bis 3 aus 2019, wegen des Asperger Syndroms in psychiatrisch-medikamentöser Behandlung befunden habe. Zu den oben angeführten Beweismitteln hat der Sachverständige im fachärztlichen Gutachten vom 09.01.2024 ausgeführt, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung der Einschätzung ergebe, da kein rezenter fachärztlicher Befund mit psychopathologischem Fachstatus vorliege, der eine Änderung objektivieren könnte. Auch die Tatsache, dass eine Psychotherapie stattfinde, ändere nichts an der Einschätzung bzw. sei dieser Umstand im eingeschätzten Grad der Behinderung enthalten. Zum dazu getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.01.2024, wonach die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 09.01.2024 zu den Ausführungen im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2023 insofern widersprüchlich seien, als laut dem ersten Gutachten der Nachweis aller sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemöglichkeiten als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung vorliegen müssten, und im zweiten Gutachten die nachgewiesenen Therapien im eingeschätzten Grad der Behinderung bereits enthalten seien und dies zu keiner Änderung des Grades der Behinderung führe, wird auf die diesbezüglichen oben dargelegten umfassenden Ausführungen verwiesen. Eine Widersprüchlichkeit ergibt sich daraus nicht, da sich die fachärztlichen Ausführungen im Gutachten vom 03.10.2023 eben auf die psychischen Erkrankungen und Therapien beziehen, welche als Voraussetzung für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen müssen, und sich die fachärztlichen Ausführungen im Gutachten vom 09.01.2024 auf das diagnostizierte und eingeschätzte Leiden 1 Aspergersyndrom beziehen. Zu dem mit der Stellungnahme vom 27.11.2023 vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 14.11.2023 ist festzuhalten, dass die darin enthaltenen Diagnosen und Beschwerden vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 20.02.2023 vorgebracht wurden und unter Leiden 3 Saisonale Allergien im Gutachten vom 21.02.2023 berücksichtigt und eingeschätzt wurden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.11.2023, wonach sich eine beim Beschwerdeführer vorliegende Rhinitis auf den Asperger-Autismus negativ auswirke, hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 09.01.2024 ausgeführt, dass aus seiner Sicht keine diesbezügliche negative Leidensbeeinflussung bestehe. In dem dem Beschwerdeführer zum Gutachten vom 09.01.2024 gewährten Parteiengehör ist er dieser fachärztlichen Ausführung nicht mehr entgegengetreten bzw. hat der Beschwerdeführer auch nicht die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der HNO-Heilkunde beantragt. Auch aus Sicht des erkennenden Senates erscheint dies nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde und in den Stellungnahmen keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023, vom 03.10.2023, vom 09.01.2024 und der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2023, und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da die Leiden zu geringfügig sind und überdies keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. 01.01.01 Leichte Formen 10 % Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40-% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen“ In den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 und vom 03.10.203, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 25.10.2023, wonach weder von der belangten Behörde noch vom fachärztlichen Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es erforderlich sei Nachweise über fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen vorzulegen, ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht der Behörde ist, den Sachverhalt zu ermitteln, den Beschwerdeführer jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft. Dort wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht ist gerade bei gesundheitlichen Aspekten von Bedeutung, handelt es sich hierbei doch um solche, in der Sphäre der Partei liegenden, Umstände, die sich die Behörde ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen kann (vgl. VwGH 25.05.2022, 2022/02/0077). Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 25.10.2023, wonach weder von der belangten Behörde noch vom fachärztlichen Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es erforderlich sei Nachweise über fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen vorzulegen, ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht der Behörde ist, den Sachverhalt zu ermitteln, den Beschwerdeführer jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft. Dort wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht ist gerade bei gesundheitlichen Aspekten von Bedeutung, handelt es sich hierbei doch um solche, in der Sphäre der Partei liegenden, Umstände, die sich die Behörde ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen kann vergleiche VwGH 25.05.2022, 2022/02/0077). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie wurde entsprochen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie wurde entsprochen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2271719.1.00