RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW166 2273855-1 Spruch, W166 2273855-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2010 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 09.12.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 28.09.2022 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung, nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens mit 40 v.H. neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und anschließend der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022, Zl. W132 2261944-1/4E, wurde der Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben. Daraufhin leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein und teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.01.2023 mit, dass dieses einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Mit Stellungnahme vom 20.01.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das im Jahr 2022 geführte Verfahren auf seinen Antrag hin eingeleitet worden sei und der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2022 vom Bundeverwaltungsgericht behoben worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, dass die Entscheidung des Gerichts offenbar von der belangten Behörde nicht anerkannt werde und ein weiteres Verfahren eingeleitet werde. Seitens der belangten Behörde wurden sodann Aktengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie eingeholt und ergab die Gesamtbeurteilung einen Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2023 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt und das Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass über seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Anm. 15.12.2022, Zl. W132 2261944-1/4E) bereits entschieden worden sei und er keinen neuerlichen Antrag gestellt habe, und diese Angaben im Bescheid falsch seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass über seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Anmerkung 15.12.2022, Zl. W132 2261944-1/4E) bereits entschieden worden sei und er keinen neuerlichen Antrag gestellt habe, und diese Angaben im Bescheid falsch seien. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.06.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 28.09.2022 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung, nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens mit 40 v.H. neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und anschließend der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022, Zl. W132 2261944-1/4E, wurde der Bescheid vom 28.09.2022 in Erledigung der Beschwerde behoben. Die belangte Behörde hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang bzw. Sachverhalt aus, der unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung entschieden. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde korrekt ausführt, hat er jedoch gegenständlich überhaupt keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Über seinen einstigen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 09.12.2021 hat das Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15.12.2022, Zl. W132 2261944-1/4E entschieden. Dem Verwaltungsakt ist mit dem Datum 12.01.2023 lediglich ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Parteiengehör zu entnehmen, in welchem die belangte Behörde ausführt, dass sie ein amtswegiges Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung in die Wege geleitet habe. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades gestellt hat, deckt sich auch mit seinen Angaben in der Beschwerde und dem Umstand, dass im Verwaltungsakt kein Antrag des Beschwerdeführers einliegend ist. Da die belangte Behörde nunmehr mit angefochtenem Bescheid über einen Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, welcher allerdings von diesem nie gestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 06.06.2023 zu beheben. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2273855.1.00