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{'item': 'W166 2276930-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 45§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW166 2276930-1 Spruch, W166 2276930-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drei Covid-19-Impfungen (1.Teilimfpung: 19.05.2021, 2.Teilimpfung: 29.06.2021 und 3.Teilimpfung: 15.12.2021) jeweils mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer ein Krampfen der Herzkranzgefäße, einen Herzstillstand und zwei Herzinfarkte erlitten habe. Die ersten Symptome seien am 16.08.2021 aufgetreten und er sei vom 16.08.2021 bis 30.11.2021 im Krankenstand gewesen. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen von der Österreichischen Gesundheitskasse und verschiedener den Beschwerdeführer behandelnder Ärzte, wurde seitens der belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Intensivmedizin vom 26.04.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - in Auftrag gegeben, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Herr B. beschreibt sich als stets gesunden, sportlichen, arbeitssamen und zufriedenen Menschen. Herr B. ist bei der Firma E. in XXXX als Projektmanager beschäftigt. Herr B. beschreibt sich als stets gesunden, sportlichen, arbeitssamen und zufriedenen Menschen. Herr B. ist bei der Firma E. in römisch 40 als Projektmanager beschäftigt. Die

  1. Teilimpfung mit Comirnaty erfolgte am 19.05.
  2. Es besteht eine Exanthemneigung nach der
  3. Teilimpfung. Der Patient war infolgedessen beim niedergelassenen Hautfacharzt vorstellig, der eine Sonnenallergie diagnostizierte und ihm ein topisches Steroid verordnete. Die
  4. Teilimpfung mit Comirnaty fand am 29.06.2021 statt. Es bestanden danach noch Schmerzen im linken Impfarm für etwa 2 Wochen, welche dann aber wieder abgeklungen waren. Anfang August 2021 hatte der Patient 2 Wochen einen gemütlichen Urlaub. Am 16.08.2021, dem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, bekam er dann massive Beschwerden im Brustbereich und erlitt in weiterer Folge im Innenhof seiner Hausärztin einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand. Glücklicherweise konnte er erfolgreich reanimiert und defibrilliert werden und wurde dann mit dem auf die Intensivstation des Krankenhauses der Elisabethinen gebracht, wo er insgesamt bis 01.09.2021 stationär war. Danach folgte eine Anschlussrehabilitation für 4 Wochen in XXXX . Am 01.12.2021 begann er mit der Wiedereingliederung zu 50% an seinem gewohnten Arbeitsplatz.Danach folgte eine Anschlussrehabilitation für 4 Wochen in römisch 40 . Am 01.12.2021 begann er mit der Wiedereingliederung zu 50% an seinem gewohnten Arbeitsplatz. Am 15.12.2021 erfolgte die
  5. Teilimpfung abermals mit Comirnaty in der XXXX . Auch nach der
  6. Teilimpfung traten nur geringe Beschwerden auf, wiederum schmerzte der Impfarm ca. 1 -1,5 Wochen leicht.Am 15.12.2021 erfolgte die
  7. Teilimpfung abermals mit Comirnaty in der römisch 40 . Auch nach der
  8. Teilimpfung traten nur geringe Beschwerden auf, wiederum schmerzte der Impfarm ca. 1 -1,5 Wochen leicht. Am 03.01.2022, während des Weihnachtsurlaubes, kam es nach dem Aufstehen um 06.30 Uhr beim Aufschütteln der Bettdecke abermals zu einem heftigen Ziehen in der Brust. Als er den Rollladen aufmachte, strahlten die Schmerzen von der Brust über die Schulter zum Ellbogen und weiter in die Finger. Er hatte wieder starke Kreislaufprobleme, war kaltschweißig und hatte Todesangst. In weiterer Folge kamen Rettung und Notarzt. Es folgten eine kurze Untersuchung und ein EKG. Der Vorfall dauerte ungefähr 45 Minuten, danach war er wieder beinahe zur Gänze schmerzfrei und hatte sich erholt. Auf Anraten des Notarztes erfolgte aber dennoch die Einlieferung ins Krankenhaus der Elisabethinen. Während der Fahrt ins Krankenhaus kam es abermals zu selbiger Schmerzproblematik wie zuvor. Es erfolgte nach dem Schreiben eines EKGs in der Notaufnahme, das Auffälligkeiten zeigte, neuerlich der Transfer auf die Intensivstation mit Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung. Zu jenem Zeitpunkt war der Vorfall aber schon wieder vorbei und die Herzkranzgefäße waren normal. Der Patient berichtet, dass angesichts jener Anamnese laut den behandelnden Ärzten der Verdacht sehr nahe liegt, dass es auch am 16.08.2021 zu einem Krampfen der Herzkranzgefäße gekommen wäre, was damals die Herzrhythmusstörungen und den Herzstillstand ausgelöst hätten. Die Familienanamnese hinsichtlich kardialer Erkrankungen ist negativ. Ab September 2022 war wieder eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Dennoch berichtet der Patient nach wie vor über ein gelegentliches Ziehen in der Brust beispielsweise am Morgen nach dem Fußmarsch vom Parkplatz zum Büro. Ein normaler Arbeitstag sei seit dem Vorfall sehr anstrengend, er ermüde rasch und habe Probleme mit eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Sportliche Tätigkeiten wie früher sind aus gleichen Gründen nur in begrenztem Umfang möglich. Allergien/Unverträglichkeiten: keine bekannt Dauermedikation: Thrombo Ass 100 mg 0-1-0-0, Ezerosu 10/40 mg 0-0-1-0, Amlodipin 10 mg 1/2-0-0-0 Status präsens: Herz: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent; Lunge: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmen bds.; Gefäße: periphere Pulse bds. Tastbar; Flüssigkeitsstatus: Normaler Hautturgor, Zunge feucht, keine peripheren Ödeme; Abdomen: weich, keine pathologische Resistenz, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche rege über allen 4 Quadranten, Nierenlager bds. frei, Bruchpforten geschlossen; Haut: Zum Zeitpunkt der Begutachtung unauffälliges Hautbild. Thorakale Narbe nach ICD-Implantation bland; Hirnnerven II-XII unauffällig, im Armvorhalteversuch kein Absinken oder Pronation, Finger- Nase-Versuch bds. zielsicher; OE: DMS unauffällig, beide Arme können angehoben werden, Schulterabduktion/-adduktion unauffällig Kraftgrad 5, Ellenbogenflexion/-extension bds. Kraftgrad 5, im Faustschluss bds. Kraftgrad
  9. TSR, BSR, RPOR bds. seitengleich, mittellebhaft; UE: DMS unauffällig, Kraftgrad 5 in den Kennmuskeln der UE bds., PSR, ASR bds. seitengleich, mittellebhaft; Vorerkrankungen: keine relevanten Folgende Fragestellungen wurden im Rahmen dieses Gutachtens behandelt:
  10. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht einem MINOCA (Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterien) - DD: vasospastische Angina pectoris nach zweiter bzw. dritter COVID-19-lmpfung mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer.
  11. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Ja. Es kam zu einem lebensbedrohlichen Herzkreislaufstillstand am 16.08.2021 mit erfolgreicher Wiederbelebung mit konsekutivem mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt inkl. Intensivstation von 16.08.2021 bis 01.09.
  12. Danach erfolgte eine Anschlussrehabilitation für 4 Wochen in XXXX . Am 01.12.2021 konnte dann mit der Wiedereingliederung zu 50% an seinem gewohnten Arbeitsplatz begonnen werden, ab September 2022 war wieder eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Dennoch ist ein normaler Arbeitstag seit dem Vorfall noch sehr anstrengend, der Patient leidet nach wie vor unter rascher Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Sportliche Tätigkeiten wie früher sind aus gleichen Gründen nur in begrenztem Umfang möglich.Ja. Es kam zu einem lebensbedrohlichen Herzkreislaufstillstand am 16.08.2021 mit erfolgreicher Wiederbelebung mit konsekutivem mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt inkl. Intensivstation von 16.08.2021 bis 01.09.
  13. Danach erfolgte eine Anschlussrehabilitation für 4 Wochen in römisch 40 . Am 01.12.2021 konnte dann mit der Wiedereingliederung zu 50% an seinem gewohnten Arbeitsplatz begonnen werden, ab September 2022 war wieder eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Dennoch ist ein normaler Arbeitstag seit dem Vorfall noch sehr anstrengend, der Patient leidet nach wie vor unter rascher Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit. Sportliche Tätigkeiten wie früher sind aus gleichen Gründen nur in begrenztem Umfang möglich.
  14. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Aus den diversen Zulassungsstudien der Impfstoffe sind keine gehäuften Myokardinfarkte, vasospastische Anginae oder Kammerflimmerereignisse bekannt [4-5,11-14]. Es gibt eine französische Studie, die spezifisch den Zusammenhang zwischen der Inzidenz von Myokardinfarkten, Schlaganfällen oder Lungenembolien 14 Tage nach jeder BNTi62b2- mRNA-lmpfdosis (=Comirnaty von Biontech/Pfizer) bei Personen in einem Alter von 75 Jahren oder älter untersuchte. Hier konnte kein Anstieg der Inzidenzen von akuten Myokardinfarkten, Schlaganfällen oder Lungenembolien detektiert werden, [1] Es finden sich in der aktuellen Literatur aber bestimmte Arbeiten/Fallberichte, die das Auftreten kardiovaskulärer bzw. thromboembolischer Ereignisse nach COVID-19-lmpfung beschreiben: ● Sung et ai. berichten über 2 Fälle von akutem Myokardinfarkt, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der ersten Impfdosis von Moderna auftraten [2]. In der Moderna- Zulassungstudie wurde kein akuter Myokardinfarkt beschrieben [3, 4, 5]. Es gab weiters keinen signifikanten Unterschied bei den thrombotischen Ereignissen zwischen der Impfgruppe und der Plazebogruppe [6]. ● Boivin et ai. postulierten ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an myokardialem Sauerstoff bei einer 96-jährigen gebrechlichen Dame nach COVID-19-Impfung mit Moderna [7]. ● Ein systematischer Review von Aye et ai. beinhaltet 35 Patienten mit akutem Myokardinfarkt und 42 mit Myokarditis nach COVID-19-lmpfung. Die Mehrheit war männlich und entwickelte Symptome nach der ersten oder zweiten Teilimpfung. Myokarditis-Patienten, die sich typischerweise 72 Stunden nach Impfung präsentierten, waren jünger als Myokardinfarkt-Patienten, die sich typischerweise 24 Stunden nach Impfung vorstellten [8]. ● Beschrieben ist ebenso ein allergisch-vasospastisch bedingter Myokardinfarkt als unmittelbare Akutreaktion auf diverse Trigger - u.U. auch auf eine Impfung – genannt „Kounis-Syndrom" [9, 10].
  15. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Einzig und allein ein kleiner Teil des Herz-MRT-Befundes vom 24.08.2021, wo ein diskretes late enhancement basal posterolateral beschrieben wird. Ansonsten sprechen keine Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung.
  16. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Die Gewichtung dieser Pro-Schlussfolgerung ist äußerst dürftig, da das diskrete late enhancement basal posterolateral, das differentialdiagnostisch an eine potentiell impfassoziierte Myokarditis denken ließe, viel wahrscheinlicher im Rahmen der vasospastisch bedingten Myokardischämie entstand und bei fehlenden Entzündungsparametern und fehlender Hypokinesie sowie fehlender Ödemzone in den Flüssigkeitsgewichteten Schichtebenen der MRT kein Hinweis mehr für eine Myokarditis besteht.
  17. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? ● Das fehlende zeitliche Naheverhältnis zwischen Impfungen und Ereignissen (7 Wochen bzw. 3 Wochen) analog zur medizinischen Literatur. ● Die typische Klinik der vasospastischen Angina pectoris mit den pathologischen EKG-Veränderungen im Sinne der reversiblen ST-Hebungen, wie es im EKG vom 03.01.2022 im Rahmen der Zweitepisode dokumentiert werden konnte. ● Laut Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung (Seite 106) und auch im Anamnesedokument des OKL Elisabethinen (Seite 159) ist dokumentiert, dass bereits „seit einigen Monaten rezidivierende Thoraxschmerzen unter Belastung" vorhanden gewesen wären. ● Die 40-50% ostiale LAD-Stenose aus der Koronarangiographie vom 03.01.
  18. ● Die LDL-Cholesterinerhöhung von 157 mg/dl bzw. 185 mg/dl (Labor vom 16.08.2021). ● Keine begleitende Thrombozytopenie. ● Kein Hinweis auf allergische Sofortreaktion (Typ-i-Allergie) innerhalb von Minuten oder wenigen Stunden nach Impfung, die ein mögliches Kounis-Syndrom nahelegen würde.
  19. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Vor allem die Gewichtung der reversiblen EKG-Veränderungen im Rahmen des Ereignisses am 03.01.2022 in Kombination mit dem fehlenden zeitlichen Naheverhältnis zu den Impfungen ist maximal und beweisend für eine vasospastische Genese der Angina pectoris, die am 16.08.2021 sogar zu einem Herzstillstand durch Kammerflimmern geführt hatte, was glücklicherweise durch sofortige Reanimationsmaßnahmen erfolgreich behoben werden konnte. Die in der Koronarangiographie vom 03.01.2022 beschriebene 40-50% ostiale LAD-Stenose, die sicherlich keine Impfassoziation hat, sondern Folge von Alter, Geschlecht und erhöhtem LDL-Cholesterin ist, dient der vasospastischen Angina pectoris hier zusätzlich als negative Basis der temporären Vorderwandischämie und hat eine moderat bis hohe Gewichtung. Dazu gut passend ist auch die in den Protokollen dokumentierte Symptomatik im Sinne von rezidivierenden Thoraxschmerzen unter Belastung seit einigen Monaten. Das Nicht-Vorhandensein einer Thrombozytopenie und der fehlende klinische Hinweis auf ein mögliches Kounis-Syndrom gewichten noch zusätzlich in hohem Ausmaß, um eine Impfkausalität zu entkräften.
  20. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Aus gesamtheitlicher Sicht spricht hier in Summe erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit der Impfung.
  21. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Impfung und geltend gemachter Gesundheitsschädigung anzunehmen.
  22. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)? Es ist hier weder ein klarer zeitlicher noch ein kausaler gegeben. Die Inkubationszeit ist im Vergleich zu den Fällen in der Fachliteratur um ein Vielfaches zu lange, insbesondere ein allergisch-vasospastisch bedingter Myokardinfarkt (Kounis-Syndrom) als unmittelbare Akutreaktion auf diverse Trigger - u.U. auch auf eine Impfung - hätte innerhalb von Minuten bis Stunden auftreten müssen [9, 10]. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Nein. b. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja. Es ist hier von einer vasospastischen Angina pectoris auszugehen, die sowohl zum MINOCA mit primärem Kammerflimmern am 16.08.2021 als auch dem Ereignis am 03.01.2022 geführt hat.
  23. Liegt eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung vor? Die Fragestellung ist bei fehlender Kausalität irrelevant
  24. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
  25. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Die Fragestellung ist bei fehlender Kausalität irrelevant.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 45

AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer legte - unter chronologischer Auflistung der Ereignisse - in der Stellungnahme vom 17.05.2023 seine persönliche Sicht zu einzelnen Punkten im Sachverständigengutachten dar und brachte insbesondere vor, dass die Angaben im Flugrettungsprotokoll des ÖAMTC, wonach er bereits seit Monaten unter Thoraxschmerzen leide, nicht richtig seien. Nach einer durch den Beschwerdeführer erfolgten Akteneinsicht gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14.07.2023 bekannt, dass er auch am 16.08.2021, dem Tag des Flugrettungs-Einsatzes, von seiner Hausärztin mit einem anderen Patienten verwechselt worden sei und es daher zu der Angabe gekommen sei, dass er schon seit Monaten unter Thoraxschmerzen leide, was aber nicht richtig sei. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangte Behörde daraufhin ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin und Intensivmedizin vom 29.07.2023 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Dass es laut Angaben von Herrn B. bzgl. Dokumentation im Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung bzw. in weiterer Folge auch im Anamnesedokument des OKL Elisabethinen (AS 159) zu einer Fehldokumentation des Sachverhalts basierend auf einer evtl. Patientenverwechslung im Vorfeld gekommen sein könnte, ist – falls sich dies verifizieren lässt – zwar bedauerlich, ändert aber auch gutachterlicher Sicht nichts in der medizinischen Kausalitätseinschätzung des Erkrankungsbildes zur COVID-19_Impfung. Der im Gutachten meinerseits festgehaltene Absatz „… Laut Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung (AS 106) und auch im Anamnesedokument des OKL Elisabethinen (AS 159) ist dokumentiert, dass bereits „seit einigen Monaten rezidivierende Thoraxschmerzen unter Belastung“ vorhanden gewesen wären…“ ist nur ein sehr kleiner Unterpunkt mit äußerst geringer Gewichtung im Vergleich zu den anderen, deutlich höher gewichtenden, in Punkt 6 des Gutachtens dargestellten Befunde, die gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. Dementsprechend wurde auch die Formulierung „… dazu gut passend ist auch die in den Protokollen dokumentierte Symptomatik im Sinne von rezidivierenden Thoraxschmerzen unter Belastung seit einigen Monaten…“ gewählt. Aber auch bei fehlendem Zutreffen jenes Unterpunktes würde es zu keiner Aufhebung oder Schlussumkehr der anderen, um ein Vielfaches höher gewichtenden, Argumente kommen. Auf Seite 3 im Gutachten habe auch ich tatsächlich keine relevanten Vorerkrankungen aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen finden können, d. h. aber nicht automatisch, dass es im Vorfeld keine gab, denn bspw. die 40-50% ostiale LAD-Stenose aus der Koronarangiographie vom 03.01.2022 oder die LDL-Cholesterinerhöhung von 157 mg/dl bzw. 185 mg/dl (Labor vom 16.08.2021) stellen sehr wohl relevante Vorerkrankungen dar, die bis zum Zeitpunkt der Diagnose schlicht und ergreifend noch nicht bekannt (da nicht untersucht) waren. Abschließend möchte ich anführen, dass die von Herrn B. angeführte „Studie" bzw. die restlichen genannten Quellen auf nahezu keiner wissenschaftlichen Evidenz beruhen. Bei dieser Studie handelt es sich in Wirklichkeit um einen Letter to the Editor, der im Scandinavian Journal of Immunology, publiziert wurde, wo Prof. Dr. Peter Mc Cullough, der auch mit COVID-19-Misinformation in der Vergangenheit auffällig wurde, neben Dr. Panagis Polykretis Ko-Autorenschaft hat [1]. In jenem Letter to the Editor beziehen sich die Autoren auf eine umstrittene Todesliste von Athleten, die auf einer anonymen Website geführt wird. Diese Liste inkludiert Studenten, Profis, Amateure, Trainer und Athleten im Ruhestand, beinhaltet aber Personen, die auch durch Suizid, Verkehrsunfall, Krebs oder Drogenüberdosis gestorben sind und ist methodologisch äußerst dubios. In nahezu allen Fällen gibt die Liste keine Auskunft über den Impfstatus des Verstorbenen, womit auch keineswegs eine klare Kausalität zwischen Impfung und Todesfall hergeleitet werden kann. Manche Todesfälle auf der Liste erfolgten sogar, bevor die Impfstoffe überhaupt in der jeweiligen Alterskategorie der gelisteten Person verfügbar wurden. Im Wesentlichen zielt sie aber auf Herzmuskelentzündungen bei Athleten nach COVID-19Impfungen ab, deren Pathogenese sich aber von jener des Patienten (MINOCA) ohnedies grundlegend unterscheidet und somit nicht gerechtfertigt zu einem sachlichen Vergleich herangezogen werden kann. Das amerikanische Center for Disease Control and Prevention (CDC) und die britische Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA) fanden bisher keinen einzigen Beweis eines Links zwischen COVID-19- Impfung und erhöhten Herzstillständen bei Athleten. Eine Studie des britischen Office of National Statistics (ONS) und Office of Health Improvement and Disparities (OHID), die Daten zur COVID-19-lmpfung und Mortalität bei Menschen zwischen 12 und 29 Jahren während der Pandemie analysierte, fand keinerlei Anhaltspunkt für ein erhöhtes Risiko für eine kardiogene Todesursache in jener Altersgruppe in den 6 Wochen nach COVID-19-lmpfung [2]. Auch eine derzeit noch im Preprint befindliche sportmedizinische Arbeit von Mathijs Brinkhorst und Daniel J. Goldstein vom 21.Februar 2023 untersuchte nochmals gezielt das fraglich erhöhte Auftreten von plötzlichem Herztod (SCD) bei Athleten nach (mRNA) COVID19-lmpfung. Die Autoren schlussfolgerten, dass die SCD-Rate unter jungen US-Athleten von 2021-2022 vergleichbar mit dem Vor-Pandemie-Niveau war und es derzeit keine Evidenz für solch einen Zusammenhang gäbe [3].“ Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Covid-19-Impfungen am 19.05.2021, am 29.06.2021 und am 15.12.2021 erhalten habe, welche Impfungen im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entsprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach Einholung aller relevanter Unterlagen und basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 26.04.2023 sowie jenem vom 29.07.2023 sei zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterie (MINOCA) und den Covid-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Covid-19-Impfungen am 19.05.2021, am 29.06.2021 und am 15.12.2021 erhalten habe, welche Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entsprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach Einholung aller relevanter Unterlagen und basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 26.04.2023 sowie jenem vom 29.07.2023 sei zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterie (MINOCA) und den Covid-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies auf sein Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.05.2023, insbesondere auf die chronologische Auflistung der Ereignisse und brachte nochmals vor, dass sehr wohl eine zeitliche Assoziation zwischen den Impfungen und dem Auftreten seiner gesundheitlichen Probleme bestehe. Der Beschwerdeführer sei stets gesund gewesen und kämpfe nunmehr mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.08.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurden am 19.05.2021 (1.Teilimpfung), am 29.06.2021 (
  2. Teilimpfung) und am 15.12.2021 (3.Teilimpfung) Covid-19-Impfungen jeweils mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Beim Beschwerdeführer wurde als Gesundheitsschädigung ein Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterien (MINOCA) bei Vorliegen einer vasospastischen Angina pectoris diagnostiziert. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Covid-19-Impfungen und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den drei verabreichten Covid-19-Impfungen ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Impfpasses (vgl. AS 15) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.Die Feststellung zu den drei verabreichten Covid-19-Impfungen ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Impfpasses vergleiche AS 15) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den verabreichten angeschuldigten Impfungen und der Gesundheitsschädigung gegeben ist, stützt sich auf das von der belangten Behörde eingeholte internistisch/intensivmedizinische Sachverständigengutachten vom 26.04.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, das internistisch/intensivmedizinische Ergänzungsgutachten vom 29.07.2023, und die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung wurde im Gutachten vom 26.04.2023 unter „Anamnese“ ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nach der
  4. Impfung am 19.05.2021 eine Neigung zu Exanthem (= großflächiger Hautausschlag) vorgelegen sei, der Hautarzt eine Sonnenallergie diagnostiziert und ein topisches Steroid verordnet habe. Nach der
  5. Impfung am 29.06.2021 habe er Schmerzen im linken Impfarm gehabt, welche nach etwa zwei Wochen abgeklungen seien. Am 16.08.2021 habe der Beschwerdeführer dann einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand erlitten und sei erfolgreich reanimiert worden. Nach der
  6. Impfung am 15.12.2021 seien geringe Schmerzen im Impfarm links aufgetreten, welche nach ca. eineinhalb Wochen abgeklungen seien. Am 03.01.2022 sei es zu einem heftigen Ziehen in der Brust gekommen und habe der Schmerz dann in den Arm ausgestrahlt, dies sei von starken Kreislaufproblemen begleitet gewesen. Nach diesem Vorfall sei er wieder stationär aufhältig gewesen und habe es sich dabei erneut um krampfende Herzgefäße gehandelt, welche laut einem Oberarzt im Krankenhaus einem Herzinfarkt gleichzusetzen seien. Im Gutachten vom 26.04.2023 führt der fachärztliche Sachverständige aus, dass in Zusammenschau der vorliegenden Krankengeschichte sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nach ausführlicher, vollständiger Abklärung die geltend gemachte Gesundheitsschädigung einem Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterien (MINOCA) entspreche, als Differentialdiagnose einer vasospastischen Angina pectoris. Der Beschwerdeführer habe am 16.08.2021 einen lebensbedrohlichen Herzkreislaufstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung erlitten und sei daraufhin ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt mit stationärer intensivmedizinischer Behandlung sowie einer Rehabilitation erfolgt. Der fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten weiters aus, dass aus diversen Zulassungsstudien der Impfstoffe keine gehäuften Myokardinfarkte, vasospastische Anginae oder Kammerflimmerereignisse bekannt seien. In einer französischen Studie, welche spezifisch den Zusammenhang zwischen der Inzidenz von Myokardinfarkten, Schlaganfällen oder Lungenembolien 14 Tage nach jeder BNT162b2-mRNA-lmpfdosis (=Comirnaty von BioNTech/Pfizer) bei Personen in einem Alter von 75 Jahren oder älter untersucht habe, habe kein Anstieg der Inzidenzen von akuten Myokardinfarkten, Schlaganfällen oder Lungenembolien detektiert werden können. In der aktuellen Literatur würden sich aber Arbeiten/Fallberichte finden, die das Auftreten kardiovaskulärer bzw. thromboembolischer Ereignisse nach COVID-19-lmpfung beschreiben würden. Im gegenständlichen Fall spreche dennoch einzig und allein ein kleiner Teil des Herz-MRT-Befundes vom 24.08.2021, wo ein diskretes late enhancement basal posterolateral beschrieben werde, für einen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und einer COVID-19-Impfung. Ansonsten würden keine Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten wird weiters ausgeführt, dass die Gewichtung dieser Pro-Schlussfolgerung dabei jedoch äußerst dürftig sei, da das diskrete late enhancement basal posterolateral, welches differentialdiagnostisch an eine potentiell impfassoziierte Myokarditis denken ließe, viel wahrscheinlicher im Rahmen der vasospastisch bedingten Myokardischämie entstanden sei und bei fehlenden Entzündungsparametern, fehlender Hypokinesie sowie fehlender Ödemzone in den flüssigkeitsgewichteten Schichtebenen der MRT kein Hinweis mehr für eine Myokarditis bestehe. Der Sachverständige führte im fachärztlichen Gutachten nachstehend genannte ärztliche Befunde an, die gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen (unter Pkt.6.): ● Das fehlende zeitliche Naheverhältnis zwischen Impfungen und Ereignissen (7 Wochen bzw. 3 Wochen) analog zur medizinischen Literatur. ● Die typische Klinik der vasospastischen Angina pectoris mit den pathologischen EKG-Veränderungen im Sinne der reversiblen ST-Hebungen, wie es im EKG vom 03.01.2022 im Rahmen der Zweitepisode dokumentiert werden konnte. ● Laut Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung (Seite 106) und auch im Anamnesedokument des OKL Elisabethinen (Seite 159) ist dokumentiert, dass bereits „seit einigen Monaten rezidivierende Thoraxschmerzen unter Belastung" vorhanden gewesen wären. ● Die 40-50% ostiale LAD-Stenose aus der Koronarangiographie vom 03.01.
  7. ● Die LDL-Cholesterinerhöhung von 157 mg/dl bzw. 185 mg/dl (Labor vom 16.08.2021). ● Keine begleitende Thrombozytopenie. ● Kein Hinweis auf allergische Sofortreaktion (Typ-i-Allergie) innerhalb von Minuten oder wenigen Stunden nach Impfung, die ein mögliches Kounis-Syndrom nahelegen würde. Zu den oben dargelegten Punkten führte der Gutachter näher aus, dass dabei insbesondere die Gewichtung der reversiblen EKG-Veränderungen im Rahmen des Ereignisses am 03.01.2022 in Kombination mit dem fehlenden zeitlichen Naheverhältnis zu den Impfungen maximal und beweisend für eine vasospastische Genese der Angina pectoris sei, die am 16.08.2021 sogar zu einem Herzstillstand durch Kammerflimmern geführt habe, was glücklicherweise durch sofortige Reanimationsmaßnahmen erfolgreich behoben worden sei. Die in der Koronarangiographie vom 03.01.2022 beschriebene 40-50% ostiale LAD-Stenose, welche sicherlich keine Impfassoziation habe, sondern Folge von Alter, Geschlecht und erhöhtem LDL-Cholesterin sei, diene der vasospastischen Angina pectoris hier zusätzlich als negative Basis der temporären Vorderwandischämie und habe eine moderat bis hohe Gewichtung. Auch die in den Protokollen dokumentierte Symptomatik - im Sinne von rezidivierenden Thoraxschmerzen unter Belastung seit einigen Monaten - stehe damit in Einklang. Überdies würden das Nicht-Vorhandensein einer Thrombozytopenie und der fehlende klinische Hinweis auf ein mögliches Kounis-Syndrom noch zusätzlich in hohem Ausmaß gewichten, um eine Impfkausalität zu entkräften. Zum fehlenden zeitlichen Naheverhältnis zwischen den Impfungen und den Ereignissen führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass die Inkubationszeit im Vergleich zu den Fällen in der Fachliteratur um ein Vielfaches zu lange sei, insbesondere hätte ein allergisch-vasospastisch bedingter Myokardinfarkt (Kounis-Syndrom) als unmittelbare Akutreaktion auf diverse Trigger – wie auch auf eine Impfung – innerhalb von Minuten bis Stunden auftreten müssen. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang sei nicht gegeben. Die Symptomatik entspreche auch nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion. Es sei hier als andere, wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie von einer vasospastischen Angina pectoris auszugehen, die sowohl zum MINOCA mit primärem Kammerflimmern am 16.08.2021 als auch zu den am 03.01.2022 gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und brachte vor, dass die Angaben im ÖAMTC Flugrettungsprotokoll, wonach er bereits seit Monaten unter Thoraxschmerzen leide, nicht korrekt seien. Zudem gehe der Beschwerdeführer von einer Verwechslung im Rahmen der Reanimation durch seine Hausärztin am 16.08.2021 aus. Zur Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers erfolgte im Auftrag der belangten Behörde ein weiteres ergänzendes ärztliches Gutachten des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin und Intensivmedizin vom 29.07.
  8. Im Ergänzungsgutachten führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass es laut Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Dokumentation im Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung bzw. in weiterer Folge auch im Anamnesedokument des OKL Elisabethinen zu einer Fehldokumentation des Sachverhalts basierend auf einer eventuellen Patientenverwechslung im Vorfeld gekommen sein könnte, sei – falls sich dies verifizieren lasse – zwar bedauerlich, ändere aber aus gutachterlicher Sicht nichts an der medizinischen Kausalitätseinschätzung des Erkrankungsbildes zur COVID-19 Impfung. Der fachärztliche Gutachter führte weiters aus, dass der im Gutachten festgehaltene Absatz, wonach laut dem Protokoll der ÖAMTC-Flugrettung (AS 106) und dem Anamnesedokument des OKL Elisabethinen (AS 159) dokumentiert sei, dass bereits seit einigen Monaten rezidivierende Thoraxschmerzen unter Belastung vorhanden gewesen wären, nur ein sehr kleiner Unterpunkt mit äußerst geringer Gewichtung im Vergleich zu den anderen unter Pkt. 6 im Gutachten angeführten und deutlich höher gewichtenden Punkten des Gutachtens sei, die gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden. Dementsprechend sei auch die Formulierung im Gutachten „Dazu gut passend ist auch die in den Protokollen dokumentierte Symptomatik im Sinne von rezidivierenden Thoraxschmerzen unter Belastung seit einigen Monaten“ gewählt. Aber auch bei fehlendem Zutreffen jenes Umstandes würde es zu keiner Aufhebung oder Schlussumkehr der anderen, um ein Vielfaches höher gewichtenden Argumente kommen. Wie der fachärztliche Sachverständige auf Seite 3 im Gutachten festgehalten habe, habe auch er den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine relevanten Vorerkrankungen entnehmen können, das heiße aber nicht automatisch, dass es im Vorfeld keine gegeben habe. Denn so würden beispielsweis die 40-50% ostiale LAD-Stenose aus der Koronarangiographie vom 03.01.2022 oder die LDL-Cholesterinerhöhung von 157 mg/dl bzw. 185 mg/dl (Labor vom 16.08.2021) sehr wohl relevante Vorerkrankungen darstellen, die bis zum Zeitpunkt der Diagnose schlicht und ergreifend - da nicht untersucht - noch nicht bekannt gewesen seien. Zu der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.05.2023 angeführten „Studie" bzw. zu den restlichen genannten Quellen hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass diese auf nahezu keiner wissenschaftlichen Evidenz beruhen würden. Bei dieser Studie handle es sich in Wirklichkeit um einen Letter to the Editor, der im Scandinavian Journal of Immunology, publiziert worden sei, wo Prof. Dr. Peter Mc Cullough, der auch mit COVID-19-Missinformation in der Vergangenheit auffällig geworden sei, neben Dr. Panagis Polykretis Ko-Autorenschaft habe. In jenem Letter to the Editor würden sich die Autoren auf eine umstrittene Todesliste von Athleten beziehen, die auf einer anonymen Website geführt werde. Diese Liste inkludiere Studenten, Profis, Amateure, Trainer und Athleten im Ruhestand, beinhalte aber Personen, die durch Suizid, Verkehrsunfall, Krebs oder Drogenüberdosis gestorben seien und sei dies methodologisch äußerst dubios. In nahezu allen Fällen gäbe die Liste keine Auskunft über den Impfstatus der Verstorbenen, womit auch keineswegs eine klare Kausalität zwischen Impfung und Todesfall hergeleitet werden könne. Manche Todesfälle auf der Liste seien sogar erfolgt, bevor die Impfstoffe überhaupt in der jeweiligen Alterskategorie der gelisteten Person verfügbar gewesen seien. Im Wesentlichen ziele sie aber auf Herzmuskelentzündungen bei Athleten nach COVID-19-Impfungen ab, deren Pathogenese sich aber von jener des Patienten (MINOCA) ohnedies grundlegend unterscheide und somit überdies nicht gerechtfertigt zu einem sachlichen Vergleich herangezogen werden könne. Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige - wie oben umfassend dargelegt - aus, dass im gegenständlichen Fall aus gesamtheitlicher Sicht in Summe erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit den verabreichten Impfungen spricht. Aus fachärztlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung anzunehmen. Basierend auf den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen internistisch/intensivmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.04.2023 und vom 29.07.2023, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet werden, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten Impfungen und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat weder mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 17.05.2023 noch mit der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt oder Einwendungen erhoben, welche die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entkräften könnten. Das fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und das Ergänzungsgutachten vom 29.07.2023, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung. Zu Spruchpunkt A) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): § 2.

(1)Als Entschädigung sind zu leisten:a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
  1. ärztliche Hilfe;
  2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
  3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
  4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
  5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichenParagraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:,
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27

HVG;d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1. Sterbegeld

§ 30HVG;2.

Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.1.

Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
  2. Pflegezulage

Paragraph 27, HVG;, d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:, 1. Sterbegeld

Paragraph 30, HVG;, 2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;, 3. Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a. Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19, (…)“ Dem Beschwerdeführer wurden drei Covid-19-Impfung (19.05.2021, am 29.06.2021 und am 15.12.2021) mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer verabreicht. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Intensivmedizin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen in seinen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.04.2023 und vom 29.07.2023 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfungen aktuell keine Gesundheitsschädigungen vorliegen. Der beim Beschwerdeführer stattgehabte Myokardinfarkt ohne Verschluss der Koronararterien (MINOCA) bei Vorliegen einer vasospastischen Angina pectoris ist nicht kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen. Wie bereits oben dargelegt, werden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Intensivmedizin vom 26.04.2023 und vom 29.07.2023, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und es wurden fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und es wurden fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2276930.1.00

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