4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H., welcher basierend auf einem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2022 ausgestellt wurde. Als Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ein Zustand nach Unterarmamputation, Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.06.43 mit dem fixen Rahmensatz 70% festgestellt und eine Nachuntersuchung für 04/2024 empfohlen. Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H., welcher basierend auf einem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2022 ausgestellt wurde. Als Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ein Zustand nach Unterarmamputation, Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.06.43 mit dem fixen Rahmensatz 70% festgestellt und eine Nachuntersuchung für 04 aus 2024, empfohlen. Am 11.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses und legte eine Verständigung der PVA vom Jänner 2023 über den Bezug von Pflegegeld, ambulante Kurzbriefe einer psychiatrischen Ambulanz vom 05.01.2023 und vom 10.01.2023, einen Arztbrief eines Ärztefunkdienstes vom 10.01.2023, allgemeinmedizinische Arztbriefe vom 26.01.2023 und vom 20.04.2023, einen Bericht einer plastischen Ambulanz vom 28.03.2022 sowie einen Bescheid des BFA vom 18.07.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre verlängert wurde, vor. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 mit, dass laut dem medizinischen Ermittlungsverfahren (unfallchirurgisches Gutachten vom 03.05.2022) ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei und der Behindertenpass nunmehr bis 31.07.2024 befristet werde. Mit Schreiben vom 06.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um neuerliche ärztliche Begutachtung. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.11.2023 vorgelegt. Begleitend wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Nachdem seitens des SMS im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein fachärztliches Gutachten eingeholte wurde, obwohl der Beschwerdeführer diverse fachärztliche medizinische Beweismittel – insbesondere psychiatrische Befunde – vorgelegt hat, und das gegenständliche Ermittlungsverfahren mit dem unfallchirurgischen Gutachten vom 03.05.2022 begründet wurde, wurde der zuständige Richterin auf Nachfrage von einem Mitarbeiter des SMS am 25.01.2024 mitgeteilt, dass kein weiteres Gutachten eingeholt worden sei, da im unfallchirurgischen Gutachten vom 03.05.2022 eine Nachuntersuchung für April 2024 empfohlen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 06.11.2023, wonach der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 03.05.2022 zugrunde, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers das Leiden Zustand nach Oberarmamputation rechts, Pos.Nr. 02.06.43 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde nicht im gegenständlichen Verfahren eingeholt. In der Stellungnahme vom 31.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich aufgrund seines Antrages vom 11.09.2023 laut dem medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% ergeben habe und wurde auf das unfallchirurgische Gutachten vom 03.05.2022 verwiesen. Dies ist nicht plausibel, da das Gutachten vom 03.05.2022 nicht aufgrund des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 eingeholt wurde und den Antrag bzw. die damit vorgelegten medizinischen Beweismittel betreffend, von der belangten Behörde überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Überdies liegen dem unfallchirurgischen Gutachten vom 03.05.2022 lediglich die medizinischen Beweismittel zugrunde, welche sich mit dem Leiden der Unterarmamputation befassen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag vom 11.09.2023 in erster Linie fachärztliche Beweismittel aus dem Bereich der Psychiatrie vorgelegt, welchen die Diagnosen „Depressionen, Schlafstörungen, Angstzustände, Panikattacken“ und die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka zu entnehmen sind. Es wäre zur Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen jedenfalls erforderlich gewesen, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - einzuholen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass im Gutachten vom 03.05.2022 eine Nachuntersuchung für 4/2024 empfohlen worden sei und der Behindertenpass nunmehr – aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 – bis 31.07.2024 befristet ausgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass im Gutachten vom 03.05.2022 eine Nachuntersuchung für 4 aus 2024, empfohlen worden sei und der Behindertenpass nunmehr – aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 – bis 31.07.2024 befristet ausgestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Leiden, welche durch fachärztliche Beweismittel belegt wurden, wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, eine fachärztliche Einschätzung der Leiden erfolgte nicht. Zusammenfassend ist die Begründung der belangten Behörde, wonach die Einholung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 03.05.2022 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 einen Grad der Behinderung von 70% ergeben habe, nicht schlüssig. Auch machte die belangte Behörde von der ihr
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die diesbezüglich angeführte Begründung der belangten Behörde, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, ist aus den dargelegten Gründen ebenso nicht nachvollziehbar. Auch machte die belangte Behörde von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die diesbezüglich angeführte Begründung der belangten Behörde, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, ist aus den dargelegten Gründen ebenso nicht nachvollziehbar. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsbürger handelt und dem Sachverständigengutachten vom 03.05.2022 unter „Derzeitige Beschwerden“ zu entnehmen ist, dass für ihn von einer Privatperson übersetzt werden musste, wird die belangte Behörde der persönlichen Untersuchung einen Dolmetscher seiner Muttersprache beizuziehen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2282102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.