RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW177 2177476-2 Spruch, W177 2177476-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 23.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 23.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über die nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 die Entscheidung getroffen wurde, dass die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer missachtete die aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verblieb im Bundesgebiet und schloss den Lehrberuf Koch am 11.03.2021 ab. Der Beschwerdeführer arbeitet im Hotel- und Gastgewerbe, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und hat seit 07.05.2021 einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die aktuelle Rot-Weiß-Rot-Karte plus weist eine Befristung bis 08.05.2026 auf. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“. I.
- Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Dem Antrag wurde die aktuelle und befristete Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich wäre.römisch eins.
- Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dem Antrag wurde die aktuelle und befristete Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich wäre. I.
- Am 08.11.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund der beigefügten Unterlagen abzuweisen sein werde, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines befristeten Aufenthaltstitels nicht die geforderte Voraussetzung des Daueraufenthalts-EU erfülle. Zwar sei es plausibel, dass dem Beschwerdeführer derzeit kein Reisedokument seitens der afghanischen Botschaft ausgestellt bekomme, jedoch sei dem Beschwerdeführers erstmals mit Rechtskraft vom 07.05.2021 eine Aufenthaltsberechtigung mit einer Befristung zugesprochen worden, weshalb die fünfjährige Frist zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht abgelaufen sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
- Am 08.11.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund der beigefügten Unterlagen abzuweisen sein werde, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines befristeten Aufenthaltstitels nicht die geforderte Voraussetzung des Daueraufenthalts-EU erfülle. Zwar sei es plausibel, dass dem Beschwerdeführer derzeit kein Reisedokument seitens der afghanischen Botschaft ausgestellt bekomme, jedoch sei dem Beschwerdeführers erstmals mit Rechtskraft vom 07.05.2021 eine Aufenthaltsberechtigung mit einer Befristung zugesprochen worden, weshalb die fünfjährige Frist zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht abgelaufen sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.4.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.12.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Es sei zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Reisedokument über die afghanische Botschaft erlangen könne und das Interesse der Republik Österreich nach der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe durch den Lehrabschluss auch Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau B1 und auch die Voraussetzungen der Integrations- und Werteprüfung erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dieser werde ihm fünf Jahre nach der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingeräumt. Diese Frist habe am 07.05.2021 zu laufen begonnen.römisch eins.4.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.12.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Es sei zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Reisedokument über die afghanische Botschaft erlangen könne und das Interesse der Republik Österreich nach der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe durch den Lehrabschluss auch Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau B1 und auch die Voraussetzungen der Integrations- und Werteprüfung erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dieser werde ihm fünf Jahre nach der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingeräumt. Diese Frist habe am 07.05.2021 zu laufen begonnen. Da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei, treffe auf ihn auch nicht die Fallkonstellation des § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG zu.Da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei, treffe auf ihn auch nicht die Fallkonstellation des Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG zu. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht am 29.01.2024 Beschwerde. In dieser brachte er vor, dass er seinen Antrag zwar auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestützt habe und eingeräumt werde, dass noch keine fünfjährige Niederlassung im Sinne des § 45 NAG vorliegen würde.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht am 29.01.2024 Beschwerde. In dieser brachte er vor, dass er seinen Antrag zwar auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt habe und eingeräumt werde, dass noch keine fünfjährige Niederlassung im Sinne des Paragraph 45, NAG vorliegen würde. Es wurde jedoch festgehalten, dass der sich der Beschwerdeführer schon seit Jahren erfolglos um die Erlangungen eines afghanischen Reisepasses von Ausland aus bemühe und seitens der afghanischen Botschaft, außer einer schriftlichen Terminzusage, keine zielführenden Schritte gesetzt worden wären. Da seit 2021 die Taliban an der Macht wären, müsse von geänderten Verhältnissen im Staatsgefüge ausgegangen werden. Aufgrund dieser Umstände sei beim Beschwerdeführer nicht vom Weiterbestehen der afghanischen Staatsbürgerschaft auszugehen und es würde eine ungeklärte Staatsbürgerschaft vorliegen. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass zu erteilen. In eventu wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantrag. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Es wurde jedoch festgehalten, dass der sich der Beschwerdeführer schon seit Jahren erfolglos um die Erlangungen eines afghanischen Reisepasses von Ausland aus bemühe und seitens der afghanischen Botschaft, außer einer schriftlichen Terminzusage, keine zielführenden Schritte gesetzt worden wären. Da seit 2021 die Taliban an der Macht wären, müsse von geänderten Verhältnissen im Staatsgefüge ausgegangen werden. Aufgrund dieser Umstände sei beim Beschwerdeführer nicht vom Weiterbestehen der afghanischen Staatsbürgerschaft auszugehen und es würde eine ungeklärte Staatsbürgerschaft vorliegen. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass zu erteilen. In eventu wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantrag. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1 Feststellungen:römisch zwei.1 Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Eintragungen im IZR. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.römisch zwei.3.
- Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „
- Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde
- Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. …“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der im Besitz eines bis 08.05.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Am 07.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.05.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 08.05.2026 verlängert. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, da er nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da er nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 und 2 oder Z 4 und 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG:Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Ziffer 4 und 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG).Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Das Beschwerdevorbringen, wonach eingestanden wurde, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch der BF als staatenlos bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen sei, weil die afghanische Botschaft sich weigern würde, diesem ein Reisedokument auszustellen, überzeugt nicht. Denn selbst im Beschwerdevorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellungen eines Reisdokumentes verweigert werden würde. Die afghanische Botschaft hielt in einem seitens des Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben fest, dass die Ausstellung eines Reisepasses derzeit bloß aus technischen Problemen nicht möglich sei. Ebenso hat der Beschwerdeführer eine Tazkira vorgelegt, die indiziert, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Es wird nicht verkannt, dass sich die Erlangung eines Reisedokumentes durch die Machtübernahme durch die Taliban erschwert hat, allerdings hatte der Beschwerdeführer sogar eine Terminzusage bei der afghanischen Botschaft erhalten. Des Weiteren ist der Staat Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban völkerrechtlich unverändert geblieben, sodass es diesbezüglich auch keine völkerrechtlichen Anhaltspunkte gebe, dass man nicht mehr vom Weiterbestehen einer afghanischen Staatsangehörigkeit ausgehen kann. Es wird nicht verkannt, dass die Terrorgruppierung der Taliban, die Regierungsgewalt innehat und international nicht anerkannt ist. Doch allein der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, ist nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen und führt auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht.Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Da seitens der belangten Behörde sohin zu Recht kein Fremdenpass ausgestellt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2177476.2.00