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{'item': 'W198 2284714-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW198 2284714-1 Spruch, W198 2284714-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 07.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 21.08.2023 als Empfangsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX Hotel zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich bei der Firma beworben habe. Die Nachricht des Dienstgebers mit der Einladung zum Vorstellungstermin sei aber in seinem Spam-Ordner gelandet. Nach der Information des AMS über die vorsorgliche Einstellung der Leistungsbezüge habe er noch am selben Tag eine Bewerbung an die Firma übermittelt und habe er am 06.09.2023 einen Vorstellungstermin gehabt.
  2. Bei der am 07.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 21.08.2023 als Empfangsmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 Hotel zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich bei der Firma beworben habe. Die Nachricht des Dienstgebers mit der Einladung zum Vorstellungstermin sei aber in seinem Spam-Ordner gelandet. Nach der Information des AMS über die vorsorgliche Einstellung der Leistungsbezüge habe er noch am selben Tag eine Bewerbung an die Firma übermittelt und habe er am 06.09.2023 einen Vorstellungstermin gehabt.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 05.09.2023 bis 16.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Empfangsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX Hotel zwar verspätet noch beworben habe, er jedoch aufgrund seines Verhaltens bei der Bewerbung ein mögliches Dienstverhältnis vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

, Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 05.09.2023 bis 16.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Empfangsmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 Hotel zwar verspätet noch beworben habe, er jedoch aufgrund seines Verhaltens bei der Bewerbung ein mögliches Dienstverhältnis vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits einen Arbeitsvertrag für ein Dienstverhältnis ab Dezember 2023 unterschrieben gehabt habe. Er habe mit seiner AMS-Beraterin besprochen, wie er diesen Umstand den potentiellen Dienstgebern in der Zwischenzeit mitteilen solle. Seine Beraterin habe gesagt, dass es keine Probleme zwecks Vereitelung gebe, wenn der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber sage, dass er gerne bereit sei, die Stelle bis Dezember anzunehmen, da er ab Dezember bereits einen anderen Vertrag unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe dies in der Folge so getan, wie es ihm mitgeteilt worden sei. Er habe der Dame vom Hotel XXXX freundlich mitgeteilt, dass er gerne ab sofort bis Dezember arbeiten würde. Er habe sohin nur die Wahrheit gesagt und sehe er keinen Grund für eine Sperre.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits einen Arbeitsvertrag für ein Dienstverhältnis ab Dezember 2023 unterschrieben gehabt habe. Er habe mit seiner AMS-Beraterin besprochen, wie er diesen Umstand den potentiellen Dienstgebern in der Zwischenzeit mitteilen solle. Seine Beraterin habe gesagt, dass es keine Probleme zwecks Vereitelung gebe, wenn der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber sage, dass er gerne bereit sei, die Stelle bis Dezember anzunehmen, da er ab Dezember bereits einen anderen Vertrag unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe dies in der Folge so getan, wie es ihm mitgeteilt worden sei. Er habe der Dame vom Hotel römisch 40 freundlich mitgeteilt, dass er gerne ab sofort bis Dezember arbeiten würde. Er habe sohin nur die Wahrheit gesagt und sehe er keinen Grund für eine Sperre.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.12.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch, nämlich durch die Bekanntgabe, dass er bereits ein anderes Dienstverhältnis habe, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Ansprechen eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages zumindest in Kauf genommen, dass kein Dienstverhältnis zustande kommt. Der Beschwerdeführer sei seitens des AMS darüber belehrt worden, dass eine Einstellzusage kein Grund für eine Nichtbewerbung oder Nichtannahme einer Beschäftigung sei.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 18.12.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch, nämlich durch die Bekanntgabe, dass er bereits ein anderes Dienstverhältnis habe, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Ansprechen eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages zumindest in Kauf genommen, dass kein Dienstverhältnis zustande kommt. Der Beschwerdeführer sei seitens des AMS darüber belehrt worden, dass eine Einstellzusage kein Grund für eine Nichtbewerbung oder Nichtannahme einer Beschäftigung sei. 5. Mit Schreiben vom 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 21.10.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 25.06.2023 bezog er Notstandhilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im vereinbarten Arbeitsort Österreich im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Am 21.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Rezeptionist beim Dienstgeber XXXX Hotels Österreich zugewiesen. In dem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass der Start der Beschäftigung ab sofort wäre. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass die Bewerbung über die Homepage des Dienstgebers über den angegebenen Link zu erfolgen hat. Am 21.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Rezeptionist beim Dienstgeber römisch 40 Hotels Österreich zugewiesen. In dem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass der Start der Beschäftigung ab sofort wäre. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass die Bewerbung über die Homepage des Dienstgebers über den angegebenen Link zu erfolgen hat. Am 24.08.2023 erfolgte eine Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS, im Zuge derer er bekanntgegeben hat, eine Einstellungszusage für ein Dienstverhältnis in der Schweiz ab Anfang Dezember 2023 zu haben. Er wurde darüber aufgeklärt, dass trotzdem eine aufrechte Vermittlung seitens des AMS bis dahin stattfinde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin am 24.08.2023 für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Am 26.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber per Email eingeladen, einen möglichen Termin für ein Vorstellungsgespräch bekanntzugeben. Dieses Email des Dienstgebers ist im Spam-Ordner des Beschwerdeführers gelandet, sodass der Beschwerdeführer sich nicht beim Dienstgeber rückgemeldet hat. Am 05.09.2023 erhielt das AMS vom Dienstgeber die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben habe, dann jedoch keine Rückmeldung mehr erfolgt sei. In der Folge wurde der Bezug des Beschwerdeführers eingestellt und wurde er über die Bezugseinstellung informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am selben Tag ein Email an den Dienstgeber geschickt um die Situation aufzuklären. In weiterer Folge fand am 06.09.2023 ein Telefonat zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer statt. Im Zuge dieses Telefongesprächs hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er bereits eine Einstellungszusage für ein anderes Dienstverhältnis für Dezember 2023 habe. Aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Die Beschäftigung als Rezeptionist wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2023 einen Arbeitsvertrag für ein befristetes Dienstverhältnis in einem Hotel in der Schweiz für den Zeitraum 04.12.2023 bis 24.03.2024 abgeschlossen. Er hat sich ab 01.12.2023 bis 02.01.2024 im Krankenstand befunden und hat daher dieses Dienstverhältnis nicht angetreten.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und aus dem Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2023 liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 21.08.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, welches ebenfalls im Akt einliegt, zugewiesen wurde. Die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 24.08.2023 sowie das Email des Dienstgebers an den Beschwerdeführer vom 26.08.2023 liegen im Akt ein. Dass das Email des Dienstgebers vom 26.08.2023 im Spam-Ordner des Beschwerdeführers gelandet ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 05.09.2023 sowie das Email des Beschwerdeführers an den Dienstgeber vom selben Tag liegen ebenfalls im Akt ein. Es ist unstrittig, dass am 06.09.2023 ein Telefonat zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer stattfand. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefonats ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher selbst ausführte, dass er im Zuge dieses Telefonats seine Einstellzusage ab Dezember 2023 erwähnte, in Zusammenschau mit der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 06.09.2023, in welcher der Dienstgeber ausführte: „[…] Er hat jedoch schon eine Zusage ab Dezember und so kommt er für uns nicht in Frage.“ (Anhang 52 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm von seiner AMS-Beraterin gesagt worden sei, dass es keine Probleme zwecks Arbeitsverweigerung bzw. Vereitelung gebe, wenn er dem Arbeitgeber sage, dass er gerne bereit wäre die Stelle bis Dezember anzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers hat – nachdem sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert wurde - in einem Schreiben vom 07.12.2023 (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sie wisse, dass sie den Beschwerdeführer „sicher auf den § 10 und die Arbeitsvereitelung sowie die Konsequenzen davon aufmerksam gemacht habe“. Die Beraterin führte in ihrer Stellungnahme weiters aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach darüber informiert worden sei, dass Einstellzusagen so weit in die Zukunft seitens des AMS nicht akzeptiert werden können und er weiterhin zur aktiven Arbeitssuche verpflichtet sei. Diese Angaben der Beraterin stehen auch mit dem Aktenvermerk des AMS über die Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 24.08.2023 (Anhang 60 des vorgelegten Verwaltungsaktes) im Einklang. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mitgeteilt hat, dass er eine Einstellzusage für ein Dienstverhältnis in der Schweiz ab Dezember 2023 habe, darüber informiert worden sei, dass Einstellzusagen seitens des AMS maximal zwei Monate in die Zukunft akzeptiert werden können und der Beschwerdeführer über § 10 AlVG sowie darüber, dass eine aktive Vermittlung bis dorthin nach wie vor aufrecht sei, aufgeklärt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm von seiner AMS-Beraterin gesagt worden sei, dass es keine Probleme zwecks Arbeitsverweigerung bzw. Vereitelung gebe, wenn er dem Arbeitgeber sage, dass er gerne bereit wäre die Stelle bis Dezember anzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers hat – nachdem sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert wurde - in einem Schreiben vom 07.12.2023 (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sie wisse, dass sie den Beschwerdeführer „sicher auf den Paragraph 10 und die Arbeitsvereitelung sowie die Konsequenzen davon aufmerksam gemacht habe“. Die Beraterin führte in ihrer Stellungnahme weiters aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach darüber informiert worden sei, dass Einstellzusagen so weit in die Zukunft seitens des AMS nicht akzeptiert werden können und er weiterhin zur aktiven Arbeitssuche verpflichtet sei. Diese Angaben der Beraterin stehen auch mit dem Aktenvermerk des AMS über die Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 24.08.2023 (Anhang 60 des vorgelegten Verwaltungsaktes) im Einklang. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mitgeteilt hat, dass er eine Einstellzusage für ein Dienstverhältnis in der Schweiz ab Dezember 2023 habe, darüber informiert worden sei, dass Einstellzusagen seitens des AMS maximal zwei Monate in die Zukunft akzeptiert werden können und der Beschwerdeführer über Paragraph 10, AlVG sowie darüber, dass eine aktive Vermittlung bis dorthin nach wie vor aufrecht sei, aufgeklärt worden sei. Der Arbeitsvertrag vom 27.07.2023 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhältnis aufgrund eines Krankenstandes nicht angetreten hat, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Eisenstadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Eisenstadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Rezeptionist war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Rezeptionist war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat.

§ 9Abs. 4 Al

VG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es müssen sohin auch Arbeitslose, die eine Einstellungsvereinbarung getroffen habe, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der am 27.07.2023 unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag ab Dezember 2023 hat die zugewiesene Beschäftigung somit nicht unzumutbar gemacht.

Paragraph 9, Absatz 4, AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es müssen sohin auch Arbeitslose, die eine Einstellungsvereinbarung getroffen habe, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der am 27.07.2023 unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag ab Dezember 2023 hat die zugewiesene Beschäftigung somit nicht unzumutbar gemacht. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit dem Dienstgeber angegeben, dass er bereits eine Einstellungszusage für ein anderes Dienstverhältnis für Dezember 2023 habe. Er hat durch seine diesbezüglichen Äußerungen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Äußerungen im Zuge des Telefonats hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Äußerungen im Zuge des Telefonats hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine während des Telefonats getätigten Äußerungen betreffend sein Dienstverhältnis ab Dezember 2023 zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er einer Beschäftigung, welche seine Arbeitslosigkeit bereits mit August 2023 beenden hätte können und zudem unbefristet gewesen wäre, einer anderen, welche die Arbeitslosigkeit frühestens im Dezember 2023 beendet hätte und nur für ca. vier Monate befristet gewesen wäre, den Vorzug geben hätte müssen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine während des Telefonats getätigten Äußerungen betreffend sein Dienstverhältnis ab Dezember 2023 zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er einer Beschäftigung, welche seine Arbeitslosigkeit bereits mit August 2023 beenden hätte können und zudem unbefristet gewesen wäre, einer anderen, welche die Arbeitslosigkeit frühestens im Dezember 2023 beendet hätte und nur für ca. vier Monate befristet gewesen wäre, den Vorzug geben hätte müssen. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2284714.1.00

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