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{'item': 'W207 2282596-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW207 2282596-1 Spruch, W207 2282596-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist laut dem Inhalt des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes seit 01.10.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 19.06.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.06.2018, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: 1999 vom Traktor überrollt, dabei die linke Körperhälfte verletzt (Fraktur des oberen Schambeinastes, des Oberschenkels, des linken Schulterblattes, Weichteildefekt des linken Unterschenkels, Harnröhrenstriktur, diesbezüglich alle 2-3 Jahre Dehnung).1998 Z.n. Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes, 02/2008 Z.n. Knie-TEP rechts, 07/17 Z.n. Knie-TEP links und Entfernung des Femurmarknagels links, 11/17 Z.n. ACMS-Insult mit systemischer Lyse, 2011 Z.n. Prostatektomie, außerdem Z.n. Inguinalhernien-OP mit Bauchnetz 08 und 161999 vom Traktor überrollt, dabei die linke Körperhälfte verletzt (Fraktur des oberen Schambeinastes, des Oberschenkels, des linken Schulterblattes, Weichteildefekt des linken Unterschenkels, Harnröhrenstriktur, diesbezüglich alle 2-3 Jahre Dehnung).1998 Z.n. Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes, 02 aus 2008, Z.n. Knie-TEP rechts, 07/17 Z.n. Knie-TEP links und Entfernung des Femurmarknagels links, 11/17 Z.n. ACMS-Insult mit systemischer Lyse, 2011 Z.n. Prostatektomie, außerdem Z.n. Inguinalhernien-OP mit Bauchnetz 08 und 16 Derzeitige Beschwerden: nach kurzer Gehstrecke Schmerzen in beiden Kniegelenken, bamstiges Gefühl in beiden Knien, ermüdet rasch Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Valsartan HCT, Pantoloc, Metohexal, Simvastatin Sozialanamnese: verheiratet, kinderlos, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.12.2017 KH X, Neurologie, Dg.: ACMS-Insult, St.p. syst. Lyse 18.01.2017, art, HT, Befund: ….. Gang frei und ohne Hilfsmittel möglich, mittelschrittig, seitengleiches Mitschwingen der Arme, Strichgang, Zehen- und Fersengang unauffällig..... mitgebrachter Befund KH X: am 19.07.2017 Entfernung des Femurmarknagels und Implantation einer Knie-TEP links bei posttraumatischer Varusgonarthrose19.12.2017 KH römisch zehn, Neurologie, Dg.: ACMS-Insult, St.p. syst. Lyse 18.01.2017, art, HT, Befund: ….. Gang frei und ohne Hilfsmittel möglich, mittelschrittig, seitengleiches Mitschwingen der Arme, Strichgang, Zehen- und Fersengang unauffällig..... mitgebrachter Befund KH X: am 19.07.2017 Entfernung des Femurmarknagels und Implantation einer Knie-TEP links bei posttraumatischer Varusgonarthrose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: 71-jähriger Mann kommt gehend in Begleitung seiner Frau in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, geringgradige Mundastschwäche links, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Ober- und Unterkiefervollprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Extremitäten: OE: das rechte Schultergelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Faustschluss beidseits komplett, die Feinmotorik rechts etwas herabgesetzt, grobe Kraft beidseits gut, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. UE: das linke Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, blande Narbe nach K-TEP beidseits, beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt, Streckung frei, das linke Sprunggelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, blande Narbe am linken USCH nach meshgraft nur teilweise verschieblich, WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand:20cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig, diskrete Wortfindungsstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Implantation einer Knieprothese beidseits, nach Oberschenkelbruch links, nach Schambeinbruch und nach Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 2 Zustand nach Schulterblatt- und Schlüsselbeinbruch links mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 3 Zustand nach Schlaganfall mit Mundastschwäche links und geringgradig ausgeprägter Wortfindungsstörung 4 Posttraumatsche Harnröhrenverengung mit regelmäßig erforderlicher Harnröhrendehnung 5 Zustand nach Hautplastik linker Unterschenkel Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Knieprothese links, Schlaganfall und Prostataentfernung neu hinzugekommen Xrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese führt zwar zu einer Einschränkung der Gelenke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, relativ normalschrittig und flüssig, und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. […]“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018 wurde daher zuletzt der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Am 05.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher bezeichneten Landesklinikums vom 03.03.2020 betreffend eine operative Sanierung einer Urethrastriktur, einen Ambulanzbrief desselben Landesklinikums vom 19.01.2023 betreffend Urethrabougierung sowie einen Bescheid der AUVA vom 18.12.2020 betreffend Erhöhung der Dauerrente aufgrund einer infolge eines Arbeitsunfalles vom 31.08.1999 aufgetretenen Zunahme von Komplikationen der Harnröhrenverengung im Sinne der Notwendigkeit wiederholter operativer Interventionen sowie vermehrter Tendenz zu Harnwegsinfekten bei. Am 05.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

, Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher bezeichneten Landesklinikums vom 03.03.2020 betreffend eine operative Sanierung einer Urethrastriktur, einen Ambulanzbrief desselben Landesklinikums vom 19.01.2023 betreffend Urethrabougierung sowie einen Bescheid der AUVA vom 18.12.2020 betreffend Erhöhung der Dauerrente aufgrund einer infolge eines Arbeitsunfalles vom 31.08.1999 aufgetretenen Zunahme von Komplikationen der Harnröhrenverengung im Sinne der Notwendigkeit wiederholter operativer Interventionen sowie vermehrter Tendenz zu Harnwegsinfekten bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Mopedunfall mit Schädelbasisfraktur und Claviculafraktur re - operiert (Draht in situ) 1999 vom Traktor überrollt, dabei die linke Körperhälfte verletzt (Fraktur des oberen Schambeinastes, des linken Oberschenkels, des linken Schulterblattes, Weichteildefekt des linken Unterschenkels, Harnröhrenstriktur, diesbezüglich rezidiv. Dehnungen). 1998 Z.n. Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes, 02/2008 Z.n. Knie-TEP rechts,02 aus 2008, Z.n. Knie-TEP rechts, 07/17 Z.n.Knie-TEP links und Entfernung des Femurmarknagels links, 11/17 Z.n. ACMS-Insult mit systemischer Lyse, 14.6.2011 Z.n. Prostatektomie (Adeno-Ca), außerdem Z.n. Inguinalhernien-OP mit Bauchnetz 08 und 16 Derzeitige Beschwerden: v.a. könne er nicht weit gehen bei Schmerzen in der WS und im li Knie Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Candesarcomp, Doxazosin, Metphexal, Pantip, Simvastatin, TASS Sozialanamnese: verheiratet, gelernter Fleischhauer, später Gemeindearbeiter, pensioniert. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Urologie XXX, 19.1.2023:Urologie römisch 30 , 19.1.2023: Urethra-Bougierung Diagnosen: rezidiv. langstreckige distale und proximale Urethrastrikturen Urethrotomia interna 21.2.2020 und 2004 St.p. radikale PRE 14.6.2011 XXX (Adeno-Ca)St.p. radikale PRE 14.6.2011 römisch 30 (Adeno-Ca) Empfehlung: regelmäßige Bougierung beim FA. f. Urologie Leider kein Befund vorliegend der in Zusammenhang mit der Fragestellung einer Zusatzeintragung stehen würde! Kein internistischer Befund, kein Lungenarztbefund Stattdessen wurde ein Laborbefund vom 16.5.2023 nachgereicht: außer einer diskreten Anämie und leichter Erhöhung der Harnsäure (7,2mg/
  2. dl)sind alle Werte im Normbereich, insbes. Niere und Leber. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder Herz und Lungen auskultatorisch frei während der Untersuchung fällt ein zeitweise auftretendes geräuschvolles Atmen auf (eher psychisch?) HWS: F 5-0-5, R 50-0-10 übrige WS: Seitneigen li 3/4, re 1/2 eingeschränkt, Rotation bds. ca. 1/2 eingeschränkt, OE: re Ellenbogen Beugung nur bis 110° möglich, beide Handgelenke ca. 1/2 eigeschränkt bei Arthrosen, Fingerpolyarthrosen, Rhizarthrosen bds., die Daumenbeweglichkeit ist im DSG und im IP deutlich eingeschränkt (Zustand nach Daumenverletzung rechts), UE: li Knie: S 0-0-110, blande OP-Narbe re Knie: S 0-0-115, blande OP-Narbe re Hüfte: Innenrotation auf 5° eingeschränkt, sonst noch gut beweglich OSG beidseits S 15-0-10, USG bds. praktisch steif. li Wade Narbenfläche mit Spalthaut gedeckt (Entnahmestelle li OSCH-Vorderseit), Varikositas beide Beine Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. grob neurologisch unauffälliger Befund. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbsttändig gut ausführbar, freier Stand sicher Gang etwas verlangsamt, flüssig, raumgreifend, sicher (ohne Hilfsmittel) Einbeinstand bds. durchführbar. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, posttraumatische Veränderungen, Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits 2 Bluthochdruck 3 sichtbare Varizen beidseits 4 Zustand nach radikaler Prostatektomie 2011 (Adenokarzinom), Zustand nach Verletzung der Harnröhre mit Notwendigkeit einer Bougierungsbehandlung mehrmals pro Jahr. 5 Zustand nach Spalthautdeckung eines Defektes an der linken Wade Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassung der Leiden betreffend den Bewegungs- und Stützapparat, Keine Folgen mehr nach dem Schlaganfall. Neu anerkannt wird eine Hypertonie Xrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da ein sicheres Gangbild ohne Hilfsmittel vorliegt und eine kurze Strecke von ca. 400 Metern gut bewältigt werden kann. Das Überwinden von einigen Stufen hinauf und hinab funktioniert ausreichend sicher und die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen trotz der festgestellten Einschränkungen im Bereich der Handgelenke und Fingergelenke. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aus gutachterlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der UZM der Benützung ÖVM nicht vor.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 12.10.2023 brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vertretung vor, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden und proximalen Urethrastrikturen leide und ca. alle 15 bis 30 Minuten die Toilette aufsuchen müsse. Es wurde beantragt, ein urologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Beigelegt wurde ein medizinischer Befund eines Facharztes für Urologie. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 13.09.2022 erstattet hatte, vom 18.10.2023 ein. In dieser Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte der beigezogene Gutachter Folgendes aus: „In dem Karteiauszug des behandelnden Urologen Dr. L sind diverse Termine und Behandlungen angeführt, allerdings findet sich kein Hinweis auf eine urodynamische Untersuchung oder auf die Probleme beim Halten des Urins. Vielmehr werden rezidivierend auftretende Engstellen in der Harnröhre aufgedehnt. Es wurde im Rahmen der Untersuchung am 9.9.2023 nicht vom AST angesprochen, dass er den Harn schwer halten könne und es wurden auch keine Inkontinenzprodukte erwähnt oder getragen. Seine Probleme gab er als Schmerzen in der Wirbelsäule und im linken Knie an. Insgesamt ergibt sich keine Befunderweiterung auf dem Gebiet der Urologie und keinesfalls lässt sich eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM ableiten.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 20.09.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 13.09.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 18.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 04.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.12.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2023 ein, in der er in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte: „[….] Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach radikaler Prostataektomie mit Zustand nach Verletzung der Harnröhre. Der Beschwerdeführer muss mehrmals pro Jahr eine Bougierungsbehandlung durchführen und alle zwei Monate zum Urologen gehen deswegen, da er rezidivierende langstreckige distale und proximale Retrastrikturen hat. Beim Beschwerdeführer tritt durchschnittlich alle 15 bis 30 Minuten ein starker Harndrang auf. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den Harn zu halten, und muss sofort eine Toilette aufsuchen. Da beim Beschwerdeführer ein Aufsuchen der Toilette alle 15 bis 30 Minuten erforderlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Weiters besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Knie TEP beidseits, ein Zustand nach Oberschenkelbruch links, nach Schambeinbruch sowie eine Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes. Hinzu kommen Aufbrauchszeichen im Bewegungs- und Stützapparat. Der Beschwerdeführer benötigt zur Fortbewegung zwei Krücken. Bei der Sachverständigenuntersuchung hatte der Beschwerdeführer deswegen keine Krücken, da er mit dem Auto zur Untersuchung gefahren ist und nicht weit gehen musste. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen. […]“ Der Beschwerde wurden keine weiteren Befunde beigelegt. Die belangte Behörde legte am 12.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 05.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 19.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, posttraumatische Veränderungen, Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits
  3. Bluthochdruck
  4. sichtbare Varizen beidseits
  5. Zustand nach radikaler Prostatektomie 2011 (Adenokarzinom), Zustand nach Verletzung der Harnröhre mit Notwendigkeit einer Bougierungsbehandlung mehrmals pro Jahr.
  6. Zustand nach Spalthautdeckung eines Defektes an der linken Wade Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 18.10.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2023 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2023 (samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.
  8. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschweren, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Begründend führte der sachverständige Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer ein sicheres Gangbild ohne Hilfsmittel vorliegt, und eine kurze Strecke von ca. 400 Metern gut bewältigt werden kann. Das Überwinden von einigen Stufen hinauf und hinab funktioniert ausreichend sicher und die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen trotz der festgestellten Einschränkungen im Bereich der Handgelenke und Fingergelenke. Diese Beurteilung wird gestützt durch die im Rahmen der persönlichen Untersuchung erfolgte Statusfeststellung. So konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar etwas verlangsamt, aber flüssig, raumgreifend und sicher gehen. Die Lagewechsel waren selbstständig gut ausführbar und konnte er sicher stehen, auch der Einbeinstand war beidseitig gut durchführbar. Trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden „Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, posttraumatische Veränderungen, Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits“ ist die Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten, wie die entsprechende - oben wiedergegebene - Statuserhebung zeigt, ausreichend vorhanden, sodass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke ausreichend sicher zurücklegen sowie Niveauunterschiede im Ausmaß von einigen Stufen überwinden kann. Dem Beschwerdeführer ist das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Wiederaussteigen sohin - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten - ausreichend sicher möglich. In der Beschwerde wird nun – erstmalig – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung zwei Krücken verwende, lediglich aufgrund der Anreise mit dem Auto hätte er diese Krücken bei der persönlichen Untersuchung nicht dabeigehabt. Diesem nicht ausreichend plausiblen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, weil es einerseits nicht nachvollziehbar ist, ausgerechnet zu einer Untersuchung betreffend die Klärung der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne die allfällig notwendigen Hilfsmittel zu erscheinen, und würde aber andererseits der Umstand, dass es möglich wäre, die Strecke vom geparkten Auto zum ärztlichen Untersuchungszimmer ohne Krücken zurücklegen zu können, indizieren, dass diese Krücken eben tatsächlich nicht wirklich notwendig sind zur Fortbewegung. Abgesehen davon aber erwähnte der Beschwerdeführer den von ihm nunmehr erstmals in der Beschwerde behaupteten Umstand, dass er zur Fortbewegung zwei Krücken verwende, auch nicht gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Anamnese und der Darlegung seiner Beschwerden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als derzeitige Beschwerden zwar anführte, aufgrund von Schmerzen in der Wirbelsäule und im linken Knie nicht weit gehen zu können, trotzdem erwähnte er keine diesbezüglichen Hilfsmittel. Der Beschwerdeführer legte auch im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vor, welche das Erfordernis der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken belegen würden. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls möglich, ohne Gehhilfe zur Untersuchung zu kommen und konnte er im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch ein ausreichend sicheres Gangbild vorzeigen, sodass es ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass für ihn die Benützung zweier Stützkrücken tatsächlich erforderlich wäre, um sich fortbewegen zu können. Im Bereich der oberen Extremitäten konnten ebenfalls Funktionseinschränkungen objektiviert werden, so war die Beugung des rechten Ellenbogens nur bis 110° möglich und ist die Daumenbeweglichkeit rechts nach einer Daumenverletzung eingeschränkt. Im Bereich der linken oberen Extremitäten konnte lediglich im Handgelenk, ebenso wie im rechten Handgelenk, eine Einschränkung zur Hälfte aufgrund der Arthrosen festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es aber trotzdem möglich und zumutbar, dass er sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit beiden Händen, mit der linken Hand noch mehr als mit der rechten, anhält, der sichere Transport ist sohin gewährleistet. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine davon abweichenden orthopädischen Befunde vor, sodass am festgestellten Untersuchungsergebnis festzuhalten ist. Der Beschwerdeführer begründet die aus seiner Sicht vorliegende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiters mit dem bei ihm vorliegenden „Zustand nach radikaler Prostatektomie 2011 (Adenokarzinom), Zustand nach Verletzung der Harnröhre mit Notwendigkeit einer Bougierungsbehandlung mehrmals pro Jahr.“ und einem damit in Zusammenhang stehenden starken Harndrang, so müsse er alle 15 bis 30 Minuten eine Toilette aufsuchen, weil er nicht in der Lage sei, den Harn halten zu können. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene medizinische Sachverständige führte in der Stellungnahme vom 18.10.2023 zutreffend aus, dass den vorliegenden urologischen Befunden keine Harnhalteschwierigkeit zu entnehmen sind, und gab der Beschwerdeführer auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.09.2023 weder an, den Harn nicht halten zu können, noch gab er im Rahmen der Anamnese bzw. der Schilderung der aktuellen Leiden an, entsprechende Inkontinenzprodukte zu verwenden, noch war im Zuge der persönlichen Untersuchung die Verwendung solcher Produkte ersichtlich und erweislich, was letztlich auch nicht für das tatsächliche Vorliegen einer Harninkontinenz ins Treffen geführt werden kann. Es soll nun keineswegs in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm regelmäßig notwendigen Urethrabougierung (wie auch den vorliegenden Befunden zu entnehmen) auch regelmäßig an Harndrang leidet, der sein Alltagsleben erschwert und beeinträchtigt, jedoch hat er nicht glaubhaft dargetan und nicht durch entsprechende Befunde belegt, dass er den Harndrang nicht kontrollieren und den Harn regelmäßig und dauerhaft nicht halten könne und an einer Harninkontinenz leiden würde. Das Vorliegen einer Harninkontinenz ist daher nicht objektiviert. Unabhängig davon ist aber auch darauf zu verweisen, dass – selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, den Harn nicht halten zu können - eine Harninkontinenz per se auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung verwiesen). Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und brachte der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden Hypertonie stehen würden, vor, sondern war sein Allgemeinzustand normal und sein Ernährungszustand gut. Es liegen auch keine Befunde vor, aus denen sich eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergeben oder dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht verwenden könne. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.10.
  9. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  11. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 19.10.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42und 45 BBG ist.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 19.10.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, an einem starken Harndrang zu leiden und alle 15 bis 30 Minuten die Toilette aufsuchen zu müssen, weil er nicht in der Lage sei, den Harn zu halten, so ist auf obige beweiswürdigende Ausführungen zu verweisen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, permanente dauerhafte Harnhalteprobleme bzw. das Vorliegen einer Harninkontinenz glaubhaft zu machen. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei dauerhaft nicht in der Lage, den Harn zu halten, vermag dieses dennoch nicht zum Erfolg zu führen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist (vgl. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist , vergleiche Erkenntnisse vom
  4. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Im gegenständlichen Fall bestehen aber – selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer Harninkontinenz - keine Hinweise, dass eine Versorgung mit in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erwähnten, am Markt üblichen Inkontinenzprodukten - anders als dies entsprechend der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen einer Stuhlinkontinenz der Fall wäre - nicht möglich wäre, weshalb auch das Vorliegen einer Harninkontinenz per se die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung noch nicht begründen könnte. Aus diesen Gründen kann von der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Urologie sohin abgesehen werden, weil die Sache bereits entscheidungsreif ist. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren daher nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war, wie bereits dargelegt, dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Urologie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, , Zl. 96/08/0114). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2023 in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG – trotz in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrages - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2023 in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrages - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis , (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2282596.1.00

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