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{'item': 'W222 2261255-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW222 2261255-1 Spruch, W222 2261255-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, in Buurhakaba / Somalia geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn an. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Taxifahrer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Er verfüge neben seiner Mutter noch über einen (minderjährigen) Bruder sowie eine (minderjährige) Schwester. In Somalia habe er in Buurhakaba gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Dezember 2020 gefasst und habe er kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei im Dezember 2020 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er an, sich 4 Monate in der Türkei, 1 Monat in Griechenland (Alimos), 7 Tage in Mazedonien sowie ca. 7 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Danach sei er über für ihn unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Griechenland seien ihm Fingerabdrücke genommen worden und er habe ein Papier bekommen, womit er innerhalb von 6 Monaten das Land verlassen habe sollen. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese durch seinen Onkel über Schlepper organisiert worden sei. Die Höhe der Kosten der Reise wisse er nicht. Die Kontaktaufnahme habe in Mogadischu stattgefunden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich arbeitete als Taxifahrer bei der Regierung (Beamte) in Somalia. Die Terrorgruppe Al-Shabab wusste davon und wollte mich umbringen. Deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine“. Das Verfahren wurde am 25.10.2021 zugelassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 01.06.2022 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original; LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[ … ] LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Ist Somalisch Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben? VP: Ja. Ich kann lesen und schreiben. LA: Können Sie noch andere Sprache lesen oder schreiben? VP: Ein bisschen Englisch lesen und schreiben. Auch ein bisschen Deutsch kann ich schon. AW gibt einige Fragen auf Deutsch wieder und kann die Frage „ob er gut geschlafen hat“ auf Deutsch mit „Ja“ beantworten. LA: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien? VP: Nein. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang? VP: Nein. [ … ] LA: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? VP: Ja. LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den anwesenden AW gut? VP: Ja. Anmerkung: Frage nach der Bild- und Tonqualität Nach Ansicht der LA sehr gut. AW: Ja, sehr gut. Dolmetscher: Auch sehr gut. Erstbefragung: LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP: Ja.Ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gibt ein paar Punkte, die falsch dokumentiert wurden. LA: Wurden alles korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Es wurde alles schnell schnell gemacht, weil viele Leute warteten. Ich habe nicht einmal die Befragung zum Schluss unterschrieben. LA Vorhalt: Auf der EB ist ersichtlich, dass Sie alle Seiten eigenhändig unterschrieben haben. Was sagen Sie dazu? VP: Ich meine, die ausgedruckte Befragung, die ich mitnehmen durfte, habe ich nicht unterschrieben. LA: Ob Sie Ihre eigene Ausfertigung der EB unterschreiben obliegt Ihnen selbst. Das Original haben Sie unterschrieben und ist hier im Akt.(AW wird die Unterschrift gezeigt) VP: Ich habe die Befragung unterschrieben. Das ist richtig. Aber ich möchte anmerken, dass ich die

  1. Person bei dieser Befragung war und bei der Rückübersetzung wollte ich ein paar Angaben korrigieren, aber mir wurde gesagt, dass ich das bei der nächsten Befragung (gemeint Asyleinvernahme) machen kann. LA: Wir werden später noch darauf kommen und Sie können heute hier detaillierte Angaben machen. VP: Ok. LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? VP: Ja. Reisepass/ID-Karte LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis? VP: Nein ich habe keinen Reisepass. Aber einen Führerschein habe ich hier. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. LA: Haben Sie den Führerschein heute mit? VP: Ja, ich habe eine Kopie davon. Partei legt Kopie vor. LA: Haben Sie sonstige Beweismittel, die Sie heute gerne vorlegen möchten (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, ect.)? VP: Somalischer Führerschein, ausgestellt am 19.01.2019, Kopie Teilnahmebestätigung VHS vom 14.02.2022 bis 19.05.2022, Kopie E-Mail-Verkehr betr. Teilnahme zu zukünftigen Kurs „Pflichtschulabschluss“. (Kopien werden zum Akt genommen). Die Dokumente werden nach § 39 BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. Der VP wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat.Die Dokumente werden nach Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. Der VP wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat. Person LA: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? VP: Nein. Der Vorname ist falsch geschrieben. Mein Vorname lautet: XXXX , nicht XXXX .VP: Nein. Der Vorname ist falsch geschrieben. Mein Vorname lautet: römisch 40 , nicht römisch 40 . Anmerkung: Schreibweise des AW ist ident mit Schreibweise auf Führerscheinkopie. Nach Rücksprache mit dem AW wird angegeben, dass der Nachname XXXX in der Namenszeile des Führerscheins keinen Platz mehr hatte und deshalb nicht mehr aufscheint. XXXX ist gem. Angaben des AW aber sein Nachname.Anmerkung: Schreibweise des AW ist ident mit Schreibweise auf Führerscheinkopie. Nach Rücksprache mit dem AW wird angegeben, dass der Nachname römisch 40 in der Namenszeile des Führerscheins keinen Platz mehr hatte und deshalb nicht mehr aufscheint. römisch 40 ist gem. Angaben des AW aber sein Nachname. VAO: Name wird aufgrund Vorlage der Führerscheinkopie auf XXXX geändert.VAO: Name wird aufgrund Vorlage der Führerscheinkopie auf römisch 40 geändert. LA: Wo wurden Sie geboren? VP: Buurhakaba, Somalia. LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? VP: Ich bisn somalischer Staatsbürger. Religion Islam. Volkszugehörigkeit ist Eyle. LA: Welche größeren Städte gibt es in der Nähe Ihres Heimatortets? VP: Baidoa. Lego. Buur Heybi. Aber Baidao und Buurhakaba sind die größen Städte in der Region Bay. Anmerkung: genannte Orte/Städte konnten teilweise auf google maps gefunden werden. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Eyle. LA: Welchem Subclan gehören Sie an? VP: Sowla. LA: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimat weit verbreitet? VP: Nein. LA: Gehört Ihr Clan zu irgendeinem Mehrheitsclan? VP: Nein. LA: Wo ist Ihr Clan hauptsächlich angesiedelt? VP: In Buurhakaba und Buur Heybi LA: Gibt es den Clan auch in Mogadischu? VP: Nein. Vielleicht nur einzelne. LA: Waren Sie schon einmal in Mogadischu? VP: Ich habe einmal in Mogadischu gearbeitet. Und jetzt zur Ausreise war ich auch in Mogadischu. LA: Was haben Sie in Mogadischu gearbeitet und wie lange? VP: Ich habe für eine private Busunternehmen in Mogadischu gearbeitet und dort habe ich den Personen Auskunft über die Abfahrtzeit und die Richtung in die der Bus fährt erteilt. Ich war dabei auch verantwortlich wie viele Personen in den Bus passen. Weiters habe auch das Gepäck/die Waren der Buskunden im Bus verladen und bin dann auch teilweise mit dem Bus mitgefahren, um das Gepäck/die Waren der Buskunden wieder auszuladen zu können. Weiters habe ich auch die Fahrkarten der Gäste kontrolliert. Gelenkt habe ich den Bus aber nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das über 5 Jahre lang gemacht habe. Von 2012-
  2. LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Mogadischu? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein. LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie? VP: Ich habe 5 Jahre Schulbildung gehabt. Ich habe als Mechaniker gearbeitet und ich war auch Chaffeur. LA: Was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet? VP: Also die letzten 2 Jahr war ich Chaffeur. Und davor war ich ca. 1 Jahr und 7 Monate als Mechaniker tätig. LA: Was haben Sie im Monat verdient? VP: Ich wurde nicht monatlich bezahlt. Es war abhängig davon wie viele Zigaretten ich gekauft habe. ich habe ungefähr 300-350 Euro im Monat verdient. LA: Was haben die Zigaretten damit zu tun? VP: Ich habe Zigaretten von Baydhaboo nach Buurhakab gebracht und deshalb war es davon abhängig wie oft ich diese Route gefahren bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Zigaretten mit dem Auto transportiert habe. LA: Haben Sie als Chaffeur nun Waren oder Personen transportiert? VP: Ich habe auch Passanten mitgenommen, die dann für die Reise bezahlt haben, aber hauptsächlich habe ich die Zigaretten transportiert. LA: Wer hat die Zigaretten dann bekommen. War das ein Geschäft? VP: Ja, ich habe die Zigaretten in ein Geschäft für den Verkauf gebracht. LA: Konnten Sie von Ihrer Arbeit in Somalia gut leben? VP: Ja, es war genug. LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? VP: In Buurhakaba. LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt? VP: In einem Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus meiner Mutter gehört. LA: Hat Ihre Familie sonst noch Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke? VP: Nein. Nur das Haus. Ich habe vor unserem Haus aber noch einen kleinen Kiosk gebaut, wo wir was verkauft haben. LA: Was haben Sie dort im Kiosk verkauft? VP: Lebensmitte zB Zucker, Tee, Nudel. Meine Mutter hat das verkauft. Familie LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)? VP: Mutter Habiibo Ibrahim Bruder: Ahmed Sheikh Mohamed, 9 Jahre Schwester: Fadumo Sheikh Mohamed geswe, 13 Jahre Vater ist im Jahr 2019 verstorben. LA: Woran ist Ihr Vater verstorben? VP: Er war krank. Er hatte eine Lebererkrankung. LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihre Familie aktuell? VP: Sie haben nur das Geschäft (Kiosk), wo sie was verkaufen. LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie im Heimatland und wie halten Sie diesen? VP: Ja. Übers Internet über WhassApp. LA: Wann war Ihr letzter Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Vor 15 Tagen. LA: Mit wem hatten Sie Kontakt? VP: Mit meiner Mutter. LA: Wie geht es Ihrer Mutter/Geschwistern aktuell? VP: Es geht Ihnen halbwegs gut. Es hat in der letzten Zeit ein bisschen geregnet. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen? VP: Es gibt einen Onkel, der aber in England lebt. Und dann habe ich noch eine Tante, die in Somalia in Bardale. LA: Leben Familienmitglieder in Mogadischu? VP: Nein. LA: Als Sie in Mogadischu gearbeitet haben, wo haben Sie da gewohnt? VP: Ich habe dort in der Garage, wo auch der Autobus abgestellt wurde. LA: Haben Sie dort alleine geschlafen oder waren da auch noch andere Arbeitskollegen? VP: Also von unserem Busunternehmen, war ich der einzige, der dort geschlafen hat. Aber es haben auch noch andere Leute dort geschlafen. LA: Was waren das dann für andere Leute? VP: Es sind Mitarbeiter gewesen, die in dieser Garage gearbeitet haben. LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)? VP: Nein, keine Verwandten. Nachgefragt gebe ich an, dass es nur Freunde gibt, die ich hier kennengelernt habe. LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Nein, in diesen Ländern nicht. Aber in England lebt mein Onkel. Fluchtroute/ Ausreise Heimatland LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert? VP: SOM/Mogadischu (01.Dez.2020, Flugzeug) –TURK (Aufenthalt 4 Monate)– GR – Mazedonien - Serbien – unbekannte Länder – AT Anmerkung: Route ident mit EB. LA: Wann genau sind Sie aus Ihrer Heimat Somalia ausgereist? VP: Am 01.12.2020 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei. LA: Wie sind Sie ausgereist? VP: Mit dem Flugzeug. LA: Sind die legal oder illegal ausgereist? VP: Legal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meinem Reisepass ausgereist bin. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass, Sie haben vorhin angegeben, dass Sie keinen Reisepass besitzen? VP: Ich habe den Reisepass verloren. LA: Wo haben Sie den Reisepass verloren? VP: Als ich zwischen der Türkei und Griechenland war. LA: Wie haben Sie den Reisepass verloren? Können Sie sich erinnern? VP: Bei der Ausreise von der Türkei nach Griechenland mussten wir in einen Autobus einsteigen und wir durften unsere Rucksäcke nicht mitnehmen. Daher habe ich den Rucksack dort gelassen. LA: Warum durften Sie keine Rucksäcke mitnehmen? VP: Wir waren viele Menschen. Um Platz zu sparen. Deshalb haben Sie uns nicht erlaubt unsere Sachen mitzunehmen. LA: Warum haben Sie dann nicht zumindest den Reisepass aus den Rucksack rausgenommen und in Ihre Hosentasche gesteckt? VP: Es war alles chaotisch und ging sehr schnell. Wir hatten Angst, dass wir von der Polizei kontrolliert werden, deswegen haben wir alles schnell, schnell gemacht. LA: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich war in Griechenland, in Athen hat einen Streit gegeben, dann war da die Polizei und hat eine Razzia gemacht und alle Migranten mitgenommen. Mir wurden dann die Fingerabdrücke genommen und ich erhielt einen Schein, auf dem stand, dass ich das Land innerhalb von 6 Monaten verlassen. LA: Sind Sie alleine aus Somalia ausgereist? – Wer hat Sie begleitet? VP: alleine ausgereist. LA: wurden Sie von einem Schlepper unterstützt? VP: Ein Freund von meinem Onkel hat mich bei dieser Ausreise unterstützt. LA: Was hat der Freund Ihres Onkels gemacht und wo wohnte dieser? VP: Er lebt in Mogadischu. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Freund mit bei der Planung von der Ausreise von Mogadischu in die Türkei geholfen hat. LA: Wie viel kostete Ihre Ausreise? VP: Ich weiß nicht wie viel die Ausreise von Mogadischu bis in die Türkei gekostet hat. Aber die Reise von der Türkei bis nach Österreich kostete 3.500 USD. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Es ist das Geld von meinem Onkel. Nachgefragt gebe ich an, dass das ganze Geld von meinem Onkel ist. LA: Müssen Sie dieses Geld zurückzahlen? VP: Nein. LA: Wer hat Ihnen bei Ihrer Reise von der Türkei bis nach Österreich geholfen? VP: Ich habe in der Türkei Schlepper gefunden. Normaler weise wird man dort von Schleppern angesprochen, aber in diesem Fall habe auch ich die Schlepper angesprochen und die haben mir dann bei der Ausreise aus der Türkei geholfen. [ … ] Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Ja. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Ja, bei Al-Shabaab. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Ja. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. [ … ] Fluchtgrund LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich war Autofahrer für jemanden der ranghoes Mitglied beim somalischen Militär war. Ich war Fahrer. Ich habe 3 Monate für ihn gearbeitet. Meine Aufgabe war Menschen von A nach B zu bringen und auch Zigaretten. Eines Tages wurde ich bei einer dieser Fahrten bei der Kreuzung Loghobor von der Al-Shabaab angehalten. Die Männer von Al-Shabaab haben dann herumgeschossen. Es waren ca. 8 Personen. Ich musste anhalten. Sie haben mich aufgefordert auszusteigen. Ich musste am Boden sitzen. Ich musste mein Hemd ausziehen. Mit dem Hemd haben Sie mir dann meine Augen verbunden. Beide Hände wurden mir mit Handschellen am Rücken zusammengebunden. Sie haben das Auto am Straßenrand abgestellt, damit es die Straße nicht blockierte. Sie haben mein Auto durchsucht. Sie haben gesagt ich bin ein Spion der Regierung und sie haben Beweise, die das bezeugen können. Sie haben meinen Führerschein gefunden und mein Handy. Sie konnten am Handy Nachrichten sehen, die ich mit dem ranghohen Mitglied vom Militär geschrieben habe. Die Zigaretten haben sie auch gesehen und wieder ins Auto zurückgelegt. Sie haben mich dann in den hinteren Bereich des Autos, von hinten, einsteigen lassen. Ich wurde von der Al-Shabaab auf die Ladefläche des Autos hineingetreten. 6 Männer sind dann mit meinem Auto weggefahren und ich war hinten auf der Ladefläche meines Autos. Während dieser Fahrt habe ich gehört, wie einer dieser Männer mit einem anderen Mann, einem Amir (bedeutet: Anführer) telefoniert hat und mich dabei Spion nannte. Sie haben mich auf Ihr Revier nach Raydabou (ein kleiner Ort, ca .23 km von Buurhakaba entfernt) gebracht und ich war dort für 3 Tage eingesperrt. Am
  3. Tag hat die Al-Shabaab das somalische Militär auf der Stasse, die nach Buurhakaba führt, attackiert. Sie haben dort miteinander gekämpft. Die Truppen seitens der Al-Shabaab wurden bis auf ihr Revier in Raydabou zurückgedrängt und schließlich musste Al-Shabaab auch Raydabou verlassen. Ich und andere Gefangene wurden dann vom somalischen Militär befreit. Jemand vom Militär, der auch aus Buurhakaba kommt, hat mich dann erkannt, weil ich vermisst war. Diese Person, die mich erkannt hatte, hat mich dann in ein Auto einsteigen lassen. Das Somalische Militär hatt dann das ganze Revier(gemeint die Gebäude der Al-Shabaab) von Al-Shabaab verbrannt. Mit diesem Auto bin ich nach Raydabow gekommen. Er hat mich dann mit zu sich nach Hause genommen. Ich habe ihn um ein Handy gefragt, um meine Familie zu informieren. Ich habe meine Mutter angerufen und sie konnte nicht glauben, dass ich am Leben war. Sie hat mir erzählt, dass sie von Al-Shabaab angerufen wurde und sie mich umbringen wollen. Meine Mutter hat mich mit meinem Onkel, der in England lebt, in Verbindung gesetzt. Ich konnte nicht mehr bleiben und mein Onkel hat mir bei der Ausreise geholfen. Ich habe mir ein Ticket für einen Flug von Baydhabo nach Mogadischu gekauft. Dafür brauchte man keinen Reisepass. Mein Onkel hat mich dann mit seinem Freund, der in Mogadischu war, in Kontakt gebracht und dieser Freund meines Onkels hat mir dann bei der Ausreise aus Somalia geholfen. Als ich dann am Flughafen in Mogadischu angekommen bin, hat mich dieser Freund dort abgeholt und mit mir einen Reisepass erstellt, damit ich aus Somalia ausreisen konnte. So habe ich dann auch Somalia verlassen. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, das ist alle. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Wann wurden Sie von der Al-Shabaab im Auto aufgehalten und eingesperrt? VP: Das war am 31.10.
  4. LA: Warum sind Sie mit dem Auto von Al-Shabaab aufgehalten worden? VP: Wie sie mir später gesagt haben, sie haben mich gesucht. LA: Warum glauben Sie, dass Sie von der Al-Shabaab gesucht worden sind? VP: Sie werfen mir vor, dass ich ein Spion bin. LA: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen, dass Sie Fahrer/Chauffeur beim somalischen Militär wurden? VP: Das ranghohe Mitglied vom Militär heißtMohamed Ibrahim Laysaamou. Er kannte mich in Buurhakaba und hat mir diesen Job angeboten, weil ich dafür geeignet war. Meine Arbeit war dann auch in Buurhakaba. LA: Woher kannten Sie diesen Mann? VP: Ich kenne ihn aus der Werkstatt, wo ich gearbeitet habe. LA: Wo war diese Werkstatt, in der Sie gearbeitet haben? VP: In Buurhakaba. LA: Gab es Mitgefangene, als Sie von Al-Shabaab eingesperrt wurden? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass es 4 Personen waren. LA: Beschreiben Sie mir den Alltag in Ihrer 3-tägigen Gefangenenschaft. VP: Der Raum war ungefähr 16 qm groß. Die Wände des Raumes bestanden aus getrocknetem Holz und Erde und das Dach war aus Blech. 2 mal am Tag haben wir etwas gegessen. LA: Gab es Fenster in diesem Raum? VP: Nein. LA: Woher haben Sie das Essen bekommen? VP: Sie haben die Tür aufgesperrt und uns dann das Essen auf den Boden hineingestellt und dann die Tür wieder versperrt. LA: Woher wussten Sie, dass Sie 3 Tage eingesperrt waren? VP: Durch die Holzwände konnten wir ein bisschen Licht sehen, und auch von der Essensausteilung her, konnte ich wissen, dass es 3 Tage waren. [ … ] LA: Was glauben Sie, warum Sie von der Al-Shabaab eingesperrt wurden? VP: Sie haben mir gesagt, dass ich ein Spion bin und deshalb haben Sie mich eingesperrt. LA: Warum waren die anderen Personen (mit Ihnen) eingesperrt? VP: Ich weiß nicht. Ich habe sie nicht danach gefragt. Ich war in großem Schock und hatte Angst, dass die Al-Shabaab mir etwas antun werden. LA: Was glauben Sie, was die Al-Shabaab mit Ihnen im Gefängnis machen wollte? VP: Sie haben mir gesagt, dass Sie mich umbringen werden. LA: Warum haben Sie Essen in Ihrer Gefangenschaft bekommen, wenn die Al-Shabaab Sie doch umbringen wollte? VP: Ich nehme an das wurde von oben empfohlen, weil sie mich öffentlich danach hinrichten wollten. LA: Woher wissen Sie, dass die Al-Shabaab Sie öffentlich hinrichten wollte? VP: Einer der Männer, die uns das Essen ausgegeben haben,hat mir erzählt, dass sie mich öffentlich hinrichten wollten. LA: Woher konnte das somalische Militär wissen wo Sie gefangen waren? VP: Das wusste niemand. Aufgrund dieser Auseinandersetzung der somalischen Armee mit der Al-Shabaab und dass die Al-Shabaab dann zurückgedrängt wurde, konnte ich befreit werden. Das war ein Zufall. LA: Wie genau wurden Sie vom somalischen Militär befreit? VP: Wir haben viele Schüsse gehört. Schließlich hat dann jemand die Tür aufgebrochen. Wir mussten uns dann alle in einer Reihe aufstellen. Und wir wurden gefragt, ob jemand Al-Shabaab-Mitglied ist. Es ging mir mental nicht gut und ich war desorientiert. VP: Wie konnte das somalische Militär erkennen, dass es sich bei den Befreiten um keine Mitglieder von Al-Shabaab handelte? VP: sie habe gesehen, dass wir in einem Raum eingesperrt waren. Außerdem hat mich dann einer vom Militär erkannt. Er hat mich dann auch mitgenommen. LA: Wissen Sie, was mit den anderen Mitbefreiten dann passierte? VP: Nein. Ich weiß es nicht. LA: Wie lange dauerte es ungefähr vom Zeitpunkt, als Sie sich nach der Befreiung in einer Reihe aufstellen mussten und den Zeitpunkt, als Sie von dem Bekannten vom Militär erkannt wurden und er Sie mitnahm? VP: Wir waren ca. 30 Min an diesem Ort. Dann hat mich der Bekannte mitgenommen. LA: Was haben die anderen Personen, dich auch befreit wurden, während dieser 30 Minuten gemacht? VP: Wir mussten alle auf der Seite stehen und das somalische Militär durchsuchte in der Zwischenzeit das Gebäude. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei dieser Durchsuchung um das gesamte Gebäude handelte, mit Schlafräume und der Flagge und das Verwaltungsbüro. LA: Waren die anderen Mitbefreiten noch vor Ort, als Sie mit Ihrem Bekannten mitgefahren sind? VP: Wir sind alle gemeinsam weggefahren. Vorhalt: Vorhin haben Sie angegeben, dass Sie nicht wissen, was mit den anderen Mitbefreiten VP: also ich meine, dass ich nich weiß, was mit Ihnen danach passierte, als wir in Baydhabo angkommen waren. Weggefahren von Raydabou sind wir alle gemeinsam. LA: Wennn Sie öffentlich hingerichtet werden sollten, warum glauben Sie, dass das dann nicht innerhalb dieser ersten 3 Tage in Gefangenschaft passiert ist? VP: Ich weiß es nicht. Ich weiß es ncht warum es so lange gedauert hat. LA: Sie haben oben angegeben, dass Al-Shabaab Ihre Mutter angerufen hat. Woher hatten Sie ihre Telefonnummer? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was hat Ihre Mutter gedacht, als Sie nicht mehr nach Hause gekommen sind? VP: Ihr ist gesagt worden von Al-Shabaab, dass sie mich umbringen werden, deshalb hat sie geglaubt, dass ich nicht mehr lebe. LA: Wurden Sie persönlich schon früher einmal von Mitgliedern der Al-Shabaad angesprochen oder bedroht? VP: Nein, es gab nur diesen einen Vorfall, den ich oben geschildert habe. LA: Haben Sie sich nachdem Sie befreit wurden an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden? Haben Sie eine Anzeige erstatttet? VP: Ich wurde ja auch vom somalischen Militär befreit. Anzeige habe ich keine erstatten. Die Sicherheitsbehörde hätte auch nicht mehr tun können. LA: Wann genau haben Sie mit Ihrer Arbeit als Fahrer beim Militär begonnen? VP: Anfang August
  5. LA: Was genau war Ihre Arbeit hier als Fahrer, können Sie mir das bitte noch einmal beschreiben? VP: Hauptsächlich habe ich Zigaretten transportiert aber auch Menschen. LA: Welche Menschen haben Sie transportiert? VP: Das waren Passanten, die entweder von Baydhabo nach Buurhakaba oder umgekehrt fahren wollten. LA: So wie Sie Ihre Arbeit schildern, sehe ich keine Verbindung zum Militär. Können Sie das erklären? VP: Ich arbeite nur mit dem Auto des oben genannten ranghohen Militärmitarbeiter Mohamed Ibrahim Laysaamow. Ich wurde von ihm privat angestellt. Aber ich habe nicht für das Militär selbst gearbeitet. LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie für Mohamed Ibrahim Laysaamow ähnliche Arbeit machen, wie damals für das Busunternehmen in Mogadischu? VP: Nein, in Mogadischu war ich nicht Fahrer. Aber hier habe ich das Auto selbst gefahren. LA: Haben Sie sich in Somalia an AMISOM gewandt? VP: Nein. LA: Sie haben oben angegeben, dass gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig ist bei AL-Shabaab? Können Sie näher darauf eingehen? VP: Als ich bei Al-Shabaab eingesperrt wurde, haben sie mir gesagt, dass ich verurteilt werde. Das habe ich damit gemeint. LA: Sie sagen hier, dass sie von Al-Shabaab verurteilt werden sollen, oben haben Sie angegeben, dass Sie öffentlich hingerichtet werden sollten. Können Sie mir das näher erklären? VP: Die Verurteilung ist noch nicht ausgesprochen. Aber das Personal von Al-Shabaab hat mir gesagt, dass sie mich hinrichten werden. Es ist dann so, dass die Verurteilung ausgesprochen wird und gleich im Anschluss auch die Hinrichtung vollzogen wird. [ … ] LA: Können Sie noch einmal konkret sagen, warum Sie die Al-Shabaab für einen Spion hält? VP: Sie haben mich als Spion bezeichnet, weil ich für Mohamed Ibraahim Laysaarouw arbeite (der beim Militär ist). LA: Welche genaue militärische Position hat Mohamed Ibraahim Laysaarouw? VP: Er war der Leiter von diesem Bezirk (gemeint: Buurhakaba). LA: Was war seine Aufgabe dort? VP: Er hat Straßenkontrollen an der Stadtgreneze zu Buurhakaba gemacht. LA: Für welches Militär genau arbeitete Mohamed Ibraahim Laysaarouw? VP: Ich weiß es nicht. Für mich ist das Militär das Militär. Ich kenne Militär und Polizei. Und er war der Leiter des Militärs für diesen Bezirk (Buurhakaba). LA: Hatte Mohamed Ibraahim Laysaarouw auch schon einmal Probleme mit Al-Shabaab? VP: Ja, es gibt immer wieder Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und Al-Shabaab. LA: Wurde Mohamed Ibraahim Laysaarouw auch schon einmal persönlich von Al-Shabaab bedroht? VP: Wann auch immer sie sich treffen würden, würden sie sich gegenseitig bekämpfen. LA: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die Al-Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? VP: Nein. Ich habe meine Mutter gefragt, ob Al-Shabaab nach mir sucht. Meine Mutter hat gesagt, dass Al-Shabaab bei Ihr war und nach mir gefragt hat, aber sie ihnen gesagt hat, dass sie nicht weiß wo ich bin. LA: Wann haben Sie das Ihre Mutter gefragt? VP: Vor 2 Monate. LA: Wie hat sich die Dürre in Somalia auf Ihr Leben ausgewirkt? VP: Wir haben uns gegenseitig als Familie unterstützt. Viele Nachbarn haben ihre Tiere verloren. Meine Familie hatte keine Tiere. Wir haben aber internationale Unterstützung bekommen. LA: Hatten Sie genug Nahrung und zu Trinken? VP: Wir haben wenig zu essen gehabt und keine ausgewogene Ernährung. LA: Wie geht es Ihrer Familie in Somalia jetzt? VP: Es geht ihnen gut, sie kommen über den Tag. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Nein, es wurde alles gesagt. Rückkehr LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Das gleiche Problem. Ich werde von Al-Shabaab umgebracht werden, wenn ich nach Somalia zurückkomme. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? VP: Nein. Ich habe nirgendwo in Somalia Familienmitglieder, die mich unterstützen würden und meine Sicherheit gewähren könnten. LA: Wenn es in Somalia die Problematik mit Al-Shabaab nicht gäbe, wären Sie geblieben? VP: Ja, ich wäre in Somalia geblieben. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein. Ich bin nicht in Sicherheit in Somalia. [ … ] Österreich LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich? VP: Ich lebe von der Grundversorgung. LA: Sind Sie derzeit berufstätig? VP: Nein. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ja. LA: Haben Sie diesbezüglich bereits eine Prüfung abgelegt? VP: Am
  6. Juni habe ich meinen Prüfungstermin. LA: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte? VP: Nur die Menschen, die mit mir in der Unterkunft leben. LA: Sind Sie in irgenwelchen Verein Mitglied? VP: Ich bin Mitglied bei ISV (Internationaler Sport Verein). LA: Wie oft sind Sie dann beim ISV und was machen Sie da? VP: Bis jetzt habe ich zwei mal mittrainiert bei dem Fußballclub. LA: Sind Sie ehrenamtlich tätig? VP: Nein. Noch nicht. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Also mein Ziel ist es die deutsche Sprache so gut es geht zu lernen. Ich möchte diese Kursangebote, die ich erhalten habe weitermachen. Später möchte ich dann arbeiten. LA: Hatten Sie in Österreich Schwierigkeiten mit Behörden? VP: Nein. LA: Warum haben Sie bei Ihren Familienmitgliedern nicht den Nachnamen XXXX angegeben, als Sie sie aufschrieben. Warum haben Sie alle mit Sheikh Mohamed angegeben?LA: Warum haben Sie bei Ihren Familienmitgliedern nicht den Nachnamen römisch 40 angegeben, als Sie sie aufschrieben. Warum haben Sie alle mit Sheikh Mohamed angegeben? VP: Sheikh kann sowohl ein Name als auch ein Titel sein. Und es ist üblich, dass man die ersten 3 Namen angibt. Und bei der Erstbefragung hat mich die Dolmetscherin nach einem Dritten Namen gefragt, weil nicht klar war, ob Sheikh ein Titel oder ein Name ist. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Nein, es ist alles gesagt. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. [ … ] Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Ich habe alles verstanden und möchte folgendes ändern/ergänzen: S. 12: „Das Somalische Militär hatt dann das ganze Revier(gemeint die Gebäude der Al-Shabaab) von Al-Shabaab verbrannt. Mit diesem Auto bin ich nach Raydabow gekommen.“ Ausgebessert auf: mit diesem Auto bin ich dann nach Baydhabo gekommen. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja, alles korrekt. LA: Möchten Sie sonst noch was ergänzen? VP: Nein. [ … ]“ Am 02.07.2022 legte der BF dem BFA ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vor (Ablichtung). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Insbesondere könne sich der BF bei einer Rückkehr in seiner Heimat Buurhakaba oder Ansiedlung in Mogadischu eine ausreichende Lebensgrundlage sichern. Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG bestehe gegenständlich nicht, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Insbesondere könne sich der BF bei einer Rückkehr in seiner Heimat Buurhakaba oder Ansiedlung in Mogadischu eine ausreichende Lebensgrundlage sichern. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG bestehe gegenständlich nicht, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Am 21.10.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 06.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch sowie seiner nunmehrigen Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos. Der BF gibt an, dem Clan der Eyle, Sawia, Tigad (Rahanweyn) anzugehören. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus Buurhakaba, Bay, wo er mit seiner Familie zuletzt in einem Haus lebte. Sein Vater ist bereits verstorben. Neben seiner Mutter verfügt er über eine minderjährige Schwester sowie einen minderjährigen Bruder. Er gibt an, dass sich seine Mutter sowie Geschwister derzeit in Kenia aufhalten. In Somalia hat er noch eine Tante in Bardale, sowie lebt ein Onkel des BF in England. Er hat in Somalia nach eigenen Angaben fünf Jahre lang die Schule besucht, danach seinem Vater, welcher nach Angeben des BF Schuster war, bei dessen Arbeit geholfen und hat der BF in Somalia Berufserfahrungen, insbesondere als Busbegleiter (von 2012 bis 2017 in Mogadischu), sowie als Automechaniker und Chauffeur gesammelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat Somalia von Mogadischu aus über den Luftweg in die Türkei verlassen. Von der Türkei reiste der BF nach Griechenland und von dort weiter über Mazedonien, Serbien sowie für ihn unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 11.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Bundesgebiet ist er aufrecht polizeilich gemeldet und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. In Österreich verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Er knüpfte soziale Kontakte, hat jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse und absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A
  2. Er besucht nach eigenen Angaben einen Pflichtschulabschlusskurs. Er spielt außerdem nach eigenen Angaben bei einem Verein Fußball und besucht ein Sprachcafe. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023;  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023;  SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023;  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023;  ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023;  Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen  AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023;  SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  1. und 22.
  2. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  3. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  4. und 22.
  5. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  6. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich vo

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