die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt,
die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Die Staatsangehörigen von Kasachstan reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Polen (Asylantragstellung am 25.10.2022), betreffend die Zweitbeschwerdeführerin keine Treffermeldung. Aus der eingeholten VIS-Abfrage geht hervor,
die Zweitbeschwerdeführerin über ein polnisches Visum C, Gültigkeitszeitraum 30.09. bis 30.10.2023, verfügt. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.10.2023 gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, über Deutschland und Polen nach Österreich gelangt zu sein, wobei Polen sein Reiseziel und der dort etwa ein Jahr aufhältig gewesen sei. Deutschland und Polen hätten ihm gut gefallen, in Polen habe er keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen. Sein Asylverfahren in Polen sei noch offen. Das Reiseziel sei nun Österreich, weil es ein sicheres Land sei. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, im Jahr 2022 im September persönlich von usbekischen Geheimdienstbeamten angesprochen und bedroht worden zu sein. Seine Freiheit und sein Leben seien in Gefahr gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an,
sie und ihr Kind mit einem polnischen Visum dem Erstbeschwerdeführer nach Polen nachgereist seien. Als Fluchtgrund gab sie an,
ihr Mann bis heute vom usbekischen Geheimdienst gesucht werde. Er sei politisch aktiv gewesen und habe deswegen das Land verlassen. Die letzten Monate seien sie immer wieder zu ihr gekommen und hätten gefragt wo er sei, sie bedroht und unter Druck gesetzt. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihres Kindes gehabt. Deswegen sei sie zu ihrem Mann nachgereist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Polen. Mit Schreiben vom 25.10.2023 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und mit Schreiben vom 27.10.2023 der Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 25.10.2023 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO und mit Schreiben vom 27.10.2023 der Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu. Am 22.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab zu Polen befragt an,
er beruflich dort gewesen sei. Er sei zu einer Konferenz geladen gewesen. In Polen hätten usbekische Vertreter auf dieser Konferenz ihn und einen anderen Aktivisten verfolgt. Sie seien immer wieder umgezogen in Polen,
man sie nicht hätte finden können. Er habe auch das Auto gewechselt. Sie hätten sich an die polnische Polizei gewandt, sie hätten ihnen gesagt, wenn es ein Problem mit dem Konsulat sei, würden sie nichts machen können. Befragt nach Gründen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden, gab er an,
es viele Usbeken in Polen gebe, die alle solche wie ihn mit karakaalpakistanscher Abstammung verfolgen würden. Das mache ihm Sorgen. Er habe weiters Angst,
er leicht ausgeliefert oder gefunden oder inhaftiert werden könne. Weil das gleiche mit den Anhängern der aktiven Bewegung schon passiert sei. Zum Beispiel aus Kirgistan, aus Kasachstan, aus der Türkei. Er befürchte,
die polnische Polizei ihn nicht schützen werde. Er habe Angst vor der staatlichen Vertretung der usbekischen Republik. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Polen an, von 30.09.2023 bis 15.10.2023 in einem Hostel aufhältig gewesen zu sein. Vor der Unterkunft seien usbekischen Leute gesessen und hätten sie beobachtet. Sie wisse nicht welche Leute das gewesen seien. Sie wisse aber,
das Usbeken gewesen seien. Befragt nach Gründen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden, gab sie an, nicht nach Polen zu wollen. Sie liebe die deutsche Sprache. Die Leute seien besser. Probleme habe es in Polen nicht gegeben. Sie habe keinen richtigen Bezug zu Polen. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 20.12.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Polen für die Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und für die Prüfung der Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Artikel 12
demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 20.12.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Polen für die Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO und für die Prüfung der Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Artikel 12
demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 05.07.2023 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a):In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a): AIDA 5.2023 Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (
das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird,
die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2023). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Das Ausländeramt gibt an,
es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Für traumatisierte und andere vulnerable Asylwerber gibt es kein eigenes Zentrum. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher 2022 im Aufnahmezentrum Podkowa Leśna-Dębak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt (AIDA 5.2023). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c). Die Gesetze sehen vor,
für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor,
für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b). Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b). Im Jahr 2022 stellten 217 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 199 im Jahr 2021). Nach Angaben des Ausländeramtes wird die überwiegende Mehrheit der Verfahren aufgrund der stillschweigenden Zurückziehung des Antrags (d. h., die Minderjährigen verlassen die Zentren und kehren nicht zurück) eingestellt. Im Falle einiger Nationalitäten (z. B. Vietnamesen) liegt der Prozentsatz der eingestellten Anträge bei 100 % (AIDA 5.2023). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.b). Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2022 besuchten 912 asylwerbende Kinder 231 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 226 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem. 2022 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (AIDA 5.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023 - UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum b): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 22.6.2023 - UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum c): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 22.6.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 05.07.2023 Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023). Am
sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023 - UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 22.6.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089712.html, Zugriff 21.6.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 05.07.2023 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 120 Asylwerber ein Arzt sechs Ordinationsstunden und eine Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (AIDA 5.2023). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. 2022 wurde die psychologische Unterstützung durch die NGO Fundacja Polskie Forum Migracyjne bereitgestellt. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (AIDA 5.2023). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Es gibt Kritik an der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags angebotenen medizinischen Versorgung. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist,
einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2022 hat die polnische Asylbehörde 26 Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinischer Versorgung registriert, u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Probleme bei der Abwicklung der Kostenübernahme oder wegen medizinischem Personals (AIDA 5.2023). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.d). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
1 lit. b Dublin III-VO betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw. Artikel 12 Abs. betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Einer gemeinsamen Überstellung der Familie nach Polen stehe nichts im Wege. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte beweiswürdigend zusammengefasst aus,
sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
Artikel 12 Abs. betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Einer gemeinsamen Überstellung der Familie nach Polen stehe nichts im Wege. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird,
Erstbeschwerdeführer - obwohl er ein von der OSZE unterstützter Menschenrechtsaktivist und aufgrund seiner Bekanntheit als high profile Ziel zu werten sei – einen negativen Bescheid erhalten habe. Da die Zustände für seine Familie mit Kleinkind nicht zumutbar gewesen seien, hätten sie Polen verlassen müssen. Bei einer Rückkehr würde der Erstbeschwerdeführer einen Folgeantrag stellen müssen und inhaftiert werden, da dies die gängige Praxis der polnischen Behörden darstelle. Zudem seien die Beschwerdeführer als Familie mit einem Kleinkind als besonders vulnerabel anzusehen. Ferner wird darauf verwiesen,
in Polen seit Jahren die Bedingungen in den Unterkünften unterhalb des Lebensstandards liegen würden, die Erfassung von Asylanträgen sei (gelinde gesagt) langwierig; und die Anzahl der Mitarbeiter, die mit den Erteilungsverfahren betraut gewesen seien, liege weit unter der Erforderlichen. Um die Versorgung der Beschwerdeführer als Familie mit einem Kleinkind gewährleisten zu können, bedürfe es einer individuellen Zusicherung der zuständigen Behörden, wobei es an dieser im gegenständlichen Fall mangeln würde. Neue Erkenntnisse von Amnesty International würden zeigen,
nicht alle Schutzsuchenden in Polen willkommen seien. Schutzsuchende aus anderen Ländern als der Ukraine seien gewaltsamen Abschiebungen, unmenschlichen Haftbedingungen sowie herabwürdigendem Verhalten wie Leibesvisitationen oder der zwangsweisen Verabreichung von Beruhigungsmitteln ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden von der in Wien ansässigen NGO Freedom For Eurasia, vertreten durch Frau Mag.jur XXXX , unterstützt. Sie habe die Situation und auch die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer sehr genau beschrieben und auch einen Brief von Freedom House, einer renommierten Menschenrechtsorganisation beigefügt. Darüber hinaus sei eine Recherche über die Verurteilungen Polens durch den EGMR beigefügt. Die Berichte würden auch bestätigen,
sich Polen nicht an diese Verurteilungen halte. Weiters würden die Beschwerdeführer Berichte von NGOs für die nächste Veröffentlichung des jährlichen „Asylum Report“ der EUAA vorlegen, da diese am aktuellsten die derzeitige Lage beschreiben würden. Die aktuelle Lage für Asylwerber*innen in Polen zeichne sich insgesamt aufgrund der massiven Überforderung durch den Krieg in der Ukraine, und die allgemeine Fremdenfeindlichkeit als prekär. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung der notwendigen Grundversorgung geraten würden. Daraus folgt,
eine Abschiebung nach Polen die Beschwerdeführer der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird,
Erstbeschwerdeführer - obwohl er ein von der OSZE unterstützter Menschenrechtsaktivist und aufgrund seiner Bekanntheit als high profile Ziel zu werten sei – einen negativen Bescheid erhalten habe. Da die Zustände für seine Familie mit Kleinkind nicht zumutbar gewesen seien, hätten sie Polen verlassen müssen. Bei einer Rückkehr würde der Erstbeschwerdeführer einen Folgeantrag stellen müssen und inhaftiert werden, da dies die gängige Praxis der polnischen Behörden darstelle. Zudem seien die Beschwerdeführer als Familie mit einem Kleinkind als besonders vulnerabel anzusehen. Ferner wird darauf verwiesen,
in Polen seit Jahren die Bedingungen in den Unterkünften unterhalb des Lebensstandards liegen würden, die Erfassung von Asylanträgen sei (gelinde gesagt) langwierig; und die Anzahl der Mitarbeiter, die mit den Erteilungsverfahren betraut gewesen seien, liege weit unter der Erforderlichen. Um die Versorgung der Beschwerdeführer als Familie mit einem Kleinkind gewährleisten zu können, bedürfe es einer individuellen Zusicherung der zuständigen Behörden, wobei es an dieser im gegenständlichen Fall mangeln würde. Neue Erkenntnisse von Amnesty International würden zeigen,
nicht alle Schutzsuchenden in Polen willkommen seien. Schutzsuchende aus anderen Ländern als der Ukraine seien gewaltsamen Abschiebungen, unmenschlichen Haftbedingungen sowie herabwürdigendem Verhalten wie Leibesvisitationen oder der zwangsweisen Verabreichung von Beruhigungsmitteln ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden von der in Wien ansässigen NGO Freedom For Eurasia, vertreten durch Frau Mag.jur römisch 40 , unterstützt. Sie habe die Situation und auch die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer sehr genau beschrieben und auch einen Brief von Freedom House, einer renommierten Menschenrechtsorganisation beigefügt. Darüber hinaus sei eine Recherche über die Verurteilungen Polens durch den EGMR beigefügt. Die Berichte würden auch bestätigen,
sich Polen nicht an diese Verurteilungen halte. Weiters würden die Beschwerdeführer Berichte von NGOs für die nächste Veröffentlichung des jährlichen „Asylum Report“ der EUAA vorlegen, da diese am aktuellsten die derzeitige Lage beschreiben würden. Die aktuelle Lage für Asylwerber*innen in Polen zeichne sich insgesamt aufgrund der massiven Überforderung durch den Krieg in der Ukraine, und die allgemeine Fremdenfeindlichkeit als prekär. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung der notwendigen Grundversorgung geraten würden. Daraus folgt,
eine Abschiebung nach Polen die Beschwerdeführer der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Am 08.02.2024 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Warschau überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,
nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Art. 16:Artikel 16 : „
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Polen ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, wonach die polnische Dublin-Behörde auch ausdrücklich der Aufnahme dieser Beschwerdeführer zugestimmt hat. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und er während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die polnischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ausdrücklich nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, wonach die polnische Dublin-Behörde auch ausdrücklich der Aufnahme dieser Beschwerdeführer zugestimmt hat. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und er während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Die polnischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ausdrücklich nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen,
der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen,
Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Kasachstan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich in Polen - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - in einem laufenden Asylverfahren, dies ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben andererseits aus der Zustimmungserklärung seitens Polen. Der Erstbeschwerdeführer selbst hat kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Polen erstattet und auch keine Umstände dargelegt, wonach er persönlich von Mängeln im polnischen Asylsystem betroffen gewesen sei, die als systemisch zu qualifizieren wären. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben in Polen keinen Asylantrag gestellt und konnten somit gar nicht jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Polen zustehen, in Anspruch nehmen. Aus den Länderberichten geht hervor,
Dublin-Rückkehrer grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren sowie zu Unterbringung und Versorgung haben. Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,
sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe,
im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,
sich die polnische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, die Beschwerdeführer aufzunehmen.Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,
sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe,
im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,
sich die polnische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, die Beschwerdeführer aufzunehmen. Zu dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er in Polen verfolgt worden sei, ist darauf zu verweisen,
kein Grund besteht, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der polnischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln, weshalb sich die Beschwerdeführer im Fall einer Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden haben. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, lieber in Österreich bleiben zu wollen, so ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die in den vorliegenden Fällen eine Zuständigkeit Polens für das Verfahren der Beschwerdeführer ergeben hat. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Polen drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Polen drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten,
nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten,
nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen,
dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen,
Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw.
Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen,
dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen,
Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw.
Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert,
ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden,
eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Die Beschwerdeführer haben keine medizinischen Probleme vorgerbacht. Es ist insbesondere nicht anzunehmen,
sich einer der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen,
die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Somit haben die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit haben die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rech
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.