Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 26§ 35§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW235 2278719-1 Spruch, W235 2278719-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 26.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit dem am XXXX .11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 26.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit dem am römisch 40 .11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 ; ● Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2016 vom XXXX unter der Nr. XXXX , auf welcher hinsichtlich des Familienstands der Beschwerdeführerin „married“ angeführt wird; Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2016 vom römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , auf welcher hinsichtlich des Familienstands der Beschwerdeführerin „married“ angeführt wird; ● gekürzte Ausfertigung des am XXXX .11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX ; gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 .11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .03.2023 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .03.2023 unter der Nr. römisch 40 ; ● E-Card der Bezugsperson; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom 20.04.2023 und ● Eheurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .10.2022 und vom Kabul XXXX bestätigt am XXXX .10.2022, in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher zu entnehmen ist, dass die Ehe am XXXX .2007 in der afghanischen Provinz Ghazni geschlossen wurde Eheurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .10.2022 und vom Kabul römisch 40 bestätigt am römisch 40 .10.2022, in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher zu entnehmen ist, dass die Ehe am römisch 40 .2007 in der afghanischen Provinz Ghazni geschlossen wurde 1.1.
- Am 26.04.2023 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher sie zu ihrer Person angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Ghazni geboren zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und lebe seit zehn Jahren mit ihren Schwiegereltern in der Stadt XXXX in Pakistan. Die Bezugsperson sei in Kabul geboren, aktuell 35 Jahre alt und im Jahr 2008 vom Islam zum Christentum konvertiert. Im Herkunftsstaat habe die Bezugsperson als Mechaniker gearbeitet. 1.1.
- Am 26.04.2023 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher sie zu ihrer Person angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Ghazni geboren zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und lebe seit zehn Jahren mit ihren Schwiegereltern in der Stadt römisch 40 in Pakistan. Die Bezugsperson sei in Kabul geboren, aktuell 35 Jahre alt und im Jahr 2008 vom Islam zum Christentum konvertiert. Im Herkunftsstaat habe die Bezugsperson als Mechaniker gearbeitet. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am XXXX .2007 in Ghazni geschlossen worden. Für beide Ehepartner sei es die erste Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damals 16 Jahre alt gewesen. Ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht. Sie seien Nachbarn gewesen und ihre Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. Es sei eine Mitgift in Höhe von 100.000 Afghani vereinbart und die Nachbarn seien als Zeugen herangezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung zur Ehe gegeben. Bei der Eheschließung seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Der Mullah habe am Hochzeitstag keine Urkunde ausgestellt; die Ehe sei allerdings in Kabul im Jahr 2020 registriert worden. Zum Hochzeitsfest führte die Beschwerdeführerin an, es habe nur wenig Dekoration gegeben. Insgesamt seien 80 bis 100 Gäste anwesend gewesen und es sei Reis sowie Fleisch serviert worden. Die Kosten habe die Bezugsperson getragen. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am römisch 40 .2007 in Ghazni geschlossen worden. Für beide Ehepartner sei es die erste Eheschließung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damals 16 Jahre alt gewesen. Ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht. Sie seien Nachbarn gewesen und ihre Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. Es sei eine Mitgift in Höhe von 100.000 Afghani vereinbart und die Nachbarn seien als Zeugen herangezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung zur Ehe gegeben. Bei der Eheschließung seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Der Mullah habe am Hochzeitstag keine Urkunde ausgestellt; die Ehe sei allerdings in Kabul im Jahr 2020 registriert worden. Zum Hochzeitsfest führte die Beschwerdeführerin an, es habe nur wenig Dekoration gegeben. Insgesamt seien 80 bis 100 Gäste anwesend gewesen und es sei Reis sowie Fleisch serviert worden. Die Kosten habe die Bezugsperson getragen. Nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson drei Jahre zusammengelebt. Die Bezugsperson sei im Jahr 2015 aufgrund ihrer Religion aus Afghanistan ausgereist. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht über ihre Ausreisepläne informiert und habe den Herkunftsstaat allein verlassen. Seit der Ausreise habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin einmal im Jahr 2012 in XXXX besucht. Drei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson sei erstmals der Kontakt zwischen ihnen wiederaufgenommen worden. Aktuell hätten sie täglich Kontakt. Den Wohnort der Bezugsperson in Österreich könne die Beschwerdeführerin nicht nennen. Die Bezugsperson lebe allein und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Ihre Freizeit verbringe sie daheim. Über Österreich habe ihr die Bezugsperson nichts erzählt. Finanzielle Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson nicht. Nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson drei Jahre zusammengelebt. Die Bezugsperson sei im Jahr 2015 aufgrund ihrer Religion aus Afghanistan ausgereist. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht über ihre Ausreisepläne informiert und habe den Herkunftsstaat allein verlassen. Seit der Ausreise habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin einmal im Jahr 2012 in römisch 40 besucht. Drei Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson sei erstmals der Kontakt zwischen ihnen wiederaufgenommen worden. Aktuell hätten sie täglich Kontakt. Den Wohnort der Bezugsperson in Österreich könne die Beschwerdeführerin nicht nennen. Die Bezugsperson lebe allein und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Ihre Freizeit verbringe sie daheim. Über Österreich habe ihr die Bezugsperson nichts erzählt. Finanzielle Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson nicht. 1.
- Mit Stellungnahme vom 26.05.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung am XXXX .09.2015 sowie in der Einvernahme am XXXX .07.2017 angeführt habe, ihre Ehefrau heiße XXXX . In der Einvernahme am XXXX .03.2022 habe sie ihr Vorbringen insoweit präzisiert, als sie angeführt habe, mit XXXX verheiratet zu sein. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Namen XXXX führe, könne es sich bei ihr somit nicht um die Ehefrau der Bezugsperson handeln. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben über das Leben der Bezugsperson machen habe können. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass fallbezogen eine Kinderehe vorliege. 1.
- Mit Stellungnahme vom 26.05.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 .09.2015 sowie in der Einvernahme am römisch 40 .07.2017 angeführt habe, ihre Ehefrau heiße römisch 40 . In der Einvernahme am römisch 40 .03.2022 habe sie ihr Vorbringen insoweit präzisiert, als sie angeführt habe, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin den Namen römisch 40 führe, könne es sich bei ihr somit nicht um die Ehefrau der Bezugsperson handeln. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben über das Leben der Bezugsperson machen habe können. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass fallbezogen eine Kinderehe vorliege. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 13.06.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, in Verfahren nach § 35 AsylG eine positive Mitteilung des Bundesamtes bereits dann zu ergehen habe, wenn eine künftige Gewährung von internationalem Schutz wahrscheinlich sei. Folglich müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht der volle Beweis erbracht werden. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 13.06.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG eine positive Mitteilung des Bundesamtes bereits dann zu ergehen habe, wenn eine künftige Gewährung von internationalem Schutz wahrscheinlich sei. Folglich müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht der volle Beweis erbracht werden. Insoweit die Behörde davon ausgehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine Ehe geschlossen worden sei, da Letztere im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt habe, mit XXXX verheiratet zu sein, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass XXXX der Spitzname der Beschwerdeführerin sei, welchen sie nach der Eheschließung von ihrer Schwiegermutter erhalten habe. Dies sei in Afghanistan durchaus üblich. Betreffend den Nachnamen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie vor der Eheschließung den Namen XXXX geführt habe. Die afghanische Behörde habe diesen Nachnamen bei der Ausstellung des Reisepasses von der Geburtsurkunde übernommen und der Beschwerdeführerin erklärt, dass der Nachname der Bezugsperson nicht in das Reisedokument eingetragen werden habe können, da die Bezugsperson bei der Reisepassausstellung nicht vor Ort gewesen sei. Es gebe sohin eine schlüssige Erklärung für die vermeintlichen Widersprüche. Die weitere Argumentation der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin kaum Angaben zum Leben der Bezugsperson erstatten habe können, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Behörde nicht näher präzisiert habe, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelange. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht in die Lage versetzt worden, zu diesem Vorhalt Stellung zu beziehen. Sollte die Behörde weiterhin Zweifel am Bestehen der Ehe sowie an einem aufrechten Familienleben haben, werde die Einvernahme der Bezugsperson beantragt.Insoweit die Behörde davon ausgehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine Ehe geschlossen worden sei, da Letztere im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt habe, mit römisch 40 verheiratet zu sein, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass römisch 40 der Spitzname der Beschwerdeführerin sei, welchen sie nach der Eheschließung von ihrer Schwiegermutter erhalten habe. Dies sei in Afghanistan durchaus üblich. Betreffend den Nachnamen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie vor der Eheschließung den Namen römisch 40 geführt habe. Die afghanische Behörde habe diesen Nachnamen bei der Ausstellung des Reisepasses von der Geburtsurkunde übernommen und der Beschwerdeführerin erklärt, dass der Nachname der Bezugsperson nicht in das Reisedokument eingetragen werden habe können, da die Bezugsperson bei der Reisepassausstellung nicht vor Ort gewesen sei. Es gebe sohin eine schlüssige Erklärung für die vermeintlichen Widersprüche. Die weitere Argumentation der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin kaum Angaben zum Leben der Bezugsperson erstatten habe können, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Behörde nicht näher präzisiert habe, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelange. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht in die Lage versetzt worden, zu diesem Vorhalt Stellung zu beziehen. Sollte die Behörde weiterhin Zweifel am Bestehen der Ehe sowie an einem aufrechten Familienleben haben, werde die Einvernahme der Bezugsperson beantragt. Betreffend die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach gegenständlich eine Kinderehe vorliege, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung tatsächlich minderjährig gewesen sei und daher grundsätzlich zu prüfen sei, ob die Ehe dem ordre public widerspreche. Eine von Minderjährigen geschlossene Ehe sei nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, allerdings nicht per se ordre public-widrig. Es müssten vielmehr die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie etwa die Intensität der Inlandsbeziehung, das Alter und die daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehepartner, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille der ehemals minderjährigen Person, die Ehe fortzusetzen. Fallbezogen sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson als gültig anzusehen, da die Ehe nunmehr seit über 15 Jahren bestehe und die mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführerin die Ehe fortsetzen wolle. Vor der Flucht hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung gehabt. Nach der fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Die Ehe sei daher von Anfang an als gültig anzusehen. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass in Verfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. In einer Gesamtschau würden sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels vorliegen und sei dem Antrag der Beschwerdeführerin daher stattzugeben. Betreffend die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach gegenständlich eine Kinderehe vorliege, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung tatsächlich minderjährig gewesen sei und daher grundsätzlich zu prüfen sei, ob die Ehe dem ordre public widerspreche. Eine von Minderjährigen geschlossene Ehe sei nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, allerdings nicht per se ordre public-widrig. Es müssten vielmehr die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie etwa die Intensität der Inlandsbeziehung, das Alter und die daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehepartner, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille der ehemals minderjährigen Person, die Ehe fortzusetzen. Fallbezogen sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson als gültig anzusehen, da die Ehe nunmehr seit über 15 Jahren bestehe und die mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführerin die Ehe fortsetzen wolle. Vor der Flucht hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung gehabt. Nach der fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Die Ehe sei daher von Anfang an als gültig anzusehen. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. In einer Gesamtschau würden sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels vorliegen und sei dem Antrag der Beschwerdeführerin daher stattzugeben. 1.
- Mit Stellungnahme vom 20.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Verfahren nach § 35 AsylG die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse. Da in diesem Verfahren nur die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin selbst als Beweismittel herangezogen werden könnten, sei aufgrund der bereits getätigten Angaben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unzweifelhaft die Ehefrau der Bezugsperson sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich den Spitznamen der Beschwerdeführerin angeführt habe, seien nicht geeignet, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Würde man dieser Argumentation folgen, so könnte als Konsequenz jede beliebige Person als vermeintlicher Ehepartner auftreten. Abschließend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zum Leben der Bezugsperson in Österreich machen habe können. Sie sei weder in der Lage gewesen anzuführen, was die Bezugsperson nach der Arbeit oder am Wochenende mache, noch habe sie von einem Erlebnis der Bezugsperson, welches sich in den letzten acht Jahren ereignet habe, berichten können. 1.
- Mit Stellungnahme vom 20.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse. Da in diesem Verfahren nur die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin selbst als Beweismittel herangezogen werden könnten, sei aufgrund der bereits getätigten Angaben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unzweifelhaft die Ehefrau der Bezugsperson sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich den Spitznamen der Beschwerdeführerin angeführt habe, seien nicht geeignet, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Würde man dieser Argumentation folgen, so könnte als Konsequenz jede beliebige Person als vermeintlicher Ehepartner auftreten. Abschließend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zum Leben der Bezugsperson in Österreich machen habe können. Sie sei weder in der Lage gewesen anzuführen, was die Bezugsperson nach der Arbeit oder am Wochenende mache, noch habe sie von einem Erlebnis der Bezugsperson, welches sich in den letzten acht Jahren ereignet habe, berichten können.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1528/2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1528/2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 07.07.2023 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht dem ordre public widerspreche. Das Verbot der Kinderehe diene dazu, minderjährige Personen, welche die notwendige Reife nicht besitzen würden, vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt sowie Zwangsarbeit zu schützen. Im gegenständlichen Verfahren sei entscheidend, dass die Ehe aus freiem Willen geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung kurz vor der Volljährigkeit gestanden sei. Das Ehepaar habe in weiterer Folge in Afghanistan glücklich zusammengelebt. Das gemeinsame Familienleben sei lediglich durch die Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Der Kontakt werde täglich durch Telefongespräche sowie Videotelefonie aufrechterhalten. Die Intensität der Beziehung zeige sich auch darin, dass die Ehepartner wichtige persönliche Themen, wie etwa die Konversion der Bezugsperson, miteinander besprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe stets vom Wandel des Glaubens der Bezugsperson gewusst und habe die Konversion akzeptiert. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G gestellt habe, um das seit über 15 Jahren bestehende Familienleben in Österreich fortführen zu können. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 07.07.2023 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht dem ordre public widerspreche. Das Verbot der Kinderehe diene dazu, minderjährige Personen, welche die notwendige Reife nicht besitzen würden, vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt sowie Zwangsarbeit zu schützen. Im gegenständlichen Verfahren sei entscheidend, dass die Ehe aus freiem Willen geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung kurz vor der Volljährigkeit gestanden sei. Das Ehepaar habe in weiterer Folge in Afghanistan glücklich zusammengelebt. Das gemeinsame Familienleben sei lediglich durch die Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Der Kontakt werde täglich durch Telefongespräche sowie Videotelefonie aufrechterhalten. Die Intensität der Beziehung zeige sich auch darin, dass die Ehepartner wichtige persönliche Themen, wie etwa die Konversion der Bezugsperson, miteinander besprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe stets vom Wandel des Glaubens der Bezugsperson gewusst und habe die Konversion akzeptiert. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG gestellt habe, um das seit über 15 Jahren bestehende Familienleben in Österreich fortführen zu können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz stets erwähnt habe. Insoweit die Behörde davon ausgehe, dass die Bezugsperson in diesem Verfahren widersprüchliche Angaben zum Namen ihrer Ehefrau erstattet habe, sei auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .11.2022 im Verfahren zu Zl. XXXX zu verweisen. Demnach habe die Bezugsperson angeführt, dass der Name ihrer Ehefrau XXXX sei, sie jedoch im bisherigen Verfahren ihre Ehefrau aus Gewohnheit XXXX genannt habe, da dies ihr Spitzname sei. Betreffend die Angaben der Bezugsperson zum Nachnamen der Beschwerdeführerin sei ebenso auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX .11.2022 sowie die im gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 13.06.2023 zu verweisen. Ergänzend sei auszuführen, dass in der vorgelegten Eheurkunde der Name der Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen sei und somit feststehe, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson sei. Die Behörde habe Willkür geübt, da sie diese Tatsachen nicht gewürdigt und jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz stets erwähnt habe. Insoweit die Behörde davon ausgehe, dass die Bezugsperson in diesem Verfahren widersprüchliche Angaben zum Namen ihrer Ehefrau erstattet habe, sei auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .11.2022 im Verfahren zu Zl. römisch 40 zu verweisen. Demnach habe die Bezugsperson angeführt, dass der Name ihrer Ehefrau römisch 40 sei, sie jedoch im bisherigen Verfahren ihre Ehefrau aus Gewohnheit römisch 40 genannt habe, da dies ihr Spitzname sei. Betreffend die Angaben der Bezugsperson zum Nachnamen der Beschwerdeführerin sei ebenso auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .11.2022 sowie die im gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 13.06.2023 zu verweisen. Ergänzend sei auszuführen, dass in der vorgelegten Eheurkunde der Name der Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen sei und somit feststehe, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson sei. Die Behörde habe Willkür geübt, da sie diese Tatsachen nicht gewürdigt und jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Abschließend wurde ausgeführt, dass nach afghanischem Recht die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson jedenfalls gültig zustande gekommen sei. Auch nach österreichischem Recht könne die Ehefähigkeit bereits mit dem 16. Lebensjahr gegeben sein. Selbst wenn die Ehefähigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorgelegen wäre, wäre fallbezogen ein solcher Mangel als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe fortführen wolle. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich demnach eindeutig um eine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Abschließend wurde ausgeführt, dass nach afghanischem Recht die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson jedenfalls gültig zustande gekommen sei. Auch nach österreichischem Recht könne die Ehefähigkeit bereits mit dem 16. Lebensjahr gegeben sein. Selbst wenn die Ehefähigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorgelegen wäre, wäre fallbezogen ein solcher Mangel als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe fortführen wolle. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich demnach eindeutig um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2023, Zl. Islamabad-OB/KONS/1528/2023, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, die Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG zu qualifizieren sei. Zunächst sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Namens ihrer Ehefrau widersprüchliche Angaben erstattet habe. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson täglich in Kontakt stehe, könne überdies nicht nachvollzogen werden, dass sie im Rahmen ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad keinerlei Angaben zum Leben der Bezugsperson in Österreich machen habe können. Im gegenständlichen Verfahren sei sohin nicht nachgewiesen worden, dass die behauptete Ehe vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2023, Zl. Islamabad-OB/KONS/1528/2023, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, die Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG zu qualifizieren sei. Zunächst sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Namens ihrer Ehefrau widersprüchliche Angaben erstattet habe. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson täglich in Kontakt stehe, könne überdies nicht nachvollzogen werden, dass sie im Rahmen ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad keinerlei Angaben zum Leben der Bezugsperson in Österreich machen habe können. Im gegenständlichen Verfahren sei sohin nicht nachgewiesen worden, dass die behauptete Ehe vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe. 5. Am 28.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin
§ 15Vw
GVG einen Vorlageantrag und wiederholte zur Begründung die wesentlichen Punkte ihres bisherigen Vorbringens. 5. Am 28.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin
Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholte zur Begründung die wesentlichen Punkte ihres bisherigen Vorbringens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum bestehenden Familienverhältnis in Zweifel gezogen würden, da die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, mit XXXX verheiratet zu sein, während die Beschwerdeführerin jedoch den Namen XXXX führe. 2.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum bestehenden Familienverhältnis in Zweifel gezogen würden, da die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, mit römisch 40 verheiratet zu sein, während die Beschwerdeführerin jedoch den Namen römisch 40 führe. Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Vorhalt der Behörde mit Stellungnahme vom 13.06.2023 sowie mit Beschwerde vom 07.07.2023 substanziiert entgegengetreten ist. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass XXXX der Spitzname der Beschwerdeführerin sei und die Bezugsperson diesen Namen im Rahmen der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesamt lediglich aus Gewohnheit angeführt habe. In der darauffolgenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .11.2022 habe sie ihre Angaben schließlich richtiggestellt. Betreffend den Nachnamen der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass im Reisepass der Beschwerdeführerin jener Nachname eingetragen worden sei, welchen sie vor der Eheschließung geführt habe, da für die Verwendung des Nachnamens der Bezugsperson deren Anwesenheit bei der Ausstellung des Reisedokuments erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Vorhalt der Behörde mit Stellungnahme vom 13.06.2023 sowie mit Beschwerde vom 07.07.2023 substanziiert entgegengetreten ist. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass römisch 40 der Spitzname der Beschwerdeführerin sei und die Bezugsperson diesen Namen im Rahmen der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesamt lediglich aus Gewohnheit angeführt habe. In der darauffolgenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .11.2022 habe sie ihre Angaben schließlich richtiggestellt. Betreffend den Nachnamen der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass im Reisepass der Beschwerdeführerin jener Nachname eingetragen worden sei, welchen sie vor der Eheschließung geführt habe, da für die Verwendung des Nachnamens der Bezugsperson deren Anwesenheit bei der Ausstellung des Reisedokuments erforderlich gewesen wäre. Die Behörde verabsäumte es fallbezogen, dieses Vorbringen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Insbesondere wäre sie verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zum behaupteten Familienleben, zur Führung eines gemeinsamen Nachnamens sowie zu den von der Beschwerdeführerin geführten Vornamen zu befragen, um anschließend ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Allenfalls wäre auch in die Niederschrift der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , Einsicht zu nehmen und zu überprüfen gewesen, ob die Bezugsperson ihre Angaben zum Namen der Beschwerdeführerin tatsächlich richtiggestellt hat.Die Behörde verabsäumte es fallbezogen, dieses Vorbringen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Insbesondere wäre sie verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zum behaupteten Familienleben, zur Führung eines gemeinsamen Nachnamens sowie zu den von der Beschwerdeführerin geführten Vornamen zu befragen, um anschließend ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Allenfalls wäre auch in die Niederschrift der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .11.2022, Zl. römisch 40 , Einsicht zu nehmen und zu überprüfen gewesen, ob die Bezugsperson ihre Angaben zum Namen der Beschwerdeführerin tatsächlich richtiggestellt hat. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 20.06.2023 das Absehen von der Überprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Vor- und Familiennamen damit begründet, dass allein die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin als Beweismittel für das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft herangezogen werden könnten und als Konsequenz zumindest der Name des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin konsistent angeführt werden müsse, übersieht es überdies, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eine vom Kabul XXXX ausgestellte Heiratsurkunde beigelegt hat, welcher zu entnehmen ist, dass zwischen der Bezugsperson und ihr am XXXX .2007 in der afghanischen Provinz Ghazni eine Ehe geschlossen wurde. Diese Urkunde wäre von der Behörde zu würdigen und in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen. Insoweit die Behörde die Richtigkeit und Echtheit der Urkunde anzweifelt, wäre sie verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Dem Verfahren wäre insbesondere ein Dokumentenberater bzw. ein Sachverständiger zur Beurteilung der Echtheit der Heiratsurkunde beizuziehen gewesen.Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 20.06.2023 das Absehen von der Überprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Vor- und Familiennamen damit begründet, dass allein die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin als Beweismittel für das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft herangezogen werden könnten und als Konsequenz zumindest der Name des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin konsistent angeführt werden müsse, übersieht es überdies, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eine vom Kabul römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde beigelegt hat, welcher zu entnehmen ist, dass zwischen der Bezugsperson und ihr am römisch 40 .2007 in der afghanischen Provinz Ghazni eine Ehe geschlossen wurde. Diese Urkunde wäre von der Behörde zu würdigen und in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen. Insoweit die Behörde die Richtigkeit und Echtheit der Urkunde anzweifelt, wäre sie verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Dem Verfahren wäre insbesondere ein Dokumentenberater bzw. ein Sachverständiger zur Beurteilung der Echtheit der Heiratsurkunde beizuziehen gewesen. Es wird im Übrigen nicht verkannt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie von der Behörde aufgezeigt - insoweit ein Widerspruch ergibt, als sie in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad zunächst anführte, mit der Bezugsperson täglich in Kontakt zu stehen, während sie jedoch in weiterer Folge deren Wohnort in Österreich nicht nennen konnte und hinsichtlich der Frage, was die Bezugsperson in ihrer Freizeit mache, nur pauschal anführte, dass sie „daheim“ sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Leben der Bezugsperson in Österreich lediglich vage Angaben erstattete, ist für sich allein betrachtet allerdings nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am XXXX .2007 eine traditionelle Ehe geschlossen und diese in weiterer Folge vom Kabul XXXX korrekt registriert worden ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am römisch 40 .2007 eine traditionelle Ehe geschlossen und diese in weiterer Folge vom Kabul römisch 40 korrekt registriert worden ist. 2.2.
- Als Alternativbegründung für die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags führte die Behörde an, dass die (behauptete) Ehe mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei und somit eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliege. Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst vorauszuschicken, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „
§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id
F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).„
Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G). […] In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“ Erst im Fall des Vorliegens einer nach afghanischem Recht gültigen Ehe wäre in einem zweiten Schritt
§ 6
IPRG zu prüfen, ob die Anwendung der relevanten afghanischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Erst im Fall des Vorliegens einer nach afghanischem Recht gültigen Ehe wäre in einem zweiten Schritt
Paragraph 6, IPRG zu prüfen, ob die Anwendung der relevanten afghanischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie in der Stellungnahme vom 13.06.2023 aufgezeigt - eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widersprechende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153; mVa VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie in der Stellungnahme vom 13.06.2023 aufgezeigt - eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widersprechende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153; mVa VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird somit zunächst abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen in Afghanistan eine gültige Ehe geschlossen werden kann und ob die vom Kabul XXXX ausgestellte Heiratsurkunde geeignet ist, eine (gültige) Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde wird – wie bereits ausgeführt - ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu den Widersprüchen betreffend den Namen der Beschwerdeführerin, zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung in Afghanistan, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat zu befragen sind. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Allenfalls wird die Beschwerdeführerin auch aufzufordern sein, den aufrechten Kontakt mit der Bezugsperson durch die Vorlage von Chatverläufen und/oder Anrufprotokollen zu bescheinigen. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird somit zunächst abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen in Afghanistan eine gültige Ehe geschlossen werden kann und ob die vom Kabul römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde geeignet ist, eine (gültige) Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde wird – wie bereits ausgeführt - ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu den Widersprüchen betreffend den Namen der Beschwerdeführerin, zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung in Afghanistan, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat zu befragen sind. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Allenfalls wird die Beschwerdeführerin auch aufzufordern sein, den aufrechten Kontakt mit der Bezugsperson durch die Vorlage von Chatverläufen und/oder Anrufprotokollen zu bescheinigen. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach afghanischem Recht gültige Ehe geschlossen worden ist, wird anhand konkreter Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein, ob gegenständlich eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2278719.1.00