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{'item': 'W255 2282727-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW255 2282727-2 Spruch, W255 2282727-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog erstmals ab 2003 Notstandshilfe und steht zuletzt seit 01.10.2014 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund kurzer Dienstverhältnisse im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Der BF stellte zuletzt per 03.04.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
  4. Am 20.07.2023 und 07.08.2023 wurden zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) jeweils verbindliche Betreuungsvereinbarungen vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der BF verpflichtet ist, jegliche zumutbare Hilfstätigkeit anzunehmen und BF am 08.08.2023 an der Jobbörse des Projekts XXXX teilzunehmen. Dem BF wurde am 07.08.2023 zudem ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX für 08.08.2023 um 08:00 Uhr ausgefolgt und der BF auf seine Verpflichtung gemäß § 10 AlVG hingewiesen.1.
  5. Am 20.07.2023 und 07.08.2023 wurden zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) jeweils verbindliche Betreuungsvereinbarungen vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der BF verpflichtet ist, jegliche zumutbare Hilfstätigkeit anzunehmen und BF am 08.08.2023 an der Jobbörse des Projekts römisch 40 teilzunehmen. Dem BF wurde am 07.08.2023 zudem ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 für 08.08.2023 um 08:00 Uhr ausgefolgt und der BF auf seine Verpflichtung gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 1.
  6. Der BF wurde am 08.08.2023 beim Sozialökonomischen Betrieb ( XXXX vorstellig und führte ein Bewerbungsgespräch mit Frau XXXX vom XXXX . Dem BF wurde in diesem Gespräch vom XXXX ein Dienstverhältnis (Transitarbeitsplatz) beim XXXX ab 10.08.2023 im Bereich Reinigung-/Homeservice im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten. 1.
  7. Der BF wurde am 08.08.2023 beim Sozialökonomischen Betrieb ( römisch 40 vorstellig und führte ein Bewerbungsgespräch mit Frau römisch 40 vom römisch 40 . Dem BF wurde in diesem Gespräch vom römisch 40 ein Dienstverhältnis (Transitarbeitsplatz) beim römisch 40 ab 10.08.2023 im Bereich Reinigung-/Homeservice im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten. 1.
  8. Der BF erschien am 10.08.2023 nicht zum Arbeitsantritt. Es kam kein Dienstverhältnis zustande. 1.
  9. Am 28.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, dass es stimme, dass er nicht zum Arbeitsantritt erschienen sei. Dies deshalb, da er vorab den Dienstvertrag samt Bruttogehalt wissen habe wollen, da er sich zurzeit in einem Abschöpfungsverfahren befinde. Diesem Wunsch sei nicht entsprochen worden. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 20.09.2023 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF geweigert habe, die ihm zugewiesene Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX anzutreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 20.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF geweigert habe, die ihm zugewiesene Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 anzutreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  12. Am 04.10.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015160, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: XXXX , bestätigt. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015160, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. 1.
  16. Am 11.12.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  17. Am 18.12.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  18. Mit Schreiben vom 23.02.2024 brachte der BF vor, dass es sich verfahrensgegenständlich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handeln würde, die nicht geeignet sei, den BF bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. 1.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin des XXXX sowie die AMS-Betreuerin des BF als Zeuginnen einvernommen. 1.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin des römisch 40 sowie die AMS-Betreuerin des BF als Zeuginnen einvernommen.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  22. Feststellungen 2.1.
  23. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  24. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  25. Der BF bezog erstmals ab 2003 Notstandshilfe und steht zuletzt seit 01.10.2014 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund kurzer Dienstverhältnisse im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  26. Der BF stellte zuletzt per 03.04.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe 2.1.
  27. Am 20.07.2023 und 07.08.2023 wurden zwischen dem BF und dem AMS jeweils verbindliche Betreuungsvereinbarungen vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der BF verpflichtet ist, jegliche zumutbare Hilfstätigkeit anzunehmen und BF am 08.08.2023 an der Jobbörse des Projekts XXXX teilzunehmen. Dem BF wurde am 07.08.2023 zudem ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX für 08.08.2023 um 08:00 Uhr ausgefolgt und der BF auf seine Verpflichtung gemäß § 10 AlVG hingewiesen.2.1.
  28. Am 20.07.2023 und 07.08.2023 wurden zwischen dem BF und dem AMS jeweils verbindliche Betreuungsvereinbarungen vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der BF verpflichtet ist, jegliche zumutbare Hilfstätigkeit anzunehmen und BF am 08.08.2023 an der Jobbörse des Projekts römisch 40 teilzunehmen. Dem BF wurde am 07.08.2023 zudem ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 für 08.08.2023 um 08:00 Uhr ausgefolgt und der BF auf seine Verpflichtung gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 2.1.
  29. Der BF wurde am 08.08.2023 beim XXXX vorstellig und führte ein Bewerbungsgespräch mit Frau XXXX vom XXXX . Dem BF wurde in diesem Gespräch vom XXXX ein befristetes Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft beim XXXX ab 10.08.2023 im Bereich Reinigungs-/Homeservice, mit dem Arbeitsort XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags bis 12:30 Uhr, mit einem Gehalt von Brutto EUR 1.689,10 entsprechend § 29a Z 1 lit b) des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich 2023 angeboten. 2.1.
  30. Der BF wurde am 08.08.2023 beim römisch 40 vorstellig und führte ein Bewerbungsgespräch mit Frau römisch 40 vom römisch 40 . Dem BF wurde in diesem Gespräch vom römisch 40 ein befristetes Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft beim römisch 40 ab 10.08.2023 im Bereich Reinigungs-/Homeservice, mit dem Arbeitsort römisch 40 , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags bis 12:30 Uhr, mit einem Gehalt von Brutto EUR 1.689,10 entsprechend Paragraph 29 a, Ziffer eins, Litera b,) des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich 2023 angeboten. 2.1.
  31. Der BF zeigte sich im Zuge des Bewerbungsgespräches den am ihm angebotenen Job (Punkt 2.1.5.) desinteressiert. Er gab gegenüber der Vertreterin des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) unter anderem an, lieber als Journalist oder PR-Texter arbeiten zu wollen und dass er es präferiert hätte, eine vorangegangene Beschäftigungsinitiative fortzusetzen, statt ein Dienstverhältnis mit dem XXXX einzugehen. Er gab an, nicht zu verstehen und nicht einzusehen, warum ihm das AMS den verfahrensgegenständlichen Job beim XXXX zugewiesen hat. 2.1.
  32. Der BF zeigte sich im Zuge des Bewerbungsgespräches den am ihm angebotenen Job (Punkt 2.1.5.) desinteressiert. Er gab gegenüber der Vertreterin des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) unter anderem an, lieber als Journalist oder PR-Texter arbeiten zu wollen und dass er es präferiert hätte, eine vorangegangene Beschäftigungsinitiative fortzusetzen, statt ein Dienstverhältnis mit dem römisch 40 einzugehen. Er gab an, nicht zu verstehen und nicht einzusehen, warum ihm das AMS den verfahrensgegenständlichen Job beim römisch 40 zugewiesen hat. 2.1.
  33. Der BF erschien am 10.08.2023 nicht zum Arbeitsantritt. Es kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.1.
  34. Dem BF wäre am 10.08.2023 im Falle des Erscheinens am Arbeitsort sein Arbeitsvertrag zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden. 2.1.
  35. Am 28.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, dass es stimme, dass er nicht zum Arbeitsantritt erschienen sei. Dies deshalb, da er vorab den Dienstvertrag samt Bruttogehalt wissen habe wollen, da er sich zurzeit in einem Abschöpfungsverfahren befinde. Diesem Wunsch sei nicht entsprochen worden. 2.1.
  36. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.2.1.
  37. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  38. Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 20.09.2023 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren hat.2.1.
  39. Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 20.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  40. Der BF brachte am 04.10.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  41. genannten Bescheid ein. 2.1.
  42. Der unter Punkt 2.1.
  43. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015160, bestätigt und diese dem BF per RSb-Brief durch persönliche Übernahme am 30.11.2023 zugestellt. 2.1.
  44. Gegen die unter Punkt 2.1.
  45. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 11.12.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  46. Beweiswürdigung 2.2.
  47. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  48. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  49. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Antrag auf Notstandshilfe per 03.04.
  51. 2.2.
  52. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarungen und das Einladungsschreiben (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungspläne vom 20.07.2023 und 07.08.2023 sowie das Einladungsschreiben vom 07.08.
  53. Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Erhalt des Einladungsschreibens vom 07.08.
  54. 2.2.
  55. Zu den Feststellungen betreffend das Bewerbungsgespräch und das angebotene Dienstverhältnis (Punkt 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Es ist unstrittig, dass der BF am 08.08.2023 beim XXXX vorstellig wurde und ein Bewerbungsgespräch mit Frau XXXX vom XXXX geführt hat. Es ist unstrittig, dass der BF am 08.08.2023 beim römisch 40 vorstellig wurde und ein Bewerbungsgespräch mit Frau römisch 40 vom römisch 40 geführt hat. Bereits dem Einladungsschreiben für den 08.08.2023 war wörtlich zu entnehmen, dass es „sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot“ handelt. Im Einladungsschreiben wurden die Aufgabenbereiche des XXXX dargestellt, darunter der folgende Aufgabenbereich: „Homeservice: Wäsche- u. Bügelservice für Hotel-Gastgewerbe, Privatpersonen, Firmenbüros, Reinigungsarbeiten Wohnhausanlagen, Privathaushalte“. Im Hinblick auf die Entlohnung wurde auf den anzuwendenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich verwiesen. Es fand sich die Information, dass es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handelt. Bereits dem Einladungsschreiben für den 08.08.2023 war wörtlich zu entnehmen, dass es „sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot“ handelt. Im Einladungsschreiben wurden die Aufgabenbereiche des römisch 40 dargestellt, darunter der folgende Aufgabenbereich: „Homeservice: Wäsche- u. Bügelservice für Hotel-Gastgewerbe, Privatpersonen, Firmenbüros, Reinigungsarbeiten Wohnhausanlagen, Privathaushalte“. Im Hinblick auf die Entlohnung wurde auf den anzuwendenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich verwiesen. Es fand sich die Information, dass es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handelt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Frau XXXX vom XXXX als Zeugin einvernommen. Diese machte für den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und schlüssig. Sie gab – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Einladungsschreibens für den 08.08.2023 – an, dass der BF am 08.08.2023 bei ihr vorstellig geworden sei, sie ihm ein konkretes Dienstverhältnis für den Reinigungsservice/Homeservice im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. freitags bis 12:30 Uhr mit Arbeitsbeginn 10.08.2023 angeboten habe. Der Arbeitsort wäre XXXX gewesen. Sie habe dem BF sowohl die Arbeitszeiten als auch den Arbeitsort mitgeteilt. Sie habe auch die Dauer des Dienstverhältnisses (für drei Monate befristetes Dienstverhältnis) und das Gehalt (ca. EUR 1.687,- Brutto) mit dem BF besprochen. Das von der Zeugin genannte Gehalt entspricht wiederum dem für die angebotene Stelle anzuwendenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich 2023 (§ § 29a Z 1 lit b). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Frau römisch 40 vom römisch 40 als Zeugin einvernommen. Diese machte für den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und schlüssig. Sie gab – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Einladungsschreibens für den 08.08.2023 – an, dass der BF am 08.08.2023 bei ihr vorstellig geworden sei, sie ihm ein konkretes Dienstverhältnis für den Reinigungsservice/Homeservice im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. freitags bis 12:30 Uhr mit Arbeitsbeginn 10.08.2023 angeboten habe. Der Arbeitsort wäre römisch 40 gewesen. Sie habe dem BF sowohl die Arbeitszeiten als auch den Arbeitsort mitgeteilt. Sie habe auch die Dauer des Dienstverhältnisses (für drei Monate befristetes Dienstverhältnis) und das Gehalt (ca. EUR 1.687,- Brutto) mit dem BF besprochen. Das von der Zeugin genannte Gehalt entspricht wiederum dem für die angebotene Stelle anzuwendenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich 2023 (Paragraph Paragraph 29 a, Ziffer eins, Litera b,). Der BF bestätigte diese Angaben der Zeugin insoweit, als er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2024 erklärte, dass ihm im Zuge des Bewerbungsgespräches vom 08.08.2023 das Gehalt, die Arbeitszeit und die Tätigkeit bekanntgeben worden seien. Weiters übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage ./4 zu seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2024 eine Aufstellung des XXXX , der sowohl das exakte Gehalt (EUR 1.689,10 Brutto), die exakte Arbeitszeit (37h pro Woche Vollzeit) als auch die genauen Arbeitszeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen zu entnehmen sind (Homeservice: Schicht B: Mo-Do 07:30 – 16:00 Uhr, Fr: 07:30 – 12:00 Uhr).Der BF bestätigte diese Angaben der Zeugin insoweit, als er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2024 erklärte, dass ihm im Zuge des Bewerbungsgespräches vom 08.08.2023 das Gehalt, die Arbeitszeit und die Tätigkeit bekanntgeben worden seien. Weiters übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage ./4 zu seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2024 eine Aufstellung des römisch 40 , der sowohl das exakte Gehalt (EUR 1.689,10 Brutto), die exakte Arbeitszeit (37h pro Woche Vollzeit) als auch die genauen Arbeitszeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen zu entnehmen sind (Homeservice: Schicht B: Mo-Do 07:30 – 16:00 Uhr, Fr: 07:30 – 12:00 Uhr). Der gegenteiligen Behauptung des BF, ihm wäre die Dauer des Dienstverhältnisses nicht gesagt worden, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Dem Einladungsschreiben vom 07.08.2023 war zu entnehmen, dass es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handeln würde. Dem BF wurde am 28.08.2023 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS die Möglichkeit gegeben, zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung, insbesondere zu etwaigen Einwendungen gegen den Job Stellung zu beziehen. Der BF machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, ohne vorzubringen, dass ihm keine Auskunft über die Dauer des Dienstverhältnisses erteilt worden sei. Auch in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag behauptete der BF nie, dass ihm keine Auskunft über die Dauer des Dienstverhältnisses erteilt worden sei. In seiner Beschwerde vom 05.07.2023 erwähnte der BF selbst, dass ihm – wenngleich bei einer vorangehenden Jobbörse beim XXXX vom 04.07.2023 – die Möglichkeit eingeräumt worden sei, „für mindestens drei Monate einen Transitarbeitsplatz“ anzutreten. In seinem Vorlageantrag erwähnte der BF, dass der XXXX Dienstverhältnisse „für drei, sechs oder acht Monate“ anbieten würde. In seiner Beschwerde vom 05.07.2023 erwähnte der BF selbst, dass ihm – wenngleich bei einer vorangehenden Jobbörse beim römisch 40 vom 04.07.2023 – die Möglichkeit eingeräumt worden sei, „für mindestens drei Monate einen Transitarbeitsplatz“ anzutreten. In seinem Vorlageantrag erwähnte der BF, dass der römisch 40 Dienstverhältnisse „für drei, sechs oder acht Monate“ anbieten würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau XXXX vom XXXX alle oben genannten Informationen betreffend die angebotene Stelle geben sollte (insb Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit, Entlohnung, Arbeitsbeginn etc), sich aber weigern sollte, den BF über die Dauer des Dienstverhältnisses zu informieren.Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau römisch 40 vom römisch 40 alle oben genannten Informationen betreffend die angebotene Stelle geben sollte (insb Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit, Entlohnung, Arbeitsbeginn etc), sich aber weigern sollte, den BF über die Dauer des Dienstverhältnisses zu informieren. 2.2.
  56. Zu den Feststellungen betreffend das Bewerbungsgespräch und das Verhalten des BF (Punkt 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Zeugin XXXX vom XXXX beantwortete direkt, klar und nachvollziehbar die ihr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen und hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte, dass der BF den Job beim XXXX nicht annehmen habe wollen und sich als überqualifiziert für diesen erachte. Der BF habe vielmehr erzählt, dass er PR-Texter und Journalist sei, dass er gerne bei der XXXX geblieben wäre, da er sich dort gut aufgehoben gefühlt habe und nicht einsehe, warum er dort abgebucht worden sei und man ihm zu dem Job beim XXXX verhelfe. Die Frage, ob sie das Gefühl hatte, dass der BF redlich und ehrlich daran interessiert gewesen sei, ein Dienstverhältnis mit dem XXXX einzugehen, beantwortete sie klar mit: „Nein“. Die Zeugin römisch 40 vom römisch 40 beantwortete direkt, klar und nachvollziehbar die ihr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen und hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte, dass der BF den Job beim römisch 40 nicht annehmen habe wollen und sich als überqualifiziert für diesen erachte. Der BF habe vielmehr erzählt, dass er PR-Texter und Journalist sei, dass er gerne bei der römisch 40 geblieben wäre, da er sich dort gut aufgehoben gefühlt habe und nicht einsehe, warum er dort abgebucht worden sei und man ihm zu dem Job beim römisch 40 verhelfe. Die Frage, ob sie das Gefühl hatte, dass der BF redlich und ehrlich daran interessiert gewesen sei, ein Dienstverhältnis mit dem römisch 40 einzugehen, beantwortete sie klar mit: „Nein“. Die dargestellten Aussagen der Zeugin XXXX werden durch zahlreiche ausführliche schriftliche Stellungnahmen des BF im gegenständlichen Verfahren untermauert. Darin wiederholt der BF im Wesentlichen, dass er vor der Zubuchung zur verfahrensgegenständlichen Stelle beim XXXX der XXXX zugebucht gewesen sei und diese Initiative viel sinnvoller empfunden hätte. Seine Zubuchung zum XXXX sei nicht erfolgsversprechend, sondern würde seine Chancen am Arbeitsmarkt schmälern. In seiner Beschwerde vom 05.07.2023 schreibt er wortwörtlich davon, dass er dagegen „protestiere“, dass er dazu „genötigt“ werden solle, einen Transitarbeitsplatz beim XXXX anzutreten. Die dargestellten Aussagen der Zeugin römisch 40 werden durch zahlreiche ausführliche schriftliche Stellungnahmen des BF im gegenständlichen Verfahren untermauert. Darin wiederholt der BF im Wesentlichen, dass er vor der Zubuchung zur verfahrensgegenständlichen Stelle beim römisch 40 der römisch 40 zugebucht gewesen sei und diese Initiative viel sinnvoller empfunden hätte. Seine Zubuchung zum römisch 40 sei nicht erfolgsversprechend, sondern würde seine Chancen am Arbeitsmarkt schmälern. In seiner Beschwerde vom 05.07.2023 schreibt er wortwörtlich davon, dass er dagegen „protestiere“, dass er dazu „genötigt“ werden solle, einen Transitarbeitsplatz beim römisch 40 anzutreten. Im Unterschied zur Zeugin XXXX vermied es der BF insbesondere zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die an ihn gestellten Fragen klar und präzise zu beantworten, sondern war offensichtlich in erster Linie bestrebt, seinen Unmut über die Abbuchung seiner Person von der XXXX und seine Zubuchung zum XXXX kundzutun. Im Unterschied zur Zeugin römisch 40 vermied es der BF insbesondere zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die an ihn gestellten Fragen klar und präzise zu beantworten, sondern war offensichtlich in erster Linie bestrebt, seinen Unmut über die Abbuchung seiner Person von der römisch 40 und seine Zubuchung zum römisch 40 kundzutun. Das Auftreten und die Aussagen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie seine Ausführungen in seiner Beschwerde bestätigen den Eindruck der Zeugin XXXX , dass sich der BF für die Stelle im Bereich Reinigungsservice/Homeservice überqualifiziert erachtet und eine Anstellung als Führungsposition im Bereich Journalismus anstrebt. Für seine Branche wäre es etwa wichtig, „Networking“ zu betreiben, einen Linked-In Auftritt aufzubereiten udgl statt Jobs zu suchen und auszuüben, „die typischerweise von ungelernten Arbeitskräften ausgeführt werden, wie etwa Hilfsdienste bei einem Cateringservice, einem Biogemüsebetrieb oder in der Haus- und Gebäudebetreuung.“, so der BF.Das Auftreten und die Aussagen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie seine Ausführungen in seiner Beschwerde bestätigen den Eindruck der Zeugin römisch 40 , dass sich der BF für die Stelle im Bereich Reinigungsservice/Homeservice überqualifiziert erachtet und eine Anstellung als Führungsposition im Bereich Journalismus anstrebt. Für seine Branche wäre es etwa wichtig, „Networking“ zu betreiben, einen Linked-In Auftritt aufzubereiten udgl statt Jobs zu suchen und auszuüben, „die typischerweise von ungelernten Arbeitskräften ausgeführt werden, wie etwa Hilfsdienste bei einem Cateringservice, einem Biogemüsebetrieb oder in der Haus- und Gebäudebetreuung.“, so der BF. Weiters kommt das Desinteresse des BF am Dienstverhältnis beim XXXX darin zum Ausdruck, dass er bereits einen vorangehenden potentiellen Dienstantritt beim XXXX am 04.07.2023 ohne Nennung rechtlich relevanter bzw. anerkannter Gründe verweigert hat und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf rechtlich nicht relevante bzw. anerkannte Gründe ausgesagt hat, dass er den Job am 10.08.2023 „nicht so schnell antreten hätte können.“ Weiters kommt das Desinteresse des BF am Dienstverhältnis beim römisch 40 darin zum Ausdruck, dass er bereits einen vorangehenden potentiellen Dienstantritt beim römisch 40 am 04.07.2023 ohne Nennung rechtlich relevanter bzw. anerkannter Gründe verweigert hat und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf rechtlich nicht relevante bzw. anerkannte Gründe ausgesagt hat, dass er den Job am 10.08.2023 „nicht so schnell antreten hätte können.“ 2.2.
  57. Es ist unstrittig, dass der BF am 10.08.2023 nicht zum Arbeitsantritt erschien und kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem XXXX zustande kam (Punkt 2.1.7.).2.2.
  58. Es ist unstrittig, dass der BF am 10.08.2023 nicht zum Arbeitsantritt erschien und kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem römisch 40 zustande kam (Punkt 2.1.7.). 2.2.
  59. Die Feststellung, dass dem BF am 10.08.2023 im Falle des Erscheinens am Arbeitsort sein Arbeitsvertrag zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden wäre (2.1.8.), stützt sich auf die diesbezüglich klare und nachvollziehbare Angabe der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Vorhalt der Angaben des BF, denenzufolge sie sich geweigert hätte, ihm am 08.08.2023 einen Dienstvertrag zu geben, antwortete sie nachvollziehbar, dass es nicht üblich sei, Blanko-Dienstverträge vorzulegen. Dies erscheint insbesondere in jenen Fällen nachvollziehbar, wenn – wie verfahrensgegenständlich – der Bewerber (hier der BF) ohnehin kein Interesse am Job zeigt. 2.2.
  60. Die Feststellung, dass dem BF am 10.08.2023 im Falle des Erscheinens am Arbeitsort sein Arbeitsvertrag zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden wäre (2.1.8.), stützt sich auf die diesbezüglich klare und nachvollziehbare Angabe der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Vorhalt der Angaben des BF, denenzufolge sie sich geweigert hätte, ihm am 08.08.2023 einen Dienstvertrag zu geben, antwortete sie nachvollziehbar, dass es nicht üblich sei, Blanko-Dienstverträge vorzulegen. Dies erscheint insbesondere in jenen Fällen nachvollziehbar, wenn – wie verfahrensgegenständlich – der Bewerber (hier der BF) ohnehin kein Interesse am Job zeigt. 2.2.
  61. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme Punkt (2.1.9.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 28.08.2023, das vom BF eigenhändig unterfertigt wurde. 2.2.
  62. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  63. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  64. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  65. und Punkt 2.1.13.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  66. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.13.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  67. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.14.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  68. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  69. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 08.08.2023 vom XXXX ein befristetes Dienstverhältnis beim XXXX ab 10.08.2023 im Bereich Reinigungs-Homeservice, mit dem Arbeitsort XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags bis 12:30 Uhr, mit einem Gehalt von Brutto EUR 1.689,10 entsprechend § 29a Z 1 lit b) des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich 2023 angeboten. Der BF gab durch sein Verhalten sein Desinteresse an der Stelle zur Schau und erschien auch nicht zum Arbeitsantritt. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 08.08.2023 vom römisch 40 ein befristetes Dienstverhältnis beim römisch 40 ab 10.08.2023 im Bereich Reinigungs-Homeservice, mit dem Arbeitsort römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zu den Arbeitszeiten montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags bis 12:30 Uhr, mit einem Gehalt von Brutto EUR 1.689,10 entsprechend Paragraph 29 a, Ziffer eins, Litera b,) des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich 2023 angeboten. Der BF gab durch sein Verhalten sein Desinteresse an der Stelle zur Schau und erschien auch nicht zum Arbeitsantritt. Der BF hat sich somit in Bezug auf die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Zu den Einwendungen des BF: Sofern der BF vorbrachte, ihm sei am 08.08.2023 kein Dienstvertrag vorab übermittelt worden, ist festzuhalten, dass dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am 08.08.2023 alle wesentlichen Informationen über das Dienstverhältnis (Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Tätigkeitsbereich, Entlohnung) erteilt wurden und dem BF am 10.08.2023 – so er an diesem Tag beim Dienstgeber erschienen wäre – ein Arbeitsvertrag zur Durchsicht vorgelegt worden wäre. Der BF ist jedoch am 10.08.2023 nicht beim XXXX erschienen.Sofern der BF vorbrachte, ihm sei am 08.08.2023 kein Dienstvertrag vorab übermittelt worden, ist festzuhalten, dass dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am 08.08.2023 alle wesentlichen Informationen über das Dienstverhältnis (Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Tätigkeitsbereich, Entlohnung) erteilt wurden und dem BF am 10.08.2023 – so er an diesem Tag beim Dienstgeber erschienen wäre – ein Arbeitsvertrag zur Durchsicht vorgelegt worden wäre. Der BF ist jedoch am 10.08.2023 nicht beim römisch 40 erschienen. Sofern der BF vorbrachte, dass er einen Hund habe und aufgrund seiner Betreuungspflichten für diesen Hund den Job nicht am 10.08.2023, sondern erst Anfang September antreten hätte können, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei der Betreuung um einen Hund um keine gesetzlich anerkannte Betreuungspflicht handelt, die es für Notstandshilfe-Empfänger rechtfertigen würde, potentielle Dienstverhältnisse mangels alternativer Betreuungsunterstützungen abzulehnen. Im Falle des BF kommt hinzu, dass er angab, einen Job bereits Anfang Juli 2023 ua wegen seinem Hund abgelehnt zu haben, da es zwar eine Gemeinschaft von Hundebesitzern in seiner Gemeinde gebe, die sich gegenseitig unterstützen würde, diese Unterstützung aber Vorlaufzeit benötige und der BF einen Monat später weiterhin keine Vorkehrung getroffen hatte. Sofern der BF vorbrachte, dass er deshalb den Job nicht antreten habe können, da er sich in Psychotherapie befunden habe und sich die von ihm mit seiner Psychotherapeutin einen Monat im Vorhinein vereinbarten wöchentlichen Psychotherapieeinheiten mit der Arbeitszeit überschnitten hätten, ist dem zu entgegnen, dass es am BF gelegen wäre, seine Psychotherapiesitzungen mit seiner Psychotherapeutin terminlich so zu vereinbaren, dass diese außerhalb der Arbeitszeit des BF stattfinden hätten können. Bei der für den BF vorgesehenen Arbeitszeit (montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags bis 12:30 Uhr) wäre dies für den BF möglich gewesen. Zur Haupteinwendung des BF, demzufolge der ihm angebotene Job seine Chancen am Arbeitsmarkt schmälern würde, nicht seiner ursprünglichen Tätigkeit als Journalist entsprechen würde und auch nicht von der XXXX gedeckt sei, ist darauf zu verweisen, dass der BF als langjähriger Notstandshilfe-Bezieher dazu verpflichtet ist, auch Hilfstätigkeiten anzunehmen. Überqualifikation ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange dem nicht gesetzliche Einschränkungen entgegenstehen (etwa der Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 2 AlVG). Daher ist einem Notstandshilfe empfangenen Juristen die Zuweisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft grundsätzlich zumutbar, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ihn zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen lassen (zB Fehlen der Schwindelfreiheit) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (Dezember 2023), § 9, Rz 212).Zur Haupteinwendung des BF, demzufolge der ihm angebotene Job seine Chancen am Arbeitsmarkt schmälern würde, nicht seiner ursprünglichen Tätigkeit als Journalist entsprechen würde und auch nicht von der römisch 40 gedeckt sei, ist darauf zu verweisen, dass der BF als langjähriger Notstandshilfe-Bezieher dazu verpflichtet ist, auch Hilfstätigkeiten anzunehmen. Überqualifikation ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange dem nicht gesetzliche Einschränkungen entgegenstehen (etwa der Berufsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Daher ist einem Notstandshilfe empfangenen Juristen die Zuweisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft grundsätzlich zumutbar, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ihn zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen lassen (zB Fehlen der Schwindelfreiheit) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (Dezember 2023), Paragraph 9,, Rz 212). Schließlich wurde dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – verfahrensgegenständlich anders als von ihm teils behauptet, keine Vorschaltmaßnahme, sondern ein konkretes Dienstverhältnis (Transitarbeitsplatz) beim XXXX angeboten. , Schließlich wurde dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – verfahrensgegenständlich anders als von ihm teils behauptet, keine Vorschaltmaßnahme, sondern ein konkretes Dienstverhältnis (Transitarbeitsplatz) beim römisch 40 angeboten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.
  15. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.
  16. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2282727.2.00

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