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{'item': 'W257 2282380-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW257 2282380-1 Spruch, W257 2282380-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) mit Wirksamkeit 01.09.2023 von Amts wegen von seinem Arbeitsplatz - „Referent Personalplanung“ beim Kommando Streitkräfte, in der Abteilung Konkrete Personaladministration Nachgeordnete, XXXX , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, 5071 Wals-Siezenheim, Schwarzenbergkaserne, (in der Folge kurz „ehem. Arbeitsplatz“ genannt)- „Referent Personalplanung“ beim Kommando Streitkräfte, in der Abteilung Konkrete Personaladministration Nachgeordnete, römisch 40 , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, 5071 Wals-Siezenheim, Schwarzenbergkaserne, (in der Folge kurz „ehem. Arbeitsplatz“ genannt) - auf den Arbeitsplatz in der Dienststelle XXXX , XXXX , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit der gleichen Dienstörtlichkeit, (in der Folge kurz „Zielarbeitsplatz“ genannt) - auf den Arbeitsplatz in der Dienststelle römisch 40 , römisch 40 , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit der gleichen Dienstörtlichkeit, (in der Folge kurz „Zielarbeitsplatz“ genannt) versetzt. Die belangte Behörde (in der Folge kurz „belBeh“ genannt) führte als Begründung aus, dass seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Organisationsänderung angeordnet worden sei. Der BF wäre gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden und wäre er darauf hingewiesen worden, dass er allfällige Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen habe. Nachdem der BF innerhalb dieser Frist keine Einwände vorgebracht hätte, wäre dies seitens der belangten Behörde als Zustimmung gewertet worden. Die belangte Behörde (in der Folge kurz „belBeh“ genannt) führte als Begründung aus, dass seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Organisationsänderung angeordnet worden sei. Der BF wäre gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden und wäre er darauf hingewiesen worden, dass er allfällige Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen habe. Nachdem der BF innerhalb dieser Frist keine Einwände vorgebracht hätte, wäre dies seitens der belangten Behörde als Zustimmung gewertet worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde und führte darin folgendes an: Der bekämpfte Bescheid vom 18.08.2023, wonach er mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amtswegen versetzt werden sollte, wäre ihm erst am 07.09.2023 zugestellt worden, wodurch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen würde. Überdies käme es zu einer Abwertung seines bisherigen Arbeitsplatzes. Durch die teilweise Organisationsänderung sei er auf einen Arbeitsplatz mit der Fertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung seiner Funktionsgruppe 5 (FG 5) im Sinne der im Bescheid angeführten Fußnote Diensteingeteilt worden. Der Arbeitsplatz sei im Organisationsplan mit einer zweifachen Fußnote versehen worden. Diese würde lauten: (

  1. a)wenn Approbationsbefugnis für alle Angelegenheiten des Referates zentrale Dienste zuerkannt: FG 5 und (
  2. b)für die Dauer der Einteilung von XXXX , geb. XXXX Verwendungsgruppe A2, FG 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde und führte darin folgendes an: Der bekämpfte Bescheid vom 18.08.2023, wonach er mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amtswegen versetzt werden sollte, wäre ihm erst am 07.09.2023 zugestellt worden, wodurch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen würde. Überdies käme es zu einer Abwertung seines bisherigen Arbeitsplatzes. Durch die teilweise Organisationsänderung sei er auf einen Arbeitsplatz mit der Fertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung seiner Funktionsgruppe 5 (FG 5) im Sinne der im Bescheid angeführten Fußnote Diensteingeteilt worden. Der Arbeitsplatz sei im Organisationsplan mit einer zweifachen Fußnote versehen worden. Diese würde lauten: (
  3. a)wenn Approbationsbefugnis für alle Angelegenheiten des Referates zentrale Dienste zuerkannt: FG 5 und (
  4. b)für die Dauer der Einteilung von römisch 40 , geb. römisch 40 Verwendungsgruppe A2, FG 5. Bei der Organisationsänderung handle es sich lediglich um eine Änderung der Organisationsbezeichnung. Die Aufgaben des Zielarbeitsplatzes seien nahezu gleich mit seinen bisherigen Aufgaben. Bei der Änderung seines Arbeitsplatzes ändere sich zwar die Bezeichnung von „RefPersPI“ auf „RefPers“, die Arbeitsplatzaufgaben seien allerdings zu 80 % ident geblieben. Im Gegenteil, die Aufgaben wären sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht mehr geworden. Durch die geringfügige Änderung sei daher im Wesentlichen von der Identität des alten Arbeitsplatzes mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen und wäre daher der Bescheid als rechtswidrig zu betrachten. Der BF führt als Beweis dazu mehrere Urkunden an wie z. B. einen Organisationsplan, diese wurden allerdings als Beilage nicht angeführt. In weiterer Folge führte er Beweise hinsichtlich seiner Tätigkeit an, welche beweisen würden, dass er in den Monaten Jänner bis Juli 2002 die gleichen Arbeiten verrichtet hätte wie in den Vergleichsmonaten im Jahr 2023. Darüber hinaus beantragte der BF einen Feststellungsbescheid gemäß § 137 BDG 1979 bezüglich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes verbunden mit dem Antrag auf Aufwertung in die Funktionsgruppe 6 analog XXXX . Dieser Antrag wurde der Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Der BF stellt in der Beschwerde gegenüber dem BVwG keine Anträge. Darüber hinaus beantragte der BF einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 137, BDG 1979 bezüglich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes verbunden mit dem Antrag auf Aufwertung in die Funktionsgruppe 6 analog römisch 40 . Dieser Antrag wurde der Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Der BF stellt in der Beschwerde gegenüber dem BVwG keine Anträge. Der Verwaltungsakt wurde am 05.12.2023 dem BVwG vorgelegt. Der Vorlage wurde ein Schreiben der belangten Behörde beigefügt, in welchem die Behörde ausführte, dass mit Wirksamkeit von 01.08.2023 die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über der Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023) in Kraft getreten sei. Gemäß § 1 dieser Verordnung sei mit 01.08.2023 die XXXX die zuständige Dienstbehörde. Nach Anführen des bisherigen Verfahrensverlaufes, führte die Behörde aus, dass aus dortiger Sicht dem Begehren des BF vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb durch die XXXX kein Restschutzinteresse erkannt werden würde. Weiters führte die Behörde aus, dass eine etwaige beabsichtigte Neubewertung des Arbeitsplatzes mit einem eigenständigen Antrag einzubringen wäre. Schließlich führte sie aus, dass die Beschwerde ohne jegliche Beilage bei der XXXX eingebracht worden wäre. Dem Vorlageschreiben wurden 7 Beilagen angeschlossen, darunter ein Schreiben vom 27.07.2023, ein Schreiben bezeichnet als „Organisationsplan vom 30.03.2023“, sowie die Beschwerde, der Bescheid und Urkunden hinsichtlich des Vorhalteverfahrens. Das Vorlageschreiben wurde dem BF zur Stellungnahme zugesandt, welcher am 22.01.2024 eine mit der Beschwerde inhaltlich gleichbleibende Stellungnahme einbrachte. Der Verwaltungsakt wurde am 05.12.2023 dem BVwG vorgelegt. Der Vorlage wurde ein Schreiben der belangten Behörde beigefügt, in welchem die Behörde ausführte, dass mit Wirksamkeit von 01.08.2023 die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über der Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023) in Kraft getreten sei. Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung sei mit 01.08.2023 die römisch 40 die zuständige Dienstbehörde. Nach Anführen des bisherigen Verfahrensverlaufes, führte die Behörde aus, dass aus dortiger Sicht dem Begehren des BF vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb durch die römisch 40 kein Restschutzinteresse erkannt werden würde. Weiters führte die Behörde aus, dass eine etwaige beabsichtigte Neubewertung des Arbeitsplatzes mit einem eigenständigen Antrag einzubringen wäre. Schließlich führte sie aus, dass die Beschwerde ohne jegliche Beilage bei der römisch 40 eingebracht worden wäre. Dem Vorlageschreiben wurden 7 Beilagen angeschlossen, darunter ein Schreiben vom 27.07.2023, ein Schreiben bezeichnet als „Organisationsplan vom 30.03.2023“, sowie die Beschwerde, der Bescheid und Urkunden hinsichtlich des Vorhalteverfahrens. Das Vorlageschreiben wurde dem BF zur Stellungnahme zugesandt, welcher am 22.01.2024 eine mit der Beschwerde inhaltlich gleichbleibende Stellungnahme einbrachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstverrichtung dem Bundesministerium für Landesverteidigung zugewiesen. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 trat die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023), BGBl. II Nr. 232/2023, in Kraft. Gemäß § 1 dieser Verordnung wurde eine neue Dienstbehörde geschaffen, nämlich die XXXX , welche die bisherige Abteilung des BF (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) ablöste. Die weitere damit verbundenen Änderung ergeben sich aus dem Schreiben vom 30.03.2023 der belBeh, dies dem BF im Rahmen des Vorhalteverfahrens vorgehalten wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 trat die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2023,, in Kraft. Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung wurde eine neue Dienstbehörde geschaffen, nämlich die römisch 40 , welche die bisherige Abteilung des BF (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) ablöste. Die weitere damit verbundenen Änderung ergeben sich aus dem Schreiben vom 30.03.2023 der belBeh, dies dem BF im Rahmen des Vorhalteverfahrens vorgehalten wurde. Damit änderte sich die Verwaltungsorganisation. Die Änderung der Organisationseinheit ist im Schreiben vom 30.03.2023 für das VwG ausreichend dargelegt und kann festgestellt werden, dass sich die Organisationseinheit um mehr als 25% gegenüber der Vorgängerorganisation geändert hat. Der Beschwerdeführer war bis Ablauf August 2023 auf seinen ehemaligen Arbeitsplatz in (sh eingangs die genaue Bezeichnung) zur Dienstleistung eingeteilt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde er auf den Zielarbeitsplatz (sh dazu ebenfalls eingangs) versetzt. Die gehaltsrechtliche Wertigkeit blieb durch ausdrückliche Beibehaltung seiner bisherigen Funktionsgruppe unverändert; ebenso die Dienstörtlichkeit. Dem BF wurde der neue Arbeitsplatz im Vorhalteverfahren gem § 38 Abs. 6 mitgeteilt und hat sich der BF innerhalb der Frist verschwiegen. Seine Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme ist damit durch Fiktion gegeben. Dem BF wurde der neue Arbeitsplatz im Vorhalteverfahren gem Paragraph 38, Absatz 6, mitgeteilt und hat sich der BF innerhalb der Frist verschwiegen. Seine Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme ist damit durch Fiktion gegeben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben.Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Senatszuständigkeit vor. Zum Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwede: Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, […]
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. (7, 8, 9, 10) […]“
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. , (7, 8, 9, 10) […]“ Zur Organisationsänderung: Mit 01.08.2023 trat die Verordnung DVPV BMLV 2023 in Kraft, womit die Abteilung des BF sich von „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete sich auf XXXX änderte. Die weitere damit verbundenen Änderung ergeben sich aus dem Schreiben vom 30.03.2023 der belBeh, dies dem BF im Rahmen des Vorhalteverfahrens vorgehalten wurde.Mit 01.08.2023 trat die Verordnung DVPV BMLV 2023 in Kraft, womit die Abteilung des BF sich von „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete sich auf römisch 40 änderte. Die weitere damit verbundenen Änderung ergeben sich aus dem Schreiben vom 30.03.2023 der belBeh, dies dem BF im Rahmen des Vorhalteverfahrens vorgehalten wurde. Organisationsänderungen seien von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertige, anerkannt (Hinweise u.a. auf VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205; 1.7.1998, 97/12/0347). Im Fall einer Änderung der Dienststelle – wie es hier durch eine eigene Einrichtungsverordnung gegeben ist - gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. „Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle“ bedürfe es als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes „an einer anderen Dienststelle“ durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existierten, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz (im Wesentlichen) entsprächen (Hinweis auf VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228). Im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter eizugehen (Hinweis auf vwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050). Dies ist gegenständlich der Fall. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich sein Arbeitsplatz selbst nicht verändert habe, sei entgegenzuhalten, dass nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 die Änderung der Verwaltungsorganisation wesentlich sei und nicht die Änderungen an seinem konkreten Arbeitsplatz. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich sein Arbeitsplatz selbst nicht verändert habe, sei entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 die Änderung der Verwaltungsorganisation wesentlich sei und nicht die Änderungen an seinem konkreten Arbeitsplatz. Fraglich war somit ob sich die Dienststelle geändert hat. Es ist somit der Wechsel der Dienststelle essentiell (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046). Fraglich war somit ob sich die Dienststelle geändert hat. Es ist somit der Wechsel der Dienststelle essentiell vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046). Zur Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  1. Juli 2019, Ra 2019/12/0014 (in Übertragung der in der Judikatur zu Verwendungsänderungen - wie etwa VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125 und VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, - zum Ausdruck kommenden Überlegungen) ausgeführt, dass „eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vorliegt, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben“. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt die Beantwortung der Frage der Identität der Organisationseinheit dabei nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach dem gesamten Arbeitsumfang der Organisationseinheit voraus. Sollte lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben der alten Organisationseinheit (weniger als etwa ein Viertel deren Arbeitsumfanges) geändert worden sein, so wird von im Wesentlichen gegebener Identität mit der neuen Organisationseinheit auszugehen sein. Dass sich die Organisationseinheit um mehr als 25% gegenüber der Vorgängerorganisation geändert hat, wurde festgestellt. Die Gestaltung der Organisation, das heißt die Organisationshoheit, liegt ausschließlich beim Dienstgeber. Es besteht kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Dem Bediensteten kommt auch kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer erfolgten Organisationsänderung zu. Die vorgenommene Organisationsänderung ist auch nicht unsachlich. Unsachlich wäre sie nur dann, wenn sie zu dem Zweck durchgeführt wurde, um dem Betroffenen Bediensteten einen Nachteil zuzufügen. Im Hinblick auf die Gesamtänderung, welche auch noch durch die Verordnung DVPV BMLV 2023 (für die Wirksamkeit der dienstrechtlichen Behörde) begleitet wurde, kann im gegenständlichen Fall Unsachlichkeit nicht erkannt werden. Zur Zustimmung des BF: Die belBeh nahm entsprechend § 38 Abs. 6 BDG 1979 ein Vorhalteverfahren vor, das der BF auch nicht beanspruchte. Die beabsichtigte Maßnahme wurde dem BF am 01.08.2023 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Frist gem. § 38 Abs. 6 BDG 1979 beträgt 14 Tage, womit diese mit Ablauf des 15.08.2023 endete. Der Bescheid wurde am 18.08.2023, nach Ablauf der Frist, verfügt. Die belBeh nahm entsprechend Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 ein Vorhalteverfahren vor, das der BF auch nicht beanspruchte. Die beabsichtigte Maßnahme wurde dem BF am 01.08.2023 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Frist gem. Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 beträgt 14 Tage, womit diese mit Ablauf des 15.08.2023 endete. Der Bescheid wurde am 18.08.2023, nach Ablauf der Frist, verfügt. Der BF verschwieg sich, womit die Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung gem § 38 Abs. 6 BDG 1979 eintraf. Nach Einlangen der Einwendungen, ungenütztem Ablauf der Frist für die Einwendungen oder Zustimmung zur geplanten Versetzung darf mittels Versetzungsbescheids entschieden werden. Der Bescheid kann bei Unterbleiben entsprechender Einwendungen grundsätzlich nicht mehr bekämpft werden. Eine Beschwerde, die nur Vorbringen enthält, die der Beamte bereits im Vorhalteverfahren hätte erheben können, ist abzuweisen (BVwG 22.02.2017, W106 2129999-1). Der BF verschwieg sich, womit die Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung gem Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 eintraf. Nach Einlangen der Einwendungen, ungenütztem Ablauf der Frist für die Einwendungen oder Zustimmung zur geplanten Versetzung darf mittels Versetzungsbescheids entschieden werden. Der Bescheid kann bei Unterbleiben entsprechender Einwendungen grundsätzlich nicht mehr bekämpft werden. Eine Beschwerde, die nur Vorbringen enthält, die der Beamte bereits im Vorhalteverfahren hätte erheben können, ist abzuweisen (BVwG 22.02.2017, W106 2129999-1). Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen die Organisationsänderung ausspricht, war ihm diese Organisationsänderung bereits im Vorhalteverfahren bekannt und können diese Einwendungen daher mit Recht nicht mehr in der Beschwerde vorgebracht werden. Anders, wenn sich die Behauptungen auf Sachverhalte beziehen, die erst nach Ablauf der Vorhaltefrist existent bzw bekannt geworden sind (VwSlg 14.357 A/1995; BVwG
  2. 2017, W106 2129999-1; BerK 22/10-BK/13 ZfVBBerK 2013/812; BerK
  3. 2012, 106/10-BK/12), dies gegenständlich nicht der Fall ist. Kein Rechtsschutzinteresse: Als weiterer Grund die Beschwerde abzuweisen, ist die Tatsache, dass der BF keine Beschwer hat. Der BF hat keine Änderung hinsichtlich seiner gehaltsrechtlichen Einstufung. Er verbleibt in der Verwendungsgruppe A2, in der Funktionsgruppe
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann Gegenstandslosigkeit angenommen werden, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen [siehe etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050]). Ein Eingriff in die Rechtsphäre des BF kann auch nicht gesehen, werden, denn es verbleibt an der gehaltsrechtlichen Einstufung und – so wie der BF auch vorbringt – gibt es keine grundsätzlichen Änderungen seiner Arbeitsaufgaben durch die Organisationsänderung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2282380.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.