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{'item': 'W275 2286760-1'}

Obsah (18)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 28§ 31§ 17§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW275 2286760-1 Spruch, W275 2286760-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 03.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 30.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Mit oben genanntem Bescheid vom 30.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Sodann verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Zustellung des Bescheides an die (damalige) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Dem in der Folge retournierten Poststück sind weder Angaben über den Hinterlegungsort noch ein Datum der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2023 seinen Wohnsitz geändert. Hierauf verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Zustellung des Bescheides an die (nunmehr neue) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bescheid vom 30.10.2023 wurde sodann am 21.11.2023 hinterlegt; vermerkt wurde insbesondere, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 22.11.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 13.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Am 18.12.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und hielt unter Verweis auf § 6 Zustellgesetz fest, dass eine Zustellung bereits zuvor bewirkt worden sei. Am 18.12.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer und hielt unter Verweis auf Paragraph 6, Zustellgesetz fest, dass eine Zustellung bereits zuvor bewirkt worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 22.02.2024 (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27.02.2024 erstattete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 17.01.2024 telefonisch mitgeteilt, dass bisherige Zustellversuche nicht erfolgreich gewesen seien, weshalb im Jänner 2024 erneut ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am 12.01.2024 persönlich erhalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in diesem Zusammenhang eine eidesstattliche Erklärung ab und übermittelte das Deckblatt der RSa-Zustellung vom 12.01.2024. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 27.02.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (im Folgenden: Zust

G) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist

§ 17Abs. 2 Zust

G schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Der Empfänger ist

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte (erstmals) die postalische Zustellung des Bescheides an die (damalige) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Dem in der Folge retournierten Poststück sowie den sonstigen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sind weder Angaben über den Hinterlegungsort noch ein Datum der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist zu entnehmen. Es finden sich auf dem retournierten Poststück im Wesentlichen bloß ein Stempel der Zustellbasis 6020 Innsbruck mit dem Datum 06.11.2023 sowie ein Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023. Mangels konkreter, zustellrechtlich relevanter (überprüfbarer) Angaben und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2023 seinen Wohnsitz geändert hat und dies im Zentralen Melderegister auch aufscheint, kann dieser Zustellversuch nicht als rechtskonform angesehen werden. In weiterer Folge verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich eine postalische Zustellung des Bescheides an die (nunmehr neue und aufrechte) Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bescheid wurde sodann am 21.11.2023 hinterlegt; vermerkt wurde überdies, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 22.11.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 13.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Dieser Zustellvorgang, welcher im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Wahrung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG am 22.11.2023 zugestellt.Dieser Zustellvorgang, welcher im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Wahrung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, ZustG am 22.11.2023 zugestellt. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG).Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (Paragraph 6, ZustG). Die am 18.12.2023 verfügte neuerliche Zustellung des Bescheides vom 30.10.2023 an den Beschwerdeführer löst daher keine Rechtswirkungen aus; dies wurde von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der entsprechenden Versandverfügung auch zutreffend (aktenkundig) festgehalten.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 wurde nachweislich am 21.11.2023 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 22.11.2023, sodass an diesem Tag die (rechtswirksame) Zustellung des Bescheides erfolgte. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid endete daher mit Ablauf des 20.12.2023. Die mit Schriftsatz am 30.01.2024 eingebrachte Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erweist sich somit als verspätet. Hinsichtlich der übermittelten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine allfällige telefonische (Falsch-)Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides am 22.11.2023 nichts zu ändern vermag. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist überdies kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen ist. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2286760.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.