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{'item': 'W292 2256176-1'}

Obsah (7)§ 35§ 17Art. 133§ 6Art. 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW292 2256176-1 Spruch, W292 2256176-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwi

§ 35AVG i

Vm § 17 und § 31 Abs 1 VwGVG wird über XXXX geboren am XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 150,00 (in Worten: einhundertfünfzig Euro) verhängt. römisch eins.

Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird über römisch 40 geboren am römisch 40 , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 150,00 (in Worten: einhundertfünfzig Euro) verhängt. II. Der Antrag des XXXX vom 26.02.2024 auf Gewährung der elektronischen Akteneinsicht im Wege der Übermittlung des Akteninhaltes per E-Mail wird,

§ 17AVG in Verbindung mit § 1 DSG, Art 5 Abs.

1 lit. f und Art. 32 DSGVO, abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 vom 26.02.2024 auf Gewährung der elektronischen Akteneinsicht im Wege der Übermittlung des Akteninhaltes per E-Mail wird,

Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DSG, Artikel 5, Absatz eins, Litera f und Artikel 32, DSGVO, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023 wurde die von XXXX (in der Folge „Antragsteller“) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.04.2022, Zl D124.4119 / 2022-0.292.262, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023 wurde die von römisch 40 (in der Folge „Antragsteller“) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.04.2022, Zl D124.4119 / 2022-0.292.262, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Der Antragsteller kündigte zunächst noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 31.08.2023 an wie folgt (Formatierung nicht wie im Original): „Wien, 31.08.2023 Betrifft: Ankündigung Akteneinsicht in Kalenderwoche 36 oder 37 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde in der Kalenderwoche 36 oder 37 zu einem mir genehmen Zeitpunkt Akteneinsicht nehmen. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es hierzu keiner Terminvereinbarung oder eines Antrages: »So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.« (VwGH 92/18/0401) Bitte sorgen Sie dafür, dass mir der gesamte Akt zu GZ W292 2256176-1 zur Verfügung steht bzw. dass alle Betriebsmittel dazu zur Verfügung stehen, dass mir der gesamte elektronische Akt auf einen bereitgestellten Datenträger (USB-Stick) kopiert werden kann. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen, …“ , Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit (nachweislich zugestelltem) Schreiben vom 01.09.2023 zur Zl. W292 2256176-1/7Z mit, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und nähere Informationen hierzu auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zu finden sind (der entsprechende Link wurde beigefügt). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023 wurde die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.04.2022, Zl D124.4119 / 2022-0.292.262, als unbegründet abgewiesen. Mit 12.02.2024 brachte der Antragsteller ein als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen den verfahrensführenden Richter des zuvor genannten, mit Erkenntnis vom 05.10.2023 erledigten, Verfahrens beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ein; der Inhalt des Schreibens lautet wörtlich wie folgt (Formatierung nicht wie im Original): „Wien, 12.02.2024 Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Richter Herwig Zaczek Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Filzwieser! Die völlig willkürliche Verweigerung einer Akteneinsicht veranlassen mich zu nachfolgender Dienstaufsichtsbeschwerde Per Fax vom 31.08.2023 habe ich - entsprechend dem Hinweis auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts - rechtzeitig eine Akteneinsicht zu GZ W292 2256176-1 angekündigt. Diese Ankündigung ist dem zuständigen Richter Herwig Zaczek offenkundig zur Kenntnis gelangt, siehe hierzu das mit 01.09.2023 datierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (in der Beilage). Dennoch wurde mir trotz der Einhaltung der organisatorischen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts am 07.09.2023 völlig willkürlich die Akteneinsicht verweigert. Mit freundlichen Grüßen, …“ Am 13.02.2024 brachte der Antragsteller per Fax nachstehend wiedergegebenes, an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gerichtetes, Schreiben ein (Formatierung nicht wie im Original): „Wien, 13.02.2024 Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Sachbearbeiterin XXXX Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Sachbearbeiterin römisch 40 Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Filzwieser! Die völlig willkürliche Verweigerung einer Akteneinsicht veranlassen mich zu nachfolgender Dienstaufsichtsbeschwerde Per Fax vom 31.08.2023 habe ich - entsprechend dem Hinweis auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts - rechtzeitig eine Akteneinsicht zu GZ W292 2256176-1 angekündigt. Diese Ankündigung ist der zuständigen Sachbearbeiterin XXXX offenkundig zur Kenntnis gelangt, siehe hierzu das mit 01.09.2023 datierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (in der Beilage). Dennoch wurde mir trotz der Einhaltung der organisatorischen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts am 07.09.2023 völlig willkürlich die Akteneinsicht verweigert.Diese Ankündigung ist der zuständigen Sachbearbeiterin römisch 40 offenkundig zur Kenntnis gelangt, siehe hierzu das mit 01.09.2023 datierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (in der Beilage). Dennoch wurde mir trotz der Einhaltung der organisatorischen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts am 07.09.2023 völlig willkürlich die Akteneinsicht verweigert. Mit freundlichen Grüßen“ Mit Eingabe vom 26.02.2024 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 AVG letzter Satz elektronische Akteneinsicht. Konkret führte er aus, um Übermittlung des elektronischen Aktes zur Zl W292 2256176-1 an seine E-Mail-Adresse zu ersuchen. Mit Eingabe vom 26.02.2024 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz eins, AVG letzter Satz elektronische Akteneinsicht. Konkret führte er aus, um Übermittlung des elektronischen Aktes zur Zl W292 2256176-1 an seine E-Mail-Adresse zu ersuchen. Mit (nachweislich zugestelltem) Schreiben vom 29.02.2024 zur Zl. W292 2256176-1/14Z teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller bezugnehmend auf dessen Eingabe vom 26.02.2024 mit, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und sich nähere Informationen auf der Homepage des BVwG fänden (Link wurde beigefügt). Der Antragsteller wurde zudem darüber informiert, dass eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

§ 17

AVG per E-Mail bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich sei und zudem darauf hinzuweisen sei, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen beziehungsweise von gesamten Akteninhalten per E-Mail bereits aus Datensicherheitsgründen nicht in Betracht komme. Mit (nachweislich zugestelltem) Schreiben vom 29.02.2024 zur Zl. W292 2256176-1/14Z teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller bezugnehmend auf dessen Eingabe vom 26.02.2024 mit, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und sich nähere Informationen auf der Homepage des BVwG fänden (Link wurde beigefügt). Der Antragsteller wurde zudem darüber informiert, dass eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG per E-Mail bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich sei und zudem darauf hinzuweisen sei, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen beziehungsweise von gesamten Akteninhalten per E-Mail bereits aus Datensicherheitsgründen nicht in Betracht komme. Am 05.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Antragstellers ein, in dem dieser ausführte, er könne das zuletzt ergangene Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nur als eine Verweigerung des Rechts auf elektronische Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail deuten. Er ersuche im Hinblick auf das Legalitätsprinzip um Mitteilung der gesetzlichen Gründe für diese Verweigerung. Für den Fall, dass Förmlichkeit entscheidend sein sollte, übermittle er in der Beilage einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Antragsteller ist in den Jahren 2019 bis 2024 in 32 Rechtssachen als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung getreten. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des Gerichtsaktes. Der Umstand, wonach der Antragsteller in einer überdurchschnittlich hohen Zahl an Rechtssachen als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung getreten ist, ist gerichtsbekannt. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das gegenständliche Verfahren die Verhängung einer Mutwillensstrafe und die Erledigung eines Antrages auf Erlassung eines „Feststellungsbescheides“ betrifft, Beschwerdegegenstand damit nicht mehr der (vormals) angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde ist (das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 05.10.2023), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I: römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) I: Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss (vgl VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/02/0171).Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss vergleiche VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/02/0171). II.3.1.
  3. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe (Spruchpunkt 1.):römisch zwei.3.1.
  4. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe (Spruchpunkt 1.): II.3.1.1.1.

§ 35

AVG, der

§ 17Vw

GVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726 verhängen.römisch zwei.3.1.1.1.

Paragraph 35, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726 verhängen. Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016). Mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019). II.3.1.1.

  1. Im vorliegenden Fall übermittelte der Antragsteller, wie festgestellt, bereits am 31.08.2023, während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens, ein Fax an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er ankündigte, in der Kalenderwoche 36 oder 37 zu einem ihm „genehmen Zeitpunkt“ Akteneinsicht nehmen zu wollen. römisch zwei.3.1.1.
  2. Im vorliegenden Fall übermittelte der Antragsteller, wie festgestellt, bereits am 31.08.2023, während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens, ein Fax an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er ankündigte, in der Kalenderwoche 36 oder 37 zu einem ihm „genehmen Zeitpunkt“ Akteneinsicht nehmen zu wollen. In Reaktion darauf erging am 01.09.2023 eine Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an den Antragsteller, mit welcher dieser darauf hingewiesen wurde, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise bei dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und sich nähere Informationen hierzu auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts fänden. Der entsprechende Link zur Homepage wurde beigefügt. Am 12.02.2024 langte sodann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verfahrensführenden Richter beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ein, in welcher vom Antragsteller ausgeführt wurde, ihm sei am 07.09.2023 völlig willkürlich die Akteneinsicht verweigert worden, dies obwohl dem zuständigen Richter seine Ankündigung vom 31.08.2023 offenkundig zur Kenntnis gelangt sei. Beigelegt wurde das an den Antragsteller gerichtete mit 01.09.2023 datierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts. Am darauf folgenden Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben ein, welches inhaltlich ein behauptetes Fehlverhalten im zuvor beschriebenen Zusammenhang der Referentin des zuständigen Richters aufzuzeigen sucht. Mit Eingabe vom 26.02.2024 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 AVG letzter Satz sodann elektronische Akteneinsicht. Konkret führte er aus, um Übermittlung des elektronischen Aktes zur Zl W292 2256176-1 an seine E-Mail-Adresse zu ersuchen. Mit Eingabe vom 26.02.2024 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz eins, AVG letzter Satz sodann elektronische Akteneinsicht. Konkret führte er aus, um Übermittlung des elektronischen Aktes zur Zl W292 2256176-1 an seine E-Mail-Adresse zu ersuchen. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller - bezugnehmend auf seine Eingabe vom 26.02.2024 – mit, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und sich nähere Informationen auf der Homepage des BVwG fänden (Link wurde wiederum beigefügt). Der Antragsteller wurde zudem darüber informiert, dass eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

§ 17

AVG per E-Mail bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich sei bzw. darauf hinzuweisen sei, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen bzw. von gesamten Akteninhalten per E-Mail bereits aus Datensicherheitsgründen nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller - bezugnehmend auf seine Eingabe vom 26.02.2024 – mit, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin beziehungsweise dem Referenten der zuständigen Richterin beziehungsweise des zuständigen Richters anzumelden ist und sich nähere Informationen auf der Homepage des BVwG fänden (Link wurde wiederum beigefügt). Der Antragsteller wurde zudem darüber informiert, dass eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG per E-Mail bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich sei bzw. darauf hinzuweisen sei, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen bzw. von gesamten Akteninhalten per E-Mail bereits aus Datensicherheitsgründen nicht in Betracht komme. Am 05.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Antragstellers ein, in dem dieser ausführte, er könne das zuletzt ergangene Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nur als eine Verweigerung des Rechts auf elektronische Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail deuten. Er ersuche im Hinblick auf das Legalitätsprinzip um Mitteilung der gesetzlichen Gründe für diese Verweigerung. Für den Fall, dass Förmlichkeit entscheidend sein sollte, übermittle er in der Beilage einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. II.3.1.1.

  1. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Antragsteller seit Ende August 2023 wiederholt Eingaben bezüglich einer Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht tätigte, die diesbezüglich bestehenden organisatorischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (§ 19 BVwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts - GO-BVwG), trotz mehrfacher dahingehender Manuduktion (§ 13a AVG), von ihm jedoch gänzlich missachtet wurden. römisch zwei.3.1.1.
  2. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Antragsteller seit Ende August 2023 wiederholt Eingaben bezüglich einer Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht tätigte, die diesbezüglich bestehenden organisatorischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Paragraph 19, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts - GO-BVwG), trotz mehrfacher dahingehender Manuduktion (Paragraph 13 a, AVG), von ihm jedoch gänzlich missachtet wurden. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 01.09.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichts unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht spätestens drei Werktage im Vorhinein anzumelden ist. In voller Kenntnis dieses Umstandes unterließ er es, einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren und erschien am 07.09.2023 unangekündigt am Bundesverwaltungsgericht. Obwohl er auch am 07.09.2023 darüber informiert wurde, dass eine Akteneinsicht voranzumelden ist, brachte er mehrere Monate später, im Februar 2024, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verfahrensführenden Richter ein, in der er monierte, ihm sei am 07.09.2023 zu Unrecht das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden. Ein Termin für eine Akteneinsicht wurde vom Antragsteller bis dato nicht vereinbart. Obwohl dem Antragsteller in Reaktion auf seine Eingabe vom 26.02.2024 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass eine Übermittlung von Aktenteilen per E-Mail bereits aus technischen Gründen ausscheide und zudem aus Gründen der Datensicherheit aufgrund der Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 32 DSGVO nicht möglich sei, wobei der Antragsteller zudem erneut darauf hingewiesen wurde, in welcher Form und unter welcher (organisatorischen) Maßgabe Akteneinsicht genommen werden kann, übermittelte der Antragsteller am 05.03.2024 ein weiteres diesbezügliches Schreiben, in dem er zu Unrecht beanstandete, es werde ihm Akteneinsicht per E-Mail verweigert und Feststellung dahingehend begehrte, ob zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Antragsteller ein Rechtsverhältnis besteht, welches dem Bundesverwaltungsgericht entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut von § 17 Abs. 1 letzter Satz AVG gestattet, dem Antragsteller die Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail zu verweigern. Obwohl dem Antragsteller in Reaktion auf seine Eingabe vom 26.02.2024 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass eine Übermittlung von Aktenteilen per E-Mail bereits aus technischen Gründen ausscheide und zudem aus Gründen der Datensicherheit aufgrund der Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 32, DSGVO nicht möglich sei, wobei der Antragsteller zudem erneut darauf hingewiesen wurde, in welcher Form und unter welcher (organisatorischen) Maßgabe Akteneinsicht genommen werden kann, übermittelte der Antragsteller am 05.03.2024 ein weiteres diesbezügliches Schreiben, in dem er zu Unrecht beanstandete, es werde ihm Akteneinsicht per E-Mail verweigert und Feststellung dahingehend begehrte, ob zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Antragsteller ein Rechtsverhältnis besteht, welches dem Bundesverwaltungsgericht entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut von Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz AVG gestattet, dem Antragsteller die Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail zu verweigern. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit grund- und aussichtslosen Eingaben vorsätzlich und mutwillig behelligte. Der Antragsteller wurde mehrfach hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht bestehenden, von § 21 Abs. 3 GO-BVwG normierten, organisatorischen Vorgaben zur Akteneinsicht informiert, zudem wurde ihm mehrfach mitgeteilt, wie bzw. wann eine Akteneinsicht angekündigt und vorgenommen werden kann. Der Antragsteller wurde mehrfach hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht bestehenden, von Paragraph 21, Absatz 3, GO-BVwG normierten, organisatorischen Vorgaben zur Akteneinsicht informiert, zudem wurde ihm mehrfach mitgeteilt, wie bzw. wann eine Akteneinsicht angekündigt und vorgenommen werden kann. Eine „willkürliche Verweigerung“ der Akteneinsicht hat, entgegen seinen Behauptungen, jedenfalls nicht stattgefunden. Wenn der Antragsteller ausführt, ihm sei am 07.09.2023 die Akteneinsicht verweigert worden, ist dies ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Akt – mangels konkreter Terminvereinbarung seitens des Antragstellers – nicht zur Akteneinsicht vorbereitet werden konnte. Der begehrten elektronischen Übermittlung des Aktes konnte, wie bereits festgehalten, aus technischen sowie datenschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bleibt, mit Blick auf das oben dargestellte Verhalten des Antragstellers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung, als dass der Antragsteller aus bloßer Freude an der Behelligung des Gerichts, und damit mutwillig im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelte. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Antragsteller nicht – unter Einhaltung der bestehenden organisatorischen Vorgaben – einen Termin zur Akteneinsicht vereinbart und das Recht auf Akteneinsicht vor Ort in Anspruch nimmt. Mit den grund- und aussichtslos gestellten Anträgen behelligte der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig und ist sein Verhalten als offenkundig rechtsmissbräuchlich zu werten. Der Mutwille war im konkreten Fall auch offenbar, zumal durch die wiederholten Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts an den Antragsteller, diesem vollkommen klar sein musste, dass weitere diesbezügliche Eingaben aussichtslos sind. Die Bearbeitung seiner grundlosen Anträge ist zeitaufwendig und wirkt sich zwangsläufig zu Lasten von anderen Beschwerdeführern aus, die tatsächlich Rechtsschutz und die Arbeitskapazität des Bundesverwaltungsgerichts benötigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nur im Ausnahmefall im Betracht kommt. Im vorliegenden Fall war diese Ausnahmekonstellation, wie dargestellt, gegeben und war daher mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35AVG vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Vw

GH mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nur im Ausnahmefall im Betracht kommt. Im vorliegenden Fall war diese Ausnahmekonstellation, wie dargestellt, gegeben und war daher mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG vorzugehen. Abschließend war zu bemerken, dass der Antragsteller gerichtsbekannt ist und in den Jahren 2019 bis 2024 in mehr als dreißig Beschwerdeverfahren als Partei in Erscheinung getreten ist. II.3.1.1.

  1. Zur Festsetzung der Höhe der Mutwillensstrafe war festzuhalten: römisch zwei.3.1.1.
  2. Zur Festsetzung der Höhe der Mutwillensstrafe war festzuhalten: Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (vgl VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen vergleiche VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022). Im konkreten Fall erschien die Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von 150,00 Euro erforderlich, um den Antragsteller von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Da über den Antragsteller erstmalig eine Mutwillensstrafe zu verhängen war, war diese noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen. II.3.1.1.
  3. Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWWrömisch zwei.3.1.1.
  4. Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (Paragraph 36, AVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW II.3.1.
  5. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. auf Gewährung der Akteneinsicht im Wege der Übermittlung des Akteninhaltes per E-Mail (Spruchpunkt A) II.:römisch zwei.3.1.
  6. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. auf Gewährung der Akteneinsicht im Wege der Übermittlung des Akteninhaltes per E-Mail (Spruchpunkt A) römisch zwei.: Was den Antrag des Antragstellers auf Feststellung dahingehend, „ob zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Antragsteller ein Rechtsverhältnis besteht, welches dem Bundesverwaltungsgericht entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut von § 17 Abs. 1 letzter Satz AVG gestattet, dem Antragsteller die Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail zu verweigern“, betrifft so war festzuhalten: Was den Antrag des Antragstellers auf Feststellung dahingehend, „ob zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Antragsteller ein Rechtsverhältnis besteht, welches dem Bundesverwaltungsgericht entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut von Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz AVG gestattet, dem Antragsteller die Akteneinsicht in der technisch möglichen Form per E-Mail zu verweigern“, betrifft so war festzuhalten: Eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

§ 17

AVG per E-Mail ist bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen beziehungsweise des gesamten Akteninhalts per E-Mail aus Datensicherheitsgründen

Art. 5Abs. 1 lit. f i

Vm Art. 32 DSGVO nicht in Betracht kommt. Eine Übermittlung von Aktenbestandteilen im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG per E-Mail ist bereits aus Gründen technischer Beschränkungen hinsichtlich der Datenmengen nicht möglich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen beziehungsweise des gesamten Akteninhalts per E-Mail aus Datensicherheitsgründen

Artikel 5

, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 32, DSGVO nicht in Betracht kommt. Ein subjektives Recht auf Übermittlung von Aktenbestandteilen per E-Mail besteht sohin nicht und war der Antrag daher schon deshalb abzuweisen. II.3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: römisch zwei.3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht erforderlich, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststand. Die Durchführung einer Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erforderlich, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststand. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W292.2256176.1.00

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