RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW292 2268957-1 Spruch, W292 2268957-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 29.11.2019) behauptete die mitbeteiligte Partei, XXXX , durch die Beschwerdeführerin, die XXXX , im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein.römisch eins.
- Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 29.11.2019) behauptete die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , durch die Beschwerdeführerin, die römisch 40 , im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163, gab diese der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese am 27.11.2019römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163, gab diese der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese am 27.11.2019 a. in einem Artikel über eine Hausdurchsuchung eines ehemaligen Politikers ein Lichtbild der Visitenkarte des Beschwerdeführers auf der Webseite XXXX veröffentlicht hat und a. in einem Artikel über eine Hausdurchsuchung eines ehemaligen Politikers ein Lichtbild der Visitenkarte des Beschwerdeführers auf der Webseite römisch 40 veröffentlicht hat und b. das unter Spruchpunkt a.) genannte Lichtbild in einem Video, in welchem dieses für insgesamt 26 Sekunden gezeigt worden sei, auf der Webseite XXXX veröffentlicht habe, dadurch personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (Name, Arbeitgeber) offengelegt habe. b. das unter Spruchpunkt a.) genannte Lichtbild in einem Video, in welchem dieses für insgesamt 26 Sekunden gezeigt worden sei, auf der Webseite römisch 40 veröffentlicht habe, dadurch personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (Name, Arbeitgeber) offengelegt habe. I.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 14.03.2023 erhobene Beschwerde. römisch eins.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 14.03.2023 erhobene Beschwerde. I.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 20.03.2023 vorgelegt. römisch eins.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 20.03.2023 vorgelegt. I.
- Am 05.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt. Im Zuge derer hat die (rechtsanwaltlich vertretene) mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag (im Verfahren vor der belangten Behörde) zurück. römisch eins.
- Am 05.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt. Im Zuge derer hat die (rechtsanwaltlich vertretene) mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag (im Verfahren vor der belangten Behörde) zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Mit dem an die Datenschutzbehörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei geltend, von der Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden zu sein. Mit dem an die Datenschutzbehörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei geltend, von der Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden zu sein. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.03.2024 zog die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 zurück. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen werden; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.03.
- II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.2.
- Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.2.
- Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN). Die mitbeteiligte Partei hat ihre Datenschutzbeschwerde durch ihren Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II.2.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.2.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W292.2268957.1.00