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{'item': 'W293 2265621-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW293 2265621-1 Spruch, W293 2265621-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 begehrte der als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer eine besondere Hilfeleistung nach dem GehG. Er sei am XXXX 2021 im Rahmen einer Amtshandlung attackiert und verletzt worden. Zwei Täter seien deswegen verurteilt und im Zuge dessen verpflichtet worden, ihm je EUR 500,00 Teilschmerzengeld zu bezahlen. Ein darüber hinaus gehender Schmerzengeldzuspruch sei nicht erfolgt, weil das Strafgericht ohne medizinisches Sachverständigengutachten eine Gesamteinschätzung des Schmerzengeldes nicht habe durchführen können. Nachdem mehrfache Aufforderungen zur außergerichtlichen Regelung nicht erfolgreich gewesen seien, habe er gegen die Täter eine weitere Forderung in Höhe von EUR 1.500,00 geltend gemacht. Der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts vom XXXX 2022 sei bereits rechtskräftig.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 begehrte der als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer eine besondere Hilfeleistung nach dem GehG. Er sei am römisch 40 2021 im Rahmen einer Amtshandlung attackiert und verletzt worden. Zwei Täter seien deswegen verurteilt und im Zuge dessen verpflichtet worden, ihm je EUR 500,00 Teilschmerzengeld zu bezahlen. Ein darüber hinaus gehender Schmerzengeldzuspruch sei nicht erfolgt, weil das Strafgericht ohne medizinisches Sachverständigengutachten eine Gesamteinschätzung des Schmerzengeldes nicht habe durchführen können. Nachdem mehrfache Aufforderungen zur außergerichtlichen Regelung nicht erfolgreich gewesen seien, habe er gegen die Täter eine weitere Forderung in Höhe von EUR 1.500,00 geltend gemacht. Der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts vom römisch 40 2022 sei bereits rechtskräftig. Er sei deswegen vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 in Krankenstand gewesen. Er beantrage daher die Zuerkennung des angemessenen Schmerzengeldes in Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen daraus ab 19.07.2021 gemäß §§ 23a ff GehG. Er sei deswegen vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 in Krankenstand gewesen. Er beantrage daher die Zuerkennung des angemessenen Schmerzengeldes in Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen daraus ab 19.07.2021 gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG.
  3. Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, ihm den bereits durch die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) berechneten Verdienstentgang in Höhe von EUR 693,95 zuzusprechen.
  4. Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, ihm den bereits durch die Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) berechneten Verdienstentgang in Höhe von EUR 693,95 zuzusprechen.
  5. Mit Schreiben vom 14.11.2022 stellte der Polizeiamtsarzt des Polizeiärztlichen Dienstes auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde fest, dass der Beschwerdeführer beim Dienstunfall vom XXXX 2021 eine kleine Rissquetschwunde der Mundhöhle/Unterlippe, Prellung der rechten Hand/Handgelenk, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Verspannungsschmerz im Bereich des Trapezmuskels erlitten habe. Nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek hätten die Verletzungen – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag mittelschwere Schmerzen (im Zeitraum XXXX 2021: 8 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag) und eineinhalb Tage leichte Schmerzen (im Zeitraum XXXX 2021: 8 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag; im Zeitraum XXXX 2021: 4 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag) verursacht.
  6. Mit Schreiben vom 14.11.2022 stellte der Polizeiamtsarzt des Polizeiärztlichen Dienstes auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde fest, dass der Beschwerdeführer beim Dienstunfall vom römisch 40 2021 eine kleine Rissquetschwunde der Mundhöhle/Unterlippe, Prellung der rechten Hand/Handgelenk, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Verspannungsschmerz im Bereich des Trapezmuskels erlitten habe. Nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek hätten die Verletzungen – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag mittelschwere Schmerzen (im Zeitraum römisch 40 2021: 8 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag) und eineinhalb Tage leichte Schmerzen (im Zeitraum römisch 40 2021: 8 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag; im Zeitraum römisch 40 2021: 4 Stunden Schmerzgeschehen pro Tag) verursacht.
  7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid erkannte die belangte Behörde nach vorheriger Gewährung eines Parteiengehörs dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten
  8. und
  9. die mit den Strafurteilen zugesprochenen Schadenersatzbeträge in Höhe von jeweils EUR 500,00 und in Spruchpunkt
  10. den Verdienstentgang in Höhe von EUR 693,95 als besondere Hilfeleistung nach dem GehG zu. Mit den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten
  11. und
  12. wies sie die darüber hinausgehend beantragte Vorschussforderung für Schmerzengeld iHv EUR 1.500,00 sowie den Antrag auf Zuerkennung von Zinsen iHv 4 % seit 23.09.2021 ab. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  13. aus, die Abweisung des geforderten Schmerzengeldbetrages basiere, nachdem ein Zuspruch im Zivilrechtsweg „nach Prüfung des Bestandes“ nicht erwirkt werden habe könne, auf der Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG. Die Dienstbehörde habe solche Ansprüche „nach Prüfung des Bestandes“ zu ersetzen, welche aufgrund der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen seien oder künftig entgehen würden. Zur Abweisung des Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass das Strafgericht mit den in Rede stehenden Urteilen bloß den Schmerzengeldbetrag von jeweils EUR 500,00 zugesprochen habe. Ein Ausspruch über Zinsen sei in den Strafurteilen nicht enthalten. Da jedoch nur die im Fall der gerichtlichen Geltendmachung – bzw. zugesprochenen – Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein könnten, komme eine Verzinsung des zugesprochenen Schmerzengeldbetrages nicht in Betracht.
  14. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid erkannte die belangte Behörde nach vorheriger Gewährung eines Parteiengehörs dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten
  15. und
  16. die mit den Strafurteilen zugesprochenen Schadenersatzbeträge in Höhe von jeweils EUR 500,00 und in Spruchpunkt
  17. den Verdienstentgang in Höhe von EUR 693,95 als besondere Hilfeleistung nach dem GehG zu. Mit den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten
  18. und
  19. wies sie die darüber hinausgehend beantragte Vorschussforderung für Schmerzengeld iHv EUR 1.500,00 sowie den Antrag auf Zuerkennung von Zinsen iHv 4 % seit 23.09.2021 ab. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  20. aus, die Abweisung des geforderten Schmerzengeldbetrages basiere, nachdem ein Zuspruch im Zivilrechtsweg „nach Prüfung des Bestandes“ nicht erwirkt werden habe könne, auf der Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG. Die Dienstbehörde habe solche Ansprüche „nach Prüfung des Bestandes“ zu ersetzen, welche aufgrund der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen seien oder künftig entgehen würden. Zur Abweisung des Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass das Strafgericht mit den in Rede stehenden Urteilen bloß den Schmerzengeldbetrag von jeweils EUR 500,00 zugesprochen habe. Ein Ausspruch über Zinsen sei in den Strafurteilen nicht enthalten. Da jedoch nur die im Fall der gerichtlichen Geltendmachung – bzw. zugesprochenen – Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein könnten, komme eine Verzinsung des zugesprochenen Schmerzengeldbetrages nicht in Betracht.
  21. Gegen die Spruchpunkte
  22. und
  23. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, die Schmerzengeldberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. Im Sinne der Rechtsprechung bedürfe es nicht nur einer speziellen Fachausbildung, sondern auch praktischer Erfahrung vor Gericht und den Verwaltungsbehörden. Die Ausführungen des Polizeiamtsarztes, der das Schmerzgeschehen mit einem Tag mittlerer und eineinhalb Tage leichter Schmerzen einschätzte, seien in sich widersprüchlich. Zur Frage, ob ein bedingter Zahlungsbefehl die geforderten Kriterien des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erfülle, sei seitens des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Fall eine positive Entscheidung ergangen.
  24. Gegen die Spruchpunkte
  25. und
  26. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, die Schmerzengeldberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. Im Sinne der Rechtsprechung bedürfe es nicht nur einer speziellen Fachausbildung, sondern auch praktischer Erfahrung vor Gericht und den Verwaltungsbehörden. Die Ausführungen des Polizeiamtsarztes, der das Schmerzgeschehen mit einem Tag mittlerer und eineinhalb Tage leichter Schmerzen einschätzte, seien in sich widersprüchlich. Zur Frage, ob ein bedingter Zahlungsbefehl die geforderten Kriterien des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfülle, sei seitens des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Fall eine positive Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und ihm aus dem Dienstunfall vom XXXX 2021 einen weiteren Schmerzengeldbetrag von EUR 1.500,00 samt 4% Zinsen daraus seit 01.08.2021 zuerkennen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und ihm aus dem Dienstunfall vom römisch 40 2021 einen weiteren Schmerzengeldbetrag von EUR 1.500,00 samt 4% Zinsen daraus seit 01.08.2021 zuerkennen.
  27. Einlangend am 17.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dazu ein Parteiengehör, zu dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2023 Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am XXXX 2021 im Rahmen einer Amtshandlung von zwei Personen attackiert und verletzt. Er erlitt eine kleine Rissquetschwunde der Mundhöhle/Unterlippe, eine Prellung der rechten Hand bzw. des Handgelenk, eine Zerrung der Halswirbelsäule und Verspannungsschmerzen im Trapezmuskel. Aufgrund dieser Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 im Krankenstand. Er wurde am römisch 40 2021 im Rahmen einer Amtshandlung von zwei Personen attackiert und verletzt. Er erlitt eine kleine Rissquetschwunde der Mundhöhle/Unterlippe, eine Prellung der rechten Hand bzw. des Handgelenk, eine Zerrung der Halswirbelsäule und Verspannungsschmerzen im Trapezmuskel. Aufgrund dieser Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2021 im Krankenstand. Laut Gutachten des Polizeiamtsarztes XXXX verursachten die Verletzungen des Beschwerdeführers nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag an mittelschweren und eineinhalb Tage leichte Schmerzen. Die belangte Behörde bemaß in der Folge hierfür nach dem Ergebnis der Schmerzperiodenberechnung einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 300,00.Laut Gutachten des Polizeiamtsarztes römisch 40 verursachten die Verletzungen des Beschwerdeführers nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag an mittelschweren und eineinhalb Tage leichte Schmerzen. Die belangte Behörde bemaß in der Folge hierfür nach dem Ergebnis der Schmerzperiodenberechnung einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 300,
  30. Mit jeweils rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX bzw. Zl. XXXX , wurden die beiden Täter schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem einen Schadenersatzbetrag jeweils in Höhe von EUR 500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit jeweils rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 bzw. Zl. römisch 40 , wurden die beiden Täter schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem einen Schadenersatzbetrag jeweils in Höhe von EUR 500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Beschwerdeführer erwirkte gegen die beiden Täter als beklagte Parteien einen bedingten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , in der Höhe von EUR 1.500,00 samt 4 % Zinsen seit 01.08.2021 in der Höhe von EUR 52,77 sowie Kosten in der Höhe von EUR 320,53, insgesamt sohin EUR 1.873,30, der mangels Einspruch in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer erwirkte gegen die beiden Täter als beklagte Parteien einen bedingten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , in der Höhe von EUR 1.500,00 samt 4 % Zinsen seit 01.08.2021 in der Höhe von EUR 52,77 sowie Kosten in der Höhe von EUR 320,53, insgesamt sohin EUR 1.873,30, der mangels Einspruch in Rechtskraft erwuchs.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die genannten Gerichtsentscheidungen sowie medizinischen Unterlagen erliegen im Verwaltungsakt. Die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung zahlreiche ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die vorgenommenen Untersuchungen und Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer explizit auch nicht bezweifelt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen.Die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung zahlreiche ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die vorgenommenen Untersuchungen und Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer explizit auch nicht bezweifelt vergleiche Beschwerdeschrift, S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten.
  32. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  33. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  34. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  35. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  36. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  37. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
  1. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (ErläutRV 196 BlgNR
  2. GP, 10):3.
  3. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (ErläutRV 196 BlgNR
  4. GP, 10): „Zu § 23b GehG: „Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst.“ 3.
  5. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.
  6. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/03/0027 mit Verweis auf 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182). 3.
  7. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung verletzt wurde und dies einen Dienstunfall darstellt. 3.
  8. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer die mit den rechtskräftigen Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX und XXXX , als Schmerzengeld zuerkannten Beträge von je EUR 500,00, insgesamt sohin EUR 1.000,00 als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 4 GehG zuerkannt (durch die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte
  9. und
  10. des verfahrensgegenständlichen Bescheides). Diesbezüglich erfolgte der Zuspruch im Strafverfahren, sodass ein Vorgehen nach § 23b Abs. 1 und Abs. 2 GehG möglich war. 3.
  11. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer die mit den rechtskräftigen Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 und römisch 40 , als Schmerzengeld zuerkannten Beträge von je EUR 500,00, insgesamt sohin EUR 1.000,00 als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zuerkannt (durch die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte
  12. und
  13. des verfahrensgegenständlichen Bescheides). Diesbezüglich erfolgte der Zuspruch im Strafverfahren, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 23 b, Absatz eins und Absatz 2, GehG möglich war. 3.
  14. Der Antrag auf Gewährung einer darüber hinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.500,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurden von der belangten Behörde hingegen abgewiesen. Zum bedingten Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass dieser nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen werde. Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, ein bedingte Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO werde somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).Zum bedingten Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass dieser nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen werde. Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, ein bedingte Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO werde somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bezirksgericht aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei den bedingten Zahlungsbefehl erlassen. Es ist somit weder nach § 555 ff ZPO noch nach § 244 Abs. 2 oder § 245 ZPO vorgegangen. Infolgedessen ist kein Fall des § 23b Abs. 1 GehG gegeben, vielmehr hatte die belangte Behörde nach § 23b Abs. 4 GehG vorzugehen, was sie auch getan hat. Die belangte Behörde hat einen Amtssachverständigen zur Vornahme einer Schmerzperiodenberechnung beauftragt, somit den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bezirksgericht aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei den bedingten Zahlungsbefehl erlassen. Es ist somit weder nach Paragraph 555, ff ZPO noch nach Paragraph 244, Absatz 2, oder Paragraph 245, ZPO vorgegangen. Infolgedessen ist kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG gegeben, vielmehr hatte die belangte Behörde nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG vorzugehen, was sie auch getan hat. Die belangte Behörde hat einen Amtssachverständigen zur Vornahme einer Schmerzperiodenberechnung beauftragt, somit den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft. Soweit der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist anzumerken, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400).Soweit der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist anzumerken, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400). Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, den gutachterlichen Aussagen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens – entgegenzutreten, was er jedoch unterlassen hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei länger in Krankenstand gewesen, ist insofern nichts zu gewinnen, als ein Krankenstand nicht zwingend mit längeren Schmerzperioden gleichzusetzen ist (siehe dazu auch die Definition der Schmerzperioden im amtsärztlichen Gutachten). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt XXXX beigezogen, der auf Grundlage der – vom Beschwerdeführer unbestrittenen – Diagnose des XXXX Krankenhaues XXXX und des Befundes des Allgemeinmediziners XXXX schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwerer Schmerzen und eineinhalb Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Betrag von insgesamt EUR 300,00 an Schmerzengeld fest. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Bereich des Landesgerichts XXXX derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt werden (vgl. Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, RZ 2024, 55), sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie nach genauer Prüfung dem Beschwerdeführer, dem bereits auf Grundlage der in den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX und XXXX , zugesprochenen Schmerzengeldbeträge eine besondere Hilfeleistung in Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 zuerkannt wurde (vgl. die Spruchpunkte
  15. und
  16. des verfahrensgegenständlichen Bescheides), nicht noch zusätzlich eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld zugesprochen hat.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt römisch 40 beigezogen, der auf Grundlage der – vom Beschwerdeführer unbestrittenen – Diagnose des römisch 40 Krankenhaues römisch 40 und des Befundes des Allgemeinmediziners römisch 40 schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwerer Schmerzen und eineinhalb Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Betrag von insgesamt EUR 300,00 an Schmerzengeld fest. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Bereich des Landesgerichts römisch 40 derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt werden vergleiche Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, RZ 2024, 55), sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie nach genauer Prüfung dem Beschwerdeführer, dem bereits auf Grundlage der in den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 und römisch 40 , zugesprochenen Schmerzengeldbeträge eine besondere Hilfeleistung in Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 zuerkannt wurde vergleiche die Spruchpunkte
  17. und
  18. des verfahrensgegenständlichen Bescheides), nicht noch zusätzlich eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer die praktische Erfahrung des Amtssachverständigen vor Gericht und den Verwaltungsbehörden in Zweifel zieht und ausführt, die Spruchpraxis der Verwaltungsbehörden habe sich dahingehend geändert, dass nun ärztliche Sachverständige aus Sachverständigenlisten der Oberlandesgerichte bestellt werden würden, ist ausführen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen (vgl. § 52 Abs. 1 AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in § 52 Abs. 1 AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sahcversätndigen ordnet das Gesetz nicht an (vgl. hierzu Entscheidung des VwGH vom 11.05.2022, Ra 2022/12/0032 mwN; dies im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG).Soweit der Beschwerdeführer die praktische Erfahrung des Amtssachverständigen vor Gericht und den Verwaltungsbehörden in Zweifel zieht und ausführt, die Spruchpraxis der Verwaltungsbehörden habe sich dahingehend geändert, dass nun ärztliche Sachverständige aus Sachverständigenlisten der Oberlandesgerichte bestellt werden würden, ist ausführen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet vergleiche VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sahcversätndigen ordnet das Gesetz nicht an vergleiche hierzu Entscheidung des VwGH vom 11.05.2022, Ra 2022/12/0032 mwN; dies im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG). 3.
  19. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich dem bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG entspricht, der mit der
  20. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 165/2005, eingefügt wurde. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu zu entnehmen: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“ (vgl. ErläutRV 1190 BlgNR
  21. GP 17).3.
  22. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG inhaltlich dem bis 01.07.2018 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins b, WHG entspricht, der mit der
  23. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2005,, eingefügt wurde. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu zu entnehmen: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“ vergleiche ErläutRV 1190 BlgNR
  24. Gesetzgebungsperiode 17). Gemäß § 23 b Abs. 3 GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht XXXX sprach in seinen zwei Urteilen vom XXXX 2022 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von jeweils EUR 500,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist in den Strafurteilen nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde (vgl. bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1). Im verfahrensgegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages samt Verzinsung. Nachdem schon der Schmerzengeldbetrag nicht zuzusprechen war, kommt auch keine Verzinsung in Betracht.Gemäß Paragraph 23, b Absatz 3, GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht römisch 40 sprach in seinen zwei Urteilen vom römisch 40 2022 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von jeweils EUR 500,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist in den Strafurteilen nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde vergleiche bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1). Im verfahrensgegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages samt Verzinsung. Nachdem schon der Schmerzengeldbetrag nicht zuzusprechen war, kommt auch keine Verzinsung in Betracht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  25. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3.2 dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich zur Thematik der Mahnklage im Zusammenhang mit besonderen Hilfeleistungen gemäß § 23a f. GehG entschieden (vgl. VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3.2 dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich zur Thematik der Mahnklage im Zusammenhang mit besonderen Hilfeleistungen gemäß Paragraph 23 a, f. GehG entschieden vergleiche VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2265621.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.