RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW602 2275176-1 Spruch, W602 2275176-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass und Personalausweis sowie ein Impfbuch im Original vor. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2022 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen und legte er sein Militärbuch, sowie ein gerichtliches Schreiben über die Anerkennung der Eheschließung vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 22.05.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 22.05.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 19.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Diese langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Diese langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 20.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Der Beschwerdeführer legte an diesem Tag auch den vollständigen Auszug aus dem Familienbuch vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Am 05.01.2023 langten weitere Unterlagen des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand ein (OZ 8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX (alias XXXX ) und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 (alias römisch 40 ) und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) in Rif Damaskus geboren und hat dort die Schule besucht. In den Jahren 2017 bis 2020 war er wiederholt im Libanon aufhältig, bevor er wieder zu seiner Familie zurückkehrte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX . Im April 2021 ging er zunächst nach Idlib, von wo aus er im Juli 2021 in die Türkei ausreiste. Die Eltern sowie zwei Schwestern leben in Syrien, eine Schwester lebt in Deutschland, der Bruder ist im Jahr 2014 bei einem Bombenangriff verstorben. Der Beschwerdeführer ist demnach der einzige Sohn seiner Eltern, die unverändert im Herkunftsort leben. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in Rif Damaskus geboren und hat dort die Schule besucht. In den Jahren 2017 bis 2020 war er wiederholt im Libanon aufhältig, bevor er wieder zu seiner Familie zurückkehrte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch 40 . Im April 2021 ging er zunächst nach Idlib, von wo aus er im Juli 2021 in die Türkei ausreiste. Die Eltern sowie zwei Schwestern leben in Syrien, eine Schwester lebt in Deutschland, der Bruder ist im Jahr 2014 bei einem Bombenangriff verstorben. Der Beschwerdeführer ist demnach der einzige Sohn seiner Eltern, die unverändert im Herkunftsort leben. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. 1.1.
- Der Beschwerdeführer spricht arabisch und lernt gerade Deutsch. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Elektriker und übte diesen Beruf auch aus, im Libanon arbeitete er als Lebensmittelverkäufer. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 aus Syrien aus und verbrachte ca. einen Monat in der Türkei, bevor er dann schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, den Kosovo und Serbien, wo er sich ca. einen Monat aufhielt, und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreiste, um am 04.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ließ sich im April 2016 sein Wehrbuch für den Pflichtwehrdienst für das syrische Regime ausstellen und gab er bereits damals an, der einzige Sohn seiner Eltern zu sein. Im Wehrbuch finden sich Vermerke, wonach der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er der einzige Sohn seiner Mutter ist, für die Jahre 2016 bis 2018 sowie 2019, 2020 und 2021 vom Militärdienst ausgenommen war. Zudem wurden ihm seit 2017 mehrfach Reisebewilligungen erteilt, zuletzt im September 2020 für sechs Monate; im Jahr 2018 musste er dafür eine Haftung in Höhe von 50.000 Syrischen Pfund hinterlegen. Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht vom syrischen Regime aus dem Grund, dass er den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet hat bzw. bei seiner Rückkehr nicht ableisten will, verfolgt und wird .auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen, da er eine in Syrien gesetzliche vorgesehene Befreiung (einziger Sohn der Mutter) von diesem in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer gilt im Falle seiner Rückkehr nach Syrien daher auch nicht als Wehrdienstverweigerer. Dem Beschwerdeführer droht durch den Entfall seiner Wehrpflicht keine Gefahr zu einem Wehrdienst eingezogen zu werden, der mit dem Zwang zur Begehung von Kriegsverbrechen iSd Art. 12 Statusrichtlinie einherginge und auch keine unverhältnismäßige Strafverfolgung durch das syrische Regime.Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht vom syrischen Regime aus dem Grund, dass er den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet hat bzw. bei seiner Rückkehr nicht ableisten will, verfolgt und wird .auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen, da er eine in Syrien gesetzliche vorgesehene Befreiung (einziger Sohn der Mutter) von diesem in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer gilt im Falle seiner Rückkehr nach Syrien daher auch nicht als Wehrdienstverweigerer. Dem Beschwerdeführer droht durch den Entfall seiner Wehrpflicht keine Gefahr zu einem Wehrdienst eingezogen zu werden, der mit dem Zwang zur Begehung von Kriegsverbrechen iSd Artikel 12, Statusrichtlinie einherginge und auch keine unverhältnismäßige Strafverfolgung durch das syrische Regime. 1.2.
- Der Beschwerdeführer konnte eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung in Zusammenhang mit der behaupteten Desertion seines verstorbenen Bruders nicht glaubhaft machen. Auch eine damit in Zusammenhang stehende Verhaftung des Vaters konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Zwangsrekrutierung durch andere Bürgerkriegsparteien. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung gegenüber dem syrischen Regime. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des Regimes wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Auch aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 droht dem Beschwerdeführer keine aktuelle und individuell konkrete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer wird auch aus anderen Gründen im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt. 1.
- Zur Sicherheitslage in Damaskus Umgebung: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 60 ff: Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl. EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Eine Karte im LIB, S 61, mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht die territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird.Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Eine Karte im LIB, S 61, mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht die territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren IS-Angriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha'aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023). 1.
- Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht. Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien. Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen. Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen. Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. […] Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). […] 1.4.
- Auszug aus dem Bericht Danish Immigration Service vom Mai 2020 (DIS 2020), S 20 f: 2.
- Prevalence of conscription of only sons The Syrian Military Service Law stipulates that a person, who is the only male child to his parents, or single parent, can be exempted from military service. This also applies if the parents of the only male child are divorced or if one or both parents have deceased. In addition, an only son is to be exempted if he has half-brothers or has become an only male child as a result of the death of one or more of his brothers. During the Syrian conflict, minor amendments have been made to the exemption of the only male child. Instead of renewing his exemption every two years, the only male child has to renew his exemption every year. By this amendment, the Syrian authorities want to ensure that the parents of the only son, if they are still alive, have not had another male child during the previous year. Therefore, the person is required to renew his exemption, until his mother reaches the age where she cannot give birth to a child (approximately 50 years). According to consulted sources, the GoS has respected the law and has, in practice, exempted only sons from military service. None of the sources had heard of or registered cases of only sons who had been conscripted. Omran Studies mentioned that men who were the only male child of their family were still being exempted from military service, even in spite of the current need for manpower in the SAA. A western diplomat noted, though, that some of his sources assessed that this exemption has not been respected in former opposition-controlled areas, because individual decision-makers may have motivations for revenge and punishment that may trump the correct application of the Military Service Law. However, the source had not heard of cases where only sons had been conscripted. Nevertheless, the exemption may not be granted if the person in question does not comply with the application deadlines to prove that he is the only son. This person consequently has to serve in the military. The Syrian activist Rami mentioned the case of a person who faced difficulties in proving that he was the only son of his parents as a consequence of his brohter’s death. He had to go through a complicated process to prove that he was the only son but, in the end, he was exempted. There are cases of only sons who have joined the SAA voluntarily. A humanitarian organisation had spoken to only sons from minority groups, including Christians, who joined the SAA voluntarily because they wished to protect their community from what they perceived as the danger of Islamist groups. Asaad Hanna assumed that some only sons joined the SAA in order to gain power, social status and/or for economic reasons. 1.
- Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort. 1.
- Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 21 ff: Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung in Gebieten unter Kontrolle der Syrischen Arabischen Republik Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 sieht vor, dass syrische Staatsbürger:innen nicht aus Syrien abgeschoben oder an einer Rückkehr nach Syrien gehindert werden können (Abs. 1). Weiters haben syrische Staatsbürger:innen das Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets frei zu bewegen oder dieses zu verlassen, es sei denn, die Entscheidung eines dazu bevollmächtigten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, oder Gesetze der öffentlichen Gesundheit sowie Sicherheit verbieten dies (Abs. 3) (Verf SYR 27.2.2012).Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 sieht vor, dass syrische Staatsbürger:innen nicht aus Syrien abgeschoben oder an einer Rückkehr nach Syrien gehindert werden können (Absatz eins,). Weiters haben syrische Staatsbürger:innen das Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets frei zu bewegen oder dieses zu verlassen, es sei denn, die Entscheidung eines dazu bevollmächtigten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, oder Gesetze der öffentlichen Gesundheit sowie Sicherheit verbieten dies (Absatz 3,) (Verf SYR 27.2.2012). […] Reisedokumente und Einreisebestimmungen Syrer:innen müssen in der Lage sein, bei einer Rückkehr ihre rechtliche Identität, ihren Status, ihre Staatsangehörigkeit und ihre familiäre Abstammung nachzuweisen. Bei der Einreise nach Syrien benötigen syrische Staatsbürger:innen einen gültigen Reisepass, ein Reisedokument (Laissez-Passer) oder eine andere, von den Behörden akzeptierte Form des Identitätsnachweises (Clutterbuck et al. 10.2019; vgl. HRW 20.10.2021). Zur Einreise vom Libanon nach Syrien können Syrer:innen beispielsweise ihren nationalen Personalausweis benutzen. Für eine legale Ausreise aus dem Libanon benötigen sie allerdings einen legalen Aufenthaltsstatus im Libanon, über den nur rund ein Viertel der im Libanon lebenden syrischen Flüchtlinge verfügt. Darüber hinaus sind schätzungsweise rund 100.000 im Libanon lebende Syrer:innen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren nicht im Besitz eines syrischen Personalausweises oder Auszugs aus dem Personenstandsregister, welcher ihre Identität bestätigen würde, da dieser in Syrien beantragt werden muss. Die libanesischen Behörden haben zwar einige Kategorien von Rückkehrer:innen von der Zahlung der mit einem irregulären Aufenthalt verbundenen Bußgelder befreit (Clutterbuck et al. 10.2019), doch gilt dies nicht für alle. Einige Personen können damit mit einem Wiedereinreiseverbot belegt werden (Clutterbuck et al. 10.2019; vgl. HRW 20.10.2021). Andere Syrer:innen, die ohne Nachweis eines formellen Wohnsitzes auf libanesischem Staatsgebiet ausreisen, können inhaftiert oder an der Grenze mit anderen Problemen konfrontiert werden. 75 % der syrischen Flüchtlinge in Jordanien besitzen keinen Reisepass, obwohl ein Laissezpasser, der zur einmaligen Rückkehr nach Syrien berechtigt, für 25 USD [Anm.: Stand 2019, s. auch nächster Absatz] bei der syrischen Botschaft erworben werden kann. Schätzungsweise sieben Prozent der syrischen Flüchtlinge in Jordanien sind völlig ohne Dokumente und möglicherweise nicht in der Lage, ein Reisedokument zu erhalten (Clutterbuck et al. 10.2019). Aus Jordanien zurückkehrenden Syrer:innen wurde von jordanischen Grenzbeamt:innen teils mitgeteilt, dass sie mit einem fünfjährigen Wiedereinreiseverbot belegt werden, wobei ein jordanischer Rechtsanwalt angab, dass es kein generelles Einreiseverbot für syrische Staatsangehörige in Jordanien gebe. Einreiseverbote stehen laut dem Rechtsanwalt vielmehr im Zusammenhang mit „Sicherheitsgründen“ oder Übertretungen wie gefälschten Dokumenten. Rückkehrer:innen brachten die Verhängung von Einreiseverboten mit einer illegalen Einreise nach Jordanien in Verbindung (HRW 20.10.2021).Syrer:innen müssen in der Lage sein, bei einer Rückkehr ihre rechtliche Identität, ihren Status, ihre Staatsangehörigkeit und ihre familiäre Abstammung nachzuweisen. Bei der Einreise nach Syrien benötigen syrische Staatsbürger:innen einen gültigen Reisepass, ein Reisedokument (Laissez-Passer) oder eine andere, von den Behörden akzeptierte Form des Identitätsnachweises (Clutterbuck et al. 10.2019; vergleiche HRW 20.10.2021). Zur Einreise vom Libanon nach Syrien können Syrer:innen beispielsweise ihren nationalen Personalausweis benutzen. Für eine legale Ausreise aus dem Libanon benötigen sie allerdings einen legalen Aufenthaltsstatus im Libanon, über den nur rund ein Viertel der im Libanon lebenden syrischen Flüchtlinge verfügt. Darüber hinaus sind schätzungsweise rund 100.000 im Libanon lebende Syrer:innen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren nicht im Besitz eines syrischen Personalausweises oder Auszugs aus dem Personenstandsregister, welcher ihre Identität bestätigen würde, da dieser in Syrien beantragt werden muss. Die libanesischen Behörden haben zwar einige Kategorien von Rückkehrer:innen von der Zahlung der mit einem irregulären Aufenthalt verbundenen Bußgelder befreit (Clutterbuck et al. 10.2019), doch gilt dies nicht für alle. Einige Personen können damit mit einem Wiedereinreiseverbot belegt werden (Clutterbuck et al. 10.2019; vergleiche HRW 20.10.2021). Andere Syrer:innen, die ohne Nachweis eines formellen Wohnsitzes auf libanesischem Staatsgebiet ausreisen, können inhaftiert oder an der Grenze mit anderen Problemen konfrontiert werden. 75 % der syrischen Flüchtlinge in Jordanien besitzen keinen Reisepass, obwohl ein Laissezpasser, der zur einmaligen Rückkehr nach Syrien berechtigt, für 25 USD [Anm.: Stand 2019, s. auch nächster Absatz] bei der syrischen Botschaft erworben werden kann. Schätzungsweise sieben Prozent der syrischen Flüchtlinge in Jordanien sind völlig ohne Dokumente und möglicherweise nicht in der Lage, ein Reisedokument zu erhalten (Clutterbuck et al. 10.2019). Aus Jordanien zurückkehrenden Syrer:innen wurde von jordanischen Grenzbeamt:innen teils mitgeteilt, dass sie mit einem fünfjährigen Wiedereinreiseverbot belegt werden, wobei ein jordanischer Rechtsanwalt angab, dass es kein generelles Einreiseverbot für syrische Staatsangehörige in Jordanien gebe. Einreiseverbote stehen laut dem Rechtsanwalt vielmehr im Zusammenhang mit „Sicherheitsgründen“ oder Übertretungen wie gefälschten Dokumenten. Rückkehrer:innen brachten die Verhängung von Einreiseverboten mit einer illegalen Einreise nach Jordanien in Verbindung (HRW 20.10.2021). Obwohl syrische Staatsbürger:innen das Recht haben, international zu reisen, verweigert das Regime Reisepässe und andere lebenswichtige Dokumente auf der Grundlage der politischen Ansichten des Antragstellers, seiner (vermeintlichen) Verbindung mit, oder Unterstützung von Oppositionsgruppen oder seiner Verbindungen zu geografischen Gebieten, in denen die Opposition dominiert (USDOS 21.3.2023). Die Kosten für Reisepasserneuerungen sind seit 2011 zudem deutlich gestiegen (HRW 27.6.2023) - von rund 30 USD vor 2011 auf gegenwärtig 300 USD für einen regulären Reisepass (AC 5.4.2021; vgl. HRW 27.6.2023), wobei dieser normalerweise für sechs Jahre ausgestellt wird (SJAC 31.3.2022). Personen, die von den syrischen Sicherheitskräften gesucht werden, erhalten jedoch nur einen für zwei Jahre gültigen Reisepass (SNHR 28.1.2019; vgl. SJAC 31.3.2022). Es wird von Verzögerungen bei Passausstellungen oder -erneuerungen berichtet (HRW 27.6.2023; vgl. SJAC 31.3.2022, COAR 28.2.2022), Mitte 2023 auch davon, dass die Bearbeitung von Passanträgen in den meisten Botschaften und innerhalb Syriens weitgehend zum Erliegen gekommen zu sein scheint, ohne dass die Behörden dies erklären. Syrer:innen berichteten von Schwierigkeiten bei der Reservierung von Terminen für die Ausstellung von Pässen, dass sie ohne Erklärung abgewiesen werden, oder überhöhte Beträge zahlen müssen, um das Verfahren zu erleichtern (HRW 27.6.2023; vgl. Al-Hal Net 10.5.2023). Die Praxis, über Vermittler:innen, die mit Einwanderungsbeamt:innen in Verbindung stehen, mittels Bestechungsgeldern Termine für Passanträge zu erhalten, ist ein weitverbreitetes Phänomen an syrischen Konsulaten und Botschaften (COAR 28.2.2022; vgl. SJAC 31.3.2022). Die tatsächlichen Kosten für die Beantragung von Reisepässen sind dadurch weitaus höher als die offiziellen Gebühren und belaufen sich oftmals auf bis zu 1.500 USD (SJAC 31.3.2022). Die Kosten für eine Reisepassausstellung sind für viele Bürger:innen unerschwinglich (USDOS 21.3.2023).Obwohl syrische Staatsbürger:innen das Recht haben, international zu reisen, verweigert das Regime Reisepässe und andere lebenswichtige Dokumente auf der Grundlage der politischen Ansichten des Antragstellers, seiner (vermeintlichen) Verbindung mit, oder Unterstützung von Oppositionsgruppen oder seiner Verbindungen zu geografischen Gebieten, in denen die Opposition dominiert (USDOS 21.3.2023). Die Kosten für Reisepasserneuerungen sind seit 2011 zudem deutlich gestiegen (HRW 27.6.2023) - von rund 30 USD vor 2011 auf gegenwärtig 300 USD für einen regulären Reisepass (AC 5.4.2021; vergleiche HRW 27.6.2023), wobei dieser normalerweise für sechs Jahre ausgestellt wird (SJAC 31.3.2022). Personen, die von den syrischen Sicherheitskräften gesucht werden, erhalten jedoch nur einen für zwei Jahre gültigen Reisepass (SNHR 28.1.2019; vergleiche SJAC 31.3.2022). Es wird von Verzögerungen bei Passausstellungen oder -erneuerungen berichtet (HRW 27.6.2023; vergleiche SJAC 31.3.2022, COAR 28.2.2022), Mitte 2023 auch davon, dass die Bearbeitung von Passanträgen in den meisten Botschaften und innerhalb Syriens weitgehend zum Erliegen gekommen zu sein scheint, ohne dass die Behörden dies erklären. Syrer:innen berichteten von Schwierigkeiten bei der Reservierung von Terminen für die Ausstellung von Pässen, dass sie ohne Erklärung abgewiesen werden, oder überhöhte Beträge zahlen müssen, um das Verfahren zu erleichtern (HRW 27.6.2023; vergleiche Al-Hal Net 10.5.2023). Die Praxis, über Vermittler:innen, die mit Einwanderungsbeamt:innen in Verbindung stehen, mittels Bestechungsgeldern Termine für Passanträge zu erhalten, ist ein weitverbreitetes Phänomen an syrischen Konsulaten und Botschaften (COAR 28.2.2022; vergleiche SJAC 31.3.2022). Die tatsächlichen Kosten für die Beantragung von Reisepässen sind dadurch weitaus höher als die offiziellen Gebühren und belaufen sich oftmals auf bis zu 1.500 USD (SJAC 31.3.2022). Die Kosten für eine Reisepassausstellung sind für viele Bürger:innen unerschwinglich (USDOS 21.3.2023). Die syrische Regierung führt laut der Menschenrechtsorganisation Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) seit 2015 keine generellen nachrichtendienstlichen Überprüfungen von Passanträgen aus dem Ausland mehr durch, allerdings müssen die Antragsteller:innen Videobeweise vorlegen. Diese digitalen Inhalte ermöglichen es der syrischen Regierung, ihre im Ausland lebenden Bürger:innen zu lokalisieren, was die weitere Überwachung derjenigen erleichtert, die sie des Dissenses verdächtigt oder denen sie vorwirft, Syrien illegal verlassen zu haben. Die Beantragung von Reisepässen innerhalb des Landes werden vom Innenministerium überwacht. Antragsteller:innen oder Familienangehörige, die in ihrem Namen den Antrag stellen, sind dabei Gegenstand nachrichtendienstlicher Überprüfungen und laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder zum Verschwinden gebracht zu werden (SJAC 31.3.2022). Staatsangestellte müssen um eine Ausreisegenehmigung ihres zuständigen Ministeriums ansuchen und Männer im wehrpflichtigen Alter benötigen für die Ausreise aus Syrien eine Genehmigung der Generaldirektion für Rekrutierung (ACCORD 24.3.2023; vgl. MBZ 8.2023), die bescheinigt, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde. Ansonsten werden in Syrien aufhältigen Männern im wehrpflichtigen Alter Reisepässe vorenthalten (AA 29.3.2023). Wehrdienstverweigerer, Deserteure sowie Reservisten, die sich im Ausland aufhalten und für den Reservedienst gesucht werden, können dagegen einen Reisepass beantragen. Die syrischen Behörden sehen darin eine zusätzliche Einnahmequelle durch Personen, die meist nicht die Absicht haben, nach Syrien zurückzukehren. Es ist auch möglich, dass Familienangehörige für einen im Ausland lebenden Mann, der sich dem Militärdienst entzogen hat oder als Reservist einberufen wurde, einen Pass beantragen. Ob dafür eine Einverständniserklärung der Armee erforderlich ist, ist nicht bekannt [Anm.: unberücksichtigt bleiben hier etwaige Fragen bzgl. eines Sicherheitsrisikos für vom syrischen Regime verfolgte Personen bei Betreten einer syrischen Vertretung oder für deren Angehörige bei einer stellvertretenden Passbeantragung innerhalb Syriens] (MBZ 8.2023).Staatsangestellte müssen um eine Ausreisegenehmigung ihres zuständigen Ministeriums ansuchen und Männer im wehrpflichtigen Alter benötigen für die Ausreise aus Syrien eine Genehmigung der Generaldirektion für Rekrutierung (ACCORD 24.3.2023; vergleiche MBZ 8.2023), die bescheinigt, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde. Ansonsten werden in Syrien aufhältigen Männern im wehrpflichtigen Alter Reisepässe vorenthalten (AA 29.3.2023). Wehrdienstverweigerer, Deserteure sowie Reservisten, die sich im Ausland aufhalten und für den Reservedienst gesucht werden, können dagegen einen Reisepass beantragen. Die syrischen Behörden sehen darin eine zusätzliche Einnahmequelle durch Personen, die meist nicht die Absicht haben, nach Syrien zurückzukehren. Es ist auch möglich, dass Familienangehörige für einen im Ausland lebenden Mann, der sich dem Militärdienst entzogen hat oder als Reservist einberufen wurde, einen Pass beantragen. Ob dafür eine Einverständniserklärung der Armee erforderlich ist, ist nicht bekannt [Anm.: unberücksichtigt bleiben hier etwaige Fragen bzgl. eines Sicherheitsrisikos für vom syrischen Regime verfolgte Personen bei Betreten einer syrischen Vertretung oder für deren Angehörige bei einer stellvertretenden Passbeantragung innerhalb Syriens] (MBZ 8.2023). Seit Juli 2020 müssen syrische Staatsangehörige bei der Einreise nach Syrien 100 USD zum offiziellen Wechselkurs in syrische Pfund eintauschen (HRW 10.2021; vgl. AA 16.8.2023), wobei der offizielle Wechselkurs weit unter dem tatsächlichen Marktwert von US-Dollars liegt und Einreisende somit Geld verlieren (Alaraby 22.1.2023; vgl. AC 5.4.2021). Die Regelung wurde im April 2021 teilweise gekippt, um Rückkehrer:innen davon auszunehmen. Human Rights Watch berichtete jedoch von Fällen, bei denen Rückkehrer:innen an der Grenze zu Jordanien gezwungen wurden, 100 USD pro Person zu übergeben und den entsprechenden Betrag in syrischen Pfund nicht zurückerhielten (HRW 10.2021).Seit Juli 2020 müssen syrische Staatsangehörige bei der Einreise nach Syrien 100 USD zum offiziellen Wechselkurs in syrische Pfund eintauschen (HRW 10.2021; vergleiche AA 16.8.2023), wobei der offizielle Wechselkurs weit unter dem tatsächlichen Marktwert von US-Dollars liegt und Einreisende somit Geld verlieren (Alaraby 22.1.2023; vergleiche AC 5.4.2021). Die Regelung wurde im April 2021 teilweise gekippt, um Rückkehrer:innen davon auszunehmen. Human Rights Watch berichtete jedoch von Fällen, bei denen Rückkehrer:innen an der Grenze zu Jordanien gezwungen wurden, 100 USD pro Person zu übergeben und den entsprechenden Betrag in syrischen Pfund nicht zurückerhielten (HRW 10.2021). Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise nach und aus Syrien gestempelt. Ob jemand illegal ausgereist ist, wird daher bei der erneuten Einreise durch einen Blick in den Pass ersichtlich. Darüber hinaus berichtet eine Quelle aus dem Jahr 2018 von einer Datenbank, die diesbezüglich an Grenzübergängen konsultiert werden kann [Anm.: bzgl. der Verfügbarkeit einer zentralen Datenbank an Grenzübergängen vgl. auch nachfolgende Informationen] (IRB 9.9.2019). Gemäß Gesetz Nr. 9 aus dem Jahr 2013 muss „jede Person, die illegal in syrisches Hoheitsgebiet einreist, […] mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren rechnen, verbunden mit einer Geldstrafe zwischen fünf und zehn Millionen syrischen Pfund oder einer der beiden Strafen“ (FSLA 21.9.2023; vgl. Arabiya 25.6.2013). 2014 wurde ein weiteres Gesetz erlassen (Gesetz Nr. 2/2014), das ähnliche Regeln enthält und sich explizit auf ausländische Staatsbürger:innen bezieht. Während das Gesetz von 2013 keinen Bezug auf die Staatsbürgerschaft nimmt, ist nach Angaben der syrischen Rechtsanwaltsvereinigung Free Syrian Lawyers Association (FSLA) in Kombination mit dem ähnlich lautenden Gesetz von 2014 davon auszugehen, dass sich Gesetz Nr. 9/2013 vor allem auf syrische Staatsangehörige bezieht (FSLA 21.9.2023). Das syrische Regime betrachtet beispielsweise einen Grenzübertritt über den von der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) kontrollierten Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour als illegal (TWI/Balanche 10.2.2021). Als eine französische Delegation im Juli 2023 in das Gebiet der AANES einreiste, äußerte sich das syrische Außenministerium dementsprechend, verurteilte die Vorgehensweise als eine Verletzung der staatlichen Souveränität der Syrischen Arabischen Republik (K24 18.7.2023) und forderte Frankreich dazu auf, internationales Recht zu respektieren, wobei es die Akteure der AANES als „separatistische und terroristische Organisationen“ bezeichnete (Tasnim 18.7.2023). Bei einer Einreise aus dem Irak über Faysh Khabour nach Syrien ist eine legale Weiterreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete laut Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon 2, nicht möglich. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen will, muss sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fish Khabour gilt offiziell nicht als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Einreisende erhalten lediglich ein „Papiervisum“. Sollte eine Person dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen werden (ACCORD 14.6.2023).Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise nach und aus Syrien gestempelt. Ob jemand illegal ausgereist ist, wird daher bei der erneuten Einreise durch einen Blick in den Pass ersichtlich. Darüber hinaus berichtet eine Quelle aus dem Jahr 2018 von einer Datenbank, die diesbezüglich an Grenzübergängen konsultiert werden kann [Anm.: bzgl. der Verfügbarkeit einer zentralen Datenbank an Grenzübergängen vergleiche auch nachfolgende Informationen] (IRB 9.9.2019). Gemäß Gesetz Nr. 9 aus dem Jahr 2013 muss „jede Person, die illegal in syrisches Hoheitsgebiet einreist, […] mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren rechnen, verbunden mit einer Geldstrafe zwischen fünf und zehn Millionen syrischen Pfund oder einer der beiden Strafen“ (FSLA 21.9.2023; vergleiche Arabiya 25.6.2013). 2014 wurde ein weiteres Gesetz erlassen (Gesetz Nr. 2 aus 2014,), das ähnliche Regeln enthält und sich explizit auf ausländische Staatsbürger:innen bezieht. Während das Gesetz von 2013 keinen Bezug auf die Staatsbürgerschaft nimmt, ist nach Angaben der syrischen Rechtsanwaltsvereinigung Free Syrian Lawyers Association (FSLA) in Kombination mit dem ähnlich lautenden Gesetz von 2014 davon auszugehen, dass sich Gesetz Nr. 9 aus 2013, vor allem auf syrische Staatsangehörige bezieht (FSLA 21.9.2023). Das syrische Regime betrachtet beispielsweise einen Grenzübertritt über den von der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) kontrollierten Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour als illegal (TWI/Balanche 10.2.2021). Als eine französische Delegation im Juli 2023 in das Gebiet der AANES einreiste, äußerte sich das syrische Außenministerium dementsprechend, verurteilte die Vorgehensweise als eine Verletzung der staatlichen Souveränität der Syrischen Arabischen Republik (K24 18.7.2023) und forderte Frankreich dazu auf, internationales Recht zu respektieren, wobei es die Akteure der AANES als „separatistische und terroristische Organisationen“ bezeichnete (Tasnim 18.7.2023). Bei einer Einreise aus dem Irak über Faysh Khabour nach Syrien ist eine legale Weiterreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete laut Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon 2, nicht möglich. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen will, muss sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fish Khabour gilt offiziell nicht als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Einreisende erhalten lediglich ein „Papiervisum“. Sollte eine Person dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen werden (ACCORD 14.6.2023). Falls die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte, müssen Personen vor einer geplanten Rückkehr ihren Status mit der Regierung „klären“, um einer Strafverfolgung zu entgehen (DIS 5.2022). Obwohl das syrische Regime für diese Regularisierungsprozesse durch ihre Auslandsvertretungen wirbt, stellt es dafür laut der FSLA unerfüllbare Bedingungen auf. Die syrische Botschaft im Libanon fordert beispielsweise, dass Syrer:innen Ein- und Ausreisedokumente der libanesischen Behörde General Security [General Security Office, GSO] vorlegen, die vom libanesischen Außenministerium beglaubigt werden müssen. Syrer:innen, die illegal aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist sind, können diese Dokumente nicht vorlegen. Hinzu kommen die Sicherheitsrisiken, welche für syrische Flüchtlinge bei einer Interaktion mit den libanesischen Sicherheitsbehörden bestehen. Die syrische Botschaft in Istanbul sieht dagegen beispielsweise weniger komplexe Bedingungen zur Statusregularisierung für syrische Flüchtlinge vor. Allerdings stellen die Reise- und Übernachtungskosten für einen Aufenthalt in Istanbul hierbei eine Herausforderung dar, verbunden mit Kosten für Makler, um Termine bei der Botschaft zu erhalten. In den meisten Fällen wird die Genehmigung zur Legalisierung des Status nur durch die Vermittlung von Maklern erteilt, die mit den Sicherheitsbehörden des Regimes zusammenarbeiten, und es wird eine Zahlung von mindestens 5.000 USD verlangt, die sich je nach Sicherheitsstatus der Person erhöhen kann. Unabhängig davon gibt es selbst bei einer Statusregelung keine rechtliche Garantie dafür, dass die Person bei ihrer Rückkehr nach Syrien nicht von den Sicherheitsbehörden verhaftet wird (FSLA 19.9.2023). Verschiedene Quellen berichten von rechtswidrigen Einreisen von Syrer:innen nach Syrien, beispielsweise aufgrund der strikten Ausreisebestimmungen der libanesischen Behörden, wie auch von Festnahmen von illegal eingereisten Syrer:innen, wobei nicht immer klar war, ob dies nur aufgrund der illegalen Einreise geschah (DIS 5.2022). Einheitlichkeit bei der Vorgehensweise, Rechtsstaatlichkeit […] Die Ein- und Ausreisebedingungen für Syrien können sich kurzfristig ändern (DFAT 7.6.2023). Es gibt keine systematischen Erhebungen zur Lage von Syrer:innen nach ihrer Rückkehr. Unabhängige Organisationen, darunter auch UNHCR, waren nicht in der Lage, in diesem Bereich Daten zu sammeln und sind mit starken Einschränkungen bei der Beobachtung von Rückkehrer: innen in Syrien konfrontiert (DIS 5.2022; vgl. MBZ 8.2023). Die vorhandenen Informationen zeigen kein klares Gesamtmuster bei ihrer Behandlung, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass die zuständigen Beamt:innen am Grenzübergang oder in den örtlichen Sicherheitsdienststellen die Befugnis haben, eigene Entscheidungen über die einzelnen Rückkehrer:innen zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022).Es gibt keine systematischen Erhebungen zur Lage von Syrer:innen nach ihrer Rückkehr. Unabhängige Organisationen, darunter auch UNHCR, waren nicht in der Lage, in diesem Bereich Daten zu sammeln und sind mit starken Einschränkungen bei der Beobachtung von Rückkehrer: innen in Syrien konfrontiert (DIS 5.2022; vergleiche MBZ 8.2023). Die vorhandenen Informationen zeigen kein klares Gesamtmuster bei ihrer Behandlung, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass die zuständigen Beamt:innen am Grenzübergang oder in den örtlichen Sicherheitsdienststellen die Befugnis haben, eigene Entscheidungen über die einzelnen Rückkehrer:innen zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Human Rights Watch (HRW) dokumentierte im Rahmen einer Erhebung zur Behandlung von Rückkehrer:innen aus Jordanien und dem Libanon im Jahr 2021 sowohl Verhaftungen direkt am Grenzübergang, als auch bei Kontrollstellen diverser Sicherheitsdienste am Weg von der Grenze in den Heimatort der Rückkehrer:innen sowie einige Tage oder Monate nach der Rückkehr in den Heimatort (HRW 20.10.2021; vgl. FSLA 19.9.2023).Human Rights Watch (HRW) dokumentierte im Rahmen einer Erhebung zur Behandlung von Rückkehrer:innen aus Jordanien und dem Libanon im Jahr 2021 sowohl Verhaftungen direkt am Grenzübergang, als auch bei Kontrollstellen diverser Sicherheitsdienste am Weg von der Grenze in den Heimatort der Rückkehrer:innen sowie einige Tage oder Monate nach der Rückkehr in den Heimatort (HRW 20.10.2021; vergleiche FSLA 19.9.2023). Aufgrund der angespannten sozioökonomischen Lage in Syrien nützen Sicherheitsbeamt:innen sich bietende Möglichkeiten zur Erpressung ihrer Mitbürger:innen (DIS 5.2022), wobei Kontrollposten in den vergangenen Jahren eine wichtige Finanzierungsquelle für regimenahe Milizen und Sicherheitskräfte geworden sind und somit nicht nur der Ergreifung von Wehrdienstverweigerern und Reservisten dienen (Alaraby 22.1.2023). Wenn die verantwortlichen Beamt:innen an einem Grenzübergang herausfinden, dass Rückkehrer:innen im Besitz erheblicher Geldbeträge oder anderer Vermögenswerte sind, können sie der Person Schwierigkeiten machen, um diese zur Zahlung von Bestechungsgeldern zu bewegen. Einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten syrischen Menschenrechtsorganisation waren mehrere Beispiele von Personen bekannt, die bei ihrer Rückkehr verhaftet und so lange festgehalten wurden, bis sie ein Bestechungsgeld zahlten, um freigelassen zu werden (DIS 5.2022). Manche Quellen berichten, dass die Beamt:innen an bestimmten Grenzübergängen Zugang zu einer zentralen Fahndungsdatenbank haben (MBZ 8.2023; vgl. DIS 5.2020). Andere Quellen bestreiten dies hingegen (MBZ 8.2023). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste des syrischen Sicherheitsapparats jeweils eigene Fahndungslisten führen (DIS 5.2022; vgl. HRW 20.10.2021). Es kann daher vorkommen, dass der Name einer Person im Rahmen einer Sicherheitsfreigabe von der Fahndungsliste eines Nachrichtendiensts gestrichen wurde, nicht jedoch von der Liste eines anderen Dienstes (DIS 5.2022). Zwischen den Grenzposten und jeder Stadt im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung bestehen eine Reihe von Sicherheitspunkten der Nachrichten- und Militärdienste des syrischen Regimes, die voneinander unabhängig agieren (Alaraby 22.1.2023). Obwohl die syrischen Nachrichtendienste einer Reihe von Flüchtlingen die Rückkehr gestatten, gibt es somit keine Garantie, dass die Rückkehrer: innen nicht von den Sicherheitsdiensten verfolgt werden, da es an einer angemessenen Koordinierung zwischen den Nachrichtendiensten fehlt. Im Zusammenhang mit einem Rückführungsprogramm der libanesischen GSO in Koordination mit dem syrischen Nachrichtendienst General Intelligence Directorate (GID) [Anm.: s. dazu auch Abschnitt zur libanesisch-syrischen Grenze] merkte eine Quelle zudem an, dass manchen Personen die Rückkehr eventuell einfach deshalb gestattet wird, weil sie von einer Behörde in Syrien gesucht werden und damit dann Opfer der brutalen Praktiken des Regimes werden (TIMEP 23.1.2023).Manche Quellen berichten, dass die Beamt:innen an bestimmten Grenzübergängen Zugang zu einer zentralen Fahndungsdatenbank haben (MBZ 8.2023; vergleiche DIS 5.2020). Andere Quellen bestreiten dies hingegen (MBZ 8.2023). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste des syrischen Sicherheitsapparats jeweils eigene Fahndungslisten führen (DIS 5.2022; vergleiche HRW 20.10.2021). Es kann daher vorkommen, dass der Name einer Person im Rahmen einer Sicherheitsfreigabe von der Fahndungsliste eines Nachrichtendiensts gestrichen wurde, nicht jedoch von der Liste eines anderen Dienstes (DIS 5.2022). Zwischen den Grenzposten und jeder Stadt im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung bestehen eine Reihe von Sicherheitspunkten der Nachrichten- und Militärdienste des syrischen Regimes, die voneinander unabhängig agieren (Alaraby 22.1.2023). Obwohl die syrischen Nachrichtendienste einer Reihe von Flüchtlingen die Rückkehr gestatten, gibt es somit keine Garantie, dass die Rückkehrer: innen nicht von den Sicherheitsdiensten verfolgt werden, da es an einer angemessenen Koordinierung zwischen den Nachrichtendiensten fehlt. Im Zusammenhang mit einem Rückführungsprogramm der libanesischen GSO in Koordination mit dem syrischen Nachrichtendienst General Intelligence Directorate (GID) [Anm.: s. dazu auch Abschnitt zur libanesisch-syrischen Grenze] merkte eine Quelle zudem an, dass manchen Personen die Rückkehr eventuell einfach deshalb gestattet wird, weil sie von einer Behörde in Syrien gesucht werden und damit dann Opfer der brutalen Praktiken des Regimes werden (TIMEP 23.1.2023). Manche Rückkehrer:innen bekommen ein Dokument ausgehändigt, welches sie dazu anweist, sich bei einem Nachrichtendienst zu melden (der Politischen Sicherheit, Militärsicherheit, Staatssicherheit [GID]) (FSLA 19.9.2023; vgl. TIMEP 23.1.2023). Wenn sie sich melden, werden sie verhört und aufgefordert, Informationen für das sogenannte Polizeidossier zu liefern. In diesem Dossier wird die Person, gegen die ermittelt wird, aufgefordert, alle männlichen Familienmitglieder aufzulisten, sodass die Sicherheitsbehörde die Akten der Familie innerhalb von 15 Tagen überprüfen kann. Diese Überprüfung entscheidet darüber, ob die zurückkehrende Person eine Reiseerlaubnis und ein „Versöhnungsdokument“ erhält. Obwohl das syrische Regime für „Versöhnungen“ wirbt, sind diese an Bedingungen geknüpft, die das syrische Regime festlegt und die rechtlich als „Unterwerfungsverträge“ einzustufen sind, da die andere Partei keine dieser Bedingungen ändern kann. Das syrische Regime hält sich nicht an die Vereinbarungen und ist dazu übergegangen, Personen unter dem Vorwand persönlicher Anzeigen zu verhaften, auch solche, die sich einer „Versöhnung“ unterzogen haben (FSLA 19.9.2023). Ob jemand bei einem Nachrichtendienst vorstellig werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, u. a. davon, wer die zurückkehrende Person ist und welche Kapazitäten die Behörden vor Ort haben. Oft werden Bestechungsgelder an die Ermittler gezahlt, um die Verhöre zu erleichtern und die zurückgekehrte Person schließlich positiv zu bewerten, damit ihre Akte bei den Sicherheitsbehörden geschlossen werden kann (TIMEP 23.1.2023).Manche Rückkehrer:innen bekommen ein Dokument ausgehändigt, welches sie dazu anweist, sich bei einem Nachrichtendienst zu melden (der Politischen Sicherheit, Militärsicherheit, Staatssicherheit [GID]) (FSLA 19.9.2023; vergleiche TIMEP 23.1.2023). Wenn sie sich melden, werden sie verhört und aufgefordert, Informationen für das sogenannte Polizeidossier zu liefern. In diesem Dossier wird die Person, gegen die ermittelt wird, aufgefordert, alle männlichen Familienmitglieder aufzulisten, sodass die Sicherheitsbehörde die Akten der Familie innerhalb von 15 Tagen überprüfen kann. Diese Überprüfung entscheidet darüber, ob die zurückkehrende Person eine Reiseerlaubnis und ein „Versöhnungsdokument“ erhält. Obwohl das syrische Regime für „Versöhnungen“ wirbt, sind diese an Bedingungen geknüpft, die das syrische Regime festlegt und die rechtlich als „Unterwerfungsverträge“ einzustufen sind, da die andere Partei keine dieser Bedingungen ändern kann. Das syrische Regime hält sich nicht an die Vereinbarungen und ist dazu übergegangen, Personen unter dem Vorwand persönlicher Anzeigen zu verhaften, auch solche, die sich einer „Versöhnung“ unterzogen haben (FSLA 19.9.2023). Ob jemand bei einem Nachrichtendienst vorstellig werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, u. a. davon, wer die zurückkehrende Person ist und welche Kapazitäten die Behörden vor Ort haben. Oft werden Bestechungsgelder an die Ermittler gezahlt, um die Verhöre zu erleichtern und die zurückgekehrte Person schließlich positiv zu bewerten, damit ihre Akte bei den Sicherheitsbehörden geschlossen werden kann (TIMEP 23.1.2023). Es wurden mehrere Fälle von willkürlicher und illegaler Inhaftierung sowie Fälle von Vergewaltigung, sexueller Gewalt und gewaltsamem Verschwindenlassen von Rückkehrer:innen dokumentiert. Diese Praktiken haben nicht unbedingt etwas mit dem politischen Status der Rückkehrer:innen zu tun - ob sie nun der Opposition angehören oder nicht -, sondern mitunter auch einfach damit, dass sie Flüchtlinge sind oder einem Umfeld angehören, das sich gegen das Regime stellt (TIMEP 23.1.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB AS 31 f; EV AS 90; VHS S 9 f) sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten (Übersetzung Personalausweis AS 83, Kopie Reisepass AS 118). 2.1.
- Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu XXXX hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 31 ff; EV AS 90 ff; VHS S 11 ff). Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2017 bis 2020 wiederholt im Libanon aufgehalten, ist aber immer wieder in seinen Herkunftsort zurückgekehrt (EV AS 92 f; VHS S 11 und 17). Die überwiegende Zeit seines Lebens, nämlich die Jahre von seiner Geburt 1997 bis 2017 und von September 2020 bis April 2021 verbrachte er jedoch in XXXX , er hat zu keinem anderen Aufenthaltsort vergleichbar enge Bindungen aufgebaut, sodass XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen war.2.1.
- Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu römisch 40 hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 31 ff; EV AS 90 ff; VHS S 11 ff). Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2017 bis 2020 wiederholt im Libanon aufgehalten, ist aber immer wieder in seinen Herkunftsort zurückgekehrt (EV AS 92 f; VHS S 11 und 17). Die überwiegende Zeit seines Lebens, nämlich die Jahre von seiner Geburt 1997 bis 2017 und von September 2020 bis April 2021 verbrachte er jedoch in römisch 40 , er hat zu keinem anderen Aufenthaltsort vergleichbar enge Bindungen aufgebaut, sodass römisch 40 als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen war. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und begründete dies zunächst mit der Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, dass er ledig sei und weiters, dass das anschließende Vorbringen zu seiner Heirat, bei seiner Befragung vor dem Bundesamt nicht glaubwürdig war (Bescheid, 180). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann an, bereits wieder geschieden zu sein (VHS, 10). Die Dokumente habe er noch nicht und könne er auch nicht so schnell besorgen, da dies seine Ex-Frau machen müsse (VHS, 14), die Scheidung sei aber im Familienbuch vermerkt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals verheiratet war, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet war. Zum Umstand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt protokolliert wurde und dem Beschwerdeführer diese Feststellungen nicht rückübersetzt wurden (VHS, 8), ist festzuhalten, dass Hinweise auf ein bestimmtes Verhalten ohnedies kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vernehmungspersonen sind, weshalb diesen protokollierten Verhaltensweisen keine Bedeutung beigemessen wird (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 262ff).Zum Umstand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt protokolliert wurde und dem Beschwerdeführer diese Feststellungen nicht rückübersetzt wurden (VHS, 8), ist festzuhalten, dass Hinweise auf ein bestimmtes Verhalten ohnedies kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Vernehmungspersonen sind, weshalb diesen protokollierten Verhaltensweisen keine Bedeutung beigemessen wird vergleiche Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 262ff). Glaubwürdig war das Vorbringen, dass sein Bruder bereits 2014 verstorben sei und er daher der einzige Sohn seiner Mutter ist (EB AS 37 und 41; EV AS 91; VHS S 12 und 21) und wird dies auch durch den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Familienbuch belegt (Übersetzung AS 125). Die Feststellung zu den Aufenthaltsorten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (EB AS 37; EV AS 90 f; VHS S 12 f). 2.1.
- Die Feststellung zu Sprachkenntnissen und zum Bildungsweg und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 33; EV AS 88 und 92; VHS S 9 und 15 f), wobei anzumerken ist, dass es sich im Protokoll der Erstbefragung nur um einen Tippfehler handeln kann, wenn als „Muttersprache“ Albanisch festgehalten wurde. Wie viele Jahre der Beschwerdeführer die Schule besucht hat, konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht eindeutig festgestellt werden, da der Beschwerdeführer selbst angab, die siebte Klasse zwar abgeschlossen, dafür jedoch zwölf Jahre gebraucht zu haben (vgl. EB AS 33; EV AS 92; VHS S 15), im Wehrbuch ist jedoch nur eine Schulbildung von sechs Jahren vermerkt (Übersetzung AS 127). Unzweifelhaft hat er jedoch eine grundlegende Schulausbildung erhalten, da er auch den Beruf des Elektrikers erlernt hat, wie der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte (VHS S 16).2.1.
- Die Feststellung zu Sprachkenntnissen und zum Bildungsweg und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 33; EV AS 88 und 92; VHS S 9 und 15 f), wobei anzumerken ist, dass es sich im Protokoll der Erstbefragung nur um einen Tippfehler handeln kann, wenn als „Muttersprache“ Albanisch festgehalten wurde. Wie viele Jahre der Beschwerdeführer die Schule besucht hat, konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht eindeutig festgestellt werden, da der Beschwerdeführer selbst angab, die siebte Klasse zwar abgeschlossen, dafür jedoch zwölf Jahre gebraucht zu haben vergleiche EB AS 33; EV AS 92; VHS S 15), im Wehrbuch ist jedoch nur eine Schulbildung von sechs Jahren vermerkt (Übersetzung AS 127). Unzweifelhaft hat er jedoch eine grundlegende Schulausbildung erhalten, da er auch den Beruf des Elektrikers erlernt hat, wie der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte (VHS S 16). 2.1.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 90, VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 18.07.2023 (OZ 3), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.1.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 90, VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 18.07.2023 (OZ 3), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zur Fluchtroute beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (EB AS 39; EV AS 93), lediglich den Kosovo hat der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme angeführt; in Hinblick auf die Fluchtroute ist diese Abweichung jedoch vernachlässigbar und besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über die sogenannte Balkanroute nach Österreich gelangt ist. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB AS 33). 2.2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ein Wehrbuch für den Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes ausstellen ließ sowie jene zu den darin enthaltenen Eintragungen beruhen auf den aktenkundigen Kopien desselben sowie der Übersetzung (AS 99-112 und 127 f). Es steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt Aufschübe vom Pflichtwehrdienst erhalten hat; dies mit der Begründung, dass er der einzige Sohn seiner Mutter ist (AS 128). Aus den Eintragungen ist ersichtlich, dass der letzte Aufschub für die Jahre 2019, 2020 und 2021 gewährt wurde (AS 128). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 17.02.2019 beinhaltet, dass er am 13.03.2022 erneut bei der Rekrutierungsstelle erscheinen müsse, um seinen Aufschub verlängern zu lassen. Nur für den Fall, dass er dagegen verstoße, werde er „als Befehlsverweigerer bezeichnet und so behandelt, als ob er über den Zuteilungsbefehl vom 01.03.2022 informiert gewesen wäre“ (AS 123). Auch aus diesem Schreiben lässt sich daher entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (VHS S 17) nicht ableiten, dass ihm bei erneuter, fristgerechter Beantragung ein weiterer Aufschub prinzipiell verwehrt werden würde und er zwangsweise zum Wehrdienst einberufen werden würde. In Anbetracht des Alters seiner Mutter (Anm.: XXXX Jahre) kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zudem nahezu ausgeschlossen werden, dass diese nochmals Kinder bekommen wird. Der Beschwerdeführer wird daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der einzige Sohn der Familie bleiben, sodass er sich der gesetzlichen Lage nunmehr voraussichtlich sogar dauerhaft nach diesem Befreiungsgrund nicht einberufen wird (vgl. DIS 2.2.).2.2.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ein Wehrbuch für den Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes ausstellen ließ sowie jene zu den darin enthaltenen Eintragungen beruhen auf den aktenkundigen Kopien desselben sowie der Übersetzung (AS 99-112 und 127 f). Es steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wiederholt Aufschübe vom Pflichtwehrdienst erhalten hat; dies mit der Begründung, dass er der einzige Sohn seiner Mutter ist (AS 128). Aus den Eintragungen ist ersichtlich, dass der letzte Aufschub für die Jahre 2019, 2020 und 2021 gewährt wurde (AS 128). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 17.02.2019 beinhaltet, dass er am 13.03.2022 erneut bei der Rekrutierungsstelle erscheinen müsse, um seinen Aufschub verlängern zu lassen. Nur für den Fall, dass er dagegen verstoße, werde er „als Befehlsverweigerer bezeichnet und so behandelt, als ob er über den Zuteilungsbefehl vom 01.03.2022 informiert gewesen wäre“ (AS 123). Auch aus diesem Schreiben lässt sich daher entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (VHS S 17) nicht ableiten, dass ihm bei erneuter, fristgerechter Beantragung ein weiterer Aufschub prinzipiell verwehrt werden würde und er zwangsweise zum Wehrdienst einberufen werden würde. In Anbetracht des Alters seiner Mutter Anmerkung, römisch 40 Jahre) kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zudem nahezu ausgeschlossen werden, dass diese nochmals Kinder bekommen wird. Der Beschwerdeführer wird daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der einzige Sohn der Familie bleiben, sodass er sich der gesetzlichen Lage nunmehr voraussichtlich sogar dauerhaft nach diesem Befreiungsgrund nicht einberufen wird vergleiche DIS 2.2.). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. Pkt. 1.4.). Richtig ist daher, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im wehrpflichtigen Alter befindet und dies auch noch die nächsten 15 Jahre bleiben wird, sofern sich die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche Pkt. 1.4.). Richtig ist daher, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im wehrpflichtigen Alter befindet und dies auch noch die nächsten 15 Jahre bleiben wird, sofern sich die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern. Allerdings besteht in Syrien eine gesetzliche Ausnahme (Befreiungstatbestand) vom Pflichtwehrdienst für Männer, die die einzigen Söhne ihrer Mütter bzw. Familien sind (LIB, S 122; DIS 2020, S 20 f). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der herangezogene Bericht des Danish Immigration Service bereits aus dem Jahr 2020 stammt, jedoch befassen sich die neueren Berichte nicht derart ausführlich mit diesem Befreiungsgrund und finden sich in den jüngeren Berichten auch keine Hinweise auf eine Änderung der gesetzlichen Lage bzw. deren Handhabung. Der Beschwerdeführer hat seit der Ausstellung des Wehrbuches zwei Aufschübe für jeweils drei Jahre erhalten, dies jeweils mit der Begründung, dass er der einzige Sohn seiner Mutter ist (AS 128). Wie zuvor ausgeführt, wird sich an dieser Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer keinen weiteren – zumindest befristeten – Aufschub mehr erhalten sollte, wenn nicht der Aufschub in Hinblick auf das Alter der Mutter dauerhaft gewährt wird. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dennoch eingezogen werden würde, da sein Bruder desertiert sei (EV AS 97) ist in Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, selbst unter Wahrannahme der Desertion des Bruders (siehe zu diesem Vorbringen Pkt. II.2.2.3.). Da der Beschwerdeführer nach gesetzlichen Bestimmungen vom Pflichtwehrdienst befreit ist, wird er vom syrischen Regime auch nicht als Wehrdienstentzieher angesehen und daher auch im Falle einer Rückkehr nicht als solcher, bzw. wegen einer ihm deshalb allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung bedroht, verfolgt oder zwangsrekrutiert werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsrekrutiert werde, findet in den vorliegenden Länderberichten keine Deckung.Allerdings besteht in Syrien eine gesetzliche Ausnahme (Befreiungstatbestand) vom Pflichtwehrdienst für Männer, die die einzigen Söhne ihrer Mütter bzw. Familien sind (LIB, S 122; DIS 2020, S 20 f). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der herangezogene Bericht des Danish Immigration Service bereits aus dem Jahr 2020 stammt, jedoch befassen sich die neueren Berichte nicht derart ausführlich mit diesem Befreiungsgrund und finden sich in den jüngeren Berichten auch keine Hinweise auf eine Änderung der gesetzlichen Lage bzw. deren Handhabung. Der Beschwerdeführer hat seit der Ausstellung des Wehrbuches zwei Aufschübe für jeweils drei Jahre erhalten, dies jeweils mit der Begründung, dass er der einzige Sohn seiner Mutter ist (AS 128). Wie zuvor ausgeführt, wird sich an dieser Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer keinen weiteren – zumindest befristeten – Aufschub mehr erhalten sollte, wenn nicht der Aufschub in Hinblick auf das Alter der Mutter dauerhaft gewährt wird. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dennoch eingezogen werden würde, da sein Bruder desertiert sei (EV AS 97) ist in Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, selbst unter Wahrannahme der Desertion des Bruders (siehe zu diesem Vorbringen Pkt. römisch zwei.2.2.3.). Da der Beschwerdeführer nach gesetzlichen Bestimmungen vom Pflichtwehrdienst befreit ist, wird er vom syrischen Regime auch nicht als Wehrdienstentzieher angesehen und daher auch im Falle einer Rückkehr nicht als solcher, bzw. wegen einer ihm deshalb allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung bedroht, verfolgt oder zwangsrekrutiert werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsrekrutiert werde, findet in den vorliegenden Länderberichten keine Deckung. Es wird nicht übersehen, dass sich laut Länderinformationsblatt Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne der Familie sind, mehren. Einem westlichen Diplomaten zufolge wird diese Ausnahme in Gebieten, die ehemals unter Kontrolle der Opposition standen, aus Vergeltungsgründen manchmal nicht korrekt angewendet (vgl. DIS). Aus diesen Einzelfällen ist aber weder ein allgemeine Unsicherheit hinsichtlich der Berufung auf diesen Befreiungsgrund abzuleiten noch im Besonderen für den Beschwerdeführer eine maßgeblich wahrscheinliche Rekrutierung abzuleiten, zumal ihm die Ausnahme bereits mehrfach ohne Probleme gewährt wurde. Es wird nicht übersehen, dass sich laut Länderinformationsblatt Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne der Familie sind, mehren. Einem westlichen Diplomaten zufolge wird diese Ausnahme in Gebieten, die ehemals unter Kontrolle der Opposition standen, aus Vergeltungsgründen manchmal nicht korrekt angewendet vergleiche DIS). Aus diesen Einzelfällen ist aber weder ein allgemeine Unsicherheit hinsichtlich der Berufung auf diesen Befreiungsgrund abzuleiten noch im Besonderen für den Beschwerdeführer eine maßgeblich wahrscheinliche Rekrutierung abzuleiten, zumal ihm die Ausnahme bereits mehrfach ohne Probleme gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hatte seit der Ausstellung des Wehrbuches wiederholt Kontakt zum syrischen Militär und dem Personal der Rekrutierungsstelle bzw. der Militärpolizei, wenn er entweder seinen Aufschub erneut beantragte oder eine Reisebewilligung erwirkte. Er hat nicht vorgebracht, dass es dabei jemals zu Problemen gekommen oder er angehalten worden sei, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer individuell konkreten Bedrohung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit dem Pflichtwehrdienst auszugehen ist. 2.2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass sein Vater inhaftiert worden sei, weil sein Bruder ein Deserteur gewesen sei und der Vater gefragt worden sei, weshalb er noch keinen Dienst geleistet habe, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer nachweislich gewährten Aufschübe sowie der vorliegenden Länderberichte nicht glaubhaft. Er brachte vor, dass sein Bruder im Jahr 2010 dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe und daraufhin festgenommen worden und drei Jahre lang im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Entlassung sei er sofort rekrutiert worden, einige Monate später sei er desertiert und habe sich dann im Heimatort aufgehalten, bis er bei einem Bombenangriff auf den Ort ums Leben gekommen sei (EV AS 96 f). Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel erklären, weshalb sein Bruder wegen der anfänglichen Wehrdienstverweigerung drei Jahre lang inhaftiert worden sei, anstatt ihn zur Ausbildung zu schicken oder weshalb er dann 2013 eingesetzt worden sei: „Als der Bürgerkrieg begonnen hat, hat man alle Männer, die nicht zum Militär wollten, eingesperrt und die bereits davor eingesperrt wurden, hat man weiter in Haft behalten. Die haben selbst entschieden, wer entlassen wird und wer nicht bzw. wer von der Haft in den Kampf eingesetzt wird.“ (VHS S 19). Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass sein Bruder krank gewesen und deshalb in einem Militärspital behandelt worden und von dort weggelaufen sei, da er offene Wunden am ganzen Körper gehabt habe (VHS S 19 f). Er konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wie dem Bruder die Flucht ausgerechnet aus einem Militärspital gelungen sein soll, da davon auszugehen ist, dass sich dies entweder auf militärischem Gelände befindet oder zumindest von Soldaten bewacht bzw. kontrolliert wird. Dazu passt auch nicht, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie dem Bruder die Flucht gelungen sei und ob er dazu nichts erzählt habe, angab, dass er das nicht wisse und der Bruder nur mit einigen Leuten gesprochen habe, die „alle gemeinsam“ desertiert wären; mehr habe er nicht erzählt (VHS S 20). Wenn sein Bruder tatsächlich vom Wehrdienst desertiert wäre, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass dieser danach nicht gesucht wurde, vor allem nicht am Wohnort der Familie, als das Regime wieder die Kontrolle innehatte. Ebenso wenig plausibel ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater im April 2021 – und somit sieben Jahre nach dem Tod des Bruders – vom Regime verhaftet worden sein sollte. Die Aussage, dass der Vater gefragt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer noch keinen Dienst geleistet habe (EV AS 95), ist vor dem Hintergrund der im Wehrbuch eingetragenen Aufschübe aufgrund der (gesetzlichen) Befreiung nicht glaubwürdig. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er keinen Grund für diese behauptete Inhaftierung glaubwürdig vorbringen. So gab er an, dass sein Vater dem Bruder damals eine SIM-Karte auf den Namen des Vaters gekauft habe. Die Nummer sei beobachtet bzw. kontrolliert worden und habe man so zurückverfolgen können, dass diese auf den Namen des Vaters gelaufen sei. Wie ein Konnex zwischen der SIM-Karte des Vaters und dem Bruder hergestellt werden konnte, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Dies wäre aber notwendig gewesen um plausibel darzulegen, dass das Regime von der SIM-Karte des Vaters auf den Sohn Rückschlüsse ziehen konnte. Sein Vater sei dann eingesperrt und befragt worden, man habe ihn dann nach zwei oder zweieinhalb Monaten wieder freigelassen, weil „er schon älter ist und sie ihn nicht brauchen“ (VHS S 22 f). Weshalb sieben Jahre nach dem Tod des Bruders und acht Jahre nach der behaupteten Desertion sich das Regime auf einmal für die Familie des Beschwerdeführers interessieren sollte, konnte der Beschwerdeführer mit diesen Angaben nicht glaubwürdig darlegen. Auch, dass der Vater wieder freigelassen worden wäre, weil er zu alt sei und das Regime ihn nicht brauche, ergibt keinen Sinn, dies hätte aufgrund des Alters des Vaters bereits bei der Verhaftung offensichtlich sein müssen. Auf die Frage, weshalb er dann geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Regime nach ihm gesucht habe, „sie sind öfters zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt“ (VHS S 23 f). Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht mitgenommen worden sei, weil er unmittelbar nach der Inhaftierung des Vaters weggelaufen und nicht mehr zu Hause gewesen sei. Seine Mutter habe ihm davon erzählt, ihr sei aber nichts passiert (VHS S 24). Auch mit dieser Angabe steigerte er sein Fluchtvorbringen, da er dies im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnte. Der Beschwerdeführer wirkte durch sein unstimmiges und vor allem in der mündlichen Verhandlung gesteigertes Fluchtvorbringen in Hinblick auf seinen tatsächlichen Fluchtgrund unglaubwürdig, er war trotz Nachfragen nicht in der Lage, ein stimmiges, konsistentes und glaubhaftes Vorbringen zum Grund seiner Ausreise zu erstatten. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat eine klare Haltung gegen den Bürgerkrieg und zum syrischen Militär, dieses sei unmenschlich und töte es „die unschuldigen Menschen und generell Menschen“ (VHS S 28), er will nicht an Kampfhandlungen teilnehmen (VHS S 16). Wie zuvor ausgeführt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Befreiung vom Pflichtwehrdienst nicht gefährdet, zum Wehrdienst eingezogen und an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Zudem liegt in der Einstellung, gegen Unmenschlichkeit und Ungerechtigkeit generell gegen „all das, was in Syrien passiert“ zu sein (VHS S 25), noch keine oppositionelle Gesinnung, die sich auch in Handlungen nach außen manifestiert hätte. Eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, zwar im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, er deswegen aber gerade nicht verfolgt werde, „sondern wegen dem Militär“, er sei auch nie politisch tätig gewesen (VHS S 25). Er konnte auch keine konkreteren Angaben zur behaupteten oppositionellen Gesinnung machen, die zu einer Verfolgung aufgrund seiner eigenen Einstellung oder zu einer Reflexverfolgung aufgrund jener seiner Familienangehörigen führen könnte (VHS S 25). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, jemals wegen der damaligen Demonstrationsteilnahme oder einem sonst mit seiner inneren Einstellung in Zusammenhang stehenden Grund bedroht oder verfolgt worden zu sein (VHS S 25 f). Sonstige Gründe, die Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien geben, wurden auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, nicht vorgebracht und beantwortete er die konkrete Frage, ob er abseits von der „Zwangsrekrutierung“ noch aus anderen Gründen verfolgt werde, dezidiert mit „Nein“ (VHS S 25). 2.2.
- Illegale Ausreise und Asylantragstellung In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits die Asylantragstellung in Österreich einen Grund für das syrische Regime darstellen kann, dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Dem ist entgegen zu halten, dass den Behörden des Heimatstaates die Asylantragstellung überhaupt nicht bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben und wurde dies dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch erklärt (VHS S 4). Es ist daher auch nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden – außer durch den Beschwerdeführer selbst – von der Asylantragstellung erfahren sollten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt nicht, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich maßgeblich wahrscheinlich ist. Nach zuvor rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen der syrischen Regierung hat diese einen sogenannten „Rückkehrfahrplan für Flüchtlinge“ entwickelt und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Dennoch ist eine Rückkehr nach wie vor – auch wenn das Gegenteil offiziell behauptet wird – nicht erwünscht. Auch werden Rückkehrer:innen als illoyal und Verräter angesehen (LIB, S 258). Die Bedingungen für Rückkehrer sind regional unterschiedlich. Entscheidend für die Sicherheit bei der Rückkehr ist, wie diese Person in dem jeweiligen Gebiet von den präsenten Akteuren wahrgenommen wird (LIB, S 259). Für Personen, die Teil der Opposition waren oder für diese gekämpft haben, ist eine Rückkehr nicht möglich (Balanche in LIB, S 260). Dies trifft jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er niemals öffentlich für die Opposition aufgetreten ist. Auch die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behandlung von Rückkehrenden ebenso die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat (LIB, S 264). Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind je gegenüber dem Regime oppositionell in Erscheinung getreten. Exilpolitische Tätigkeiten verantwortete der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein administratives Verfahren durchlaufen muss, wird ihm daraus keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung drohen. Behördliche Schwierigkeiten sind nicht zu erwarten. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er trotz gültigen Reisepasses illegal ausreiste (VHS S 16), der Reisepass wurde zuletzt am XXXX ausgestellt und verlor somit drei Jahre später im Jahr 2023 seine Gültigkeit (AS 118). Es ist aufgrund der vorigen Ausführungen auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für eine Einreise erforderlichen Dokumente erlangen kann.Abgesehen davon ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt nicht, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich maßgeblich wahrscheinlich ist. Nach zuvor rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen der syrischen Regierung hat diese einen sogenannten „Rückkehrfahrplan für Flüchtlinge“ entwickelt und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Dennoch ist eine Rückkehr nach wie vor – auch wenn das Gegenteil offiziell behauptet wird – nicht erwünscht. Auch werden Rückkehrer:innen als illoyal und Verräter angesehen (LIB, S 258). Die Bedingungen für Rückkehrer sind regional unterschiedlich. Entscheidend für die Sicherheit bei der Rückkehr ist, wie diese Person in dem jeweiligen Gebiet von den präsenten Akteuren wahrgenommen wird (LIB, S 259). Für Personen, die Teil der Opposition waren oder für diese gekämpft haben, ist eine Rückkehr nicht möglich (Balanche in LIB, S 260). Dies trifft jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er niemals öffentlich für die Opposition aufgetreten ist. Auch die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behandlung von Rückkehrenden ebenso die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat (LIB, S 264). Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind je gegenüber dem Regime oppositionell in Erscheinung getreten. Exilpolitische Tätigkeiten verantwortete der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein administratives Verfahren durchlaufen muss, wird ihm daraus keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung drohen. Behördliche Schwierigkeiten sind nicht zu erwarten. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er trotz gültigen Reisepasses illegal ausreiste (VHS S 16), der Reisepass wurde zuletzt am römisch 40 ausgestellt und verlor somit drei Jahre später im Jahr 2023 seine Gültigkeit (AS 118). Es ist aufgrund der vorigen Ausführungen auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für eine Einreise erforderlichen Dokumente erlangen kann. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohungssituation aufgrund illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland gegeben wäre. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Hinblick auf den Zeitpunkt, wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. In der Erstbefragung gab er an, den Entschluss bereits 2017 gefasst zu haben (EB AS 39), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, den Entschluss 2021 gefasst zu haben (VHS S 16). 2.
- Zu den Länderfeststellungen Pkt. 1.
- bis 1.7.: Die als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat dienenden Länderinformationen sind insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 einschließlich der darin genannten Quellen (LIB), Bericht des Danish Immigration Service, COI, Syria Military Service von Mai 2020 und Landinfo Report, Syria: Marriage legislation and traditions von August 2018 sowie der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version
- Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch das syrische Regime, ergeben sich aus den unter Punkt II.1.
- zitierten Länderberichten, sowie der Einsichtnahme in die Karte von Syria Livemap, die der Verhandlungsschrift als Beilage ./1 angeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass seine Herkunftsregion (wieder) unter Kontrolle des syrischen Regimes steht (VHS S 11), wie sich auch aus dem interaktiven Kartendienst von The Carter Center ergibt (ebenso Beilage ./1) Zumal die herangezogenen Kartendienste auch mit den zugrunde gelegten Länderberichten übereinstimmen, war die Sicherheitslage und tatsächliche Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Berichte festzustellen.Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch das syrische Regime, ergeben sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichten, sowie der Einsichtnahme in die Karte von Syria Livemap, die der Verhandlungsschrift als Beilage ./1 angeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass seine Herkunftsregion (wieder) unter Kontrolle des syrischen Regimes steht (VHS S 11), wie sich auch aus dem interaktiven Kartendienst von The Carter Center ergibt (ebenso Beilage ./1) Zumal die herangezogenen Kartendienste auch mit den zugrunde gelegten Länderberichten übereinstimmen, war die Sicherheitslage und tatsächliche Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Berichte festzustellen. Da der Beschwerdeführer bis vor wenigen Monaten über einen gültigen syrischen Reisepass verfügte und vom syrischen Regime – wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht wegen Wehrdienstentziehung, einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder aus anderen Gründen gesucht wird, kann er im Fall der (aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hypothetischen) Rückkehr über auch Grenzen unter Kontrolle der syrischen Armee einreisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag au