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{'item': 'W602 2275565-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2024 GeschäftszahlW602 2275565-1 Spruch, W602 2275565-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2024, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte diverse Dokumente (syrischer Personalausweis und Familienbuch im Original; Kopien von Auszügen aus dem Personenregister und Geburtsurkunden für sich, seine Ehefrau und die Kinder, einen Familienregisterauszug, Heiratsurkunde und Eheauszug), teilweise mit Übersetzung, vor. Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass der syrische Personalausweis unbedenklich ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 16.06.2023 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 16.06.2023 zugestellt. Am 29.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 29.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 19.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX , alternative Schreibweisen im Akt sind XXXX und XXXX , und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Araber und bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 , alternative Schreibweisen im Akt sind römisch 40 und römisch 40 , und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist Araber und bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweisen im Akt sind XXXX ; auch XXXX ), Distrikt XXXX , im Gouvernement Hama geboren. Bis auf die Zeit seines Grundwehrdienstes, den er von 1991 bis 1994 im Libanon absolvierte, lebte er bis Mitte 2012 in XXXX , das sich ca. 55 km nordwestlich von Hama befindet. XXXX wurde im Laufe des Bürgerkrieges mehrmals bombardiert, so auch die Schule, die der Beschwerdeführer besuchte und sein Elternhaus. Vor seiner Ausreise aus Syrien hielt sich der Beschwerdeführer, nachdem er XXXX verlassen hatte, etwa drei Monate in XXXX im Gouvernement Idlib auf, um dann von dort im September 2012 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei auszureisen. In der Türkei war er im Besitz einer Kimlik und arbeitete als Bauarbeiter. Im Jahr 2016 kehrte er für vier oder fünf Tage in seinen Herkunftsort zurück, um seine Mutter und seine drei Brüder zu beerdigen, die bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen waren. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweisen im Akt sind römisch 40 ; auch römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , im Gouvernement Hama geboren. Bis auf die Zeit seines Grundwehrdienstes, den er von 1991 bis 1994 im Libanon absolvierte, lebte er bis Mitte 2012 in römisch 40 , das sich ca. 55 km nordwestlich von Hama befindet. römisch 40 wurde im Laufe des Bürgerkrieges mehrmals bombardiert, so auch die Schule, die der Beschwerdeführer besuchte und sein Elternhaus. Vor seiner Ausreise aus Syrien hielt sich der Beschwerdeführer, nachdem er römisch 40 verlassen hatte, etwa drei Monate in römisch 40 im Gouvernement Idlib auf, um dann von dort im September 2012 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei auszureisen. In der Türkei war er im Besitz einer Kimlik und arbeitete als Bauarbeiter. Im Jahr 2016 kehrte er für vier oder fünf Tage in seinen Herkunftsort zurück, um seine Mutter und seine drei Brüder zu beerdigen, die bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen waren. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 1998 verheiratet und hat drei Söhne und eine Tochter. Seine Ehefrau, zwei Söhne und die Tochter leben in der Türkei. Ein Sohn wurde auf der Reise nach Europa angehalten und zunächst in die Türkei und von dort nach Idlib abgeschoben, er hält sich nun im Irak bei einem Bruder des Beschwerdeführers auf. Die Eltern sowie drei Brüder des Beschwerdeführers sind verstorben, ein Bruder lebt in der Türkei, die anderen Brüder sind ebenfalls im Irak, seine drei Schwestern leben in Idlib. In der Herkunftsregion leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. In Österreich lebt zumindest ein Neffe des Beschwerdeführers, weiters leben Verwandte in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, ein wenig Englisch und er lernt Deutsch. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, sondern arbeitete zunächst gemeinsam mit dem Vater in der Landwirtschaft. Nach seinem Grundwehrdienst arbeitete er als Bauarbeiter, Dachdecker und Tischler. Er besuchte in Syrien neun Jahre die Schule. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  8. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende September
  10. Damals befand er sich bereits in einem Flüchtlingslager in XXXX , von wo aus er mit seiner Familie in die Türkei ausreiste und dann Ende Jänner 2022 schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreiste, um am 03.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.1.2.
  11. Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende September
  12. Damals befand er sich bereits in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , von wo aus er mit seiner Familie in die Türkei ausreiste und dann Ende Jänner 2022 schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreiste, um am 03.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer war in Syrien wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, die regelmäßig in den Jahren 2011 und 2012 nach dem Freitagsgebet stattfanden, von März bis April 2012 für ca. einen Monat, in Haft. Er wurde gefoltert und sah Folter und Tötungen seiner Mitgefangenen mit an. Für seine Freilassung bezahlte die Familie Lösegeld in Höhe von 1500 USD. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise oder bei seiner Ankunft in seinem Heimatdorf vom syrischen Regime verhaftet und erneut bedroht und gefoltert. 1.2.
  14. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wegen einer Einberufung zum Reservewehrdienst wurde nicht vorgebracht und ist auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und seiner militärischen Ausbildung nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst von 1991 bis 1994 als Funker im Dienstrang eines Rekruten im Libanon ab. Er wurde nie zum Reservedienst einberufen. 1.2.
  15. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Milizen, insbesondere durch die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). 1.
  16. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Hama: 1.3.
  17. XXXX im Gouvernement Hama steht aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes und liegt XXXX zwischen dem Oppositionsgebiet der Hay'at Tahrir ash-Sham (im Folgenden HTS) und dem syrischen Regime. Als der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im Juni 2012 verließ, war das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers umkämpft. XXXX stand unter der Kontrolle einer Miliz namens Ahrar Alsham, die der Opposition zurechenbar war. Die Opposition behielt die Kontrolle über XXXX , wenn auch mit möglichen Unterbrechungen, zumindest bis zum Jahr 2020 und spätestens seit dem Jahr 2021 hat das syrische Regime stabil die Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers. Das Gouvernement Hama befand sich während des Bürgerkriegs überwiegend unter der Kontrolle des syrischen Regimes, einzig im nördlichen Teil des Gouvernements, der an Idlib grenzt, wo auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt, konnte die Opposition mehrere Jahre ihre Gebiete halten.1.3.
  18. römisch 40 im Gouvernement Hama steht aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes und liegt römisch 40 zwischen dem Oppositionsgebiet der Hay'at Tahrir ash-Sham (im Folgenden HTS) und dem syrischen Regime. Als der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im Juni 2012 verließ, war das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers umkämpft. römisch 40 stand unter der Kontrolle einer Miliz namens Ahrar Alsham, die der Opposition zurechenbar war. Die Opposition behielt die Kontrolle über römisch 40 , wenn auch mit möglichen Unterbrechungen, zumindest bis zum Jahr 2020 und spätestens seit dem Jahr 2021 hat das syrische Regime stabil die Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers. Das Gouvernement Hama befand sich während des Bürgerkriegs überwiegend unter der Kontrolle des syrischen Regimes, einzig im nördlichen Teil des Gouvernements, der an Idlib grenzt, wo auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt, konnte die Opposition mehrere Jahre ihre Gebiete halten. Auch wenn es an den Frontverläufen zwischen dem Oppositions- und dem Regimegebiet immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, bleibt der Frontverlauf stabil und es kommt zu keinen Veränderungen der Machtverhältnisse. Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022 bis März 2023 nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (vgl. LIB, S 4).Auch wenn es an den Frontverläufen zwischen dem Oppositions- und dem Regimegebiet immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, bleibt der Frontverlauf stabil und es kommt zu keinen Veränderungen der Machtverhältnisse. Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022 bis März 2023 nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung vergleiche LIB, S 4). 1.3.
  19. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 60 ff: „Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). […]„Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). […] Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren IS-Angriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha'aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023). Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022).“Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022).“ 1.
  20. Zur Demonstrationsteilnahme und willkürlicher Verhaftung Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB): 1.4.
  21. LIB, S 145 ff: „Allgemeine Menschenrechtslage - Regierungsgebiete Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vgl. UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vergleiche UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023). In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt (HRW 12.1.2023). Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 12.1.2023). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes in umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 29.3.2023). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch RückkehrerInnen und Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 12.1.2023). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ('forced deportations') entvölkert (BS 29.4.2020). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien, über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR 2.221 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter 148 Kinder und 457 Frauen. Dabei führte das Amnestiedekret vom 30.4.2022 nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. 228 der im Jahr 2022 willkürlich Verhafteten waren zurückgekehrte Geflüchtete oder Binnenvertriebene. Auch wenn besonders der Militärgeheimdienst Verhaftungen vornimmt, so gehen willkürliche Verhaftungen von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023) Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 29.11.2021). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223).Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022). Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20

(2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023). Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022) Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020). Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).“ […] 1.
  1. Zum Reservewehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 117 f: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst – Reservewehrdienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).“ 1.
  3. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB): 1.5.
  4. LIB, S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.5.
  5. LIB, S 261 ff: „Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es gibt jedoch keine einheitlichen, bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und verfügbare Rechtswege (AA 29.3.2023). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023). So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa].So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen Anmerkung, auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa]. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 29.3.2023). Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (AA 29.3.2023). Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) (Anm.: Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen].Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7 aus 2022, vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) Anmerkung, Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen]. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine 'organisierte Gruppenrückkehr' nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen]. Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vergleiche Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023). 'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019).Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO Anmerkung, nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021). Im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert - ebenso wie bei lokaler 'Versöhnungsabkommen' in den vom Regime zurückeroberten Gebieten. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen nicht eingehalten. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden (AA 29.3.2023).“ […] 1.5.
  6. LIB, S 268 ff: „Rückkehr an den Herkunftsort Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).“
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweismittel: Beweis wurde erhoben insbesondere durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle und Stellungnahmen im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, und Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  9. aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die HTS, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  11. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten (EB, AS 1 f; EV, AS 37 und 42; VHS, S 7 f), die unterschiedlichen Namen ergeben sich schlicht aus unterschiedlichen Schreibweisen, der Beschwerdeführer hat seinen Namen in der Einvernahme richtiggestellt (EV, AS 36). Die Überprüfung des vorgelegten syrischen Personalausweises ergab keine Hinweise auf eine Fälschung (AS 113) und steht seine Identität somit fest. 2.2.
  12. Die Feststellung seines Geburts- und Heimatortes war aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben zu treffen. Da er zu keinem Ort in Syrien eine vergleichbar enge Bindung wie zu XXXX aufgebaut hat, wo er zumindest bis zum Jahr 2012 lebte, war dieser als Heimatort festzustellen. Das Bombardement schilderte der Beschwerdeführer emotional in der mündlichen Verhandlung: „Meine gesamte Kindheit ist ausgelöscht worden. In meinem Heimatdorf hat man keine Zukunft mehr, dort ist alles zerstört worden.“ (VHS, 9) Ebenso gleichbleibend gab er seine Zeit beim Grundwehrdienst in Syrien (AS 44; VHS 22), die Haftentlassung seines Bruders im Jahr 1992 (AS 47, VHS 24) und seine Rückkehr nach XXXX im Jahr 2016 zur Beerdigung seiner Familienmitglieder (AS 42, 46; VHS 19) an. 2.2.
  13. Die Feststellung seines Geburts- und Heimatortes war aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben zu treffen. Da er zu keinem Ort in Syrien eine vergleichbar enge Bindung wie zu römisch 40 aufgebaut hat, wo er zumindest bis zum Jahr 2012 lebte, war dieser als Heimatort festzustellen. Das Bombardement schilderte der Beschwerdeführer emotional in der mündlichen Verhandlung: „Meine gesamte Kindheit ist ausgelöscht worden. In meinem Heimatdorf hat man keine Zukunft mehr, dort ist alles zerstört worden.“ (VHS, 9) Ebenso gleichbleibend gab er seine Zeit beim Grundwehrdienst in Syrien (AS 44; VHS 22), die Haftentlassung seines Bruders im Jahr 1992 (AS 47, VHS 24) und seine Rückkehr nach römisch 40 im Jahr 2016 zur Beerdigung seiner Familienmitglieder (AS 42, 46; VHS 19) an. Den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht mehr genau benennen. Bei seiner Erstbefragung gab er an, im Jahr 2012 vom Wohnort zu Fuß in die Türkei gelangt zu sein (EB, AS 7). Vor dem Bundesamt gab er zunächst an, er sei im Jahr 2014 in die Türkei gegangen und nach einem Jahr nach Syrien zurückgekehrt (BFA, AS 37), in der chronologischen Erzählung seines Lebenslaufes sei er aber bereits im Juni 2012 mit seiner Familie in die Türkei gereist bzw. vermeinte er dann, überhaupt erst im September 2012 den Entschluss gefasst zu haben, Syrien zu verlassen (auch AS 37), um wiederum in der freien Erzählung zum Fluchtgrund erstmals zu erwähnen, er habe Syrien im September 2012 erst verlassen und nicht bereits im Juni (BFA, AS 43, 45). Er sei aber zuvor bereits einmal „Richtung Norden geflohen“ und nach ein paar Monaten wieder zurückgekehrt (BFA, AS 43). Angesichts der langen Zeitspanne, die zwischen der Flucht aus dem Heimatdorf und seinem Asylverfahren liegt, sind die Unsicherheiten bei den Zeitangaben mit dem Verblassen der Erinnerung erklärbar. Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer allgemein Schwierigkeiten mit genauen Zeitangaben hat, wie sich auch aus der Unsicherheit in der Benennung seines Geburtsdatums zu Beginn der mündlichen Verhandlung ableiten lässt. Den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus römisch 40 konnte der Beschwerdeführer nicht mehr genau benennen. Bei seiner Erstbefragung gab er an, im Jahr 2012 vom Wohnort zu Fuß in die Türkei gelangt zu sein (EB, AS 7). Vor dem Bundesamt gab er zunächst an, er sei im Jahr 2014 in die Türkei gegangen und nach einem Jahr nach Syrien zurückgekehrt (BFA, AS 37), in der chronologischen Erzählung seines Lebenslaufes sei er aber bereits im Juni 2012 mit seiner Familie in die Türkei gereist bzw. vermeinte er dann, überhaupt erst im September 2012 den Entschluss gefasst zu haben, Syrien zu verlassen (auch AS 37), um wiederum in der freien Erzählung zum Fluchtgrund erstmals zu erwähnen, er habe Syrien im September 2012 erst verlassen und nicht bereits im Juni (BFA, AS 43, 45). Er sei aber zuvor bereits einmal „Richtung Norden geflohen“ und nach ein paar Monaten wieder zurückgekehrt (BFA, AS 43). Angesichts der langen Zeitspanne, die zwischen der Flucht aus dem Heimatdorf und seinem Asylverfahren liegt, sind die Unsicherheiten bei den Zeitangaben mit dem Verblassen der Erinnerung erklärbar. Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer allgemein Schwierigkeiten mit genauen Zeitangaben hat, wie sich auch aus der Unsicherheit in der Benennung seines Geburtsdatums zu Beginn der mündlichen Verhandlung ableiten lässt. Als Substrat aus den Angaben war jedenfalls September 2012 als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien, gemeinsam mit seiner Familie, festzustellen, ein Datum, das er des Öfteren nannte (VHS, 18). Dass er sich davor einige Monate in XXXX aufhielt, ist plausibel, da eine erfolgreiche Flucht einige Zeit und Planung in Anspruch nehmen kann. Als Substrat aus den Angaben war jedenfalls September 2012 als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien, gemeinsam mit seiner Familie, festzustellen, ein Datum, das er des Öfteren nannte (VHS, 18). Dass er sich davor einige Monate in römisch 40 aufhielt, ist plausibel, da eine erfolgreiche Flucht einige Zeit und Planung in Anspruch nehmen kann. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der Türkei, sowie zur Rückkehr in den Herkunftsort wegen der Beisetzung seiner Familienangehörigen im Jahr 2016 beruhen auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (EB, AS 9; EV, AS 40 ff; VHS, S 18 ff). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Angaben (EB, AS 5; EV, AS 39; VHS, S 11), andererseits aus den im Akt befindlichen Kopien und Übersetzungen der Auszüge aus dem Familien- und Zivilregister sowie der Heiratsurkunde (AS 55-67). Er hat glaubhaft angegeben, dass seine Ehefrau, die Tochter und zwei Söhne in der Türkei aufhältig seien, ein Sohn sei auf der Reise nach Europa angehalten worden und zuerst in die Türkei, danach nach Idlib abgeschoben worden. Dort sei er etwa 15 Tage gewesen, die oppositionellen Milizen hätten mehrmals versucht, ihn zu rekrutieren, weshalb er in den Irak ausgereist sei. Dort lebe er bei einem Bruder des Beschwerdeführers, also seinem Onkel (AS 40; VHS 11). Zum Aufenthalt seiner Brüder gab er glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an, sie seien bereits 2017 in den Irak gezogen (VHS 10). Er gab auch an, im Heimatdorf lebte niemand mehr (VHS; 10), wobei er sich hierbei erkennbar nur auf seine Kernfamilie bezog, da er vor dem Bundesamt erwähnte, dass er noch Verwandte im Heimatdorf habe (BFA, 40). Dass seine Mutter und drei seiner Brüder bei einem Bombenangriff ums Leben kamen, war aufgrund der Emotion, die der Beschwerdeführer sichtbar zeigte, glaubwürdig (EV, AS 46; VHS, 10). Dass ein Neffe des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass die vorgelegten Lichtbilder, die ihn bei einer Demonstration in Wien im August 2023 zeigen (Beilage ./2 zur VHS), von seinem Neffen gemacht worden seien (VHS 23). Dass er Verwandte in den Niederlanden hat, gab er bereits vor dem Bundesamt an (EV, AS 42). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, dass er keine Berufsausbildung absolviert, jedoch zunächst in der Landwirtschaft der Familie und dann als Hilfsarbeiter am Bau, als Dachdecker und Tischler gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ebenso jene zum abgeleisteten Grundwehrdienst (EB, A 3; EV, AS 40 f und 44; VHS 8 und 22 f). Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers erfolgt auf Basis seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er die Schule „bis zur
  14. mittleren Stufe“ besucht habe und auf Nachfrage angab, dies seien neun Schulstufen gewesen und somit eine Erklärung hinzufügte, während er bei der Erstbefragung auf die Frage nach seiner Schulbildung lediglich sechs Jahre angab (EB, AS 3; EV, AS 40; VHS, S 8). 2.2.
  15. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV, AS 37; VHS 6). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 24.07.2023 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2.
  16. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV, AS 37; VHS 6). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 24.07.2023 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
  17. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
  18. Die Feststellungen zur Fluchtroute beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 7 f; EV, AS 42 ff; VHS 10 ff), das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB, AS 3). 2.3.
  19. Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus den frei zugänglichen interaktiven Karten des Carter Center (www.cartercenter.org) und der Syria Livemap (syria.liveuamap.com). In die Syria Livemap wurde während der mündlichen Verhandlung Einschau genommen. Der Beschwerdeführer konnte darin seinen Herkunftsort finden und bestätigte die aktuelle Kontrollsituation durch das syrische Regime. Bis zum Entscheidungszeitpunkt veränderte sich die Kontrollsituation seit der mündlichen Verhandlung nicht, wie die zuletzt erfolgte Einschau in das Kartenmaterial am 01.03.2024 zeigt. Auch der interaktiven Karte von Carter Center zufolge befindet sich aktuell der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des Regimes (Abruf 01.03.2024). Diese Webseite ermöglicht eine Zurückverfolgung der Machtverhältnisse in Syrien bis zum 01.01.
  20. Damals stand der Herkunftsort unter der Kontrolle des Regimes, das diese jedoch im Juni 2014 verlor und bis zumindest Februar 2020 nicht mehr wiedererlangte Die Feststellung, dass es an den Frontverläufen immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Angaben des LIB (62 ff) und der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der Syria Livemap, in der Kampfhandlungen entlang der Gebietsgrenzen und nahe des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers ausgewiesen sind. Die Angaben des Beschwerdeführers sind mit den in den Webseiten dargestellten Machtverhältnissen, in Einklang zu bringen. Zunächst bestätigte er in der mündlichen Verhandlung (VHS 9), dass im Jahr 2012 in seinem Heimatort nicht das Regime, sondern eine Miliz vertreten war, aber im Nachbardorf das Regime gewesen sei. Da das Gebiet damals heftig umkämpft war, war es durchaus möglich, dass sich Kontrollverhältnisse rasch änderten und daher auch in Dörfern unterschiedliche Akteure die Kontrolle ausüben konnten. Die Miliz, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung namentlich erwähnte, gilt als zweitgrößte militante Oppositionsgruppe nach der HTS. Die umliegenden Machtverhältnisse – nördlich die Opposition, südlich das Regime -, bestätige er implizit, indem er angab, dass er im Jahr 2012 nicht mehr wie ursprünglich angedacht in den Libanon ausreisen konnte, sondern mit seiner Familie in die Türkei reisen musste, da die Flucht durch die nördlichen Landesteile, somit durch das Oppositionsgebiet, sicherer war. Als er im Jahr 2016 nach Syrien zurückkehrte, konnte er unbehelligt in sein Heimatdorf zurückkehren, was darauf zurückzuführen ist, dass eine Reiseroute vornehmlich durch Oppositionsgebiet möglich war. Damit ist auch das Argument des Bundesamtes, der Beschwerdeführer wäre vom syrischen Regime nicht verfolgt, weil er damals im Jahr 2016 unbehelligt in sein Heimatdorf zurückreisen konnte, entkräftet (Bescheid, 106), da der Beschwerdeführer damals nicht durch Regimegebiet reisen musste und er auch Unterstützung durch eine namentlich genannte Person erhielt (VHS 21). 2.3.
  21. Der Beschwerdeführer nannte als Fluchtgrund bei der Erstbefragung den Krieg und viele Bombardierungen; sonst habe er keine Fluchtgründe. Er nannte weder eine Teilnahme an Demonstrationen noch eine Inhaftierung. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer mit der Verwendung des Begriffes „Krieg“ seine im späteren Verlauf des Asylverfahrens geschilderten Erlebnisse mitumfasst verstand (EB, AS 11), zumal der Auslöser seiner Flucht kein unmittelbares Erleben war, sondern schon viele Jahre zurücklag. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Es ist zwar zulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, allgemein kann aber nicht angenommen werden, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (VwGH 21.11.2019, 2019/14/ (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).2.3.
  22. Der Beschwerdeführer nannte als Fluchtgrund bei der Erstbefragung den Krieg und viele Bombardierungen; sonst habe er keine Fluchtgründe. Er nannte weder eine Teilnahme an Demonstrationen noch eine Inhaftierung. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer mit der Verwendung des Begriffes „Krieg“ seine im späteren Verlauf des Asylverfahrens geschilderten Erlebnisse mitumfasst verstand (EB, AS 11), zumal der Auslöser seiner Flucht kein unmittelbares Erleben war, sondern schon viele Jahre zurücklag. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Es ist zwar zulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, allgemein kann aber nicht angenommen werden, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (VwGH 21.11.2019, 2019/14/ (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer, auf das Wesentliche zusammengefasst, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Diese seien mit Gewalt niedergeschlagen worden, weshalb die Menschen Richtung Norden geflohen seien. Nach ein paar Monaten seien sie (der Beschwerdeführer eingeschlossen) in ihr Dorf zurückgekehrt und dort sei er dann im März 2012 wegen seiner Demonstrationsteilnahme inhaftiert worden, als er das Nachbardorf, wo das syrische Regime die Kontrolle hatte, besuchen wollte. Er sei für einen Monat verhaftet worden und konnte nur durch die Zahlung eines Lösegeldes an den Direktor freikommen. In Haft habe er Folter und willkürliche Tötungen gesehen und wurde selber gefoltert. Nachdem er freigelassen wurde, blieb er noch ohne Probleme für drei Monate im Heimatdorf. In Idlib war er dann Rekrutierungsversuchen der Milizen ausgesetzt, bevor er in die Türkei ausreiste. Er sei nie zum Reservedienst für das syrische Regime einberufen worden. Das Bundesamt wies den Asylantrag hinsichtlich der Asylgewährung ab, weil die behauptete Inhaftierung und Folter unschlüssig seien und die Angaben emotionslos und oberflächlich erfolgten. Wäre der Beschwerdeführer außerdem tatsächlich für das Regime von Interesse gewesen, wäre er nicht gegen die Zahlung eines „relativ geringen Geldbetrages“ freigelassen worden (Bescheid, AS 244). Auch dass er nach seiner Entlassung noch fünf Monate in Syrien leben konnte, davon drei Monate in seinem Heimatdorf, spräche gegen eine Verfolgungsgefahr. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er die Eckpunkte seines Fluchtvorbringens, die Teilnahme an Demonstrationen, die Haft von März bis April 2012 und seine Foltererfahrungen sowie die Zahlung des Lösegeldes in Höhe von 1500 Dollar gleichbleibend vor. Auch den Ort seiner Haft, den er einmal als „Militärschutz“ und ein andermal als „Militärsicherheitsamt“ in Hama (BFA, AS 45, VHS 13) bezeichnete, nannte er sinngemäß gleichbleibend, weshalb kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben besteht. Wie bereits bei seinen Aufenthalten und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus XXXX bzw. aus XXXX , brachte der Beschwerdeführer auch bei seiner Fluchterzählung Details scheinbar widersprüchlich vor, wobei bei genauerer Betrachtung seiner Angaben viele Widersprüche auf eine ungenaue Darstellung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Wie bereits bei seinen Aufenthalten und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus römisch 40 bzw. aus römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer auch bei seiner Fluchterzählung Details scheinbar widersprüchlich vor, wobei bei genauerer Betrachtung seiner Angaben viele Widersprüche auf eine ungenaue Darstellung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Während er vor dem Bundesamt angab, auf Besuch im regimekontrollierten Nachbardorf gewesen zu sein, und dort verhaftet worden zu sein, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei auf dem Weg in den Libanon gewesen, weil er dort Arbeit gesucht hätte, dabei hätte er den offiziellen Weg genommen, weil er dachte, „ich habe nichts zu befürchten, wenn ich den offiziellen Weg nehme, weil ich dachte, dass mein Name nicht in den Systemen erscheint.“ (VHS, 20). Auf Vorhalt, es sei doch laut Einvernahmeprotokoll beim Bundesamt nur ein Besuch im Nachbardorf gewesen, warum er nun plötzlich angab, in den Libanon ausreisen zu wollen, meinte er: „Um in den Libanon einreisen zu können.“, und erkannte offenbar keinen Widerspruch in seiner Aussage, der auch dadurch aufgelöst wird, dass der Beschwerdeführer mit einem Kleinbus unterwegs war, was eher gegen einen klassischen Besuch spricht. Im Kern stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers auch dahingehend überein, dass er nicht im Heimatort, sondern in unmittelbarer Nähe seines Heimatortes, der damals unter Regimekontrolle stand, festgenommen wurde. Auch wurde er lediglich zwei Kilometer vom Heimatdorf entfernt festgenommen, was jedenfalls mit seiner Aussage, er sei im Nachbardorf festgenommen worden, vereinbar ist. Die Situation der Anhaltung und Verhaftung schilderte er erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Aufforderung genauer. Dabei war seine Schilderung plausibel und mit Details versehen, wie z.B. seine Vermutung, dass es sich bei der Kaserne, bei der sie angehalten wurden, um eine ehemalige Werkstatt für Beschlagnahmungen handelte (VHS, 13). Der Beschwerdeführer benannte den Zeitpunkt seiner Haft mit März / April (AS 45, VHS 18) und den Zeitraum von knapp unter einem Monat (AS 45, VHS 12) gleichbleibend, ebenso die Summe von 1500 Dollar, die für seine Freilassung bezahlt wurde (AS 43, VHS 15). Sehr klar war er auch beim Haftgrund. Trotz Vorhalt der Richterin, er sei im reservedienstpflichtigen Alter gewesen und es hätte ja auch sein können, dass er wegen des Reservedienstes gesucht wurde und der Fragen des Bundesamtes zum Reservedienst (BFA 44, VHS, 16), gab er übereinstimmend und ohne sich in Widersprüche zu verstricken an, nie zum Reservedienst eingezogen worden zu sein, sondern überzeugend, dass ihm nur die Demonstrationsteilnahme vorgeworfen wurde. Ob sie Beweise hatten, wusste er nicht, da ihm beim Verlassen der Zelle eine Augenbinde angebracht wurde und er daher nichts gesehen habe. Sie hätten aber gemeint, Spione überall gehabt zu haben, die ihn gesehen hätten. (VHS, 26). Auch die Foltererlebnisse schilderte der Beschwerdeführer im Kern gleichbleibend und vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr emotional. Dem Eindruck des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe emotionslos und detaillos geschildert, kann nicht gefolgt werden. Er berichtete, dass ihm sein Unterarm fixiert wurde und ihm während der Befragung kochendes Wasser darüber geleert wurde (AS 45, VHS 14). Er erwähnte bei beiden Befragungen, dass vor seinen Augen Inhaftierte getötet wurden und berichtete über diverse Foltermethoden (BFA, AS 45, VHS 14), u.a. wie einem Häftling das Glied nach oben geschnürt wurde und ihm dann zuviel Flüssigkeit eingeflößt wurde um ein Harnblasenruptur zu erzeugen. Er ergänzte seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, ohne dass seine Erzählung gesteigert wirkte. Zudem gab er zunächst in der freien Erzählung an, dreimal befragt worden zu sein und wurde am Schluss der Verhandlung noch einmal zur konkreten Verhörsituation befragt (VHS, 26): „R: Waren es immer dieselben Personen, die Sie verhört haben? BF: Ja, selbst der Befragungsort war immer derselbe, das werde ich nie vergessen. R: Wie viele Personen haben die Befragung durchgeführt? BF: Das erste Mal habe ich zwei Personen gespürt, beim zweiten und dritten Mal war es, glaube ich, nur einer und derselbe der befragt, schlägt auch zu. R: War es dann dieselbe Person? BF: Anhand der Stimme kann ich sagen, dass es immer derselbe war. Ich weiß das, weil ich die Treppen gezählt habe von der Zelle zum Befragungsort und es war immer rechts.“ Der Beschwerdeführer machte einen spürbar authentischen Eindruck. Auch hier fiel bei seinen Antworten auf, dass er teilweise die Fragen nicht konkret beantwortete, sondern andere Umstände, die ihm ins Gedächtnis kamen, erwähnte. Insbesondere sei die Beschreibung über die Wahrnehmung der Stimme der Verhörpersonen zu nennen und sein inneres Erleben, das er unaufgefordert schilderte, was einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Zunächst gab er an, er habe Lösegeld in Höhe von 1500 Dollar an jemanden bezahlt und gab etwas später etwas konkreter an, es sei an den Direktor geflossen (BFA, AS 45). In der mündlichen Verhandlung machte er aber auf Nachfrage keine konkrete Angabe („weil ich war persönlich nicht dabei“, VHS, 15), wer das Geld erhalten habe, es habe aber der Dorfvorsteher eine zentrale Rolle gespielt. Dieser habe das Geld übergeben, ob es dann dem syrischen Regime zukam oder nicht, wisse er nicht. Der Dorfvorsteher habe ihn auch abgeholt aus Hama und ihn in weiterer Folge vor einer neuerlichen Verhaftung gewarnt. Die Rolle des Dorfvorstehers schilderte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar als loyale Person, die einerseits regimetreu sein muss und Nachrichten der Regierung an die Bewohner weiterleiten muss, andererseits aber für ihre Dorfbewohner eintritt und durch die Verbindung zum Regime unterstützend für dies tätig sein kann (VHS, 16). Der Beschwerdeführer erwähnte, er sei von einem Polizisten bei seiner Freilassung „gestempelt“ worden um ihm damit freies Geleit für den Nachhauseweg zu sichern (VHS, 12f). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Stempel markiert wurde, sicherte ihm auch die Anwesenheit des Dorfvorstehers freies Geleit ins Heimatdorf. Die Notwendigkeit dieses Schutzes bestärkt die Annahme, dass das Lösegeld keinen dauerhaften Schutz des Beschwerdeführers vor dem syrischen Regime bewirkte und auch nach seiner Freilassung die Gefahr der Verfolgung durch das Regime weiterbestand, was er in der mündlichen Verhandlung auch näher ausführte. Der Argumentation des Bundesamtes, dass es nicht glaubhaft sei, dass ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer bestehen würde, da er durch die Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass das Geld einem Polizisten übergeben wurde (VHS, S 12). Er wusste nicht genau, wem das Geld tatsächlich zugekommen ist. Aber nur wenige Tage nach seiner Freilassung habe der Ortsvorsteher ihn gewarnt, dass genau jener Polizist, der ihn bereits das erste Mal festgenommen hatte, ihn erneut festnehmen wolle (VHS, S 12, 17 und 19). In Hinblick auf die objektivierte hohe Korruptionsrate, da den Länderberichten zufolge Korruption bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet war und weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und überhaupt in der Regierung darstellt (LIB, S 109), kann aus der einmaligen Zahlung für die Freilassung nicht geschlossen werden, dass kein Interesse des syrischen Regimes mehr am Beschwerdeführer besteht. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft vorgebracht, dass sein Name nach wie vor „im System“ sei und er nach wie vor gesucht werde und auch sein älterer Bruder nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei (VHS, S 23). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, er sei vom Dorfvorsteher besucht und es sei ihm nahegelegt worden, das Dorf zu verlassen, da er nach wie vor gesucht werde, ist unter Beachtung der Ungenauigkeit, mit dem der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Ausreise aus XXXX vor dem Bundesamt schilderte, auch vereinbar mit seiner Aussage, er konnte „problemlos“ noch drei Monate dort leben, sei aber „zwischenzeitlich“ einem Rekrutierungsdruck durch die Opposition ausgesetzt gewesen, zumal er damit genauso XXXX gemeint haben könnte (BFA, AS 45). Der Beschwerdeführer schilderte keine unmittelbare Bedrohung nach seiner Freilassung aus der Haft, was vor dem Hintergrund der damaligen Machtverhältnisse auch plausibel ist, da das syrische Regime keine Kontrolle im Herkunftsort hatte. Insofern war auch der Druck, auszureisen, nicht so hoch und der exakte Zeitpunkt der Ausreise daher wohl nicht mehr im Gedächtnis. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, er sei vom Dorfvorsteher besucht und es sei ihm nahegelegt worden, das Dorf zu verlassen, da er nach wie vor gesucht werde, ist unter Beachtung der Ungenauigkeit, mit dem der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Ausreise aus römisch 40 vor dem Bundesamt schilderte, auch vereinbar mit seiner Aussage, er konnte „problemlos“ noch drei Monate dort leben, sei aber „zwischenzeitlich“ einem Rekrutierungsdruck durch die Opposition ausgesetzt gewesen, zumal er damit genauso römisch 40 gemeint haben könnte (BFA, AS 45). Der Beschwerdeführer schilderte keine unmittelbare Bedrohung nach seiner Freilassung aus der Haft, was vor dem Hintergrund der damaligen Machtverhältnisse auch plausibel ist, da das syrische Regime keine Kontrolle im Herkunftsort hatte. Insofern war auch der Druck, auszureisen, nicht so hoch und der exakte Zeitpunkt der Ausreise daher wohl nicht mehr im Gedächtnis. Seine Schilderungen der Festnahme und Folter in Haft decken sich auch mit den vorliegenden Länderberichten, wonach insbesondere Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko unterliegen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Behandlung in Haftanstalten sind dabei schon vor Ausbruch des Konflikts gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden gewesen. (LIB, S 148 und 155). Nach aktuellen Berichten sind die Zustände in Gefängnissen insgesamt als lebensbedrohlich einzustufen, da es an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung mangelt. Die katastrophalen hygienischen Zustände würden insbesondere in den Gefängnissen herrschen, in denen Oppositionelle und politische Gefangene untergebracht sind, insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (LIB, S 155 f). Auch wenn im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde, sind verschiedene Teile des Sicherheitsapparates und ebenso Gefängnisse de facto weiterhin von der Strafverfolgung ausgenommen und ist dies durch Dekrete gedeckt (LIB, S 105). Es liegen diverse Berichte von Tausenden glaubwürdigen Fällen vor, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören, und handelt es sich dabei um eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (LIB, S 156). 2.3.
  23. Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung sowohl seine oppositionelle Gesinnung, als auch die ihm deshalb drohende Verfolgung durch das syrische Regime glaubwürdig dar. Seine Ausführungen zu der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen in Syrien schilderte er gleichbleibend und ist auch aufgrund der beschriebenen Teilnehmerzahl davon auszugehen, dass es sich nicht um kleine, unbedeutende Versammlungen gehandelt hat (vgl. VHS, S 15). Nach wie vor setzt das Regime gewaltsame Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (LIB, S 146). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme sowie der darauffolgenden Folter während der Inhaftierung waren konkret, detailliert und lebensnah und wurden durch die Wiedergabe des Erlebten auch emotionale Reaktionen bei ihm ausgelöst, sodass der Eindruck entstand, dass er diese Vorfälle tatsächlich erlebt hat (vgl. VHS, S 12 ff). 2.3.
  24. Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung sowohl seine oppositionelle Gesinnung, als auch die ihm deshalb drohende Verfolgung durch das syrische Regime glaubwürdig dar. Seine Ausführungen zu der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen in Syrien schilderte er gleichbleibend und ist auch aufgrund der beschriebenen Teilnehmerzahl davon auszugehen, dass es sich nicht um kleine, unbedeutende Versammlungen gehandelt hat vergleiche VHS, S 15). Nach wie vor setzt das Regime gewaltsame Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (LIB, S 146). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme sowie der darauffolgenden Folter während der Inhaftierung waren konkret, detailliert und lebensnah und wurden durch die Wiedergabe des Erlebten auch emotionale Reaktionen bei ihm ausgelöst, sodass der Eindruck entstand, dass er diese Vorfälle tatsächlich erlebt hat vergleiche VHS, S 12 ff). 2.3.
  25. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr keine Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst vollständig ab, er war im Libanon als Funker stationiert und Rekrut (VHS, S 22 f). Auf Nachfrage gab er glaubhaft an, dass er nie eine Einberufung zum Reservedienst erhielt, obwohl er damals die Altersgrenze noch nicht überschritten hatte (VHS, S 16). Zum damaligen Zeitpunkt war das Regime im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht vertreten, weshalb auch keine Rekrutierungen durch das Regime durchgeführt werden konnten. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer die Altersgrenze für den Reservedienst, die bei 42 Jahren liegt, überschritten. Da er auch keine Spezialausbildung absolvierte, die eine Einziehung in den Reservedienst auch nach Überschreiten des
  26. Lebensjahres wahrscheinlich macht, konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Verfolgung durch das syrische Regime droht. 2.3.
  27. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer für die Einreise auch administrative Verfahren durchlaufen, wobei im konkreten Fall aufgrund dessen, dass der Name des Beschwerdeführers nach wie vor „im System“ ist, Probleme zu erwarten sind. Nach den vorliegenden Länderberichten bietet die syrische Regierung zwar administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen werden. Es gibt jedoch keine einheitlichen, bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und verfügbare Rechtswege. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgte

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