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{'item': 'W187 2290617-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW187 2290617-1 Spruch, W187 2290617-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die PENDL MAIR Rechtsanwälte OG, Annagasse 10/2/9, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom

  1. März 2024, XXXX betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die PENDL MAIR Rechtsanwälte OG, Annagasse 10/2/9, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom
  2. März 2024, römisch 40 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom
  3. März 2024, XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 iVm 13 und 22 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom
  4. März 2024, römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, in Verbindung mit 13 und 22 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Austro Control GmbH (im Folgenden belangte Behörde) vom XXXX , eine Genehmigung als Ausbildungsorganisation (ATO) gewährt.
  6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Austro Control GmbH (im Folgenden belangte Behörde) vom römisch 40 , eine Genehmigung als Ausbildungsorganisation (ATO) gewährt.
  7. Seit Mai 2023 gab es vermehrte Berichte über die Nichteinhaltung der Verfahren am Flugplatz XXXX sowie über Luftraumverletzungen. Mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daher auf, die im Schriftsatz mitgeteilten Beanstandungen bis zum
  9. Oktober 2023 zu beheben. Mit Übermittlung eines Abhilfeplan der Beschwerdeführerin wurde die Behebungsfrist bis zum
  10. November 2023 verlängert.
  11. Seit Mai 2023 gab es vermehrte Berichte über die Nichteinhaltung der Verfahren am Flugplatz römisch 40 sowie über Luftraumverletzungen. Mit Schriftsatz vom
  12. Oktober 2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daher auf, die im Schriftsatz mitgeteilten Beanstandungen bis zum
  13. Oktober 2023 zu beheben. Mit Übermittlung eines Abhilfeplan der Beschwerdeführerin wurde die Behebungsfrist bis zum
  14. November 2023 verlängert.
  15. Im Zuge einer Inspektion am
  16. November 2023 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen keinen ausreichenden Einfluss auf das Theoriewissen der Schüler als auch der Fluglehrer hatten. Zusätzlich gäbe es seit Fristablauf bereits einen weiteren gemeldeten Vorfall zur Nichteinhaltung der Platzverfahren am Flugplatz XXXX . Mit Bescheid vom
  17. Dezember 2023, XXXX wurde die erteilte Genehmigung an die Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG ausgesetzt (Spruchpunkt I.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
  18. Dezember 2023 zugestellt.
  19. Im Zuge einer Inspektion am
  20. November 2023 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen keinen ausreichenden Einfluss auf das Theoriewissen der Schüler als auch der Fluglehrer hatten. Zusätzlich gäbe es seit Fristablauf bereits einen weiteren gemeldeten Vorfall zur Nichteinhaltung der Platzverfahren am Flugplatz römisch 40 . Mit Bescheid vom
  21. Dezember 2023, römisch 40 wurde die erteilte Genehmigung an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, AVG ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
  22. Dezember 2023 zugestellt.
  23. Am
  24. Dezember 2023 wurde auf Basis einer Besprechung in XXXX unter Einbeziehung der Betriebsleitung des Flugplatzes die Beanstandung seitens der Behörde als behoben eingestuft, woraufhin die Beschwerdeführerin den Schulungsbetrieb wiederaufnahm.
  25. Am
  26. Dezember 2023 wurde auf Basis einer Besprechung in römisch 40 unter Einbeziehung der Betriebsleitung des Flugplatzes die Beanstandung seitens der Behörde als behoben eingestuft, woraufhin die Beschwerdeführerin den Schulungsbetrieb wiederaufnahm.
  27. Im Jänner und Februar 2024 gab es erneut Ereignismeldungen hinsichtlich Normverstößen bezüglich Luftfahrzeugen der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom
  28. März 2024 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin erneute Beanstandungen mit.
  29. die Beschwerdeführerin erstattet zu den Beanstandungen und insbesondere den Ereignissen aus 2024 Stellungnahmen. Weiters legte sie in Austausch mit der belangten Behörde einen immer weiter überarbeiteten Abhilfeplan vor. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ihre Piloten auf eine Strategie der Entscheidungsfindung in der Luftfahrt ausbilden zu wollen. Zusätzlich machte die Beschwerdeführerin auf Kommunikationsprobleme und die Sprachbarriere (Englisch – Deutsch) aufmerksam.
  30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid vom
  31. Oktober 2020, XXXX , erteilte Genehmigung an die Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG ausgesetzt (Spruchpunkt I.). Eine Wiederausübung der ausgesetzten Genehmigung habe jedenfalls eine Überprüfung in Form eines Audits vorauszugehen, im Zuge welcher die Behebung der im Schreiben vom
  32. März 2024 (elektronisch zugegangen am
  33. März 2024), XXXX , mitgeteilten Beanstandung nachzuweisen ist (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III). Die Behörde stützte sich bei der Begründung im Wesentlichen auf vier Ereignisse. So führte die belangte Behörde zur Aussetzung der Genehmigung aus, am
  34. Jänner 2024 sei ein Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin an ein anderes Luftfahrzeug herangesteuert, obwohl sich letzteres bereits im Endanflug zur Piste XXXX befand. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dadurch wurde sowohl gegen SERA.3205 als auch gegen SERA.3210 (c)

(4)Anhang VO (EU) Nr 923/2012 verstoßen (Ereignis vom
  1. Jänner 2024). Am
  2. Februar 2024 sei es zu einem Aufsetzen und Durchstarten in XXXX gekommen, obwohl keine entsprechende Freigabe erfolgte. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen SERA.6001 (a)
(4)Anhang VO (EU) Nr 923/2012 verstoßen worden (Ereignis vom 15. Februar 2024). Am 20. Februar 2024 sei ein Pilot eines Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin von LOAN kommend entgegen die Platzrundenrichtung der Platzrunde XXXX geflogen. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dies stelle einen Verstoß gegen SERA.3205 Anhang VO (EU) Nr 923/2012 dar. Ein Luftfahrzeug habe sich außerdem gemäß SERA.3225 (
  1. b)Anhang VO (EU) Nr 923/2012 entweder in den Verkehrsfluss einzureihen, oder erkennbar aus diesem heraushalten. Auch wenn sich beide Flugzeuge zum Zeitpunkt der Annäherung außerhalb der RMZ befanden. Nachdem der Pilot des Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin sich eben nicht für den anderen Verkehr in der Platzrunde erkennbar aus derselben herausgehalten habe – etwa durch eine entsprechende Absichtserklärung per Funk und einem deutlichen Abdrehen aus dem Bereich der Platzrunde XXXX – wurde gegen SERA.3225 (
  2. b)Anhang VO (EU) Nr 923/2012 verstoßen (Ereignis 20. Februar 2024). Am 29. Februar 2024 sei ein Schüler der Beschwerdeführerin mit dem Luftfahrzeug XXXX auf die Piste XXXX des Flugplatzes XXXX gerollt, obwohl ein anderes Luftfahrzeug im Endanflug war. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dadurch sei sowohl gegen SERA.3205 als auch gegen SERA.3210 (c)
(4)Anhang VO (EU) Nr 923/2012 verstoßen worden (Ereignis
  1. Februar 2024). Diese Vorfälle seien außerdem meldepflichtige Ereignisse iSd Art 4 Abs 1 lit a VO (EU) Nr 376/
  2. Gegen diese Meldepflicht sei ebenfalls verstoßen worden. Die Ereignisse (
  3. Jänner 2024,
  4. Februar 2024 und
  5. Februar 2024) seien per se schwerwiegende Beeinträchtigung der Flugsicherheit. Aufgrund des Kollisionsrisikos mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr seien diese als „Level 1 Finding“ zu klassifizieren gewesen. Dies umso mehr, als das Safety Management System der Beschwerdeführerin keinerlei Schritte gesetzt habe, die Vorfälle intern aufzuarbeiten und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu implementieren. Das Safety Management System der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet um Risiken der Organisation entsprechend zu mindern. Der Abhilfeplan vom
  6. März 2024 beinhalte weder einen Zeitplan zur Umsetzung noch sofort wirksame Maßnahmen um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Flugsicherheit zu verhindern und angemessen zu adressieren. Die Aussetzung der Genehmigung sei somit notwendige Administrativmaßnahme zur Verhinderung von weiteren Normverletzungen.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die mit Bescheid vom
  8. Oktober 2020, römisch 40 , erteilte Genehmigung an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Wiederausübung der ausgesetzten Genehmigung habe jedenfalls eine Überprüfung in Form eines Audits vorauszugehen, im Zuge welcher die Behebung der im Schreiben vom
  9. März 2024 (elektronisch zugegangen am
  10. März 2024), römisch 40 , mitgeteilten Beanstandung nachzuweisen ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stützte sich bei der Begründung im Wesentlichen auf vier Ereignisse. So führte die belangte Behörde zur Aussetzung der Genehmigung aus, am
  11. Jänner 2024 sei ein Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin an ein anderes Luftfahrzeug herangesteuert, obwohl sich letzteres bereits im Endanflug zur Piste römisch 40 befand. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dadurch wurde sowohl gegen SERA.3205 als auch gegen SERA.3210 (c)
(4)Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, verstoßen (Ereignis vom
  1. Jänner 2024). Am
  2. Februar 2024 sei es zu einem Aufsetzen und Durchstarten in römisch 40 gekommen, obwohl keine entsprechende Freigabe erfolgte. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen SERA.6001 (a)
(4)Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, verstoßen worden (Ereignis vom 15. Februar 2024). Am 20. Februar 2024 sei ein Pilot eines Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin von LOAN kommend entgegen die Platzrundenrichtung der Platzrunde römisch 40 geflogen. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dies stelle einen Verstoß gegen SERA.3205 Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, dar. Ein Luftfahrzeug habe sich außerdem gemäß SERA.3225 (
  1. b)Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, entweder in den Verkehrsfluss einzureihen, oder erkennbar aus diesem heraushalten. Auch wenn sich beide Flugzeuge zum Zeitpunkt der Annäherung außerhalb der RMZ befanden. Nachdem der Pilot des Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin sich eben nicht für den anderen Verkehr in der Platzrunde erkennbar aus derselben herausgehalten habe – etwa durch eine entsprechende Absichtserklärung per Funk und einem deutlichen Abdrehen aus dem Bereich der Platzrunde römisch 40 – wurde gegen SERA.3225 (
  2. b)Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, verstoßen (Ereignis 20. Februar 2024). Am 29. Februar 2024 sei ein Schüler der Beschwerdeführerin mit dem Luftfahrzeug römisch 40 auf die Piste römisch 40 des Flugplatzes römisch 40 gerollt, obwohl ein anderes Luftfahrzeug im Endanflug war. Dabei habe Kollisionsgefahr bestanden. Dadurch sei sowohl gegen SERA.3205 als auch gegen SERA.3210 (c)
(4)Anhang VO (EU) Nr 923 aus 2012, verstoßen worden (Ereignis
  1. Februar 2024). Diese Vorfälle seien außerdem meldepflichtige Ereignisse iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera a, VO (EU) Nr 376 aus 2014,. Gegen diese Meldepflicht sei ebenfalls verstoßen worden. Die Ereignisse (
  2. Jänner 2024,
  3. Februar 2024 und
  4. Februar 2024) seien per se schwerwiegende Beeinträchtigung der Flugsicherheit. Aufgrund des Kollisionsrisikos mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr seien diese als „Level 1 Finding“ zu klassifizieren gewesen. Dies umso mehr, als das Safety Management System der Beschwerdeführerin keinerlei Schritte gesetzt habe, die Vorfälle intern aufzuarbeiten und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu implementieren. Das Safety Management System der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet um Risiken der Organisation entsprechend zu mindern. Der Abhilfeplan vom
  5. März 2024 beinhalte weder einen Zeitplan zur Umsetzung noch sofort wirksame Maßnahmen um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Flugsicherheit zu verhindern und angemessen zu adressieren. Die Aussetzung der Genehmigung sei somit notwendige Administrativmaßnahme zur Verhinderung von weiteren Normverletzungen. Hinsichtlich aufschiebender Wirkung führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Versagens der Organisation war anzunehmen, dass es bis zum Ausgang eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Nichteinhaltungen von Bestimmungen zur Wahrung der Flugsicherheit komme. Die vorliegende Gefahr im Verzug rechtfertige einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Luftfahrtsicherheit überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung der Genehmigung.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Der Bescheid werde wegen materieller Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft. Diese Schlussfolgerung der Behörde – unzureichendes Sicherheitsmanagementsystem – beruhe auf einer falschen Würdigung der Ereignisse durch die belangte Behörde. Die Aussetzung der Genehmigung sei rechtswidrig. Am angenommenen Ereignistag
  7. Jänner 2024 habe es gar keine Annäherung durch das Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin gegeben. Verstöße gegen die Bestimmungen der SERA.3205 und SERA.3210 lägen somit gar nicht vor. Eine Meldeverpflichtung bestehe – mangels Notausweichmanövers – nicht. Am Ereignistag
  8. Februar 2024 sei der Abflug von XXXX tatsächlich ohne Freigabe durchgeführt worden. Dieser Fehler führte jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefahr für die Sicherheit und sei am nächsten Tag über das interne Berichtswesen der Beschwerdeführerin gemeldet worden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Art 4 Abs 1 VO (EU) Nr 376/2014 liege somit nicht vor. Bei dem Vorfall vom
  9. Februar 2024 habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt. Die Aussagen des verantwortlichen Piloten seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine gebotene Ermittlung hätte ergeben, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen SERA.3225 und SERA.3205 vorlägen. Im vorliegenden Fall sei vom verantwortlichen Piloten kein Notausweichmanöver durchgeführt worden um eine Kollision zu vermeiden. Daher bestand keine Verpflichtung zur Abgabe eines verpflichtenden Berichts durch die Beschwerdeführerin. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Art 4 Abs 1 VO (EU) Nr 376/2014 bestünde dadurch nicht. Der Vorwurf der Behörde, am
  10. Februar 2024 sei ein Schüler der Beschwerdeführerin mit dem Luftfahrzeug XXXX auf die Piste XXXX des Flugplatzes XXXX gerollt, obwohl ein anderes Luftfahrzeug im Endanflug gewesen sei, beruhe auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Eine richtige Würdigung unter Einbeziehung der Aussage des verantwortlichen Piloten hätte unweigerlich zur Feststellung geführt, dass kein Verstoß gegen SERA.3205 und SERA.3210 vorläge. Der verantwortliche Pilot sei davon ausgegangen, dass keine Haltepunktüberschreitung stattgefunden habe. Eine gebotene Ermittlung hätte ergeben, dass dieser Vorfall ebenfalls nicht meldepflichtig gewesen wäre. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin aus, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar. Die Argumentation der belangten Behörde lege ein zu hohes Gewicht auf hypothetische Risiken. Sie habe auch nicht die Verbesserungen und präventiven Maßnahmen seit der letzten Beanstandung angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe aktiv daran gearbeitet ihr Safety Management zu verbessern und die Sicherheitskultur innerhalb der Organisation zu verstärken. Dies umfasse insbesondere die Überarbeitung von Verfahren, Schulungen des Personals und die Implementierung zusätzlicher Sicherheitskontrollen. Die Behörde hätte im Ergebnis die aufschiebende Wirkung nicht ausschließen dürfen.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Der Bescheid werde wegen materieller Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft. Diese Schlussfolgerung der Behörde – unzureichendes Sicherheitsmanagementsystem – beruhe auf einer falschen Würdigung der Ereignisse durch die belangte Behörde. Die Aussetzung der Genehmigung sei rechtswidrig. Am angenommenen Ereignistag
  12. Jänner 2024 habe es gar keine Annäherung durch das Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin gegeben. Verstöße gegen die Bestimmungen der SERA.3205 und SERA.3210 lägen somit gar nicht vor. Eine Meldeverpflichtung bestehe – mangels Notausweichmanövers – nicht. Am Ereignistag
  13. Februar 2024 sei der Abflug von römisch 40 tatsächlich ohne Freigabe durchgeführt worden. Dieser Fehler führte jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefahr für die Sicherheit und sei am nächsten Tag über das interne Berichtswesen der Beschwerdeführerin gemeldet worden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) Nr 376 aus 2014, liege somit nicht vor. Bei dem Vorfall vom
  14. Februar 2024 habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt. Die Aussagen des verantwortlichen Piloten seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine gebotene Ermittlung hätte ergeben, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen SERA.3225 und SERA.3205 vorlägen. Im vorliegenden Fall sei vom verantwortlichen Piloten kein Notausweichmanöver durchgeführt worden um eine Kollision zu vermeiden. Daher bestand keine Verpflichtung zur Abgabe eines verpflichtenden Berichts durch die Beschwerdeführerin. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) Nr 376 aus 2014, bestünde dadurch nicht. Der Vorwurf der Behörde, am
  15. Februar 2024 sei ein Schüler der Beschwerdeführerin mit dem Luftfahrzeug römisch 40 auf die Piste römisch 40 des Flugplatzes römisch 40 gerollt, obwohl ein anderes Luftfahrzeug im Endanflug gewesen sei, beruhe auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Eine richtige Würdigung unter Einbeziehung der Aussage des verantwortlichen Piloten hätte unweigerlich zur Feststellung geführt, dass kein Verstoß gegen SERA.3205 und SERA.3210 vorläge. Der verantwortliche Pilot sei davon ausgegangen, dass keine Haltepunktüberschreitung stattgefunden habe. Eine gebotene Ermittlung hätte ergeben, dass dieser Vorfall ebenfalls nicht meldepflichtig gewesen wäre. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin aus, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar. Die Argumentation der belangten Behörde lege ein zu hohes Gewicht auf hypothetische Risiken. Sie habe auch nicht die Verbesserungen und präventiven Maßnahmen seit der letzten Beanstandung angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe aktiv daran gearbeitet ihr Safety Management zu verbessern und die Sicherheitskultur innerhalb der Organisation zu verstärken. Dies umfasse insbesondere die Überarbeitung von Verfahren, Schulungen des Personals und die Implementierung zusätzlicher Sicherheitskontrollen. Die Behörde hätte im Ergebnis die aufschiebende Wirkung nicht ausschließen dürfen.
  16. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Diese langte am
  17. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm zu der Beschwerde inhaltlich Stellung und beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  18. Feststellungen 1.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde eine Genehmigung als Ausbildungsorganisation (ATO) gewährt. 1.2 Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom
  19. März 2024, XXXX wurde die Genehmigung als Ausbildungsorganisation (erneut) ausgesetzt. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf ein unzureichendes Sicherheitsmanagementsystem und beeinträchtigende Ereignisse des geordneten Flugverkehrswesens. Dabei ging die Behörde von folgenden Annahmen aus: „Am 10.1.2024 kam es zu einer gefährlichen Annäherung durch ein Flugzeug der Beschwerdeführerin. Am 15.2.2023 kam es zu einem Aufsetzen und Durchstarten ohne luftverkehrstechnische Freigabe. Am 20.2.2024 kam es zu einem Fliegen entgegen der Platzrundenrichtung und am 29.2.2024 rollte ein auszubildender Schüler der Beschwerdeführerin auf Piste XXXX , obwohl ein anderes Luftfahrzeug bereits im Endanflug war. Außer beim Aufsetzen und Durchstarten ohne erfolgte Freigabe bestand bei allen anderen Ereignissen Kollisionsgefahr. Das Sicherheitsmanagementsystem sieht keine Maßnahmen vor, die Ereignisse intern aufzuarbeiten und Abhilfemaßnahmen zu implementieren. Im Abhilfeplan vom 12.3.2024 war weder ein Umsetzungszeitplan noch sofort wirksame Maßnahmen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht in der Lage auf Organisationsrisiken zu reagieren“.1.2 Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom
  20. März 2024, römisch 40 wurde die Genehmigung als Ausbildungsorganisation (erneut) ausgesetzt. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf ein unzureichendes Sicherheitsmanagementsystem und beeinträchtigende Ereignisse des geordneten Flugverkehrswesens. Dabei ging die Behörde von folgenden Annahmen aus: „Am 10.1.2024 kam es zu einer gefährlichen Annäherung durch ein Flugzeug der Beschwerdeführerin. Am 15.2.2023 kam es zu einem Aufsetzen und Durchstarten ohne luftverkehrstechnische Freigabe. Am 20.2.2024 kam es zu einem Fliegen entgegen der Platzrundenrichtung und am 29.2.2024 rollte ein auszubildender Schüler der Beschwerdeführerin auf Piste römisch 40 , obwohl ein anderes Luftfahrzeug bereits im Endanflug war. Außer beim Aufsetzen und Durchstarten ohne erfolgte Freigabe bestand bei allen anderen Ereignissen Kollisionsgefahr. Das Sicherheitsmanagementsystem sieht keine Maßnahmen vor, die Ereignisse intern aufzuarbeiten und Abhilfemaßnahmen zu implementieren. Im Abhilfeplan vom 12.3.2024 war weder ein Umsetzungszeitplan noch sofort wirksame Maßnahmen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht in der Lage auf Organisationsrisiken zu reagieren“.
  21. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie sind unstrittig. 2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen auf die im Akt aufliegenden Ereignismeldungen (vgl Ereignis
  22. Jänner 2024 ON 17, Ereignis
  23. Februar 2024 ON 18, Ereignis
  24. Februar 2024 ON 19, Ereignis
  25. Februar 2024 ON 20). Die Feststellungen zu den verwendeten Annahmen der belangten Behörde ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Bescheid der belangten Behörde liegt im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes auf.2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen auf die im Akt aufliegenden Ereignismeldungen vergleiche Ereignis
  26. Jänner 2024 ON 17, Ereignis
  27. Februar 2024 ON 18, Ereignis
  28. Februar 2024 ON 19, Ereignis
  29. Februar 2024 ON 20). Die Feststellungen zu den verwendeten Annahmen der belangten Behörde ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Bescheid der belangten Behörde liegt im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
  30. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  31. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten: „Anwendungsbereich §
  32. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
  33. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). … Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. … Aufschiebende Wirkung § 22.
(1)…Paragraph 22,
(1)
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… … Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr 923/2012 der Kommission vom
  1. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl L 281 vom
  2. 2012, S 1, idF Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom
  3. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung, ABl L, 2024/404 vom
  4. 2024, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr 923 aus 2012, der Kommission vom
  5. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010,, ABl L 281 vom
  6. 2012, S 1, in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom
  7. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung, Amtsblatt L, 2024/404 vom
  8. 2024, lauten: „… in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(6)Zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und reibungslosen internationalen Luftverkehrs und zur Unterstützung der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke sollten alle am einheitlichen europäischen Luftraum Beteiligten einen gemeinsamen Satz von Regeln anwenden. Eines der Hauptelemente zur Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Flugbetriebs ist darüber hinaus die Schaffung eines transparenten Regulierungssystems, bei dem für die Akteure Rechtssicherheit und Berechenbarkeit gegeben sind. Zu diesem Zweck sollten vereinheitlichte Luftverkehrsregeln und zugehörige Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt und gegebenenfalls durch Anleitungsmaterial und/oder annehmbare Nachweisverfahren ergänzt werden. … KAPITEL 2 Vermeidung von Zusammenstößen SERA.3201 Allgemeines Die Bestimmungen dieser Verordnung entheben den verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs nicht von seiner Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, einschließlich Ausweichmanövern zur Vermeidung von Zusammenstößen, die auf Ausweichempfehlungen eines Kollisionsverhütungssystems beruhen SERA.3205 Annäherung Ein Luftfahrzeug darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. SERA.3210 Ausweichregeln
  1. a)Das Luftfahrzeug, das nicht auszuweichen hat, muss seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.
  2. b)Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.
  3. c)Ein Luftfahrzeug, das gemäß den nachstehenden Regeln verpflichtet ist, einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen, hat es zu vermeiden, über, unter oder vor dem anderen Luftfahrzeug vorbeizufliegen, außer wenn es in ausreichendem Abstand vorbeifliegt und die Auswirkungen einer Wirbelschleppenturbulenz berücksichtigt werden. 1. Annäherung im Gegenflug. Nähern sich zwei Luftfahrzeuge im Gegenflug oder nahezu im Gegenflug, haben beide, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. 2. Kreuzen der Flugrichtung. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, bei dem sich das andere Luftfahrzeug auf der rechten Seite befindet, auszuweichen; jedoch haben stets auszuweichen.
  4. i)motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen;
  5. ii)Luftschiffe den Segelflugzeugen und Ballonen; iii) Segelflugzeuge den Ballonen;
  6. iv)motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar schleppen. 3. Überholen. Ein überholendes Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das sich einem anderen Luftfahrzeug von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad mit der Symmetrieebene des letzteren Luftfahrzeugs bildet, d. h. sich in einer solchen Position bezüglich des anderen Luftfahrzeugs befindet, dass bei Nacht weder die linken (backbordseitigen) noch die rechten (steuerbordseitigen) Positionslichter gesehen werden könnten. Ein Luftfahrzeug, das überholt wird, hat nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern, und das überholende Luftfahrzeug hat sowohl im Steigflug als auch im Sinkflug oder Horizontalflug den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurses nach rechts zu ändern; dies gilt ungeachtet einer anschließenden Veränderung der relativen Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander, bis das überholende Luftfahrzeug das andere ganz überholt und ausreichenden Abstand zu ihm hat.
  7. i)Überholende Segelflugzeuge. Ein Segelflugzeug, das ein anderes Segelflugzeug überholt, darf nach rechts oder nach links ausweichen. 4. Landung. Ein im Flug befindliches oder am Boden bzw. auf dem Wasser betriebenes Luftfahrzeug, hat einem Luftfahrzeug, das landet oder sich im Endteil des Landeanflugs befindet, auszuweichen.
  8. i)Von mehreren einen Flugplatz oder einen Einsatzort gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen; jedoch darf das tiefer fliegende Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen. Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, haben Segelflugzeugen in jedem Fall auszuweichen.
  9. ii)Notlandung. Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar zur Landung gezwungen ist, auszuweichen. 5. Start. Ein Luftfahrzeug, das sich auf dem Rollfeld eines Flugplatzes bewegt, hat anderen Luftfahrzeugen, die starten oder im Begriff sind zu starten, Vorfahrt zu gewähren. … SERA.3225 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
  10. a)den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
  11. b)sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
  12. c)außer im Fall von Ballonen Richtungsänderungen beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist oder eine anderweite Anweisung der Flugverkehrskontrolle erfolgt;
  13. d)außer im Fall von Ballonen gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist. … ABSCHNITT 6 Luftraumklassifizierung SERA.6001 Klassifizierung der Lufträume Die Mitgliedstaaten haben entsprechend ihren Erfordernissen Lufträume im Einklang mit der folgenden Luftraumklassifizierung und mit Anlage 4 festzulegen:
  14. a)Klasse A. Es dürfen nur Flüge nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden. Für alle Flüge wird Flugverkehrskontrolldienst erbracht und Staffelung sichergestellt. Eine dauernde Flugfunk-Sprechfunkverbindung ist für alle Flüge erforderlich. Alle Flüge benötigen eine Flugverkehrskontrollfreigabe.
  15. b)…“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 100 vom 5. 4. 2012, S 1, idF Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl L 74 vom 18. 3. 2015, S 1, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 290 aus 2012, der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 100 vom 5. 4. 2012, S 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt L 74 vom 18. 3. 2015, S 1, lauten: „ARA.GEN.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen – Organisationen
  16. a)Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.
  17. b)Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.
  18. b)Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet. Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) schließen ein: 1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung; 2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise; 3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und 4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.
  19. c)Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.
  20. c)Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.
  21. d)Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.
  22. d)Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist. 1. Bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. 2. Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘):
  23. i)räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, undii) bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.2. Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘):,
  24. i)räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und,
  25. ii)bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen. 3. Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen. 4. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen.
  26. e)Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen seitens einer von dieser zuständigen Behörde oder von der Agentur zertifizierten Organisation beanstandet, und gibt eine Einstufung des Verstoßes an.“
  27. e)Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen seitens einer von dieser zuständigen Behörde oder von der Agentur zertifizierten Organisation beanstandet, und gibt eine Einstufung des Verstoßes an.“ 3.1.5 Die maßgebende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr 1321/2007 und (EG) Nr 1330/2007 der Kommission, ABl L 122 vom 24. 4. 2014, S 18, idF Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111/2005, (EG) Nr 1008/2008, (EU) Nr 996/2010, (EU) Nr 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552/2004 und (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates, ABl L 212 vom 22. 8. 2018, S 1, lautet:3.1.5 Die maßgebende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr 376 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 996 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr 1321 aus 2007, und (EG) Nr 1330 aus 2007, der Kommission, Amtsblatt L 122 vom 24. 4. 2014, S 18, in der Fassung Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111 aus 2005,, (EG) Nr 1008 aus 2008,, (EU) Nr 996 aus 2010,, (EU) Nr 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552 aus 2004, und (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates, Amtsblatt L 212 vom 22. 8. 2018, S 1, lautet: „Artikel 4 Meldepflicht
(1)Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6 aufgeführten Personen über das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß dem vorliegenden Artikel zu melden:
  1. a)Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs wie
  2. i)kollisionsbezogene Ereignisse,
  3. ii)start- und landebezogene Ereignisse, iii) kraftstoffbezogene Ereignisse,
  4. iv)Ereignisse während des Fluges,
  5. v)kommunikationsbezogene Ereignisse,
  6. vi)Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen, vii) Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung, viii) Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse;
  7. b)Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs wie
  8. i)strukturelles Versagen von Bauteilen,
  9. ii)Fehlfunktion von Systemen, iii) Probleme bei Wartung und Instandsetzung,
  10. iv)Probleme mit Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU);
  11. c)Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen wie
  12. i)Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes,
  13. ii)spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS), iii) auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse;
  14. d)Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten wie
  15. i)Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen,
  16. ii)Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung, iii) Ereignisse bezüglich Luftfahrzeug-Bodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
(2)Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse nach Absatz 1 ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen zu erleichtern.
(3)Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.
(4)Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden ‚Agentur‘) richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei zertifizierten oder von der Agentur zugelassenen Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.
(5)Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn Ereignisse gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte auch eine gesonderte Liste zur Einstufung von Ereignissen in Bezug auf Luftfahrzeuge auf, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Diese Liste stellt eine vereinfachte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Liste dar und enthält gegebenenfalls Anpassungen an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt.
(6)Die folgenden natürlichen Personen melden die in Absatz 1 genannten Ereignisse vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, gemäß Absatz 2 eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Niederlassungsmitgliedstaat ihrer Organisation oder von dem Staat gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt, bestätigt oder umgeschrieben hat, oder über das System, das von der Agentur gemäß Absatz 4 eingerichtet wurde:
  1. a)der Kommandant oder – falls der Kommandant nicht in der Lage ist, das Ereignis zu melden – ein anderes im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs oder eines außerhalb der Union registrierten Luftfahrzeugs, das von einem Betreiber, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;
  2. b)Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder unter der Aufsicht der Agentur beteiligt sind;
  3. c)Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder der Agentur unterzeichnen;
  4. d)Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;
  5. e)Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)Anwendung findet;e) Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)Anwendung findet;
  1. f)Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen, über die ein Mitgliedstaat die Aufsicht ausübt, ausüben;
  2. g)Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
  3. g)Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
(7)Die in Absatz 6 aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.
(8)Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht unter Absatz 9 fällt, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.
(9)Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, der Agentur die gemäß Absatz 1 erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das LFG enthält keine Bestimmung über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts, daher entscheidet ein Einzelrichter.3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das LFG enthält keine Bestimmung über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts, daher entscheidet ein Einzelrichter. 3.2.2 Das LFG enthält keine besonderen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sodass die allgemeine Regelung des § 13 Abs 2 VwGVG und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 22 Abs 2 VwGVG anzuwenden sind. Die Behörde kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl zum Ganzen nur etwa VwGH
  1. 2014, Ra 2014/03/0028, VwGH
  2. 2016, Ra 2016/07/0039, und VwGH
  3. 2018, Ra 2017/03/0105).3.2.2 Das LFG enthält keine besonderen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sodass die allgemeine Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG anzuwenden sind. Die Behörde kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH
  4. 2014, Ra 2014/03/0028, VwGH
  5. 2016, Ra 2016/07/0039, und VwGH
  6. 2018, Ra 2017/03/0105). 3.2.3 Zentrales Ziel der Luftverkehrsregeln ist die Gewährleistung eines sicheren, effizienten und reibungslosen Luftverkehrs (vgl Erwägungsgrund 6 VO (EU) Nr. 923/2012). Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist Ergebnis einer Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung der genehmigten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat spätestens in der Beschwerde die Umstände am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung konkret zu untermauern und zu bescheinigen (vgl VwGH
  7. 2020, Ra 2019/03/0143). Das ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Der Einwand, das Sicherungsmanagementsystem sei mängelfrei und ausreichend, betrifft die Entscheidung in der Hauptsache und zeigt keine offensichtlichen Falschannahmen der Behörde auf. Ebenso das Vorbringen, die Ereignisse (
  8. Jänner 2024,
  9. Februar 2024,
  10. Februar 2024 und
  11. Februar 2024) seien anders zu würdigen. Ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil, der einer Interessensabwägung zugänglich wäre, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf. Schlussendlich zeigt die Beschwerde auch keine konkret substantiierten Sachverhaltselemente auf, die nach Bescheiderlassung entstanden wären. Andererseits ist die behördliche Klassifizierung der Ereignisse (
  12. Jänner 2024,
  13. Februar 2024 und
  14. Februar 2024) als schwerwiegende Gefährdungen der Flugsicherheit und damit als ein Level 1 Finding denkmöglich und nicht von vornherein unzutreffend. Ein Auslösen der Meldepflicht nach Art 4 Abs 1 VO (EU) Nr 376/2014 mit Blick auf die Tattatbestände (kollisionsbezogene Ereignisse bzw. start- und landebezogene Ereignisse) ist nicht offensichtlich unzutreffend. In formaler Hinsicht sieht ARA.GEN.350 des Anhanges VI VO (EU) Nr 290/2012 als Sanktion bei Level 1 Findings ausdrücklich eine Aussetzung der Genehmigung vor. Die im Spruch verhängte Sanktion ist also ein denkmöglicher Verfahrensausgang und mit den europarechtlichen Determinanten vereinbar. ARA.GEN.350 erlaubt eine Aussetzung bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. Spruchpunkt II. ist nach dem Prüfungsmaßstab auf Ebene der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht unvertretbar.3.2.3 Zentrales Ziel der Luftverkehrsregeln ist die Gewährleistung eines sicheren, effizienten und reibungslosen Luftverkehrs vergleiche Erwägungsgrund 6 VO (EU) Nr. 923 aus 2012,). Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist Ergebnis einer Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung der genehmigten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat spätestens in der Beschwerde die Umstände am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung konkret zu untermauern und zu bescheinigen vergleiche VwGH
  15. 2020, Ra 2019/03/0143). Das ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Der Einwand, das Sicherungsmanagementsystem sei mängelfrei und ausreichend, betrifft die Entscheidung in der Hauptsache und zeigt keine offensichtlichen Falschannahmen der Behörde auf. Ebenso das Vorbringen, die Ereignisse (
  16. Jänner 2024,
  17. Februar 2024,
  18. Februar 2024 und
  19. Februar 2024) seien anders zu würdigen. Ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil, der einer Interessensabwägung zugänglich wäre, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf. Schlussendlich zeigt die Beschwerde auch keine konkret substantiierten Sachverhaltselemente auf, die nach Bescheiderlassung entstanden wären. Andererseits ist die behördliche Klassifizierung der Ereignisse (
  20. Jänner 2024,
  21. Februar 2024 und
  22. Februar 2024) als schwerwiegende Gefährdungen der Flugsicherheit und damit als ein Level 1 Finding denkmöglich und nicht von vornherein unzutreffend. Ein Auslösen der Meldepflicht nach Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) Nr 376 aus 2014, mit Blick auf die Tattatbestände (kollisionsbezogene Ereignisse bzw. start- und landebezogene Ereignisse) ist nicht offensichtlich unzutreffend. In formaler Hinsicht sieht ARA.GEN.350 des Anhanges römisch sechs VO (EU) Nr 290 aus 2012, als Sanktion bei Level 1 Findings ausdrücklich eine Aussetzung der Genehmigung vor. Die im Spruch verhängte Sanktion ist also ein denkmöglicher Verfahrensausgang und mit den europarechtlichen Determinanten vereinbar. ARA.GEN.350 erlaubt eine Aussetzung bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. Spruchpunkt römisch zwei. ist nach dem Prüfungsmaßstab auf Ebene der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht unvertretbar. § 68 Abs 6 AVG spielt aufgrund des Anwendungsvorrangs der unmittelbar anzuwendenden Verordnungen der Europäischen Union keine Rolle. Dieser stellt aber dem Gesetzgeber ohnehin frei, weitere Durchbrechungen der Rechtskraft vorzusehen. Er stellt nur klar, dass eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens in anderen Gesetzen vorgesehen werden darf (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar [2022] § 68 AVG Rz 135 ff).Paragraph 68, Absatz 6, AVG spielt aufgrund des Anwendungsvorrangs der unmittelbar anzuwendenden Verordnungen der Europäischen Union keine Rolle. Dieser stellt aber dem Gesetzgeber ohnehin frei, weitere Durchbrechungen der Rechtskraft vorzusehen. Er stellt nur klar, dass eine Zurücknahme von Bescheiden außerhalb eines Berufungsverfahrens in anderen Gesetzen vorgesehen werden darf (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar [2022] Paragraph 68, AVG Rz 135 ff). Das Interesse an der Erhaltung der Leistungsstandards für Luftfahrt bzw des Funktionsschutzes überwiegt regelmäßig und auch hier das Interesse eines Aufsichtsunterworfenen, seiner Erwerbstätigkeit – in concreto der Tätigkeit als Ausbildungsorganisation – nachzugehen. Anzeichen für offenkundige Fehlannahmen sind keine Anzeichen im Verfahren hervorgekommen. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung der belangten Behörde verfehlt wäre. Die Beschwerde über den Spruchpunkt III. war daher abweisend in Form eines Beschlusses zu erledigen (vgl VwGH
  23. 2018, Ra 2018/03/0111, Rn 22).Im Ergebnis zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung der belangten Behörde verfehlt wäre. Die Beschwerde über den Spruchpunkt römisch drei. war daher abweisend in Form eines Beschlusses zu erledigen vergleiche VwGH
  24. 2018, Ra 2018/03/0111, Rn 22). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:2290617.1.00

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