Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 66§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlG305 2281748-1 Spruch, G305 2281748-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) darüber informiert, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbots geplant sei, da er der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zugeordnet werde und daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu seinen privaten- und familiären Verbindungen im Bundesgebiet abzugeben und Nachweise vorzulegen, dass er über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Zusätzlich solle er ein gültiges Reisedokument jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, vorlegen sowie Nachweise über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes seit XXXX .
- Mit XXXX .2023 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er der Zuordnung der Reichsbürgerszene widerspricht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) darüber informiert, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbots geplant sei, da er der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zugeordnet werde und daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu seinen privaten- und familiären Verbindungen im Bundesgebiet abzugeben und Nachweise vorzulegen, dass er über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Zusätzlich solle er ein gültiges Reisedokument jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, vorlegen sowie Nachweise über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes seit römisch 40 .
- Mit römisch 40 .2023 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er der Zuordnung der Reichsbürgerszene widerspricht.
- Am XXXX .2023 wurde der BF auf Grund eines aufrechten europäischen Haftbefehls festgenommen und in Übergabehaft genommen. Am XXXX .2023 erfolgte die Auslieferung an die deutschen Behörden.
- Am römisch 40 .2023 wurde der BF auf Grund eines aufrechten europäischen Haftbefehls festgenommen und in Übergabehaft genommen. Am römisch 40 .2023 erfolgte die Auslieferung an die deutschen Behörden.
- Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wurde gegen ihn
§ 67Abs.
1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid
§ 18Abs.
3 VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 18, Absatz 3, VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der massiven Straffälligkeit des BF in Deutschland wegen einer einem schweren gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen internationaler Begehung gleichzusetzenden Straftat. In seinem Herkunftsstaat sei er zu anderen Delikten mehrfach vorbestraft und sei dort weiter ein Verfahren gegen ihn wegen eines Delikts gegen die Souveränität des Staates anhängig. Sein persönliches Verhalten und auch seine Geisteshaltung würden verdeutlichen, dass er eine Gefahr darstelle, die geeignet sei, die Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF vollumfänglich fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er darin aus, dass der Bescheid auf „Lug und Betrug“ aufgebaut sei und sei überdies sein lebenslanges Wohnrecht nicht berücksichtigt worden.
- Am XXXX .2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
- Am römisch 40 .2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
- Mit Eingabe vom XXXX 2024 langte eine Information des Polizeikoordinationszentrums Passau zum Beschwerdeführer beim BVwG ein.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2024 langte eine Information des Polizeikoordinationszentrums Passau zum Beschwerdeführer beim BVwG ein.
- Mit Eingabe vom XXXX 2024 langte eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich der eines gegen den BF ebenda anhängig gewesenen Verfahrens ein.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2024 langte eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich der eines gegen den BF ebenda anhängig gewesenen Verfahrens ein.
- Die Durchführung einer (durch den BF nicht beantragten) mündlichen Verhandlung war mangels technischer Möglichkeiten in der JVA XXXX nicht möglich.
- Die Durchführung einer (durch den BF nicht beantragten) mündlichen Verhandlung war mangels technischer Möglichkeiten in der JVA römisch 40 nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Bundesrepublik Deutschland.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Bundesrepublik Deutschland. Er verfügt ob seines Aufenthalts von XXXX 2014 bis XXXX 2023 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ für das Bundesgebiet, das rein deklaratorisch wirkende Dokument, welches diesen bestätigt, wurde ihm weder ausgestellt, noch hat er ein solches beantragt. Er verfügt ob seines Aufenthalts von römisch 40 2014 bis römisch 40 2023 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ für das Bundesgebiet, das rein deklaratorisch wirkende Dokument, welches diesen bestätigt, wurde ihm weder ausgestellt, noch hat er ein solches beantragt. Er ist im Besitz eines gültigen Führerscheins der Bundesrepublik Deutschland (AS 241). 1.
- Von XXXX 2000 bis XXXX 2013 bestand ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher jedoch wegen Ortsabwesenheit ab dem Jahr 2007 amtlich abgemeldet wurde. Von XXXX .2014 bis XXXX .2023 bestand wieder ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet.1.
- Von römisch 40 2000 bis römisch 40 2013 bestand ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher jedoch wegen Ortsabwesenheit ab dem Jahr 2007 amtlich abgemeldet wurde. Von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2023 bestand wieder ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Am XXXX .2023 wurde er auf Grund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX , weshalb für diesen Zeitraum dort ein Hauptwohnsitz bestand.Am römisch 40 .2023 wurde er auf Grund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 , weshalb für diesen Zeitraum dort ein Hauptwohnsitz bestand. In Österreich hat er keine familiären oder wirtschaftlichen Verbindungen. Von XXXX .1994 bis XXXX .2019 war der BF Geschäftsführer der „ XXXX mit Sitz in XXXX . An seiner letzten Meldeadresse war zudem die Firma „ XXXX “ gemeldet, welche der BF seit XXXX .2020 selbständig vertritt.Von römisch 40 .1994 bis römisch 40 .2019 war der BF Geschäftsführer der „ römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . An seiner letzten Meldeadresse war zudem die Firma „ römisch 40 “ gemeldet, welche der BF seit römisch 40 .2020 selbständig vertritt. 1.
- Der BF spricht deutsch auf muttersprachlichem Niveau. 1.4 In Österreich geriet er wegen des Verdachts der Nötigung, Erpressung und versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch ins Visier des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX (LVT XXXX ). Zudem wurde er verdächtigt, beginnend mit XXXX 2021 acht Personen bzw. Behörden/Institutionen ins UCC-Schuldenregister (vgl. https://www.bmj.gv.at/service/buergerservice/Schutz-vor-staatsfeindlichen-Gruppierungen.html) eingetragen zu haben, darunter drei österreichische Staatsbürger. Aufgrund vom Beschwerdeführer verfasster Schreiben, die denen staatsfeindlicher Verbindungen ähneln und auf Grund der Eintragungen in das UCC-Schuldenregister bestand zudem der Verdacht, der BF sei Mitglied einer staatsfeindlichen Verbindung, wobei zu Letzterem keine Fakten ermittelt werden konnten. Das LVT XXXX übermittelte zu den Verfahrenszahlten 2 XXXX Berichte an die Staatsanwaltschaft XXXX . Bei diesen Verfahren kam es entweder zu keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder es kam zur Verfahrenseinstellung.1.4 In Österreich geriet er wegen des Verdachts der Nötigung, Erpressung und versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch ins Visier des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 (LVT römisch 40 ). Zudem wurde er verdächtigt, beginnend mit römisch 40 2021 acht Personen bzw. Behörden/Institutionen ins UCC-Schuldenregister vergleiche https://www.bmj.gv.at/service/buergerservice/Schutz-vor-staatsfeindlichen-Gruppierungen.html) eingetragen zu haben, darunter drei österreichische Staatsbürger. Aufgrund vom Beschwerdeführer verfasster Schreiben, die denen staatsfeindlicher Verbindungen ähneln und auf Grund der Eintragungen in das UCC-Schuldenregister bestand zudem der Verdacht, der BF sei Mitglied einer staatsfeindlichen Verbindung, wobei zu Letzterem keine Fakten ermittelt werden konnten. Das LVT römisch 40 übermittelte zu den Verfahrenszahlten 2 römisch 40 Berichte an die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Bei diesen Verfahren kam es entweder zu keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder es kam zur Verfahrenseinstellung. In Österreich ist der BF daher unbescholten und liegen auch keine Verwaltungsübertretungen vor. 1.
- In Deutschland waren alleine in XXXX 46 Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig.1.
- In Deutschland waren alleine in römisch 40 46 Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX , Zweigstelle XXXX , vom XXXX wurde er wegen des Missbrauchs von Titeln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à DM 70,00 (EUR 35,79) verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , Zweigstelle römisch 40 , vom römisch 40 wurde er wegen des Missbrauchs von Titeln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à DM 70,00 (EUR 35,79) verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen fahrlässiger Luftverunreinigung in Tateinheit mit einem fahrlässigen unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteiltMit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen fahrlässiger Luftverunreinigung in Tateinheit mit einem fahrlässigen unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteilt Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen versuchter Nötigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen versuchter Nötigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines europäischen Haftbefehls festgenommen, in Übergabehaft angehalten und am XXXX .2023 den deutschen Behörden übergeben. 1.
- Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines europäischen Haftbefehls festgenommen, in Übergabehaft angehalten und am römisch 40 .2023 den deutschen Behörden übergeben. Seither befindet er sich in der JVA XXXX in Strafhaft. Das errechnete Haftende ist der XXXX . Seither befindet er sich in der JVA römisch 40 in Strafhaft. Das errechnete Haftende ist der römisch 40 . Der Haftbefehl wurde vom Amtsgericht XXXX auf Grund eines am XXXX 2018 gefällten, und mit XXXX .2022 in Rechtskraft erwachsenen Urteils zur Zl. 25 Ls 509 Js 118533/17, ausgestellt. Auf Grund dieses Urteils wurde der BF zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von 22 Monaten zu verbüßen war. Der Haftbefehl wurde vom Amtsgericht römisch 40 auf Grund eines am römisch 40 2018 gefällten, und mit römisch 40 .2022 in Rechtskraft erwachsenen Urteils zur Zl. 25 Ls 509 Js 118533/17, ausgestellt. Auf Grund dieses Urteils wurde der BF zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von 22 Monaten zu verbüßen war. Der Haftbefehl und das Urteil beziehen sich auf insgesamt 78 Straftaten, die der BF im Zeitraum XXXX .2005 bis XXXX 2014 hinsichtlich Steuerhinterziehung, der Anstiftung zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen haben soll.Der Haftbefehl und das Urteil beziehen sich auf insgesamt 78 Straftaten, die der BF im Zeitraum römisch 40 .2005 bis römisch 40 2014 hinsichtlich Steuerhinterziehung, der Anstiftung zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen haben soll. 1.
- Eine tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt besteht nicht. Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig 1.
- Abgesehen davon ist der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden europäischen Haftbefehl übereinstimmen. Der Führerschein des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 241). Ob der vorliegenden Meldedaten konnten Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen werden. Aus dem im Akt einliegenden Festnahmebericht ergibt sich zusätzlich zweifelsfrei der letzte Wohnort des BF außerhalb von Haftanstalten. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen und konnten auch festgestellt werden, da sämtliche durch den BF verfassten Schriftstücke in deutscher Sprache verfasst waren. Eine Anmeldebescheinigung wurde zwar nicht beantragt, ob seines langjährigen Aufenthalts und der Tatsache, dass er im Bundesgebiet unbescholten ist kann davon ausgegangen werden, dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich wird durch seinen Strafregisterauszug, der keine Eintragungen enthält, belegt. Seine Vorstrafenbelastung in Deutschland ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des PKZ-Passau (AS 269 ff). Ebenso, dass gegen ihn allein in XXXX 46 Verfahren anhängig waren (siehe OZ 6). Die unter Punkt 1.
- festgestellten Verdachtsmomente ergeben sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (AS 1 ff). Aus diesem Bericht und mehreren Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX geht hervor, dass es gegen den Beschwerdeführer in Österreich zu keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kam, bzw. ein solches eingestellt wurde (AS 5, 281 und OZ 7).Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich wird durch seinen Strafregisterauszug, der keine Eintragungen enthält, belegt. Seine Vorstrafenbelastung in Deutschland ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des PKZ-Passau (AS 269 ff). Ebenso, dass gegen ihn allein in römisch 40 46 Verfahren anhängig waren (siehe OZ 6). Die unter Punkt 1.
- festgestellten Verdachtsmomente ergeben sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 1 ff). Aus diesem Bericht und mehreren Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 geht hervor, dass es gegen den Beschwerdeführer in Österreich zu keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kam, bzw. ein solches eingestellt wurde (AS 5, 281 und OZ 7). Der europäische Haftbefehl liegt in Kopie vor (AS 311 ff). Aus diesem gehen der Grund für die Strafverfolgung seiner Person und die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe hervor. Aus einem EUROPOL-Siena Bericht geht das voraussichtliche Haftende hervor (AS 395). Die Festnahme am XXXX .2023, die Überstellungshaft und die Übergabe an die deutschen Behörden am XXXX 2023 sind durch die Übergabebeschlüsse zu XXXX (AS 381 ff) belegt, die Übergabe des BF an die öffentlichen Sicherheitsbehörden in Deutschland und damit einhergehend seine Ausreise aus dem Bundesgebiet sind im IZR dokumentiert.Die Festnahme am römisch 40 .2023, die Überstellungshaft und die Übergabe an die deutschen Behörden am römisch 40 2023 sind durch die Übergabebeschlüsse zu römisch 40 (AS 381 ff) belegt, die Übergabe des BF an die öffentlichen Sicherheitsbehörden in Deutschland und damit einhergehend seine Ausreise aus dem Bundesgebiet sind im IZR dokumentiert. Da für den BF im Bundesgebiet keinerlei Daten im System der Sozialversicherungsträger aufscheinen, war die Konstatierung zu treffen, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war. Die von ihm gegründeten und vertretenen Firmen ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (AS 1) sowie einem GISA-Auszug (AS 251).Da für den BF im Bundesgebiet keinerlei Daten im System der Sozialversicherungsträger aufscheinen, war die Konstatierung zu treffen, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war. Die von ihm gegründeten und vertretenen Firmen ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 1) sowie einem GISA-Auszug (AS 251).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass der BF der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. In seiner Heimat sei er wegen der Begehung einer nach dem österreichischen Strafrecht als schweren Betrug im Rahmen einer internationalen Begehung gleichzusetzenden Delikts zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden und auch wegen anderen Delikten mehrfach bestraft.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass der BF der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. In seiner Heimat sei er wegen der Begehung einer nach dem österreichischen Strafrecht als schweren Betrug im Rahmen einer internationalen Begehung gleichzusetzenden Delikts zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden und auch wegen anderen Delikten mehrfach bestraft. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg. cit.). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262 Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1], oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Z 2]) kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],, oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Ziffer 2 ],) kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF lebte zuletzt von 2014 bis 2023 im Bundesgebiet und ist hier strafgerichtlich unbescholten. Ihm sind auch keine Übertretungen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen anzulasten. Die gegen ihn von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Verfahren wurden allesamt eingestellt bzw. kam es nicht einmal zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, weshalb auch in dieser Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevante Gefahr sehen. Zwar reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots bereits aus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ein Fremder würde im weitesten Sinne Teil einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sein. Jedoch ist in Anbetracht der Tatsache fehlender Strafverfolgung und des Faktums, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt von 2014 bis 2023 im Bundesgebiet aufgehalten hat, also länger als fünf Jahre, zu bedenken, dass er mittlerweile das Recht auf den Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben hat, dies unabhängig von der Erfüllung der §§ 51 und 52 NAG. Der BF lebte zuletzt von 2014 bis 2023 im Bundesgebiet und ist hier strafgerichtlich unbescholten. Ihm sind auch keine Übertretungen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen anzulasten. Die gegen ihn von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Verfahren wurden allesamt eingestellt bzw. kam es nicht einmal zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, weshalb auch in dieser Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevante Gefahr sehen. Zwar reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots bereits aus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ein Fremder würde im weitesten Sinne Teil einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung sein. Jedoch ist in Anbetracht der Tatsache fehlender Strafverfolgung und des Faktums, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt von 2014 bis 2023 im Bundesgebiet aufgehalten hat, also länger als fünf Jahre, zu bedenken, dass er mittlerweile das Recht auf den Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben hat, dies unabhängig von der Erfüllung der Paragraphen 51 und 52 NAG. Für ihn ist also der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Nach diesem darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Beides ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts derzeit nicht erfüllt, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er weiterhin bis zu seinem Haftende eine Gefahr oder Gefährdung für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet darstellt.Für ihn ist also der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Nach diesem darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Beides ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts derzeit nicht erfüllt, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er weiterhin bis zu seinem Haftende eine Gefahr oder Gefährdung für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Bei der Entscheidungsfindung wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt zweifellos wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, jedoch werden diese bereits durch die über den BF verhängte Strafhaft geahndet und liegen diese Taten teils mehrere Jahre zurück. Dass ihm zur Last gelegt wurde, von Österreich ausgehend die bezogenen Straftaten getätigt bzw. verübt zu haben, vermag in Ermangelung eines konkreten Anhaltspunktes kein Verhalten zu verdeutlichen, das in Österreich tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verhandlung geführt habe. Zwar ist das Verhalten des BF nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht, sondern auch in fremdenrechtlicher Hinsicht zu beurteilen; da jedoch von Seiten der Staatsanwaltschaft in Österreich keinerlei weitere Ermittlungshandlungen oder Verfahren angestrebt wurden, ist davon auszugehen, dass der BF als Folge dessen auch in fremdenrechtlicher Hinsicht den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG nicht erfüllt.Zwar ist das Verhalten des BF nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht, sondern auch in fremdenrechtlicher Hinsicht zu beurteilen; da jedoch von Seiten der Staatsanwaltschaft in Österreich keinerlei weitere Ermittlungshandlungen oder Verfahren angestrebt wurden, ist davon auszugehen, dass der BF als Folge dessen auch in fremdenrechtlicher Hinsicht den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG nicht erfüllt. Das durch das BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot erweist sich dementsprechend als nicht rechtskonform, weshalb es zu beheben ist. Hinsichtlich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084, ist nach dem Wegfall des Aufenthaltsverbotes eine Ausweisung nach § 66 FPG als Teil eines Aufenthaltsverbots zu prüfen.Hinsichtlich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084, ist nach dem Wegfall des Aufenthaltsverbotes eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG als Teil eines Aufenthaltsverbots zu prüfen. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt: Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: § 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine Ausweisung
§ 66FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Zweck einer Ausweisung ist unter anderem, den Aufenthalt eines EWR-Bürgers im Bundesgebiet zu beenden und dessen Ausreise voranzutreiben, nachdem er sein Aufenthaltsrecht verwirkt hat. Der BF befindet sich nachweislich seit XXXX 2023 nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb der Ausspruch einer Ausweisung gegenständlich unterbleiben muss, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
§ 66Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch Vw
GH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Zweck einer Ausweisung ist unter anderem, den Aufenthalt eines EWR-Bürgers im Bundesgebiet zu beenden und dessen Ausreise voranzutreiben, nachdem er sein Aufenthaltsrecht verwirkt hat. Der BF befindet sich nachweislich seit römisch 40 2023 nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb der Ausspruch einer Ausweisung gegenständlich unterbleiben muss, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung des BF mittels technischer Mittel aus der JVA Kempten nicht möglich war, konnte bzw. musste die von keiner Partei beantragte Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.3.3. Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung des BF mittels technischer Mittel aus der JVA Kempten nicht möglich war, konnte bzw. musste die von keiner Partei beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281748.1.00