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{'item': 'G308 2284753-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 194§ 2§ 25§ 229a§ 156§ 197§ 196§ 51§ 46§ 18§ 27§ 20§ 103§ 156a§ 414§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 7§ 4§ 48§ 25a§ 3§ 44§ 108§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlG308 2284753-1 Spruch, G308 2284753-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 03.11.2023 wurde

§ 194GSVG i

Vm. §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG i

Vm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), die endgültige monatliche Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 3.129,48 und

§ 25GSVG i

Vm. § 35b GSVG in der Krankenversicherung EUR 3.129,48 beträgt (Spruchpunkt 2.), die endgültigen monatlichen Beiträge im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 578,95, in der Krankenversicherung EUR 239,41 und in der Unfallversicherung EUR 9,79 betragen (Spruchpunkt 3.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 von insgesamt EUR 2.045,66 zu bezahlen (Spruchpunkt 4.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 03.11.2023 wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), die endgültige monatliche Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 3.129,48 und

Paragraph 25, GSVG in Verbindung mit Paragraph 35 b, GSVG in der Krankenversicherung EUR 3.129,48 beträgt (Spruchpunkt 2.), die endgültigen monatlichen Beiträge im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 578,95, in der Krankenversicherung EUR 239,41 und in der Unfallversicherung EUR 9,79 betragen (Spruchpunkt 3.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 von insgesamt EUR 2.045,66 zu bezahlen (Spruchpunkt 4.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 05.11.1992 bis 22.05.2019 Inhaber einer Gewebeberechtigung „Handelsgewerbe für Holzhandel“ gewesen. Mit Bescheid vom 18.07.2011 sei sein Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2011 anerkannt worden. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer eine Pension nach dem GSVG bezogen und sei aufgrund dessen in der Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Schreiben vom 26.01.2019 seien dem Beschwerdeführer die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 basierend auf den vorliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr 2016 in Höhe von EUR - 46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 übermittelt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2019 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden. Die Gewerbeberechtigung sei mit 22.05.2019 zurückgelegt worden, sodass die Pflichtversicherung mit 31.05.2019 zu beenden gewesen sei. Am 07.09.2022 seien der belangten Behörde durch den Datenaustausch mit dem Finanzamt

§ 229a

GSVG die Daten des Einkommenssteuerbescheides vom 12.07.2022 für das Jahr 2019 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 aufweise. Es werde von der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides ausgegangen, da keine gegenteiligen Informationen vorliegen würden. Demnach sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 die Bildung der (im Bescheid näher angeführten) endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 mitgeteilt worden. Die offenen Beitragsforderungen seien mit Bescheid vom 13.02.2023 ab 01.02.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung aufgerechnet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 sei durch die Rechtsvertretung die bescheidmäßige Festsetzung der geforderten Beiträge beantragt worden. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 04.07.2023 sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Höhe der Beitragsschuld unterbrochen worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 05.11.1992 bis 22.05.2019 Inhaber einer Gewebeberechtigung „Handelsgewerbe für Holzhandel“ gewesen. Mit Bescheid vom 18.07.2011 sei sein Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2011 anerkannt worden. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer eine Pension nach dem GSVG bezogen und sei aufgrund dessen in der Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Schreiben vom 26.01.2019 seien dem Beschwerdeführer die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 basierend auf den vorliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr 2016 in Höhe von EUR - 46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 übermittelt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2019 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden. Die Gewerbeberechtigung sei mit 22.05.2019 zurückgelegt worden, sodass die Pflichtversicherung mit 31.05.2019 zu beenden gewesen sei. Am 07.09.2022 seien der belangten Behörde durch den Datenaustausch mit dem Finanzamt

Paragraph 229 a, GSVG die Daten des Einkommenssteuerbescheides vom 12.07.2022 für das Jahr 2019 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 aufweise. Es werde von der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides ausgegangen, da keine gegenteiligen Informationen vorliegen würden. Demnach sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 die Bildung der (im Bescheid näher angeführten) endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 mitgeteilt worden. Die offenen Beitragsforderungen seien mit Bescheid vom 13.02.2023 ab 01.02.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung aufgerechnet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 sei durch die Rechtsvertretung die bescheidmäßige Festsetzung der geforderten Beiträge beantragt worden. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 04.07.2023 sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Höhe der Beitragsschuld unterbrochen worden. In weiterer Folge wurde genau die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen sowie die Differenzen zur vorläufigen Beitragsgrundlage sowie die offenen Beiträge dargelegt.

§ 156

IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt hätten oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden sei. Nach § 156 Abs. 4 IO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gelte

§ 197Abs.

1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans. § 156 Abs. 4 IO setze voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließe die Anwendung aus. Zwar sei von Sozialversicherungsträgern eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistete. Melde aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liege ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und könne der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangten (VwGH 04.09.2013,2013/08/0138, mnN).

§ 196Abs.

1 IO sei das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Der gegenständliche Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2019 datiere mit 12.07.2022 und sei erst am 07.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Am 14.05.2019 seien im Insolvenzverfahren für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 an Insolvenzforderungen

§ 51

IO und für den Zeitraum 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 an Masseforderungen

§ 46IO angemeldet worden.

Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung habe die belangte Behörde beim Insolvenzgericht die Masseforderung auf EUR 97,07 eingeschränkt und die Insolvenzforderung auf EUR 185,00 korrigiert. Nachdem sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Gutschrift ergeben habe, seien die Insolvenz- und Masseforderungen zur Gänze zurückgezogen worden. Der Sanierungsplan mit einer Quote von 23 % sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.10.2019 angenommen worden. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 sei jedoch erst am 12.07.2022 und somit nach der Annahme des Sanierungsplans ergangen.

§ 18

GSVG bestehe eine Meldepflicht und hätte nur der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissen können, wie hoch seine Einkünfte im Jahr 2019 sein würden, weshalb die Voraussetzungen des § 156 Abs. 4 IO vorliegen würden, zumal der Steuerberater die Einkommensteuererklärung 2019 eingebracht habe und von diesem wohl eine ordnungsgemäße Buchführung erwartet werden könne. Das Insolvenzverfahren sei im Mai 2019 eröffnet worden und sei ab diesem Zeitpunkt wohl davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter sich ein Bild über den Ist-Stand des Unternehmens mache und dies mit dem Schuldner bespreche. Es sei also davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden iSd. § 156 Abs. 4 IO treffe. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung sei daher aus dem Verschulden des Beschwerdeführers im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben und sei daher (unter Anführung der genauen Berechnung des Beitragsrückstandes) spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In weiterer Folge wurde genau die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen sowie die Differenzen zur vorläufigen Beitragsgrundlage sowie die offenen Beiträge dargelegt.

, Paragraph 156, IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt hätten oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden sei. Nach Paragraph 156, Absatz 4, IO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gelte

Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans. Paragraph 156, Absatz 4, IO setze voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließe die Anwendung aus. Zwar sei von Sozialversicherungsträgern eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistete. Melde aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liege ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor und könne der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangten (VwGH 04.09.2013,2013/08/0138, mnN).

Paragraph 196, Absatz eins, IO sei das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Der gegenständliche Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2019 datiere mit 12.07.2022 und sei erst am 07.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Am 14.05.2019 seien im Insolvenzverfahren für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 an Insolvenzforderungen

Paragraph 51, IO und für den Zeitraum 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 an Masseforderungen

Paragraph 46, IO angemeldet worden. Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung habe die belangte Behörde beim Insolvenzgericht die Masseforderung auf EUR 97,07 eingeschränkt und die Insolvenzforderung auf EUR 185,00 korrigiert. Nachdem sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Gutschrift ergeben habe, seien die Insolvenz- und Masseforderungen zur Gänze zurückgezogen worden. Der Sanierungsplan mit einer Quote von 23 % sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.10.2019 angenommen worden. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 sei jedoch erst am 12.07.2022 und somit nach der Annahme des Sanierungsplans ergangen.

Paragraph 18, GSVG bestehe eine Meldepflicht und hätte nur der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissen können, wie hoch seine Einkünfte im Jahr 2019 sein würden, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 4, IO vorliegen würden, zumal der Steuerberater die Einkommensteuererklärung 2019 eingebracht habe und von diesem wohl eine ordnungsgemäße Buchführung erwartet werden könne. Das Insolvenzverfahren sei im Mai 2019 eröffnet worden und sei ab diesem Zeitpunkt wohl davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter sich ein Bild über den Ist-Stand des Unternehmens mache und dies mit dem Schuldner bespreche. Es sei also davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO treffe. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung sei daher aus dem Verschulden des Beschwerdeführers im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben und sei daher (unter Anführung der genauen Berechnung des Beitragsrückstandes) spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.12.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben sowie allenfalls aussprechen, dass der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass – sollte der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG i

Vm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen – es hierzu keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu verifizieren, wie hoch die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Mai 2019 sei. Wenn von der belangten Behörde der Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt werde, betreffe diesen nicht nur die genannten fünf Monate, sondern das gesamte Jahr. Es sei daher unzulässig, das gesamte Jahreseinkommen der monatlichen Beitragsgrundlage für fünf Monate zugrunde zu legen. Dasselbe gelte für die Ermittlung der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. handle es sich um einen maßgeblichen Punkt, der eine Rechtsfrage betreffe und von der belangten Behörde nicht bescheidmäßig bestimmt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es vor Abschluss des Sanierungsplanes nicht möglich gewesen, der belangten Behörde die zur Bemessung ihrer Ansprüche erforderlichen Unternehmenskennzahlen zu liefern. Das ergebe sich alleine daraus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Einkommenssteuererklärung für fünf Monate zu erstatten. Darüber hinaus sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Masseverwalter und nicht der Beschwerdeführer dafür zuständig gewesen. Die belangte Behörde hätte zudem eine Schätzung durchführen und eine bedingte Forderungsanmeldung erstatten können. Es seien seitens der belangten Behörde jedoch keinerlei Informationen angefordert worden, sodass die Nichtberücksichtigung im Insolvenzverfahren jedenfalls auch aus einem zumindest fahrlässigen Verschulden der Behörde resultiere. Diese habe darüber Bescheid gewusst, dass entsprechende Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest bestehen könnten. Begründend wurde ausgeführt, dass – sollte der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen – es hierzu keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu verifizieren, wie hoch die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Mai 2019 sei. Wenn von der belangten Behörde der Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt werde, betreffe diesen nicht nur die genannten fünf Monate, sondern das gesamte Jahr. Es sei daher unzulässig, das gesamte Jahreseinkommen der monatlichen Beitragsgrundlage für fünf Monate zugrunde zu legen. Dasselbe gelte für die Ermittlung der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. handle es sich um einen maßgeblichen Punkt, der eine Rechtsfrage betreffe und von der belangten Behörde nicht bescheidmäßig bestimmt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es vor Abschluss des Sanierungsplanes nicht möglich gewesen, der belangten Behörde die zur Bemessung ihrer Ansprüche erforderlichen Unternehmenskennzahlen zu liefern. Das ergebe sich alleine daraus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Einkommenssteuererklärung für fünf Monate zu erstatten. Darüber hinaus sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Masseverwalter und nicht der Beschwerdeführer dafür zuständig gewesen. Die belangte Behörde hätte zudem eine Schätzung durchführen und eine bedingte Forderungsanmeldung erstatten können. Es seien seitens der belangten Behörde jedoch keinerlei Informationen angefordert worden, sodass die Nichtberücksichtigung im Insolvenzverfahren jedenfalls auch aus einem zumindest fahrlässigen Verschulden der Behörde resultiere. Diese habe darüber Bescheid gewusst, dass entsprechende Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest bestehen könnten.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung sei notwendig gewesen, da gegenständlich auch über die Pflicht zur Beitragszahlung abzusprechen gewesen sei und

§ 27GSVG die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG i

Vm § 74 Abs. 1 ASVG die Beiträge für die (festzustellende) Dauer der Pflichtversicherung zu leisten hätten. Es seien lediglich jene Einkünfte des Einkommenssteuerbescheides für die endgültige Beitragsgrundlagenbemessung herangezogen worden, die aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren würden. Es sei zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus dem die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründe. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage basiere auf der (wörtlich angeführten) Bestimmung des § 25 GSVG. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. wurde erneut die bereits im Bescheid angeführte Berechnung des endgültigen Beitragsrückstandes wiedergegeben und noch genauer ergänzt. Eine Schätzung der Einkünfte wäre der belangten Behörde schon deshalb nicht möglich gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bildung der Beitragsgrundlage eine Bindung ein den Einkommenssteuerbescheid bestehe. Es sei weiters anzumerken, dass die Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung und der Prüfungstagsatzung meist nur wenige Tage an Frist verbleiben würden, um Anmeldungen vorzunehmen. Für eine Schätzung wäre der Behörde daher jedenfalls auch zu wenig Zeit geblieben, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nicht einmal selbst in der Lage gewesen zu sein, seine Einkünfte bekanntzugeben. Die Unkenntnis der belangten Behörde sei daher zumindest auf ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wobei die Behörde kein Mitverschulden treffe. Spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommenssteuererklärung hätte der Beschwerdeführer die tatsächliche Höhe der Einkünfte an die belangte Behörde melden müssen, da ihn schon wegen des Pensionsbezuges eine Meldepflicht

§ 20GSVG treffe.

Nach Hinweis auf das unterbrochene Sozialrechtsverfahren wegen der vorgenommenen Aufrechnung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung sei notwendig gewesen, da gegenständlich auch über die Pflicht zur Beitragszahlung abzusprechen gewesen sei und

Paragraph 27, GSVG die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, ASVG die Beiträge für die (festzustellende) Dauer der Pflichtversicherung zu leisten hätten. Es seien lediglich jene Einkünfte des Einkommenssteuerbescheides für die endgültige Beitragsgrundlagenbemessung herangezogen worden, die aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren würden. Es sei zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus dem die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründe. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage basiere auf der (wörtlich angeführten) Bestimmung des , Paragraph 25, GSVG. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. wurde erneut die bereits im Bescheid angeführte Berechnung des endgültigen Beitragsrückstandes wiedergegeben und noch genauer ergänzt. Eine Schätzung der Einkünfte wäre der belangten Behörde schon deshalb nicht möglich gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bildung der Beitragsgrundlage eine Bindung ein den Einkommenssteuerbescheid bestehe. Es sei weiters anzumerken, dass die Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung und der Prüfungstagsatzung meist nur wenige Tage an Frist verbleiben würden, um Anmeldungen vorzunehmen. Für eine Schätzung wäre der Behörde daher jedenfalls auch zu wenig Zeit geblieben, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nicht einmal selbst in der Lage gewesen zu sein, seine Einkünfte bekanntzugeben. Die Unkenntnis der belangten Behörde sei daher zumindest auf ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wobei die Behörde kein Mitverschulden treffe. Spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommenssteuererklärung hätte der Beschwerdeführer die tatsächliche Höhe der Einkünfte an die belangte Behörde melden müssen, da ihn schon wegen des Pensionsbezuges eine Meldepflicht

Paragraph 20, GSVG treffe. Nach Hinweis auf das unterbrochene Sozialrechtsverfahren wegen der vorgenommenen Aufrechnung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.01.2024 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
  2. Am 08.02.2024 langte die mit 05.02.2024 datierte, schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Die belangte Behörde habe die ausgeschüttete Quote von 23 % aus dem Sanierungsplan erhalten und sei demnach nicht mehr dazu berechtigt, die restlichen 77 % durch Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hereinzubringen. Ein Verschulden des Beschwerdeführers iSd. § 156 Abs. 4 IO liege gegenständlich nicht vor und schließe zudem ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers dessen Anwendung aus. Die belangte Behörde könne sicherlich nicht behaupten, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, dass pro futuro für das Beitragsjahr 2019 noch eine Forderung bestehen könnte, zu deren Sicherung sie jedenfalls eine bedingte Forderungsanmeldung hätte vornehmen können. Die belangte Behörde habe die ausgeschüttete Quote von 23 % aus dem Sanierungsplan erhalten und sei demnach nicht mehr dazu berechtigt, die restlichen 77 % durch Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hereinzubringen. Ein Verschulden des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO liege gegenständlich nicht vor und schließe zudem ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers dessen Anwendung aus. Die belangte Behörde könne sicherlich nicht behaupten, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, dass pro futuro für das Beitragsjahr 2019 noch eine Forderung bestehen könnte, zu deren Sicherung sie jedenfalls eine bedingte Forderungsanmeldung hätte vornehmen können. Es wurde neuerlich die Stattgabe der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2011 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alterspension anerkannt und bezieht er seit 01.06.2011 durchgehend eine Alterspension nach GSVG (vgl. aktenkundiger Pensionsbescheid, Beilage 1.; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.02.2024).1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2011 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alterspension anerkannt und bezieht er seit 01.06.2011 durchgehend eine Alterspension nach GSVG vergleiche aktenkundiger Pensionsbescheid, Beilage 1.; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügte weiters zur GISA-Zahl XXXX im Zeitraum von 05.11.1992 bis 22.05.2019 über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe

§ 103Abs. 1 lit. b Ziffer 25 Gew

O 1973 eingeschränkt auf Holzhandel“ (vgl. Beilage 5., 9. & 11.). Der Beschwerdeführer verfügte weiters zur GISA-Zahl römisch 40 im Zeitraum von 05.11.1992 bis 22.05.2019 über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25 GewO 1973 eingeschränkt auf Holzhandel“ vergleiche Beilage 5.,

  1. & 11.). Das Ende der Pflichtversicherung aufgrund des Erlöschens der Gewerbeberechtigung mit 31.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2019 sowie vom 04.06.2019 mitgeteilt (vgl. Beilage 6.).Das Ende der Pflichtversicherung aufgrund des Erlöschens der Gewerbeberechtigung mit 31.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2019 sowie vom 04.06.2019 mitgeteilt vergleiche Beilage 6.). 1.
  2. Für das Beitragsjahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer mit Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 26.01.2019 vorläufige Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung basierend aus den versicherungspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 und den Hinzurechnungsbeträgen 2016 vorgeschrieben. Im Jahr 2016 erwirtschaftete der Beschwerdeführer mit seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von EUR -46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 von EUR 1.372,00 betrug daher die vorläufige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG EUR –47.907,90 (Verlust), sodass die Mindestbeitragsgrundlage für die vorläufige Berechnung der monatlichen Beiträge in Höhe von monatlich EUR 654,25 in der Pensionsversicherung herangezogen wurde, aufgrund der noch nicht möglichen Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung durch den Pensionsbezug des Beschwerdeführers hinsichtlich der Krankenversicherung vorläufig noch keine (zusätzliche) Beitragsgrundlage vorgeschrieben (vgl. aktenkundige Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2019, Beilage 2.). 1.
  3. Für das Beitragsjahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer mit Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 26.01.2019 vorläufige Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung basierend aus den versicherungspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 und den Hinzurechnungsbeträgen 2016 vorgeschrieben. Im Jahr 2016 erwirtschaftete der Beschwerdeführer mit seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von , EUR -46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 von EUR 1.372,00 betrug daher die vorläufige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG EUR –47.907,90 (Verlust), sodass die Mindestbeitragsgrundlage für die vorläufige Berechnung der monatlichen Beiträge in Höhe von monatlich EUR 654,25 in der Pensionsversicherung herangezogen wurde, aufgrund der noch nicht möglichen Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung durch den Pensionsbezug des Beschwerdeführers hinsichtlich der Krankenversicherung vorläufig noch keine (zusätzliche) Beitragsgrundlage vorgeschrieben vergleiche aktenkundige Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2019, Beilage 2.). 1.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Insolvenzgericht vom 08.05.2019 zur Zahl XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung endete am 28.05.2019 (vgl. Auszug aus der Ediktsdatei, Beilage 3.).1.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Insolvenzgericht vom 08.05.2019 zur Zahl römisch 40 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung endete am 28.05.2019 vergleiche Auszug aus der Ediktsdatei, Beilage 3.). In diesem Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde ursprünglich am 14.05.2019 nachfolgende Forderungen an (vgl. Beilage 12.):In diesem Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde ursprünglich am 14.05.2019 nachfolgende Forderungen an vergleiche Beilage 12.): - 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 (Insolvenzforderung § 51 IO)- 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 (Insolvenzforderung Paragraph 51, IO) - 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 (Masseforderung § 46 IO)- 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 (Masseforderung Paragraph 46, IO) Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2019 wurde (infolge des Bekanntwerdens der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und dem Ende der Pflichtversicherung) dem Insolvenzgericht bekanntgegeben, dass die Masseforderung von EUR 314,99 auf EUR 97,07 eingeschränkt wird und die Insolvenzforderung richtigerweise EUR 185,00 im Zeitraum von 01.03.2019 bis 08.05.2019 beträgt (vgl. Beilage 13.).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2019 wurde (infolge des Bekanntwerdens der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und dem Ende der Pflichtversicherung) dem Insolvenzgericht bekanntgegeben, dass die Masseforderung von EUR 314,99 auf EUR 97,07 eingeschränkt wird und die Insolvenzforderung richtigerweise EUR 185,00 im Zeitraum von 01.03.2019 bis 08.05.2019 beträgt vergleiche Beilage 13.). Aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2017 ergab sich am Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Gutschrift, weshalb die Insolvenzforderung in Höhe von EUR 185,00 sowie die Masseforderung in Höhe von EUR 97,07 zur Gänze zurückgezogen wurden (Vorlagebericht der belangten Behörde, OZ 1). Eine bedingte Forderungsanmeldung für allenfalls bestehende Beitragsforderungen aus dem Jahr 2019 wurde seitens der belangten Behörde nicht abgegeben. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 24.10.2019 zu XXXX wurde der am 01.10.2019 angenommene Sanierungsplan bestätigt sowie festgehalten, dass die Quote 23 % beträgt (vgl. Beilage 14.), die die belangte Behörde offensichtlich dennoch erhalten hat (vgl. Berechnung des Beitragsrückstandes im angefochtenen Bescheid und dem Vorlagebericht).Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 24.10.2019 zu römisch 40 wurde der am 01.10.2019 angenommene Sanierungsplan bestätigt sowie festgehalten, dass die Quote 23 % beträgt vergleiche Beilage 14.), die die belangte Behörde offensichtlich dennoch erhalten hat vergleiche Berechnung des Beitragsrückstandes im angefochtenen Bescheid und dem Vorlagebericht). 1.
  6. Am 07.09.2022 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 vom 12.07.2022 mittels Datenaustausches mit dem Finanzamt übermittelt. Daraus ergeben sich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pensionsbezug) in Höhe von EUR 38.204,28 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 (vgl. Beilage 7.). 1.
  7. Am 07.09.2022 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 vom 12.07.2022 mittels Datenaustausches mit dem Finanzamt übermittelt. Daraus ergeben sich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pensionsbezug) in Höhe von EUR 38.204,28 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 vergleiche Beilage 7.). Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2019 vom 22.10.2022 nachfolgende endgültige Beitragsgrundlagen fest (vgl. Beilage 8.):Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2019 vom 22.10.2022 nachfolgende endgültige Beitragsgrundlagen fest vergleiche Beilage 8.): Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 abzüglich der im Jahr 2019 bereits vorgeschriebenen Beiträge nach GSVG in Höhe von EUR 7.700,60, daher EUR 15.647,
  8. Ausgehend von fünf Versicherungsmonaten (Jänner bis Mai 2019) ergibt sich daher ein Rechenergebnis (EUR 15.647,38 : 5) von EUR 3.129,48 als Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung. Unter der Berücksichtigung der bereits aufgrund der Krankenversicherung durch Pensionsbezug geleisteten Beiträge basierend auf der endgültigen Beitragsgrundlage in Höhe des tatsächlichen Brutto-Pensionsbezuges 2019 von EUR 46.966,92 ergab sich in weiterer Folge eine neue Beitragsgrundlage aufgrund Pensionsbezug von EUR 3.913,91 monatlich (EUR 46.966,92 : 12). 1.
  9. Aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlagen und der sich aus der endgültigen Beitragsberechnung ergebenden Beitragsrückstände wurde der Beschwerdeführer mit weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2022 sowie vom 02.02.2023 zur Zahlung der sich ergebenden Beitragsrückstände aufgefordert und zudem mit Schreiben vom 09.01.2023

§ 156aAbs.

2 IO qualifiziert gemahnt (vgl. Beilagen 15.,

  1. und 17.).1.
  2. Aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlagen und der sich aus der endgültigen Beitragsberechnung ergebenden Beitragsrückstände wurde der Beschwerdeführer mit weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2022 sowie vom 02.02.2023 zur Zahlung der sich ergebenden Beitragsrückstände aufgefordert und zudem mit Schreiben vom 09.01.2023

Paragraph 156 a, Absatz 2, IO qualifiziert gemahnt vergleiche Beilagen 15.,

  1. und 17.). Daraufhin wurde mit Bescheid vom 13.02.2023 die Aufrechnung der insgesamt offenen Beitragsforderung in Höhe von EUR 2.045,66 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 ab 01.02.2023 mit dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers verfügt, wogegen dieser Klage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben hat. Das zur Zahl XXXX geführte Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.07.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über das Bestehen und die Höhe der Beitragsschuld unterbrochen (vgl. angefochtener Bescheid, S 2 f; Beilage 18.).Daraufhin wurde mit Bescheid vom 13.02.2023 die Aufrechnung der insgesamt offenen Beitragsforderung in Höhe von EUR 2.045,66 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 ab 01.02.2023 mit dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers verfügt, wogegen dieser Klage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben hat. Das zur Zahl römisch 40 geführte Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.07.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über das Bestehen und die Höhe der Beitragsschuld unterbrochen vergleiche angefochtener Bescheid, S 2 f; Beilage 18.).
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Festzuhalten ist, dass seitens des Beschwerdeführers zu keiner Zeit vorgebracht wurde, dass der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 vom 12.07.2022 nicht in Rechtskraft erwachsen oder dagegen ein Rechtsmittel anhängig wäre. Es ist daher – wie auch schon die belangte Behörde angeführt hat – davon auszugehen, dass der Einkommenssteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem ergeben sich die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit). Es bestehen daher keine Gründe für das Gericht, an der Richtigkeit der Daten des Einkommenssteuerbescheides zu zweifeln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung mit 22.05.2019 zurückgelegt hat und diese nicht wieder aufgenommen wurde und sonst keine Hinweise dahingehend vorgebracht wurde, können die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur aus dem Zeitraum von Jänner 2019 bis Mai 2019 stammen, in welchem der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung verfügte. Sofern der Beschwerdeführer weiters die konkrete Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der sich daraus ergebenden monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie weiters bestreitet, dass ihn ein Verschulden am Ausfall der belangten Behörde iSd. § 156 Abs. 4 IO trifft, handelt es sich um Rechtsfragen. Sofern der Beschwerdeführer weiters die konkrete Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der sich daraus ergebenden monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie weiters bestreitet, dass ihn ein Verschulden am Ausfall der belangten Behörde iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO trifft, handelt es sich um Rechtsfragen. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. 3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – Feststellung der Pflichtversicherung:

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern sie Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern sie Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.

§ 2Abs.

1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaus des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Abs. 2 leg. cit. zählen zu den Mitgliedern nach Abs. 1 leg. cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaus des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Absatz 2, leg. cit. zählen zu den Mitgliedern nach Absatz eins, leg. cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Der Beschwerdeführer war unstrittig Gewerbeinhaber und unterlag als solcher (ebenso unstrittig) der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG. Da der Beschwerdeführer zudem bereits eine Alterspension nach dem GSVG bezog, lag zugleich weiters noch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG vor.Der Beschwerdeführer war unstrittig Gewerbeinhaber und unterlag als solcher (ebenso unstrittig) der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Da der Beschwerdeführer zudem bereits eine Alterspension nach dem GSVG bezog, lag zugleich weiters noch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor. Dieser Umstand wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Die belangte Behörde ist aber insofern im Recht, als eine bescheidmäßige Feststellung der konkreten Dauer der Pflichtversicherung erforderlich ist, um über die monatlichen Beitragsgrundlagen, die monatlichen Beiträge sowie auch (grundsätzlich) über die Verpflichtung zur Beitragszahlung absprechen zu können.

§ 6Abs.

1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

§ 7Abs.

1 Z 2 GSVG endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG endet bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr 1992 über die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung, die mit Zurücklegung am 22.05.2019 erlosch. Demnach endete die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers richtigerweise mit 31.05.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des Bescheides erweist sich daher als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides – Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen: 3.3.
  5. Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte § 25 GSVG idgF BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:3.3.
  6. Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 25, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, lautet: „§ 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„§ 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9)Beitragsgrundlage für die

§ 3Abs.

2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“ Der mit „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten“ betitelte § 35b GSVG BGBl. I Nr. 132/2005 (gültig bis 31.12.2019) lautet:Der mit „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten“ betitelte Paragraph 35 b, GSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (gültig bis 31.12.2019) lautet: „§ 35b.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

§ 48

für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.„§ 35b.

(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3)In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(3)In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4)Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4)Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“ Die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist

§ 48

GSVG der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist

Paragraph 48, GSVG der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, ASVG. Für das Kalenderjahr 2019 betrug die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach BGBl. II Nr. 329/2018 EUR 6.090,00.Für das Kalenderjahr 2019 betrug die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, EUR 6.090,00. Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte § 25a GSVG idgF BGBl. I. Nr. 162/2015 lautet:Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 25 a, GSVG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2015, lautet: „§ 25a.

(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,„§ 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
  1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  2. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
  3. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
  4. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“ Der mit „Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbstständig Erwerbstätiger“ betitelte § 250 GSVG idF BGBL. I Nr. 100/2018 (gültig bis 31.12.2019) lautete:Der mit „Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbstständig Erwerbstätiger“ betitelte Paragraph 250, GSVG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2018, (gültig bis 31.12.2019) lautete: „§ 250.
(1)Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der

§ 8Abs.

1 Z. 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.„§ 250.

(1)Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.

(2)Der Versicherungsträger erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festzusetzen hat.“

§ 74Abs.

1 Z 1 ASVG ist der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ein fixer, einkommensunabhängiger Betrag. Im Jahr 2019 betrug dieser EUR 9,79 monatlich.

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ein fixer, einkommensunabhängiger Betrag. Im Jahr 2019 betrug dieser EUR 9,79 monatlich. 3.3.

  1. Wie schon im Bescheid ausgeführt und unbestritten, bezog der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 eine Alterspension nach dem GSVG. Aufgrund dieses Pensionsbezuges ist der Beschwerdeführer bereits in der Krankenversicherung pflichtversichert und betrug die diesbezügliche Jahresbeitragsgrundlage endgültig EUR 46.966,92 (Brutto-Pensionsbezug). Für das Beitragsjahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer mit Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 26.01.2019 vorläufige Beitragsgrundlagen und vorläufige Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung basierend aus den versicherungspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 und den Hinzurechnungsbeträgen 2016 vorgeschrieben. Im Jahr 2016 erwirtschaftete der Beschwerdeführer mit seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von EUR -46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 von EUR 1.372,00 betrug daher die vorläufige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG EUR -47.907,90 (Verlust), sodass die Mindestbeitragsgrundlage für die vorläufige Berechnung der monatlichen Beiträge in Höhe von monatlich EUR 654,25 in der Pensionsversicherung herangezogen wurde. Aufgrund der noch nicht möglichen Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung durch den Pensionsbezug des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Krankenversicherung vorläufig noch keine (zusätzliche) Beitragsgrundlage vorgeschrieben (vgl. aktenkundige Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2019, Beilage 2.). Für das Beitragsjahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer mit Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 26.01.2019 vorläufige Beitragsgrundlagen und vorläufige Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung basierend aus den versicherungspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 und den Hinzurechnungsbeträgen 2016 vorgeschrieben. Im Jahr 2016 erwirtschaftete der Beschwerdeführer mit seinem Gewerbebetrieb einen Verlust von , EUR -46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 von EUR 1.372,00 betrug daher die vorläufige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG , EUR -47.907,90 (Verlust), sodass die Mindestbeitragsgrundlage für die vorläufige Berechnung der monatlichen Beiträge in Höhe von monatlich EUR 654,25 in der Pensionsversicherung herangezogen wurde. Aufgrund der noch nicht möglichen Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung durch den Pensionsbezug des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Krankenversicherung vorläufig noch keine (zusätzliche) Beitragsgrundlage vorgeschrieben vergleiche aktenkundige Erklärung über die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2019, Beilage 2.). Dem Beschwerdeführer wurde daher eine vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage 2019 von EUR 654,25 und darauf basierend ein monatlicher Pensionsversicherungsbeitrag von vorläufig EUR 121,04 (EUR 654,25 * 18,50 %) vorläufig vorgeschrieben. In der Krankenversicherung wurden dem Beschwerdeführer daher vorläufig nur Beiträge aufgrund seines Pensionsbezuges vorgeschrieben, die automatisch von der Pension in Abzug gebracht wurden. Dem Beschwerdeführer wurden weiters im Jahr 2019 jeweils mittels Kontoauszügen für das erste und das zweite Quartal Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 9,79 monatlich vorgeschrieben. Infolge des Erlöschens der Gewerbeberechtigung und dem Ende der Pflichtversicherung mit 31.05.2019 erfolgte eine Berichtigung in Höhe von EUR 9,
  2. 3.3.
  3. Nach Einlangen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 vom 12.07.2022, aus dem sich die festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbstständiger Arbeit (Pensionsbezug) bzw. Gewerbebetrieb für die Monate Jänner bis Mai 2019 ergeben, hatte die belangte Behörde daher zu Recht eine endgültige Beitragsgrundlage zu bilden. Diese erfolgte seitens der belangten Behörde wie folgt: Einkommen aus Gewerbebetrieb laut EStB 2019 EUR 23.347,98 abzgl. im Jahr 2019 vorgeschriebener GSVG Beiträge EUR - 7.700,60 Beitragsgrundlage für fünf Monate der gewerblichen Tätigkeit EUR 15.647,38 Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage beträgt daher richtigerweise EUR 3.129,48 (EUR 15.647,38 : 5) sowohl für die Pensions- als auch die Krankenversicherung hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Da Beschwerdeführer auch aufgrund des Pensionsbezuges in der Krankenversicherung (das ganze Jahr über und somit für 12 Monate) pflichtversichert gewesen ist, ist im gegenständlichen Fall die Jahreshöchstbeitragsgrundlage

§ 48GSVG von EUR 73.080,00 (EUR 6.090,00 x 12) als maximale Beitragsgrundlage relevant (vgl. dazu etwa Vw

GH vom 11.06.2014, 2013/08/0257).Da Beschwerdeführer auch aufgrund des Pensionsbezuges in der Krankenversicherung (das ganze Jahr über und somit für 12 Monate) pflichtversichert gewesen ist, ist im gegenständlichen Fall die Jahreshöchstbeitragsgrundlage

Paragraph 48, GSVG von EUR 73.080,00 (EUR 6.090,00 x 12) als maximale Beitragsgrundlage relevant vergleiche dazu etwa VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0257). Die endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2019 des Beschwerdeführers aufgrund seines Brutto-Pensionsbezuges von EUR 46.966,92 betrug somit im Monat EUR 3.913,91. Zusätzlich war der Beschwerdeführer von Jänner bis Mai 2019 für fünf Monate noch aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 15.647,40 (für fünf Monate) pflichtversichert. Die Jahresbeitragsgrundlage 2019 betrug in der Krankenversicherung daher insgesamt EUR 62.614,32, sodass es diesbezüglich zu keiner Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage 2019 von EUR 73.080,00 gekommen ist und daher auch keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte nicht überprüfbar wären und es sich dabei um Jahreseinkünfte für das Jahr 2019 handle, ist einerseits – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im Rahmen seines Pensionsbezuges sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der in den Monaten Jänner bis Mai 2019 bestehenden Gewerbeberechtigung erwirtschaftet hat. Da dem Beschwerdeführer nach 22.05.2019 keine Gewerbeberechtigung mehr zukam und auch sonst keine weitere Tätigkeit neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers hervorkam, die nach Mai 2019 zu weiteren Einkünften aus Gewerbebetrieb hätte führen können, hat die belangte Behörde entsprechend der dargelegten Bestimmungen des § 25 GSVG zu Recht die „Jahresbeitragsgrundlage“ aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb (jene aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der Pension wurden selbstredend nicht berücksichtigt), die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von fünf Monaten erstrecken, herangezogen und durch die fünf Pflichtversicherungsmonate dividiert.Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte nicht überprüfbar wären und es sich dabei um Jahreseinkünfte für das Jahr 2019 handle, ist einerseits – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im Rahmen seines Pensionsbezuges sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der in den Monaten Jänner bis Mai 2019 bestehenden Gewerbeberechtigung erwirtschaftet hat. Da dem Beschwerdeführer nach 22.05.2019 keine Gewerbeberechtigung mehr zukam und auch sonst keine weitere Tätigkeit neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers hervorkam, die nach Mai 2019 zu weiteren Einkünften aus Gewerbebetrieb hätte führen können, hat die belangte Behörde entsprechend der dargelegten Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG zu Recht die „Jahresbeitragsgrundlage“ aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb (jene aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der Pension wurden selbstredend nicht berücksichtigt), die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von fünf Monaten erstrecken, herangezogen und durch die fünf Pflichtversicherungsmonate dividiert. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Feststellung der Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte

§ 25Abs.

1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, mit Verweis auf VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Feststellung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat vergleiche VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, mit Verweis auf VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. kommt daher keine Berechtigung zu und war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides – Feststellung der endgültigen monatlichen Beiträge: Ausgehend von den Ausführungen zu Punkt 3.
  4. hat die belangte Behörde basierend auf den endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen nachfolgende Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 richtig berechnet:

§§ 27

ff GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung im jeweiligen Versicherungszweig Beiträge in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser betrug nach § 27 GSVG in der Pensionsversicherung im Jahr 2019 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %.

Paragraphen 27, ff GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung im jeweiligen Versicherungszweig Beiträge in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser betrug nach Paragraph 27, GSVG in der Pensionsversicherung im Jahr 2019 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %. Der monatliche Unfallversicherungsbeitrag

§ 74Abs.

1 Z 1 ASVG ist ein einkommensunabhängiger Betrag und betrug im Jahr 2019 monatlich EUR 9,79.Der monatliche Unfallversicherungsbeitrag

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist ein einkommensunabhängiger Betrag und betrug im Jahr 2019 monatlich EUR 9,

  1. Demnach berechnen sich die endgültigen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Beschwerdeführer im Jahr 2019 wie folgt:  Krankenversicherung: EUR 3.129,48 *7,65 % = EUR 239,41  Pensionsversicherung: EUR 3.129,48 * 18,80 % = EUR 578,95  Unfallversicherung: EUR 9,79 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schon an dieser Stelle darauf (auf die folgenden Ausführungen zu Spruchpunkt
  2. unter Punkt 3.
  3. dieses Erkenntnisses wird verwiesen), dass die Bestätigung eines Zahlungsplans auf die Festsetzung der Beiträge (und damit auch der Beitragsgrundlagen) keine Auswirkungen hat, sondern lediglich auf das Verfahren der tatsächlichen Eintreibung dieser Beiträge (vgl. § 37 GSVG), wozu die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zählt (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2019/08/0082, Rn. 14).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schon an dieser Stelle darauf (auf die folgenden Ausführungen zu Spruchpunkt
  4. unter Punkt 3.
  5. dieses Erkenntnisses wird verwiesen), dass die Bestätigung eines Zahlungsplans auf die Festsetzung der Beiträge (und damit auch der Beitragsgrundlagen) keine Auswirkungen hat, sondern lediglich auf das Verfahren der tatsächlichen Eintreibung dieser Beiträge vergleiche Paragraph 37, GSVG), wozu die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zählt vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2019/08/0082, Rn. 14). Trotz der Bestätigung des Zahlungsplanes ist es gegenständlich daher zulässig, dass die belangte Behörde Beitragsgrundlagen und Beiträge auch für die Zeit des Insolvenzverfahrens bzw. danach festsetzt. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Verfahren über die Eintreibung der Beiträge, wie in Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides durch Erlassung eines Leistungsbefehls erfolgte. Auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides geht somit ins Leere und war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides – Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019: Mit Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer trotz erfolgter Annahme eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans im Insolvenzverfahren zur Entrichtung aushaftender Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum VOR Insolvenzeröffnung von 01.01.2019 bis 08.05.2019 (daher Insolvenzforderungen) aufgrund der erst 2022 erfolgten Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen verpflichtet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden am Ausfall der belangten Behörde im Sinne des § 156 Abs. 4 IO treffe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Argumentation, dass der belangten Behörde die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 aufgrund der Gewerbeberechtigung bekannt gewesen sei und sie damit habe rechnen müssen, dass allenfalls in einem Einkommenssteuerbescheid noch Einkünfte hervorkämen, die zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers hätten führen können, sodass sie gehalten gewesen wäre, im Insolvenzverfahren zumindest eine bedingte Forderungsanmeldung vorzunehmen.Mit Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer trotz erfolgter Annahme eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans im Insolvenzverfahren zur Entrichtung aushaftender Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum VOR Insolvenzeröffnung von 01.01.2019 bis 08.05.2019 (daher Insolvenzforderungen) aufgrund der erst 2022 erfolgten Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen verpflichtet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden am Ausfall der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, IO treffe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Argumentation, dass der belangten Behörde die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 aufgrund der Gewerbeberechtigung bekannt gewesen sei und sie damit habe rechnen müssen, dass allenfalls in einem Einkommenssteuerbescheid noch Einkünfte hervorkämen, die zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers hätten führen können, sodass sie gehalten gewesen wäre, im Insolvenzverfahren zumindest eine bedingte Forderungsanmeldung vorzunehmen. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Recht: Nach § 156 Abs. 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. § 156 Abs. 4 IO legt fest, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können.Nach Paragraph 156, Absatz eins, IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Paragraph 156, Absatz 4, IO legt fest, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können. Nach § 193 Abs. 1 IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan.

§ 197Abs.

1 IO in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 (gültig bis 16.07.2021) haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 IO bleibt unberührt.Nach Paragraph 193, Absatz eins, IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan.

Paragraph 197, Absatz eins, IO in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (gültig bis 16.07.2021) haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibt unberührt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner

§ 156Abs.

1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 07.02.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.03.2015, 2013/17/0763).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner

Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 07.02.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.03.2015, 2013/17/0763). Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (vgl. § 37 GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 14).Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge vergleiche Paragraph 37, GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 14). § 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH 04.09.2013, 2013/08/0138, mwN).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH 04.09.2013, 2013/08/0138, mwN). Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288).Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des Paragraph 16, IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Entgegen dem, dem Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2019/08/0082 zugrundeliegenden Fall, bei dem der Sozialversicherungsanstalt mangels Meldung des dortigen Revisionswerbers überhaupt nicht bekannt gewesen ist, dass dieser eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG überhaupt ausübte und der dortige Revisionswerbers seine Meldepflicht

§ 18

GSVG verletzt hat, war im gegenständlichen der Beschwerdeführer aufgrund der seit 1992 durchgehend aufrechten Gewerbeberechtigung trotz des Alterspensionsbezuges seit Juni 2011 durchgehend auch

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die belangte Behörde kann sich also im gegenständlichen Fall nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers hatte, zumal sie ihm im Jänner 2019 vorläufige Beitragsgrundlagen basierend auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 vorschrieb und jedenfalls damit rechnen musste, dass sich die tatsächliche Einkommenshöhe im Jahr 2019 nach Vorliegen eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheides ändern und womöglich zu Beitragsforderungen der belangten Behörde führen könnte, zumal die belangte Behörde ja am 14.05.2019 und damit innerhalb der zulässigen Frist bis 28.05.2019 sehr wohl eine Forderungsanmeldung erstattet hat. Dass diese in weiterer Folge korrigiert und – zumindest laut Ausführungen der Behörde - wegen einer sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2017 ergebenden Beitragsgutschrift zurückgezogen worden wäre (wofür sich aus dem Akt tatsächlich kein Anhaltspunkt ergibt und die belangte Behörde offensichtlich auch die Quote von 23 % erhalten hat) – kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Entgegen dem, dem Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2019/08/0082 zugrundeliegenden Fall, bei dem der Sozialversicherungsanstalt mangels Meldung des dortigen Revisionswerbers überhaupt nicht bekannt gewesen ist, dass dieser eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG überhaupt ausübte und der dortige Revisionswerbers seine Meldepflicht

Paragraph 18, GSVG verletzt hat, war im gegenständlichen der Beschwerdeführer aufgrund der seit 1992 durchgehend aufrechten Gewerbeberechtigung trotz des Alterspensionsbezuges seit Juni 2011 durchgehend auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die belangte Behörde kann sich also im gegenständlichen Fall nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers hatte, zumal sie ihm im Jänner 2019 vorläufige Beitragsgrundlagen basierend auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 vorschrieb und jedenfalls damit rechnen musste, dass sich die tatsächliche Einkommenshöhe im Jahr 2019 nach Vorliegen eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheides ändern und womöglich zu Beitragsforderungen der belangten Behörde führen könnte, zumal die belangte Behörde ja am 14.05.2019 und damit innerhalb der zulässigen Frist bis 28.05.2019 sehr wohl eine Forderungsanmeldung erstattet hat. Dass diese in weiterer Folge korrigiert und – zumindest laut Ausführungen der Behörde - wegen einer sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2017 ergebenden Beitragsgutschrift zurückgezogen worden wäre (wofür sich aus dem Akt tatsächlich kein Anhaltspunkt ergibt und die belangte Behörde offensichtlich auch die Quote von 23 % erhalten hat) – kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, wäre die belangte Behörde im gegenständlichen Fall entsprechend der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur gehalten gewesen, zumindest eine bedingte Forderungsanmeldung in ungewisser Höhe im Zahlungs- bzw. Sanierungsplan berücksichtigen zu lassen. Angemerkt wird weiters lediglich, dass angesichts dessen, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers infolge der Insolvenzeröffnung mit 09.05.2019 zurückgelegt wurde und der Sanierungsplan bereits mit 24.10.2019 und somit vor Jahresende bestätig wurde, nicht erkannt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer vor Ende des Insolvenzverfahrens der belangten Behörde zumindest die Einkommensteuererklärung 2019 hätte vorlegen sollen, wenn das Veranlagungsjahr noch nicht abgelaufen war. Die belangte Behörde trifft iSd. angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein Mitverschulden am Ausfall bzw. der nicht vollständigen Berücksichtigung des Beitragsrückstandes, wobei sie offensichtlich ohnehin dennoch die Quote von 23 % erhalten hat. Eine Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers ist für die Abgabe einer bedingte Forderungsanmeldung nicht erforderlich und kommt es in der gegenständlichen Fallkonstellation auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Meldung seiner Einkünfte nach § 20 GSVG verpflichtet gewesen wäre, da ein Mitverschulden der belangten Behörde entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegt und aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, wonach das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt wurde, wohl auch davon auszugehen wäre, dass er selbst außerstande gewesen ist, seiner Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung nachzukommen, wie er im Verfahren auch vorbrachte und von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt wurde (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118).Eine Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers ist für die Abgabe einer bedingte Forderungsanmeldung nicht erforderlich und kommt es in der gegenständlichen Fallkonstellation auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Meldung seiner Einkünfte nach Paragraph 20, GSVG verpflichtet gewesen wäre, da ein Mitverschulden der belangten Behörde entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegt und aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, wonach das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt wurde, wohl auch davon auszugehen wäre, dass er selbst außerstande gewesen ist, seiner Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung nachzukommen, wie er im Verfahren auch vorbrachte und von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt wurde vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Einzelfall kein ausschließliches Verschulden des Beschwerdeführers iSd. § 156 Abs. 4 IO vor.Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Einzelfall kein ausschließliches Verschulden des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Da sich die gegenständliche Beitragsnachforderung ausschließlich auf den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 und somit vor Insolvenzeröffnung bezieht und es sich dabei daher ausschließlich um Insolvenzforderungen handelt, bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 23 f & 26, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288).Da sich die gegenständliche Beitragsnachforderung ausschließlich auf den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 und somit vor Insolvenzeröffnung bezieht und es sich dabei daher ausschließlich um Insolvenzforderungen handelt, bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 23 f & 26, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Die Beitragsnachforderung in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 vor Insolvenzeröffnung über die (bereits erhaltene) Quote des Sanierungsplanes von 23 % hinaus, erfolgte im gegenständlichen Fall daher im Ergebnis nicht zu Recht. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4. war daher stattzugegeben und dieser ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Bereits aus der Aktenlage hat sich zudem ergeben, dass der Beschwerde des für den Beschwerdeführer wesentlichsten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides stattzugeben war. Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2284753.1.00

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