4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 03.11.2023 wurde
Vm. §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Vm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), die endgültige monatliche Beitragsgrundlage
GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 3.129,48 und
Vm. § 35b GSVG in der Krankenversicherung EUR 3.129,48 beträgt (Spruchpunkt 2.), die endgültigen monatlichen Beiträge im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 578,95, in der Krankenversicherung EUR 239,41 und in der Unfallversicherung EUR 9,79 betragen (Spruchpunkt 3.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 von insgesamt EUR 2.045,66 zu bezahlen (Spruchpunkt 4.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 03.11.2023 wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), die endgültige monatliche Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 3.129,48 und
Paragraph 25, GSVG in Verbindung mit Paragraph 35 b, GSVG in der Krankenversicherung EUR 3.129,48 beträgt (Spruchpunkt 2.), die endgültigen monatlichen Beiträge im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.05.2019 in der Pensionsversicherung EUR 578,95, in der Krankenversicherung EUR 239,41 und in der Unfallversicherung EUR 9,79 betragen (Spruchpunkt 3.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 von insgesamt EUR 2.045,66 zu bezahlen (Spruchpunkt 4.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 05.11.1992 bis 22.05.2019 Inhaber einer Gewebeberechtigung „Handelsgewerbe für Holzhandel“ gewesen. Mit Bescheid vom 18.07.2011 sei sein Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2011 anerkannt worden. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer eine Pension nach dem GSVG bezogen und sei aufgrund dessen in der Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Schreiben vom 26.01.2019 seien dem Beschwerdeführer die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 basierend auf den vorliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr 2016 in Höhe von EUR - 46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 übermittelt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2019 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden. Die Gewerbeberechtigung sei mit 22.05.2019 zurückgelegt worden, sodass die Pflichtversicherung mit 31.05.2019 zu beenden gewesen sei. Am 07.09.2022 seien der belangten Behörde durch den Datenaustausch mit dem Finanzamt
GSVG die Daten des Einkommenssteuerbescheides vom 12.07.2022 für das Jahr 2019 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 aufweise. Es werde von der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides ausgegangen, da keine gegenteiligen Informationen vorliegen würden. Demnach sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 die Bildung der (im Bescheid näher angeführten) endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 mitgeteilt worden. Die offenen Beitragsforderungen seien mit Bescheid vom 13.02.2023 ab 01.02.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung aufgerechnet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 sei durch die Rechtsvertretung die bescheidmäßige Festsetzung der geforderten Beiträge beantragt worden. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 04.07.2023 sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Höhe der Beitragsschuld unterbrochen worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 05.11.1992 bis 22.05.2019 Inhaber einer Gewebeberechtigung „Handelsgewerbe für Holzhandel“ gewesen. Mit Bescheid vom 18.07.2011 sei sein Anspruch auf Alterspension ab 01.06.2011 anerkannt worden. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer eine Pension nach dem GSVG bezogen und sei aufgrund dessen in der Krankenversicherung pflichtversichert. Mit Schreiben vom 26.01.2019 seien dem Beschwerdeführer die vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 basierend auf den vorliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr 2016 in Höhe von EUR - 46.535,70 zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge 2016 übermittelt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2019 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden. Die Gewerbeberechtigung sei mit 22.05.2019 zurückgelegt worden, sodass die Pflichtversicherung mit 31.05.2019 zu beenden gewesen sei. Am 07.09.2022 seien der belangten Behörde durch den Datenaustausch mit dem Finanzamt
Paragraph 229 a, GSVG die Daten des Einkommenssteuerbescheides vom 12.07.2022 für das Jahr 2019 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.347,98 aufweise. Es werde von der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides ausgegangen, da keine gegenteiligen Informationen vorliegen würden. Demnach sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 die Bildung der (im Bescheid näher angeführten) endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2019 mitgeteilt worden. Die offenen Beitragsforderungen seien mit Bescheid vom 13.02.2023 ab 01.02.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung aufgerechnet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 sei durch die Rechtsvertretung die bescheidmäßige Festsetzung der geforderten Beiträge beantragt worden. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 04.07.2023 sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Höhe der Beitragsschuld unterbrochen worden. In weiterer Folge wurde genau die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen sowie die Differenzen zur vorläufigen Beitragsgrundlage sowie die offenen Beiträge dargelegt.
IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt hätten oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden sei. Nach § 156 Abs. 4 IO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gelte
1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans. § 156 Abs. 4 IO setze voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließe die Anwendung aus. Zwar sei von Sozialversicherungsträgern eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistete. Melde aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liege ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und könne der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangten (VwGH 04.09.2013,2013/08/0138, mnN).
1 IO sei das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Der gegenständliche Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2019 datiere mit 12.07.2022 und sei erst am 07.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Am 14.05.2019 seien im Insolvenzverfahren für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 an Insolvenzforderungen
IO und für den Zeitraum 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 an Masseforderungen
Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung habe die belangte Behörde beim Insolvenzgericht die Masseforderung auf EUR 97,07 eingeschränkt und die Insolvenzforderung auf EUR 185,00 korrigiert. Nachdem sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Gutschrift ergeben habe, seien die Insolvenz- und Masseforderungen zur Gänze zurückgezogen worden. Der Sanierungsplan mit einer Quote von 23 % sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.10.2019 angenommen worden. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 sei jedoch erst am 12.07.2022 und somit nach der Annahme des Sanierungsplans ergangen.
GSVG bestehe eine Meldepflicht und hätte nur der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissen können, wie hoch seine Einkünfte im Jahr 2019 sein würden, weshalb die Voraussetzungen des § 156 Abs. 4 IO vorliegen würden, zumal der Steuerberater die Einkommensteuererklärung 2019 eingebracht habe und von diesem wohl eine ordnungsgemäße Buchführung erwartet werden könne. Das Insolvenzverfahren sei im Mai 2019 eröffnet worden und sei ab diesem Zeitpunkt wohl davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter sich ein Bild über den Ist-Stand des Unternehmens mache und dies mit dem Schuldner bespreche. Es sei also davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden iSd. § 156 Abs. 4 IO treffe. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung sei daher aus dem Verschulden des Beschwerdeführers im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben und sei daher (unter Anführung der genauen Berechnung des Beitragsrückstandes) spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In weiterer Folge wurde genau die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen sowie die Differenzen zur vorläufigen Beitragsgrundlage sowie die offenen Beiträge dargelegt.
, Paragraph 156, IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt hätten oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden sei. Nach Paragraph 156, Absatz 4, IO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gelte
Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans. Paragraph 156, Absatz 4, IO setze voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließe die Anwendung aus. Zwar sei von Sozialversicherungsträgern eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistete. Melde aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liege ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor und könne der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangten (VwGH 04.09.2013,2013/08/0138, mnN).
Paragraph 196, Absatz eins, IO sei das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben. Der gegenständliche Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2019 datiere mit 12.07.2022 und sei erst am 07.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Am 14.05.2019 seien im Insolvenzverfahren für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 08.05.2019 EUR 97,91 an Insolvenzforderungen
Paragraph 51, IO und für den Zeitraum 09.05.2019 bis 30.06.2019 EUR 314,99 an Masseforderungen
Paragraph 46, IO angemeldet worden. Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung habe die belangte Behörde beim Insolvenzgericht die Masseforderung auf EUR 97,07 eingeschränkt und die Insolvenzforderung auf EUR 185,00 korrigiert. Nachdem sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Gutschrift ergeben habe, seien die Insolvenz- und Masseforderungen zur Gänze zurückgezogen worden. Der Sanierungsplan mit einer Quote von 23 % sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.10.2019 angenommen worden. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 sei jedoch erst am 12.07.2022 und somit nach der Annahme des Sanierungsplans ergangen.
Paragraph 18, GSVG bestehe eine Meldepflicht und hätte nur der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissen können, wie hoch seine Einkünfte im Jahr 2019 sein würden, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 4, IO vorliegen würden, zumal der Steuerberater die Einkommensteuererklärung 2019 eingebracht habe und von diesem wohl eine ordnungsgemäße Buchführung erwartet werden könne. Das Insolvenzverfahren sei im Mai 2019 eröffnet worden und sei ab diesem Zeitpunkt wohl davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter sich ein Bild über den Ist-Stand des Unternehmens mache und dies mit dem Schuldner bespreche. Es sei also davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO treffe. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung sei daher aus dem Verschulden des Beschwerdeführers im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben und sei daher (unter Anführung der genauen Berechnung des Beitragsrückstandes) spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.12.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben sowie allenfalls aussprechen, dass der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass – sollte der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung
Vm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen – es hierzu keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu verifizieren, wie hoch die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Mai 2019 sei. Wenn von der belangten Behörde der Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt werde, betreffe diesen nicht nur die genannten fünf Monate, sondern das gesamte Jahr. Es sei daher unzulässig, das gesamte Jahreseinkommen der monatlichen Beitragsgrundlage für fünf Monate zugrunde zu legen. Dasselbe gelte für die Ermittlung der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. handle es sich um einen maßgeblichen Punkt, der eine Rechtsfrage betreffe und von der belangten Behörde nicht bescheidmäßig bestimmt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es vor Abschluss des Sanierungsplanes nicht möglich gewesen, der belangten Behörde die zur Bemessung ihrer Ansprüche erforderlichen Unternehmenskennzahlen zu liefern. Das ergebe sich alleine daraus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Einkommenssteuererklärung für fünf Monate zu erstatten. Darüber hinaus sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Masseverwalter und nicht der Beschwerdeführer dafür zuständig gewesen. Die belangte Behörde hätte zudem eine Schätzung durchführen und eine bedingte Forderungsanmeldung erstatten können. Es seien seitens der belangten Behörde jedoch keinerlei Informationen angefordert worden, sodass die Nichtberücksichtigung im Insolvenzverfahren jedenfalls auch aus einem zumindest fahrlässigen Verschulden der Behörde resultiere. Diese habe darüber Bescheid gewusst, dass entsprechende Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest bestehen könnten. Begründend wurde ausgeführt, dass – sollte der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen – es hierzu keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu verifizieren, wie hoch die monatliche Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Mai 2019 sei. Wenn von der belangten Behörde der Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt werde, betreffe diesen nicht nur die genannten fünf Monate, sondern das gesamte Jahr. Es sei daher unzulässig, das gesamte Jahreseinkommen der monatlichen Beitragsgrundlage für fünf Monate zugrunde zu legen. Dasselbe gelte für die Ermittlung der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Hinsichtlich des Spruchpunktes
Vm § 74 Abs. 1 ASVG die Beiträge für die (festzustellende) Dauer der Pflichtversicherung zu leisten hätten. Es seien lediglich jene Einkünfte des Einkommenssteuerbescheides für die endgültige Beitragsgrundlagenbemessung herangezogen worden, die aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren würden. Es sei zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus dem die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründe. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage basiere auf der (wörtlich angeführten) Bestimmung des § 25 GSVG. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. wurde erneut die bereits im Bescheid angeführte Berechnung des endgültigen Beitragsrückstandes wiedergegeben und noch genauer ergänzt. Eine Schätzung der Einkünfte wäre der belangten Behörde schon deshalb nicht möglich gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bildung der Beitragsgrundlage eine Bindung ein den Einkommenssteuerbescheid bestehe. Es sei weiters anzumerken, dass die Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung und der Prüfungstagsatzung meist nur wenige Tage an Frist verbleiben würden, um Anmeldungen vorzunehmen. Für eine Schätzung wäre der Behörde daher jedenfalls auch zu wenig Zeit geblieben, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nicht einmal selbst in der Lage gewesen zu sein, seine Einkünfte bekanntzugeben. Die Unkenntnis der belangten Behörde sei daher zumindest auf ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wobei die Behörde kein Mitverschulden treffe. Spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommenssteuererklärung hätte der Beschwerdeführer die tatsächliche Höhe der Einkünfte an die belangte Behörde melden müssen, da ihn schon wegen des Pensionsbezuges eine Meldepflicht
Nach Hinweis auf das unterbrochene Sozialrechtsverfahren wegen der vorgenommenen Aufrechnung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung sei notwendig gewesen, da gegenständlich auch über die Pflicht zur Beitragszahlung abzusprechen gewesen sei und
Paragraph 27, GSVG die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, ASVG die Beiträge für die (festzustellende) Dauer der Pflichtversicherung zu leisten hätten. Es seien lediglich jene Einkünfte des Einkommenssteuerbescheides für die endgültige Beitragsgrundlagenbemessung herangezogen worden, die aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren würden. Es sei zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus dem die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründe. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage basiere auf der (wörtlich angeführten) Bestimmung des , Paragraph 25, GSVG. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. wurde erneut die bereits im Bescheid angeführte Berechnung des endgültigen Beitragsrückstandes wiedergegeben und noch genauer ergänzt. Eine Schätzung der Einkünfte wäre der belangten Behörde schon deshalb nicht möglich gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bildung der Beitragsgrundlage eine Bindung ein den Einkommenssteuerbescheid bestehe. Es sei weiters anzumerken, dass die Behörde zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung und der Prüfungstagsatzung meist nur wenige Tage an Frist verbleiben würden, um Anmeldungen vorzunehmen. Für eine Schätzung wäre der Behörde daher jedenfalls auch zu wenig Zeit geblieben, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nicht einmal selbst in der Lage gewesen zu sein, seine Einkünfte bekanntzugeben. Die Unkenntnis der belangten Behörde sei daher zumindest auf ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wobei die Behörde kein Mitverschulden treffe. Spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommenssteuererklärung hätte der Beschwerdeführer die tatsächliche Höhe der Einkünfte an die belangte Behörde melden müssen, da ihn schon wegen des Pensionsbezuges eine Meldepflicht
Paragraph 20, GSVG treffe. Nach Hinweis auf das unterbrochene Sozialrechtsverfahren wegen der vorgenommenen Aufrechnung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
O 1973 eingeschränkt auf Holzhandel“ (vgl. Beilage 5., 9. & 11.). Der Beschwerdeführer verfügte weiters zur GISA-Zahl römisch 40 im Zeitraum von 05.11.1992 bis 22.05.2019 über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe
Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25 GewO 1973 eingeschränkt auf Holzhandel“ vergleiche Beilage 5.,
2 IO qualifiziert gemahnt (vgl. Beilagen 15.,
Paragraph 156 a, Absatz 2, IO qualifiziert gemahnt vergleiche Beilagen 15.,
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. 3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – Feststellung der Pflichtversicherung:
1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern sie Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern sie Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaus des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Abs. 2 leg. cit. zählen zu den Mitgliedern nach Abs. 1 leg. cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaus des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Absatz 2, leg. cit. zählen zu den Mitgliedern nach Absatz eins, leg. cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Der Beschwerdeführer war unstrittig Gewerbeinhaber und unterlag als solcher (ebenso unstrittig) der Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG. Da der Beschwerdeführer zudem bereits eine Alterspension nach dem GSVG bezog, lag zugleich weiters noch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG vor.Der Beschwerdeführer war unstrittig Gewerbeinhaber und unterlag als solcher (ebenso unstrittig) der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Da der Beschwerdeführer zudem bereits eine Alterspension nach dem GSVG bezog, lag zugleich weiters noch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor. Dieser Umstand wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Die belangte Behörde ist aber insofern im Recht, als eine bescheidmäßige Feststellung der konkreten Dauer der Pflichtversicherung erforderlich ist, um über die monatlichen Beitragsgrundlagen, die monatlichen Beiträge sowie auch (grundsätzlich) über die Verpflichtung zur Beitragszahlung absprechen zu können.
1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
1 Z 2 GSVG endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG endet bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr 1992 über die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung, die mit Zurücklegung am 22.05.2019 erlosch. Demnach endete die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers richtigerweise mit 31.05.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„§ 25.
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
, die
Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Abs. 2.
Paragraph 25 a,, die
Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.„§ 35b.
Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
GSVG der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist
Paragraph 48, GSVG der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG. Für das Kalenderjahr 2019 betrug die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach BGBl. II Nr. 329/2018 EUR 6.090,00.Für das Kalenderjahr 2019 betrug die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, EUR 6.090,00. Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte § 25a GSVG idgF BGBl. I. Nr. 162/2015 lautet:Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 25 a, GSVG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2015, lautet: „§ 25a.
2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
Paragraph 25, gleichzuhalten.
1 Z. 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.„§ 250.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.
1 Z 1 ASVG ist der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ein fixer, einkommensunabhängiger Betrag. Im Jahr 2019 betrug dieser EUR 9,79 monatlich.
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist der monatliche Beitrag zur Unfallversicherung ein fixer, einkommensunabhängiger Betrag. Im Jahr 2019 betrug dieser EUR 9,79 monatlich. 3.3.
GH vom 11.06.2014, 2013/08/0257).Da Beschwerdeführer auch aufgrund des Pensionsbezuges in der Krankenversicherung (das ganze Jahr über und somit für 12 Monate) pflichtversichert gewesen ist, ist im gegenständlichen Fall die Jahreshöchstbeitragsgrundlage
Paragraph 48, GSVG von EUR 73.080,00 (EUR 6.090,00 x 12) als maximale Beitragsgrundlage relevant vergleiche dazu etwa VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0257). Die endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2019 des Beschwerdeführers aufgrund seines Brutto-Pensionsbezuges von EUR 46.966,92 betrug somit im Monat EUR 3.913,91. Zusätzlich war der Beschwerdeführer von Jänner bis Mai 2019 für fünf Monate noch aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 15.647,40 (für fünf Monate) pflichtversichert. Die Jahresbeitragsgrundlage 2019 betrug in der Krankenversicherung daher insgesamt EUR 62.614,32, sodass es diesbezüglich zu keiner Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage 2019 von EUR 73.080,00 gekommen ist und daher auch keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte nicht überprüfbar wären und es sich dabei um Jahreseinkünfte für das Jahr 2019 handle, ist einerseits – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im Rahmen seines Pensionsbezuges sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der in den Monaten Jänner bis Mai 2019 bestehenden Gewerbeberechtigung erwirtschaftet hat. Da dem Beschwerdeführer nach 22.05.2019 keine Gewerbeberechtigung mehr zukam und auch sonst keine weitere Tätigkeit neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers hervorkam, die nach Mai 2019 zu weiteren Einkünften aus Gewerbebetrieb hätte führen können, hat die belangte Behörde entsprechend der dargelegten Bestimmungen des § 25 GSVG zu Recht die „Jahresbeitragsgrundlage“ aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb (jene aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der Pension wurden selbstredend nicht berücksichtigt), die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von fünf Monaten erstrecken, herangezogen und durch die fünf Pflichtversicherungsmonate dividiert.Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Höhe der im Einkommensteuerbescheid angeführten Einkünfte nicht überprüfbar wären und es sich dabei um Jahreseinkünfte für das Jahr 2019 handle, ist einerseits – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im Rahmen seines Pensionsbezuges sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der in den Monaten Jänner bis Mai 2019 bestehenden Gewerbeberechtigung erwirtschaftet hat. Da dem Beschwerdeführer nach 22.05.2019 keine Gewerbeberechtigung mehr zukam und auch sonst keine weitere Tätigkeit neben dem Pensionsbezug des Beschwerdeführers hervorkam, die nach Mai 2019 zu weiteren Einkünften aus Gewerbebetrieb hätte führen können, hat die belangte Behörde entsprechend der dargelegten Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG zu Recht die „Jahresbeitragsgrundlage“ aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb (jene aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der Pension wurden selbstredend nicht berücksichtigt), die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von fünf Monaten erstrecken, herangezogen und durch die fünf Pflichtversicherungsmonate dividiert. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Feststellung der Beitragsgrundlage
GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, mit Verweis auf VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Feststellung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat vergleiche VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014, mit Verweis auf VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
ff GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung im jeweiligen Versicherungszweig Beiträge in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser betrug nach § 27 GSVG in der Pensionsversicherung im Jahr 2019 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %.
Paragraphen 27, ff GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung im jeweiligen Versicherungszweig Beiträge in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser betrug nach Paragraph 27, GSVG in der Pensionsversicherung im Jahr 2019 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %. Der monatliche Unfallversicherungsbeitrag
1 Z 1 ASVG ist ein einkommensunabhängiger Betrag und betrug im Jahr 2019 monatlich EUR 9,79.Der monatliche Unfallversicherungsbeitrag
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist ein einkommensunabhängiger Betrag und betrug im Jahr 2019 monatlich EUR 9,
1 IO in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 (gültig bis 16.07.2021) haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 IO bleibt unberührt.Nach Paragraph 193, Absatz eins, IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
Paragraph 197, Absatz eins, IO in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (gültig bis 16.07.2021) haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibt unberührt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner
1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 07.02.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.03.2015, 2013/17/0763).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner
Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 07.02.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.03.2015, 2013/17/0763). Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (vgl. § 37 GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 14).Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge vergleiche Paragraph 37, GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288; 6.6.2012, 2009/08/0011). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem - anknüpfend an die nicht mehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge - dem Mitbeteiligten Beiträge samt Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren durch Erlassung eines Leistungsbefehls zur Zahlung vorgeschrieben worden sind vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 14). § 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH 04.09.2013, 2013/08/0138, mwN).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche nochmals VwGH 2009/08/0011, mwN; RIS Justiz RS0052293). Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein Sozialversicherungsträger als Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor und kann der Sozialversicherungsträger daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung der Beitragsforderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH 04.09.2013, 2013/08/0138, mwN). Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des § 16 IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288).Der Sozialversicherungsträger ist, wenn er - etwa aufgrund der Kenntnis über das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Vorjahren - damit rechnen muss, dass ein Insolvenzschuldner nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides in die Pflichtversicherung einzubeziehen sein wird, gehalten, seine bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sinn des Paragraph 16, IO im Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Entgegen dem, dem Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2019/08/0082 zugrundeliegenden Fall, bei dem der Sozialversicherungsanstalt mangels Meldung des dortigen Revisionswerbers überhaupt nicht bekannt gewesen ist, dass dieser eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG überhaupt ausübte und der dortige Revisionswerbers seine Meldepflicht
GSVG verletzt hat, war im gegenständlichen der Beschwerdeführer aufgrund der seit 1992 durchgehend aufrechten Gewerbeberechtigung trotz des Alterspensionsbezuges seit Juni 2011 durchgehend auch
1 Z 1 GSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die belangte Behörde kann sich also im gegenständlichen Fall nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers hatte, zumal sie ihm im Jänner 2019 vorläufige Beitragsgrundlagen basierend auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 vorschrieb und jedenfalls damit rechnen musste, dass sich die tatsächliche Einkommenshöhe im Jahr 2019 nach Vorliegen eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheides ändern und womöglich zu Beitragsforderungen der belangten Behörde führen könnte, zumal die belangte Behörde ja am 14.05.2019 und damit innerhalb der zulässigen Frist bis 28.05.2019 sehr wohl eine Forderungsanmeldung erstattet hat. Dass diese in weiterer Folge korrigiert und – zumindest laut Ausführungen der Behörde - wegen einer sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2017 ergebenden Beitragsgutschrift zurückgezogen worden wäre (wofür sich aus dem Akt tatsächlich kein Anhaltspunkt ergibt und die belangte Behörde offensichtlich auch die Quote von 23 % erhalten hat) – kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Entgegen dem, dem Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2019/08/0082 zugrundeliegenden Fall, bei dem der Sozialversicherungsanstalt mangels Meldung des dortigen Revisionswerbers überhaupt nicht bekannt gewesen ist, dass dieser eine selbstständige Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG überhaupt ausübte und der dortige Revisionswerbers seine Meldepflicht
Paragraph 18, GSVG verletzt hat, war im gegenständlichen der Beschwerdeführer aufgrund der seit 1992 durchgehend aufrechten Gewerbeberechtigung trotz des Alterspensionsbezuges seit Juni 2011 durchgehend auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die belangte Behörde kann sich also im gegenständlichen Fall nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers hatte, zumal sie ihm im Jänner 2019 vorläufige Beitragsgrundlagen basierend auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Kalenderjahres 2016 vorschrieb und jedenfalls damit rechnen musste, dass sich die tatsächliche Einkommenshöhe im Jahr 2019 nach Vorliegen eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheides ändern und womöglich zu Beitragsforderungen der belangten Behörde führen könnte, zumal die belangte Behörde ja am 14.05.2019 und damit innerhalb der zulässigen Frist bis 28.05.2019 sehr wohl eine Forderungsanmeldung erstattet hat. Dass diese in weiterer Folge korrigiert und – zumindest laut Ausführungen der Behörde - wegen einer sich nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2017 ergebenden Beitragsgutschrift zurückgezogen worden wäre (wofür sich aus dem Akt tatsächlich kein Anhaltspunkt ergibt und die belangte Behörde offensichtlich auch die Quote von 23 % erhalten hat) – kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, wäre die belangte Behörde im gegenständlichen Fall entsprechend der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur gehalten gewesen, zumindest eine bedingte Forderungsanmeldung in ungewisser Höhe im Zahlungs- bzw. Sanierungsplan berücksichtigen zu lassen. Angemerkt wird weiters lediglich, dass angesichts dessen, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers infolge der Insolvenzeröffnung mit 09.05.2019 zurückgelegt wurde und der Sanierungsplan bereits mit 24.10.2019 und somit vor Jahresende bestätig wurde, nicht erkannt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer vor Ende des Insolvenzverfahrens der belangten Behörde zumindest die Einkommensteuererklärung 2019 hätte vorlegen sollen, wenn das Veranlagungsjahr noch nicht abgelaufen war. Die belangte Behörde trifft iSd. angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein Mitverschulden am Ausfall bzw. der nicht vollständigen Berücksichtigung des Beitragsrückstandes, wobei sie offensichtlich ohnehin dennoch die Quote von 23 % erhalten hat. Eine Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers ist für die Abgabe einer bedingte Forderungsanmeldung nicht erforderlich und kommt es in der gegenständlichen Fallkonstellation auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Meldung seiner Einkünfte nach § 20 GSVG verpflichtet gewesen wäre, da ein Mitverschulden der belangten Behörde entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegt und aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, wonach das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt wurde, wohl auch davon auszugehen wäre, dass er selbst außerstande gewesen ist, seiner Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung nachzukommen, wie er im Verfahren auch vorbrachte und von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt wurde (vgl. abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118).Eine Schätzung der Einkünfte des Beschwerdeführers ist für die Abgabe einer bedingte Forderungsanmeldung nicht erforderlich und kommt es in der gegenständlichen Fallkonstellation auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Meldung seiner Einkünfte nach Paragraph 20, GSVG verpflichtet gewesen wäre, da ein Mitverschulden der belangten Behörde entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegt und aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, wonach das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt wurde, wohl auch davon auszugehen wäre, dass er selbst außerstande gewesen ist, seiner Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung nachzukommen, wie er im Verfahren auch vorbrachte und von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt wurde vergleiche abermals VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Einzelfall kein ausschließliches Verschulden des Beschwerdeführers iSd. § 156 Abs. 4 IO vor.Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Einzelfall kein ausschließliches Verschulden des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Da sich die gegenständliche Beitragsnachforderung ausschließlich auf den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 und somit vor Insolvenzeröffnung bezieht und es sich dabei daher ausschließlich um Insolvenzforderungen handelt, bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 23 f & 26, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288).Da sich die gegenständliche Beitragsnachforderung ausschließlich auf den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.05.2019 und somit vor Insolvenzeröffnung bezieht und es sich dabei daher ausschließlich um Insolvenzforderungen handelt, bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2019/18/0082, Rn. 23 f & 26, mit Verweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034; sowie nochmals VwGH 2012/08/0288). Die Beitragsnachforderung in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 08.05.2019 vor Insolvenzeröffnung über die (bereits erhaltene) Quote des Sanierungsplanes von 23 % hinaus, erfolgte im gegenständlichen Fall daher im Ergebnis nicht zu Recht. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4. war daher stattzugegeben und dieser ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Bereits aus der Aktenlage hat sich zudem ergeben, dass der Beschwerde des für den Beschwerdeführer wesentlichsten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides stattzugeben war. Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2284753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.