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{'item': 'G308 2285457-1'}

Obsah (30)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 55§ 120§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 12c§ 50a§ 47§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31Art. 20§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlG308 2285457-1 Spruch, G308 2285457-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits von Oktober 2017 bis Februar 2019 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Sein im Dezember 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ sei mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom März 2018 abgewiesen worden. Am 22.01.2019 sei der Beschwerdeführer der daraufhin folgenden Aufforderung des Bundesamtes zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen. Das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei am 28.01.2019 eingestellt worden. Am 20.03.2023 sei jedoch neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Mit Strafverfügung vom 04.04.2023 sei der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG infolge der Betretung bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit mit einer Geldstrafe von EUR 500,00 bestraft worden, die der Beschwerdeführer auch bezahlt habe. Am 06.04.2023 sei neuerlich seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgt und das Verfahren am 11.04.2023 abermals eingestellt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 14.11.2023 im Zuge der Grenzkontrolle am Grenzübergang XXXX mit einem gültigen, biometrischen serbischen Reisepass einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe er angegeben, seit Mai 2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, jedoch auch in Bosnien zu leben und zu arbeiten. Einen gültigen Aufenthaltstitel habe er nicht vorweisen können. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt. Dabei sei der österreichische Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei erwerbstätig und verdiene monatlich rund EUR 1.800,

  1. Mit diesem Einkommen finanziere sie auch den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme könne nicht festgestellt werden, wo die übrigen Familienangehörigen leben würden. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und habe die visumfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten. Er verfüge über keine Eigenmittel, sei rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden und habe auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Das Bundesamt traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Serbien und führte dazu aus, dass keine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers liege jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 2 Z 3 FPG vor. Abgesehen von seiner Ehefrau lägen keine maßgeblichen familiären Bindungen oder private Bindungen in Österreich vor. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren wäre notwendig und angemessen. Die Abschiebung nach Serbien erweise sich ausweislich der Feststellungen als zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits von Oktober 2017 bis Februar 2019 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Sein im Dezember 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ sei mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom März 2018 abgewiesen worden. Am 22.01.2019 sei der Beschwerdeführer der daraufhin folgenden Aufforderung des Bundesamtes zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen. Das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei am 28.01.2019 eingestellt worden. Am 20.03.2023 sei jedoch neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Mit Strafverfügung vom 04.04.2023 sei der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG infolge der Betretung bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit mit einer Geldstrafe von EUR 500,00 bestraft worden, die der Beschwerdeführer auch bezahlt habe. Am 06.04.2023 sei neuerlich seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgt und das Verfahren am 11.04.2023 abermals eingestellt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 14.11.2023 im Zuge der Grenzkontrolle am Grenzübergang römisch 40 mit einem gültigen, biometrischen serbischen Reisepass einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe er angegeben, seit Mai 2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, jedoch auch in Bosnien zu leben und zu arbeiten. Einen gültigen Aufenthaltstitel habe er nicht vorweisen können. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt. Dabei sei der österreichische Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei erwerbstätig und verdiene monatlich rund EUR 1.800,
  2. Mit diesem Einkommen finanziere sie auch den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme könne nicht festgestellt werden, wo die übrigen Familienangehörigen leben würden. Der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und habe die visumfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten. Er verfüge über keine Eigenmittel, sei rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden und habe auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Das Bundesamt traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Serbien und führte dazu aus, dass keine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers liege jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vor. Abgesehen von seiner Ehefrau lägen keine maßgeblichen familiären Bindungen oder private Bindungen in Österreich vor. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren wäre notwendig und angemessen. Die Abschiebung nach Serbien erweise sich ausweislich der Feststellungen als zulässig. Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 05.12.2023 zugestellt.Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 05.12.2023 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.
  2. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß herabsetzen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bosnischer als auch serbischer Staatsangehöriger sei und sich seit Mai 2023 im Bundesgebiet aufhalte. Dass er keinen Wohnsitz gemeldet habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und damit dem Irrtum unterlegen sei, sich nicht anmelden zu können. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Es sei zudem richtig, dass er am 14.11.2023 erneut in das Bundesgebiet eingereist, am Grenzübergang angehalten und eine vermeintliche Überschreitung seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen festgestellt worden sei. Dennoch sei ihm die Einreise gestattet worden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit behauptet, in Österreich gearbeitet zu haben oder sonst schwarz einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Seine Ehefrau sei berufstätig und verdiene monatlich rund EUR 1.800,
  3. Es bestünden auch noch Ersparnisse von der Hochzeitsfeier. Der Beschwerdeführer lebe vom Einkommen seiner Ehefrau und habe in Österreich zu keiner Zeit gearbeitet. Es sei der Plan des Beschwerdeführers gewesen, nach Ende seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer aus dem Bundesgebiet auszureisen und sei er im Bundesgebiet nicht straffällig geworden oder habe sonst ein der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelndes Verhalten an den Tag gelegt. Das Bundesamt habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchaus soziale und familiäre Kontakte aufweise. Er sei aber der deutschen Sprache nicht mächtig und habe das Gespräch mit den Beamten an der Grenze ohne Dolmetscher stattgefunden, sodass er diesem nicht folgen habe können. Der Beschwerdeführer sei auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismäßig.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, G308 2285457-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024, G308 2285457-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls vom 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Kopien seines bosnischen sowie serbischen Reisepasses und eines allfälligen gültigen slowenischen Aufenthaltstitels aufgefordert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben oder sonst Angaben und Nachweise zur Darlegung seiner Integration in Österreich zu machen.
  2. Nach Gewährung einer Fristerstreckung auf Antrag der Rechtsvertretung bis 26.02.2024 langte die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers am 21.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden wie aufgetragen Kopien des serbischen wie auch bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass der slowenische Aufenthaltstitel bereits im Jahr 2018 abgelaufen sei und daher nicht vorgelegt werden könne. Darüber hinaus wurden keine weiteren Angaben oder Stellungnahmen gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Bosnien-Herzegowina als auch der Republik Serbien (vgl. Kopien des gültigen serbischen sowie bosnischen Reisepasses, OZ 5). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Bosnien-Herzegowina als auch der Republik Serbien vergleiche Kopien des gültigen serbischen sowie bosnischen Reisepasses, OZ 5). Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Sein am 17.12.2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student wurde am 14.03.2018 abgewiesen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Sein am 17.12.2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student wurde am 14.03.2018 abgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024). Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2024):Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2024): - 20.10.2017 bis 27.02.2019 Hauptwohnsitz - 19.09.2023 bis 11.12.2023 Hauptwohnsitz Zudem liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2024):Zudem liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2024): - 08.11.2017 bis 03.04.2018 Selbstversicherung § 16 Abs. 2 ASVG- 08.11.2017 bis 03.04.2018 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz 2, ASVG - 04.04.2018 bis 29.08.2018 Arbeiter - 04.10.2018 bis 16.11.2018 Arbeiter 1.
  5. Zum Verhalten und dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  6. Ausgehend von seinen Stempeln in den vorliegenden Reisepässen weist der Beschwerdeführer nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf (sofern lesbar) (vgl. Kopien des gültigen bosnischen sowie des gültigen serbischen Reisepasses, OZ 5):1.2.
  7. Ausgehend von seinen Stempeln in den vorliegenden Reisepässen weist der Beschwerdeführer nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf (sofern lesbar) vergleiche Kopien des gültigen bosnischen sowie des gültigen serbischen Reisepasses, OZ 5): Datum: Ein-/Ausreise: Grenzübertritt: Reisepass: 11.02.2018 Ausreise Kroatien Bosnien 12.02.2018 Einreise ?? Bosnien 28.02.2018 Ausreise Slowenien Bosnien 11.03.2018 Einreise Kroatien Bosnien 16.12.2018 Einreise Slowenien Bosnien ??.12.2018 ?? Slowenien Bosnien 12.01.2019 Einreise Kroatien Bosnien 12.01.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 12.01.2019 Einreise Slowenien Bosnien 18.01.2019 Ausreise Ungarn Bosnien ??.02.2019 Einreise Kroatien Bosnien 12.03.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 12.03.2019 Einreise Kroatien Bosnien 12.03.2019 Ausreise Slowenien Bosnien 17.05.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 21.06.2019 Einreise Kroatien Bosnien 21.06.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 06.07.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 23.08.2019 Einreise Kroatien Bosnien 23.08.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 06.09.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 13.10.2019 Einreise Kroatien Bosnien 10.11.2019 Einreise Kroatien Bosnien 10.11.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 22.12.2019 Ausreise Kroatien Bosnien 31.01.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 02.02.2020 Einreise Kroatien Bosnien 02.02.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 06.03.2020 Einreise Kroatien Bosnien 06.03.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 08.03.2020 Einreise Kroatien Bosnien 08.03.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 08.03.2020 Einreise Ungarn Bosnien 10.07.2020 Einreise Kroatien Bosnien 28.08.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 28.08.2020 Einreise Kroatien Bosnien 28.08.2020 Ausreise Ungarn Bosnien 06.09.2020 Einreise Kroatien Bosnien 06.09.2020 Ausreise Kroatien Bosnien 06.09.2020 Einreise Ungarn Bosnien 15.10.2020 Ausreise Slowenien Bosnien 08.11.2020 Einreise Kroatien Serbien 08.11.2020 Ausreise Kroatien Serbien 08.11.2020 Einreise Kroatien Serbien 21.01.2021 Ausreise Slowenien Serbien 21.01.2021 Ausreise Kroatien Serbien 24.01.2021 Einreise Kroatien Serbien 24.01.202? Einreise ?? Bosnien 13.02.2021 Einreise Kroatien Bosnien 02.04.2021 Ausreise Kroatien Bosnien 18.04.2021 Einreise Kroatien Serbien 18.04.2021 Einreise Kroatien Serbien 18.04.2021 Einreise Slowenien Serbien 16.07.2021 Ausreise Slowenien Serbien ?? 17.07.2021 ?? Ausreise Kroatien Serbien 18.07.2021 Ausreise Kroatien Bosnien 20.10.2021 Ausreise Kroatien Bosnien 01.11.2021 Einreise Kroatien Serbien 01.11.2021 Einreise Slowenien Serbien 05.11.2021 Ausreise Kroatien Serbien 05.11.2021 Ausreise Slowenien Serbien 07.11.2021 Einreise Kroatien Serbien 17.12.2021 Ausreise Slowenien Serbien ?? 06.01.2022 ?? Einreise Kroatien Serbien 22.01.2022 Ausreise Kroatien Serbien 30.01.2022 Einreise Kroatien Serbien 30.01.2022 Einreise Slowenien Serbien 06.02.2022 Einreise Kroatien Bosnien 06.02.2022 Einreise Slowenien Bosnien 10.02.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 11.02.2022 Ausreise Slowenien Bosnien 13.02.2022 Einreise Ungarn Bosnien 13.02.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 16.02.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 20.02.2022 Einreise Kroatien Bosnien 20.02.2022 Einreise Ungarn Bosnien 20.02.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 22.04.2022 Ausreise Luftweg Österreich Bosnien 30.04.2022 Einreise Slowenien Serbien ??.06.2022 Einreise Kroatien Serbien 13.06.2022 Einreise Kroatien Serbien ??.06.2022 Ausreise Kroatien Serbien ??.??.???? Einreise Kroatien Serbien 15.07.2022 Ausreise Kroatien Serbien 17.07.2022 Einreise Slowenien Serbien 23.07.2022 Ausreise Kroatien Serbien 07.08.2022 Einreise Kroatien Bosnien 07.08.2022 Einreise Slowenien Bosnien 23.09.2022 Ausreise Slowenien Bosnien 2?.09.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 26.09.2022 Einreise Kroatien Bosnien 26.09.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 26.09.2022 Einreise Ungarn Bosnien 07.10.2022 Ausreise Luftweg Österreich Bosnien 10.10.2022 Einreise Luftweg Österreich Bosnien 03.11.2022 Ausreise Kroatien Bosnien 03.11.2022 Einreise Luftweg Kroatien Bosnien 03.11.2022 Ausreise Luftweg Österreich Bosnien 06.11.2022 Einreise Kroatien Serbien 06.11.2022 Einreise Slowenien Serbien ??.12.2022 Einreise ?? Serbien 29.12.2022 Ausreise ?? Serbien 29.12.2022 Ausreise Kroatien Serbien ??.??.???? Einreise Slowenien Serbien 10.01.2023 Ausreise Luftweg Bosnien-Herzegowina Serbien 10.01.2023 Einreise Luftweg Österreich Serbien 19.01.2023 Ausreise Kroatien Serbien 22.01.2023 Einreise Kroatien Serbien 12.02.2023 Einreise Kroatien Serbien 27.02.2023 Ausreise Kroatien Serbien 06.04.2023 Ausreise Luftweg Österreich Bosnien 14.04.2023 Einreise Kroatien Bosnien 14.04.2023 Ausreise Kroatien Bosnien 18.04.2023 Einreise Luftweg Österreich Bosnien 10.05.2023 Ausreise Luftweg Österreich Bosnien 14.05.2023 Einreise Kroatien Serbien 21.07.2023 Ausreise Luftweg Österreich Serbien 21.07.2023 Einreise Luftweg Bosnien-Herzegowina Serbien 23.07.2023 Ausreise Luftweg Bosnien-Herzegowina Serbien 23.07.2023 Einreise Luftweg Österreich Serbien 31.07.2023 Einreise Kroatien Serbien 04.08.2023 Ausreise Kroatien Serbien 08.09.2023 Einreise Kroatien Bosnien 14.10.2023 Ausreise Kroatien Bosnien 16.10.2023 Einreise Kroatien Bosnien 02.11.2023 Ausreise Kroatien Bosnien 14.11.2023 Einreise Kroatien Serbien Festgestellt wird, dass die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers anhand der offensichtlich nicht vollständigen Ein- und Ausreisestempel bei wechselnden Reisepässen sowie der teilweisen Unleserlichkeit nicht abschließend festgestellt werden konnten. Allein für das Jahr 2023 ergibt sich aber aus diesen Daten mindestens nachfolgende Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer aus dem Schengen-Calculator (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en, Zugriff am 08.03.2024): - Overstay von 02.06.2023 bis 21.07.2023 50 Tage - Overstay von 23.07.2023 bis 04.08.2023 13 Tage - Overstay von 08.09.2023 bis 14.10.2023 37 Tage - Overstay von 16.10.2023 bis 02.11.2023 18 Tage - Overstay von 14.11.2023 bis 08.03.2024 116 Tage 1.2.
  8. Infolge der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.12.201 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student mit 14.03.2018 wurde gegen ihn seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.01.2019 freiwillig nach Erteilung eines Ausreiseauftrages nach Bosnien-Herzegowina ausgereist war, wurde das Verfahren aber eingestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024).1.2.
  9. Infolge der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.12.201 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student mit 14.03.2018 wurde gegen ihn seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.01.2019 freiwillig nach Erteilung eines Ausreiseauftrages nach Bosnien-Herzegowina ausgereist war, wurde das Verfahren aber eingestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024). Ausweislich des dazu aber nicht vollständig lesbaren Stempels im bosnischen Reisepass des Beschwerdeführers reiste er bereits im Februar 2019 wieder in den Schengen-Raum ein und hielt sich hier in weiterer Folge längere Zeiträume auf (vgl. Passkopie, OZ 5).Ausweislich des dazu aber nicht vollständig lesbaren Stempels im bosnischen Reisepass des Beschwerdeführers reiste er bereits im Februar 2019 wieder in den Schengen-Raum ein und hielt sich hier in weiterer Folge längere Zeiträume auf vergleiche Passkopie, OZ 5). 1.2.
  10. Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten und über ihn wegen des dadurch rechtswidrig gewordenen Aufenthalts

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm. § 31 Abs. 1 und 1a FPG mit Strafverfügung vom 04.04.2023, rechtskräftigt am 27.04.2023, Zahl: VStV/923300614731/2023, der LPD Wien eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Die Strafe wurde inklusive der zusätzlichen pauschalierten Kosten von EUR 5,00 am 02.06.2023 vom Beschwerdeführer bezahlt (vgl. aktenkundige E-Mails, AS 65 f; aktenkundige Strafverfügung, AS 67 ff). 1.2.3. Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten und über ihn wegen des dadurch rechtswidrig gewordenen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG mit Strafverfügung vom 04.04.2023, rechtskräftigt am 27.04.2023, Zahl: VStV/923300614731/2023, der LPD Wien eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Die Strafe wurde inklusive der zusätzlichen pauschalierten Kosten von EUR 5,00 am 02.06.2023 vom Beschwerdeführer bezahlt vergleiche aktenkundige E-Mails, AS 65 f; aktenkundige Strafverfügung, AS 67 ff). Daraufhin wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes eingeleitet. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge am 06.04.2023 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina aus, sodass das Verfahren am 11.04.2023 abermals eingestellt wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024).Daraufhin wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes eingeleitet. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge am 06.04.2023 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina aus, sodass das Verfahren am 11.04.2023 abermals eingestellt wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer reiste jedoch bereits am 14.04.2023 bzw. dann am 18.04.2023 wieder in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier die festgestellten Zeiträume lang auf. 1.2.4 Für die festgestellten Sozialversicherungszeiten vom 08.11.2017 bis 03.04.2017 sowie von 04.04.2018 bis 29.08.2018 und 04.10.2018 bis 16.11.2018 liegen keine tragfähigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt und zur Arbeit in Österreich überlassen worden wäre. Es liegt in dieser Zeit auch kein gültiger Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich vor (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024; schriftliche Stellungnahme, OZ 5). 1.2.4 Für die festgestellten Sozialversicherungszeiten vom 08.11.2017 bis 03.04.2017 sowie von 04.04.2018 bis 29.08.2018 und 04.10.2018 bis 16.11.2018 liegen keine tragfähigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt und zur Arbeit in Österreich überlassen worden wäre. Es liegt in dieser Zeit auch kein gültiger Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich vor vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.03.2024; schriftliche Stellungnahme, OZ 5). Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice wurde die am 24.07.2023 von einem slowenischen Arbeitgeber beantragte EU-Überlassung des Beschwerdeführers von 25.07.2023 bis 27.12.2023 als Elektroinstallationstechniker untersagt, weil geforderte Unterlagen nicht vorgelegt wurden (vgl. Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 51 ff).Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice wurde die am 24.07.2023 von einem slowenischen Arbeitgeber beantragte EU-Überlassung des Beschwerdeführers von 25.07.2023 bis 27.12.2023 als Elektroinstallationstechniker untersagt, weil geforderte Unterlagen nicht vorgelegt wurden vergleiche Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 51 ff). Hingegen wurde einem slowenischen Unternehmen mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2023 rückwirkend die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Elektroinstallationstechniker als entsendeter Mitarbeiter (EU-Überlassungsbestätigung) für ein Bauprojekt im Inland während des Zeitraumes von 05.06.2023 bis 24.07.2023 bewilligt (vgl. Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 47

  1. f)sowie mit Bescheid vom 19.10.2023 für den Zeitraum von 28.09.2023 bis 11.10.2023 (vgl. Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 49
  2. f)bewilligt, jedoch ging der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit im Inland ausweislich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach er im Inland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, nicht nach (vgl. Beschwerde, AS 157).Hingegen wurde einem slowenischen Unternehmen mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2023 rückwirkend die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Elektroinstallationstechniker als entsendeter Mitarbeiter (EU-Überlassungsbestätigung) für ein Bauprojekt im Inland während des Zeitraumes von 05.06.2023 bis 24.07.2023 bewilligt vergleiche Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 47
  3. f)sowie mit Bescheid vom 19.10.2023 für den Zeitraum von 28.09.2023 bis 11.10.2023 vergleiche Bescheid des Arbeitsmarktservice, AS 49
  4. f)bewilligt, jedoch ging der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit im Inland ausweislich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach er im Inland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, nicht nach vergleiche Beschwerde, AS 157). Auch für diesen Zeitraum wurde zudem vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein gültiger slowenischer Aufenthaltstitel mit Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. 1.2.5. Im Zuge der Grenzkontrolle bei der letzten Einreise des Beschwerdeführers am 14.11.2023 wies er sich mit seinem serbischen Reisepass aus. Dem Beschwerdeführer wurde nach Einvernahme und Befassung des Bundesamtes wegen der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Ergebnis die Einreise gestattet und wurde das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes eingeleitet (vgl. Polizeibericht, AS 13 ff; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 1 ff).1.2.5. Im Zuge der Grenzkontrolle bei der letzten Einreise des Beschwerdeführers am 14.11.2023 wies er sich mit seinem serbischen Reisepass aus. Dem Beschwerdeführer wurde nach Einvernahme und Befassung des Bundesamtes wegen der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Ergebnis die Einreise gestattet und wurde das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes eingeleitet vergleiche Polizeibericht, AS 13 ff; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 1 ff). 1.2.6. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 04.03.2024).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 04.03.2024). 1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige, seit XXXX .2023 verheiratet (vgl. aktenkundige Kopie österreichischer Reisepass der Ehefrau, AS 27 ff; Kopie bosnische Heiratsurkunde, AS 62 f).Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, seit römisch 40 .2023 verheiratet vergleiche aktenkundige Kopie österreichischer Reisepass der Ehefrau, AS 27 ff; Kopie bosnische Heiratsurkunde, AS 62 f). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist berufstätig und verfügt über ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.800,00. Der Beschwerdeführer lebt von deren Einkommen und Ersparnissen (vgl. etwa Beschwerde, AS 147 ff; Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau, AS 71 ff).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist berufstätig und verfügt über ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.800,00. Der Beschwerdeführer lebt von deren Einkommen und Ersparnissen vergleiche etwa Beschwerde, AS 147 ff; Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau, AS 71 ff). Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Seine Mutter lebt in Österreich und besucht er diese seit 2017 regelmäßig und übernachtet auch bei ihr. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Montenegro und besteht zu diesem seit der Scheidung der Eltern kein Kontakt. In Bosnien-Herzegowina lebt noch die Schwester des Beschwerdeführers sowie sein Großvater, der dort eine Landwirtschaft betreibt (vgl. Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei am 14.11.2023, Bericht der LPD vom 18.11.2023, AS 13). Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Seine Mutter lebt in Österreich und besucht er diese seit 2017 regelmäßig und übernachtet auch bei ihr. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Montenegro und besteht zu diesem seit der Scheidung der Eltern kein Kontakt. In Bosnien-Herzegowina lebt noch die Schwester des Beschwerdeführers sowie sein Großvater, der dort eine Landwirtschaft betreibt vergleiche Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei am 14.11.2023, Bericht der LPD vom 18.11.2023, AS 13). 1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und Bosnien-Herzegowina: Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid lediglich auf den (ebenfalls) vorliegenden Herkunftsstaat Serbien Bezug genommen, obwohl das Bundesamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Bosnien-Herzegowina festgestellt hat und aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich (nur) Bezüge in Bosnien-Herzegowina hat. Dennoch verfügt der Beschwerdeführer sowohl über einen bosnischen als auch einen serbischen Reisepass und ist Doppelstaatsbürger. Es wird daher festgestellt, dass sowohl die Republik Serbien als auch die Republik Bosnien-Herzegowina jeweils seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird daher festgestellt, dass sowohl die Republik Serbien als auch die Republik Bosnien-Herzegowina jeweils seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien oder nach Bosnien-Herzegowina

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien oder nach Bosnien-Herzegowina

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation in beiden Ländern ergeben. Serbien und Bosnien-Herzegowina sind darüber hinaus sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  3. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegen sowohl eine Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses als nunmehr auch seines gültigen bosnischen Reisepasses im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Sofern in der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerdeführer wäre bei der Grenzkontrolle am 14.11.2023 ohne Dolmetscher vernommen worden und er daher nicht mit der Polizei habe kommunizieren können, so wird dem entgegengehalten, dass sich aus dem Polizeibericht vom 18.11.2023 detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen familiären Bindungen in Österreich, Bosnien-Herzegowina und Montenegro entnehmen lassen und darüber hinaus auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Kontrolle anwesend gewesen ist, die in Österreich geboren und österreichische Staatsangehörige ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei Verständigungsschwierigkeiten jedenfalls entsprechend übersetzen konnte (vgl. abermals Bericht vom 18.11.2023, AS 13 ff).Sofern in der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerdeführer wäre bei der Grenzkontrolle am 14.11.2023 ohne Dolmetscher vernommen worden und er daher nicht mit der Polizei habe kommunizieren können, so wird dem entgegengehalten, dass sich aus dem Polizeibericht vom 18.11.2023 detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen familiären Bindungen in Österreich, Bosnien-Herzegowina und Montenegro entnehmen lassen und darüber hinaus auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Kontrolle anwesend gewesen ist, die in Österreich geboren und österreichische Staatsangehörige ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei Verständigungsschwierigkeiten jedenfalls entsprechend übersetzen konnte vergleiche abermals Bericht vom 18.11.2023, AS 13 ff). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zwischen Oktober 2017 und Februar 2019 mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist, obwohl er über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte, kann dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe deswegen während seines (weiteren) Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemeldet, weil er dem Irrtum erlegen sei, er könne einen solchen ohne Aufenthaltstitel nicht anmelden, jedenfalls nicht geglaubt werden. Weiters war sich der Beschwerdeführer des Umstandes bewusst, dass er für einen Aufenthalt in Österreich, der über den Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen hinausgeht bzw. um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigt. Abgesehen von einem Versuch, einen Aufenthaltstitel als Student im Jahr 2017 zu erlangen, geht aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Fremdenregister nicht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, seinen Aufenthalt in Österreich durch Erlangung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dies insbesondere auch nicht nach bereits in der Vergangenheit zwei Mal eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nach rechtskräftiger Bestrafung wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina: Der Beschwerdeführer selbst brachte weder hinsichtlich des Herkunftsstaates Serbien noch Bosnien-Herzegowina irgendwelche Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist nicht hervorgekommen bzw. wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina aus substanziierten Gründen nicht möglich wäre. Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien bzw. Bosnien-Herzegowina vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich der Beschwerdeführer in Serbien oder Bosnien-Herzegowina eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann, zumal er seinen Angaben nach in der Landwirtschaft seines Großvaters in Bosnien-Herzegowina mitgearbeitet hat. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien und Bosnien-Herzegowina abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Serbien und Bosnien-Herzegowina gelten zudem als sichere Herkunftsstaaten iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung und kehrt der Beschwerdeführer ausweislich seiner Ein- und Ausreisestempel in seinen Reisepässen auch regelmäßig dorthin zurück.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(4)Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Bosnien-Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Bosnien-Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Staatsangehörige der Republik Serbien wie auch der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien wie auch der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer ist serbischer und bosnischer Doppelstaatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der Beschwerdeführer ist serbischer und bosnischer Doppelstaatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Polizei bei der Grenzkontrolle am 14.11.2023 angab, er habe gedacht, aufgrund seiner serbisch-bosnischen Doppelstaatsbürgerschaft auch die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer in Österreich verdoppeln zu können, so ist er darauf zu verweisen, dass in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806, insbesondere in deren Art. 4 Abs. 1 das Recht auf visumfreie Einreise in Bezug auf natürliche Personen eingeräumt wird, die Staatsangehörige der in Anhang II zu dieser Verordnung bezeichneten Drittländer sind und für einen Aufenthalt, der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Es ist daher bereits expressis verbis lege festgelegt, dass die Aufenthaltsdauer einer natürlichen Person, die Angehöriger eines beliebigen Staates der in Anhang II zur VO (EU) 2018/1806 angeführt ist, auf einen Aufenthalt von 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist. Weder dem Text VO (EU) 2018/1806, noch den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung sind entgegen dem klaren Wortlaut des Art 4 Abs. 1 leg. cit. Hinweise darauf zu entnehmen, dass es bei Doppelstaatsbürgern zu einer systemwidrigen Verdoppelung der zulässigen Aufenthaltsdauer kommen soll, da es sich immer nur um ein und dieselbe natürliche Person handelt, der das visumfreie Aufenthaltsrecht für 90 Tage zukommt. Letzteres haftet somit an der natürlichen Person selbst und nicht an der Staatsangehörigkeit, was per-se eine Verdoppelung ausschließt. Weiters ist auf Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung zu verweisen: "Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung („ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen."Sofern der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Polizei bei der Grenzkontrolle am 14.11.2023 angab, er habe gedacht, aufgrund seiner serbisch-bosnischen Doppelstaatsbürgerschaft auch die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer in Österreich verdoppeln zu können, so ist er darauf zu verweisen, dass in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1806,, insbesondere in deren Artikel 4, Absatz eins, das Recht auf visumfreie Einreise in Bezug auf natürliche Personen eingeräumt wird, die Staatsangehörige der in Anhang römisch zwei zu dieser Verordnung bezeichneten Drittländer sind und für einen Aufenthalt, der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Es ist daher bereits expressis verbis lege festgelegt, dass die Aufenthaltsdauer einer natürlichen Person, die Angehöriger eines beliebigen Staates der in Anhang römisch zwei zur VO (EU) 2018 aus 1806, angeführt ist, auf einen Aufenthalt von 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist. Weder dem Text VO (EU) 2018 aus 1806,, noch den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung sind entgegen dem klaren Wortlaut des Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. Hinweise darauf zu entnehmen, dass es bei Doppelstaatsbürgern zu einer systemwidrigen Verdoppelung der zulässigen Aufenthaltsdauer kommen soll, da es sich immer nur um ein und dieselbe natürliche Person handelt, der das visumfreie Aufenthaltsrecht für 90 Tage zukommt. Letzteres haftet somit an der natürlichen Person selbst und nicht an der Staatsangehörigkeit, was per-se eine Verdoppelung ausschließt. Weiters ist auf Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung zu verweisen: "Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung („ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen." Ob der Beschwerdeführer nun (Doppel-)Staatsbürger zweier (beliebiger) Staaten ist, die beide in Anhang II zur VO (EU) 2018/1806 angeführt sind, ist daher irrelevant, da ihn auch diese Tatsache als eine natürliche Person nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt.Ob der Beschwerdeführer nun (Doppel-)Staatsbürger zweier (beliebiger) Staaten ist, die beide in Anhang römisch zwei zur VO (EU) 2018 aus 1806, angeführt sind, ist daher irrelevant, da ihn auch diese Tatsache als eine natürliche Person nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2023 massiv die visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten und wurde darüber hinaus bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten und wegen des sich auch deswegen ergebenden rechtswidrigen Aufenthalts rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Soweit feststellbar, ist der Beschwerdeführer seit seiner letzten Einreise am 14.11.2023 bisher nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist und setzt damit seinen rechtswidrigen Aufenthalt auch weiterhin fort. Diesbezüglich wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründet, sondern lediglich der Vollzug des Bescheides durch die Behörde während des aufrechten Beschwerdeverfahrens nicht erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit und auch aktuell rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen qualifiziert rechtswidrigen und immer weiter fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie mit dem Umstand begründet, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor zwei Mal Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, die nach freiwilliger Ausreise eingestellt wurden, der Beschwerdeführer aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und seinen rechtswidrigen Aufenthalt fortsetzte.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen qualifiziert rechtswidrigen und immer weiter fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie mit dem Umstand begründet, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor zwei Mal Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, die nach freiwilliger Ausreise eingestellt wurden, der Beschwerdeführer aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und seinen rechtswidrigen Aufenthalt fortsetzte. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1). Ausweislich der Feststellungen hat der Beschwerdeführer bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. Einen (allenfalls in der Vergangenheit bestehenden) slowenischen Aufenthaltstitel hat er trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Er hat unter Ausnützung des Umstandes, dass er serbisch-bosnischer Doppelstaatsbürger ist und damit über zwei Reisepässe aus Ländern verfügt, die ihn zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigen, diese Regelung bewusst umgangen und ist wechselnd mit dem bosnischen und dem serbischen Reisepass über Jahre in den Schengen-Raum ein und ausgereist, ohne sich an die erlaubte Zeit für die visumfreie Aufenthaltsdauer zu halten. Offensichtlich fehlen auch einige Ein- und Ausreisestempel in den vorlegten Reisepässen, sodass eine abschließende Feststellung der Overstay-Zeiten des Beschwerdeführers ab 2017 gar nicht möglich gewesen ist. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im April 2023 bestraft und erfüllt er somit jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG.Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im April 2023 bestraft und erfüllt er somit jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Auch die beiden vorangehenden, infolge der freiwilligen Ausreisen des Beschwerdeführers dann eingestellten, Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme haben keine Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirkt und hat er seit 2018 auch nicht mehr versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren, insbesondere nicht, seit er mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Mai 2023 die Ehe geschlossen hat. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer ein qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor. Seiner (neuerlichen) Ausreiseverpflichtung ist er bisher nicht nachgekommen und ist auch in der Vergangenheit nur wenige Tage nach der aufgetragenen freiwilligen Ausreise wieder in den Schengen-Raum zurückgekehrt und hat hier sein Verhalten fortgesetzt. Aus diesem Gesamtverhalten ergibt sich eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbotes insbesondere in Verbindung mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG jedenfalls rechtfertigt.Aus diesem Gesamtverhalten ergibt sich eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbotes insbesondere in Verbindung mit der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG jedenfalls rechtfertigt. Aktuelle Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung seines Aufenthalts (und der Erwerbstätigkeit) im Bundesgebiet zu erlangen, sind zudem zu keiner Zeit erkennbar gewesen. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 3FPG gestützt. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 F, P, G, gestützt. 3.2.

  1. Privat- und Familienleben: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Österreich und hat er diese in der Vergangenheit regelmäßig besucht und bei ihr übernachtet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit Mai 2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Darüber hinaus liegen in Österreich keine privaten oder sonstigen Bezüge vor. Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN).Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN). Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch angesichts des absichtlichen und qualifiziert andauernden rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits vor der Eheschließung diese in erheblichem Ausmaß zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer erst seit kurzem verheiratet ist und beiden Ehepartnern bewusst gewesen ist, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, zumal er bewusst seine Meldeverpflichtung umgangen hat und bereits Jahre vor der Eheschließung immer wechselnd mit beiden Reisepässen in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet einreiste, um sich hier in Umgehung der geltenden Bestimmungen für ein visumfreies Aufenthaltsrecht für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufzuhalten. Auch die bereits vor der Eheschließung des Beschwerdeführers geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Aufforderung zur Ausreise haben ihn nicht zur Verhaltensänderung bewegt. Vielmehr macht die Eheschließung kurz nach der rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfügung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers den Eindruck, dadurch vollendete Tatsachen schaffen zu wollen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und somit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Seine Ehefrau hat er auch in der Vergangenheit schon in Bosnien getroffen, sodass der Kontakt wohl über Besuche der Ehefrau in Bosnien sowie moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Der durch die gegenständliche Entscheidung bewirkte Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK ist im Fall des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen. Der durch die gegenständliche Entscheidung bewirkte Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK ist im Fall des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum zurückzukehren, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.
  2. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Angesichts des langen Zeitraums des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches er bewusst und in Umgehungsabsicht trotz bereits eingeleiteter behördlicher Verfahren und einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe weiter aufrechterhalten hat, sowie des Umstandes, dass er sich zu keiner Zeit seit der Abweisung seines Antrages im März 2018 bemüht hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, erweist sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten als ausreichend. 3.
  3. Zulässigkeit der Abschiebung: Für die

§ 52Abs.

9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien und Bosnien-Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien und Bosnien-Herzegowina nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien und Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Absch

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