Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenzehnten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis XXXX .2024 gültigen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten.Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenzehnten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis römisch 40 .2024 gültigen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule in Bosnien, erfolgte in Österreich eine Ausbildung als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von XXXX .2009 bis XXXX .2014, von XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2015 bis XXXX .2015, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2020 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2022 vor. In den Zeiten ohne Beschäftigung bezog er Geldleistungen des AMS. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule in Bosnien, erfolgte in Österreich eine Ausbildung als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 sowie von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 vor. In den Zeiten ohne Beschäftigung bezog er Geldleistungen des AMS. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung lebte er mit seinen Eltern zusammen. Abgesehen von seinen Eltern, leben auch seine Geschwister, Onkel und Cousins in Österreich. Seine Angehörigen besitzen zum Teil die österreichische Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus verfügt der BF über verwandtschaftliche Kontakte in Deutschland und der Schweiz. Abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich zurzeit in Therapie. Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt Suben.Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt Suben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu befürchten seien. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet und sei er auf therapeutische und familiäre Unterstützung angewiesen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet und sei er auf therapeutische und familiäre Unterstützung angewiesen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit ca. 15 Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Berufsausbildung absolvierte, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt integrieren konnte und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung
Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit ca. 15 Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Berufsausbildung absolvierte, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt integrieren konnte und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme
Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme
Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2287955.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.