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{'item': 'L502 2285163-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 27§ 56§ 55§ 4§ 58§ 10§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24§ 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlL502 2285163-1 SpruchL502 2285163-1/3E, L502 2285163-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mail vom 11.07.2022 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Beschwerdeführerin (BF) die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 27Abs. 1 Stb

G durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 04.08.2016 verloren habe.1. Mit Mail vom 11.07.2022 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Beschwerdeführerin (BF) die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 04.08.2016 verloren habe.

  1. Am 28.06.2022 beantragte die BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
  2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.07.2022 wurden ihr der Inhalt des Schreibens des Magistrats der Stadt Wien vom 11.07.2022 sowie die Ansicht des BFA, dass ihr Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen ist, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus eine Frist von vier Wochen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeräumt. Zugleich wurde sie zur aufgefordert, dem BFA innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Nachweis über die erfolgte Antragstellung vorzulegen.
  3. Mit Mail vom 12.07.2022 stellte sie im Wege ihres anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G. Eventualiter wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G gestellt.4. Mit Mail vom 12.07.2022 stellte sie im Wege ihres anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG. Eventualiter wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG gestellt. 5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.07.2022 wurde sie zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden und zur persönlichen Antragstellung binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises, dass die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G zurückgewiesen werde.5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.07.2022 wurde sie zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden und zur persönlichen Antragstellung binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises, dass die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde.

  1. Am 25.08.2022 reichte sie den Antrag persönlich beim BFA ein.
  2. Am 29.08.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme ihres Vertreters beim BFA ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Heilung der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV gestellt. 7. Am 29.08.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme ihres Vertreters beim BFA ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Heilung der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV gestellt.

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.08.2022 wurde sie zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen vier Wochen aufgefordert.
  2. Mit Mail vom 24.10.2022 teilte ihre Rechtsvertretung dem BFA mit, dass sie sich an die zuständige Magistratsabteilung für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gewandt habe, bislang jedoch kein Termin mitgeteilt worden sei. Es wurde daher um Fristerstreckung ersucht.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G eventualiter

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 29.08.2022 wurde

§ 4Abs. 1 Z. „Zusatz“ i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde ihrer anwaltlichen Vertretung am 20.01.2023 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.10. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG eventualiter

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 29.08.2022 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Z. „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde ihrer anwaltlichen Vertretung am 20.01.2023 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 11. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag vom 28.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2023, mit der Maßgabe, dass der am 28.06.2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“

§ 10Abs.

3 Z. 2 NAG abgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. 11. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag vom 28.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2023, mit der Maßgabe, dass der am 28.06.2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG abgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. 12. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 04.09.2023 stellte sie beim BFA (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G, in eventu einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G.12. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 04.09.2023 stellte sie beim BFA (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG, in eventu einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG.

  1. Am 24.11.2023 brachte sie die gegenständlichen Anträge persönlich beim BFA ein.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 55 Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 55 AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 15. Mit Information des BFA vom 19.12.2023 wurde ihr von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Information des BFA vom 19.12.2023 wurde ihr von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihrer Vertretung am 27.12.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2024 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 25.01.2024 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Identität der BF steht fest. Sie ist in XXXX , in der türkischen Provinz XXXX , geboren und in der Türkei aufgewachsen. Sie war von 04.01.1985 bis 21.02.2003 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe nahm sie wieder ihren Mädchennamen an. Der vormals in Österreich geführten Ehe der BF entstammen zwei in den Jahren 1987 und 1999 geborene Töchter.1.
  6. Die Identität der BF steht fest. Sie ist in römisch 40 , in der türkischen Provinz römisch 40 , geboren und in der Türkei aufgewachsen. Sie war von 04.01.1985 bis 21.02.2003 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe nahm sie wieder ihren Mädchennamen an. Der vormals in Österreich geführten Ehe der BF entstammen zwei in den Jahren 1987 und 1999 geborene Töchter. Sie ist seit 1985 durchgehend – abgesehen von kurzen Urlaubsaufenthalten – in Österreich wohnhaft. Zum Zeitpunkt des Zuzugs nach Österreich im Jahr 1985 gehörte ihr damaliger Ehemann dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an. Sie erhielt zum Zweck der Einreise einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk nach den Bestimmungen des Passgesetzes
  7. Sie verfügte zunächst über die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 09.12.1993 wurde ihr mit Wirkung vom selben Tag die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 10Stb

G verliehen. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.12.2020 wurde festgestellt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 27Abs. 1 Stb

G durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens am 04.08.2016 verloren hat und sie keine österreichische Staatsbürgerin ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Sie verfügte zunächst über die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 09.12.1993 wurde ihr mit Wirkung vom selben Tag die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, StbG verliehen. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.12.2020 wurde festgestellt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens am 04.08.2016 verloren hat und sie keine österreichische Staatsbürgerin ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Entlassungsurkunde vom 31.08.2016 schied sie erneut aus dem türkischen Staatsverband aus. Im Herbst 2023 hat sie die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt. Am 08.11.2023 wurde ihr ein türkischer Reisepass ausgestellt. Zwischen 31.08.2016 und der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft im Herbst 2023 war sie staatenlos. Abgesehen von älteren Beschäftigungszeiten war sie von 05.05.2014 bis 19.08.2018 bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt, von 24.03.2017 bis 04.05.2017 bezog sie Krankengeld. Sie war von 07.06.2019 bis 04.07.2019 bei der XXXX , von 11.10.2019 bis 18.10.2019 bei der XXXX und von 25.04.2022 bis 20.05.2022 bei der XXXX jeweils als Arbeiterin beschäftigt. Von 05.03.2020 bis 01.02.2021, von 09.08.2021 bis 11.11.2021, von 24.01.2022 bis 24.04.2022, von 17.06.2022 bis 17.09.2023 bezog sie Notstandshilfe. Abgesehen von älteren Beschäftigungszeiten war sie von 05.05.2014 bis 19.08.2018 bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt, von 24.03.2017 bis 04.05.2017 bezog sie Krankengeld. Sie war von 07.06.2019 bis 04.07.2019 bei der römisch 40 , von 11.10.2019 bis 18.10.2019 bei der römisch 40 und von 25.04.2022 bis 20.05.2022 bei der römisch 40 jeweils als Arbeiterin beschäftigt. Von 05.03.2020 bis 01.02.2021, von 09.08.2021 bis 11.11.2021, von 24.01.2022 bis 24.04.2022, von 17.06.2022 bis 17.09.2023 bezog sie Notstandshilfe. 1.2. Sie hat bislang kein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (kurz ARB 1/80) erworben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages der BF, der schriftlichen Eingaben ihres Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der von der BF bzw. ihrer Vertretung vorgelegten Beweismittel, sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.2. Die Identität der BF konnte anhand des vorgelegten türkischen Reisepasses (AS 158) festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren familiären Verhältnissen, ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1985 und zum Erwerb sowie zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergaben sich aus den im Behördenakt einliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 07.06.2022 (AS 36

  1. ff)und 23.06.2023 (AS 160 ff). Dass sie seit ihrer rechtskräftigen Scheidung von ihrem Ehemann wieder ihren Mädchennamen führt, ging aus dem vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 22.08.2023 (AS 196) hervor.Die getroffenen Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren familiären Verhältnissen, ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1985 und zum Erwerb sowie zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergaben sich aus den im Behördenakt einliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 07.06.2022 (AS 36
  2. ff)und 23.06.2023 (AS 160 ff). Dass sie seit ihrer rechtskräftigen Scheidung von ihrem Ehemann wieder ihren Mädchennamen führt, ging aus dem vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 22.08.2023 (AS 196) hervor. Die Feststellung, dass sie mit Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 31.08.2016 erneut aus dem türkischen Staatsverband ausschied und in weiterer Folge staatenlos war, war ebenfalls der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 zu entnehmen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.06.2023 konnte entnommen werden, dass sie zwar die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt hat, aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (noch) als staatenlos anzusehen war (AS 162). In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie im Zeitraum zwischen 31.08.2016 bis Herbst 2013 staatenlos gewesen sei (AS 246). Gemeinsam mit den gegenständlichen Anträgen legte sie eine Kopie ihres am 08.11.2023 ausgestellten türkischen Reisepasses vor (AS 156), womit die nunmehrige Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft nachgewiesen wurde. Die beruflichen Tätigkeiten der BF in Österreich sowie die Zeiten des Bezuges von Notstandshilfe waren dem im Behördenakt einliegenden AJ-Web Auszug zu entnehmen. Zur Feststellung, dass die BF bislang kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben hat, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgende rechtliche Begründung. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Im gegenständlich bekämpften Bescheid ging das BFA davon aus, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sie aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe 1985 als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines „nunmehrigen“ Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zu diesem zu ziehen. Sie sei als türkische Staatsangehörige vom 11.01.1988 bis zum 14.12.1993 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe somit das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben. Folglich seien ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56und § 55 Asyl

G nach § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen (AS 234).1.1. Im gegenständlich bekämpften Bescheid ging das BFA davon aus, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sie aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe 1985 als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines „nunmehrigen“ Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zu diesem zu ziehen. Sie sei als türkische Staatsangehörige vom 11.01.1988 bis zum 14.12.1993 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe somit das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben. Folglich seien ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56 und Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen (AS 234). In der Beschwerdeschrift wurde der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengehalten, dass Österreich erst mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.01.1995 die Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei übernommen und somit auch den dazu ergangenen Beschluss des Assoziationsrates zu erfüllen habe. Dies bedeute, dass die BF ihr ehemals erworbenes Aufenthaltsrecht zwischen 1985 und 1993 nicht nach den Bestimmungen des ARB 1/80 innehatte. Noch bevor das ARB 1/80 aufgrund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union unmittelbar anwendbar wurde, sei ihr nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Sie habe auch nach dem am 04.08.2016 erfolgten ex lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nie ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben. Sie sei vielmehr zwischen 31.08.2016 und Herbst 2023 staatenlos gewesen. Sie habe auch nach der erst kürzlich erfolgten Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben. 1.2. § 55 AsylG lautet: 1.2. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 Abs. 9 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, AsylG lautet: Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 1.

  1. Die Republik Österreich ist mit dem am 13.01.1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten EU-Beitrittsvertrag (BGBl. Nr. 45/1995) der Europäischen Union beigetreten. Diesem EU-Beitrittsvertrag sind Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsakte) beigefügt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:1.
  2. Die Republik Österreich ist mit dem am 13.01.1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten EU-Beitrittsvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,) der Europäischen Union beigetreten. Diesem EU-Beitrittsvertrag sind Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsakte) beigefügt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten: „Artikel 2 Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Artikel 5

(1)Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.
(2)Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
(3)Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
(4)Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben. Artikel 76
(1)Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.
(2)Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3)Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum
  1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen. Artikel 77 Artikel 76 findet Anwendung auf - die Abkommen mit […] der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen; […]“- die Abkommen mit […] der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang römisch zwei des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen; […]“ 1.
  2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, mwN). Bei Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG folglich nicht in Betracht und wäre die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt.1.
  5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  6. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, mwN). Bei Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG folglich nicht in Betracht und wäre die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt. Gegenständlich konnte – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – jedoch nicht erkannt werden, dass die BF über ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht verfügt. Zufolge der oben zitierten Art. 2 und 5 Abs. 2 der Beitrittsakte hat sich die Republik Österreich verpflichtet, dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossenen Assoziationsabkommen beizutreten. Nach Art. 76 der Beitrittsakte hat Österreich ab dem 01.01.1995 die Bestimmungen der in Art. 77 genannten Abkommen anzuwenden. Art. 77 leg. cit. nennt unter anderem auch Abkommen mit der Türkei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht kein Zweifel, dass mit der Formulierung „Abkommen mit … der Türkei“ in Art. 77 der Beitrittsakte auch das Assoziationsabkommen mit der Türkei aus dem Jahre 1964 und die ergänzend und zusätzlich hiezu abgeschlossenen Übereinkünfte erfasst werden sollten, zumal es sich dabei um das bedeutendste, zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedsstaaten und der Türkei geschlossene Abkommen handelt (vgl. VwGH 25.06.1996, 96/09/0088).Zufolge der oben zitierten Artikel 2 und 5 Absatz 2, der Beitrittsakte hat sich die Republik Österreich verpflichtet, dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossenen Assoziationsabkommen beizutreten. Nach Artikel 76, der Beitrittsakte hat Österreich ab dem 01.01.1995 die Bestimmungen der in Artikel 77, genannten Abkommen anzuwenden. Artikel 77, leg. cit. nennt unter anderem auch Abkommen mit der Türkei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht kein Zweifel, dass mit der Formulierung „Abkommen mit … der Türkei“ in Artikel 77, der Beitrittsakte auch das Assoziationsabkommen mit der Türkei aus dem Jahre 1964 und die ergänzend und zusätzlich hiezu abgeschlossenen Übereinkünfte erfasst werden sollten, zumal es sich dabei um das bedeutendste, zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedsstaaten und der Türkei geschlossene Abkommen handelt vergleiche VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Ausgehend davon hat die Republik Österreich nach Art. 76 der Beitrittsakte ab dem 01.01.1995 die Bestimmungen des ARB 1/80 anzuwenden. Ausgehend davon hat die Republik Österreich nach Artikel 76, der Beitrittsakte ab dem 01.01.1995 die Bestimmungen des ARB 1/80 anzuwenden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die BF bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Rechte aus dem ARB 1/80 erworben habe, kann daher mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes nicht gefolgt werden. Tatsächlich gründete sich ihr damaliger rechtmäßiger Aufenthalt auf eine ihr im Jahr 1985 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969). Wie bereits das Verwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 23.06.2023 ausgeführt hat, würde zwar die ihr damals erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

§ 11Abs.

3 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt EG“ weitergelten, jedoch wurde der Aufenthaltstitel durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 09.12.1993 nach § 10 Abs. 3 Z. 2 NAG gegenstandslos. Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 04.08.2016 scheide nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus. Begründend führte es aus, dass andernfalls auch nach Gegenstandlosigkeit des Aufenthaltstitels wegen zu langer Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet (§ 10 Abs. 3 Z. 4 NAG) der Aufenthaltstitel bei Wiedereinreise wiederaufleben müsste, was jedoch dem Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen würde und daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Hinzukomme, dass der Gesetzgeber dann, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 10Abs.

1 NAG ungültig geworden ist, weil gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, für den Fall der nachträglichen Behebung einer solchen Entscheidung ausdrücklich das „de lege Wiederaufleben“ des Aufenthaltstitels vorsehe. Eine vergleichbare Regelung für den Fall der Gegenstandslosigkeit nach § 10 Abs. 3 Z. 2 NAG habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Schließlich ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zum Staatsbürgerschaftsgesetz, dass bei der Entziehung der Staatsbürgerschaft von der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auch dahingehend zu prüfen sei, ob ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, um auf diesem Weg sein/ihr Privat- und Familienleben fortsetzen zu können (siehe insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0007, welche auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 Berücksichtigung fand, vgl. AS 72 f). Eine solche Prüfung wäre nicht nötig, wenn der VwGH von einem Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels ausgehen würde (AS 164 f). Das BVwG schließt sich diesen nachvollziehbaren Argumenten des Verwaltungsgerichtes Wien an. Mit dem spätestens am 04.08.2016 erfolgten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kam es sohin zu keinem „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Aufenthaltstitels (Wiedereinreise-Sichtvermerk

Passgesetz 1969; nunmehr „Daueraufenthalt-EU“). Wie bereits das Verwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 23.06.2023 ausgeführt hat, würde zwar die ihr damals erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt EG“ weitergelten, jedoch wurde der Aufenthaltstitel durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 09.12.1993 nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG gegenstandslos. Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 04.08.2016 scheide nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus. Begründend führte es aus, dass andernfalls auch nach Gegenstandlosigkeit des Aufenthaltstitels wegen zu langer Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG) der Aufenthaltstitel bei Wiedereinreise wiederaufleben müsste, was jedoch dem Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen würde und daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Hinzukomme, dass der Gesetzgeber dann, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden ist, weil gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, für den Fall der nachträglichen Behebung einer solchen Entscheidung ausdrücklich das „de lege Wiederaufleben“ des Aufenthaltstitels vorsehe. Eine vergleichbare Regelung für den Fall der Gegenstandslosigkeit nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Schließlich ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zum Staatsbürgerschaftsgesetz, dass bei der Entziehung der Staatsbürgerschaft von der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auch dahingehend zu prüfen sei, ob ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, um auf diesem Weg sein/ihr Privat- und Familienleben fortsetzen zu können (siehe insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0007, welche auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 Berücksichtigung fand, vergleiche AS 72 f). Eine solche Prüfung wäre nicht nötig, wenn der VwGH von einem Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels ausgehen würde (AS 164 f). Das BVwG schließt sich diesen nachvollziehbaren Argumenten des Verwaltungsgerichtes Wien an. Mit dem spätestens am 04.08.2016 erfolgten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kam es sohin zu keinem „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Aufenthaltstitels (Wiedereinreise-Sichtvermerk

Passgesetz 1969; nunmehr „Daueraufenthalt-EU“). Das BVwG erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Österreich vor dem 01.01.1995 kein Mitgliedstaat des Assoziationsabkommens EWG-Türkei war und folglich die BF vor diesem Zeitpunkt keine Rechte nach dem ARB 1/80 (insb. Art 7 ARB 1/80) erwerben konnte, sodass ein „Wiederaufleben“ solcher Rechte schon begrifflich ausscheidet. Das BVwG erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Österreich vor dem 01.01.1995 kein Mitgliedstaat des Assoziationsabkommens EWG-Türkei war und folglich die BF vor diesem Zeitpunkt keine Rechte nach dem ARB 1/80 (insb. Artikel 7, ARB 1/80) erwerben konnte, sodass ein „Wiederaufleben“ solcher Rechte schon begrifflich ausscheidet. Aber auch nachdem Österreich mit 01.01.1995 zur Europäischen Union beigetreten war, erwarb sie keine Rechte aus dem ARB 1/

  1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügte. Sie fiel daher nicht in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 und konnte folglich keine Rechte daraus unmittelbar ableiten. Durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens am 04.08.2016 wurde sie der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege verlustig. Mit Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 31.08.2016 schied sie erneut aus dem türkischen Staatsverband aus. Während dieses kurzen Zeitraums zwischen 04.08.2016 und 31.08.2016 fiel sie als türkische Staatsangehörige in den Anwendungsbereich des ARB 1/
  2. Bis zur neuerlichen Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft im Herbst 2023 war sie staatenlos. Für das BVwG waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie während dieser kurzen (nicht einmal ein ganzes Jahr umfassenden) Zeiträume, in der sie wieder im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft war (04.08.2016 bis 31.08.2016; Herbst 2023 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA mit 19.12.2023) Rechte aus dem ARB 1/80 erworben hat. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hat sie sohin zu keinem Zeitpunkt ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht erworben. Im Verfahren kam auch nicht hervor, dass sie über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG erfolgte daher zu Unrecht. Darüber hinaus lag auch kein anderer Tatbestand des § 58 Abs. 9 AsylG vor. Die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfolgte daher zu Unrecht. Darüber hinaus lag auch kein anderer Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG vor. 1.
  3. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher beispielsweise in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).1.5. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher beispielsweise in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 56 AsylG, in eventu nach § 55 AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G umfasst, überschreiten würde.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach Paragraph 56, AsylG, in eventu nach Paragraph 55, AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG umfasst, überschreiten würde. Es war daher mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G, eventualiter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG, eventualiter des § 55 AsylG zu prüfen haben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG, eventualiter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG, eventualiter des Paragraph 55, AsylG zu prüfen haben. 2.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Es konnte auch

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid aufzuheben war.Es konnte auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid aufzuheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2285163.1.00

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