4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mail vom 11.07.2022 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Beschwerdeführerin (BF) die österreichische Staatsbürgerschaft
G durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 04.08.2016 verloren habe.1. Mit Mail vom 11.07.2022 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Beschwerdeführerin (BF) die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 04.08.2016 verloren habe.
G. Eventualiter wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G gestellt.4. Mit Mail vom 12.07.2022 stellte sie im Wege ihres anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG. Eventualiter wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG gestellt. 5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.07.2022 wurde sie zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden und zur persönlichen Antragstellung binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages
G-DV unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises, dass die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag
G zurückgewiesen werde.5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.07.2022 wurde sie zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden und zur persönlichen Antragstellung binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises, dass die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde.
G-DV gestellt. 7. Am 29.08.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme ihres Vertreters beim BFA ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Heilung der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV gestellt.
G eventualiter
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 29.08.2022 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde ihrer anwaltlichen Vertretung am 20.01.2023 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.10. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG eventualiter
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 29.08.2022 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Z. „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde ihrer anwaltlichen Vertretung am 20.01.2023 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 11. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag vom 28.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2023, mit der Maßgabe, dass der am 28.06.2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“
3 Z. 2 NAG abgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. 11. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.01.2023 wurde ihr Antrag vom 28.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2023, mit der Maßgabe, dass der am 28.06.2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG abgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. 12. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 04.09.2023 stellte sie beim BFA (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G, in eventu einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G.12. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 04.09.2023 stellte sie beim BFA (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG, in eventu einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG.
G
G als unzulässig zurückgewiesen.14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56 und 55 AsylG
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 15. Mit Information des BFA vom 19.12.2023 wurde ihr von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Information des BFA vom 19.12.2023 wurde ihr von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G verliehen. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.12.2020 wurde festgestellt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft
G durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens am 04.08.2016 verloren hat und sie keine österreichische Staatsbürgerin ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Sie verfügte zunächst über die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 09.12.1993 wurde ihr mit Wirkung vom selben Tag die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, StbG verliehen. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 02.12.2020 wurde festgestellt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens am 04.08.2016 verloren hat und sie keine österreichische Staatsbürgerin ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Entlassungsurkunde vom 31.08.2016 schied sie erneut aus dem türkischen Staatsverband aus. Im Herbst 2023 hat sie die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt. Am 08.11.2023 wurde ihr ein türkischer Reisepass ausgestellt. Zwischen 31.08.2016 und der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft im Herbst 2023 war sie staatenlos. Abgesehen von älteren Beschäftigungszeiten war sie von 05.05.2014 bis 19.08.2018 bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt, von 24.03.2017 bis 04.05.2017 bezog sie Krankengeld. Sie war von 07.06.2019 bis 04.07.2019 bei der XXXX , von 11.10.2019 bis 18.10.2019 bei der XXXX und von 25.04.2022 bis 20.05.2022 bei der XXXX jeweils als Arbeiterin beschäftigt. Von 05.03.2020 bis 01.02.2021, von 09.08.2021 bis 11.11.2021, von 24.01.2022 bis 24.04.2022, von 17.06.2022 bis 17.09.2023 bezog sie Notstandshilfe. Abgesehen von älteren Beschäftigungszeiten war sie von 05.05.2014 bis 19.08.2018 bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt, von 24.03.2017 bis 04.05.2017 bezog sie Krankengeld. Sie war von 07.06.2019 bis 04.07.2019 bei der römisch 40 , von 11.10.2019 bis 18.10.2019 bei der römisch 40 und von 25.04.2022 bis 20.05.2022 bei der römisch 40 jeweils als Arbeiterin beschäftigt. Von 05.03.2020 bis 01.02.2021, von 09.08.2021 bis 11.11.2021, von 24.01.2022 bis 24.04.2022, von 17.06.2022 bis 17.09.2023 bezog sie Notstandshilfe. 1.2. Sie hat bislang kein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (kurz ARB 1/80) erworben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages der BF, der schriftlichen Eingaben ihres Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der von der BF bzw. ihrer Vertretung vorgelegten Beweismittel, sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.2. Die Identität der BF konnte anhand des vorgelegten türkischen Reisepasses (AS 158) festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren familiären Verhältnissen, ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1985 und zum Erwerb sowie zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergaben sich aus den im Behördenakt einliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 07.06.2022 (AS 36
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Im gegenständlich bekämpften Bescheid ging das BFA davon aus, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sie aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe 1985 als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines „nunmehrigen“ Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zu diesem zu ziehen. Sie sei als türkische Staatsangehörige vom 11.01.1988 bis zum 14.12.1993 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe somit das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben. Folglich seien ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen (AS 234).1.1. Im gegenständlich bekämpften Bescheid ging das BFA davon aus, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sie aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe 1985 als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines „nunmehrigen“ Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten, zu diesem zu ziehen. Sie sei als türkische Staatsangehörige vom 11.01.1988 bis zum 14.12.1993 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe somit das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erworben. Folglich seien ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56 und Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen (AS 234). In der Beschwerdeschrift wurde der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengehalten, dass Österreich erst mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.01.1995 die Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei übernommen und somit auch den dazu ergangenen Beschluss des Assoziationsrates zu erfüllen habe. Dies bedeute, dass die BF ihr ehemals erworbenes Aufenthaltsrecht zwischen 1985 und 1993 nicht nach den Bestimmungen des ARB 1/80 innehatte. Noch bevor das ARB 1/80 aufgrund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union unmittelbar anwendbar wurde, sei ihr nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Sie habe auch nach dem am 04.08.2016 erfolgten ex lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nie ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben. Sie sei vielmehr zwischen 31.08.2016 und Herbst 2023 staatenlos gewesen. Sie habe auch nach der erst kürzlich erfolgten Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben. 1.2. § 55 AsylG lautet: 1.2. Paragraph 55, AsylG lautet:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 1.
3 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt EG“ weitergelten, jedoch wurde der Aufenthaltstitel durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 09.12.1993 nach § 10 Abs. 3 Z. 2 NAG gegenstandslos. Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 04.08.2016 scheide nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus. Begründend führte es aus, dass andernfalls auch nach Gegenstandlosigkeit des Aufenthaltstitels wegen zu langer Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet (§ 10 Abs. 3 Z. 4 NAG) der Aufenthaltstitel bei Wiedereinreise wiederaufleben müsste, was jedoch dem Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen würde und daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Hinzukomme, dass der Gesetzgeber dann, wenn ein Aufenthaltstitel
1 NAG ungültig geworden ist, weil gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, für den Fall der nachträglichen Behebung einer solchen Entscheidung ausdrücklich das „de lege Wiederaufleben“ des Aufenthaltstitels vorsehe. Eine vergleichbare Regelung für den Fall der Gegenstandslosigkeit nach § 10 Abs. 3 Z. 2 NAG habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Schließlich ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zum Staatsbürgerschaftsgesetz, dass bei der Entziehung der Staatsbürgerschaft von der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auch dahingehend zu prüfen sei, ob ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, um auf diesem Weg sein/ihr Privat- und Familienleben fortsetzen zu können (siehe insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0007, welche auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 Berücksichtigung fand, vgl. AS 72 f). Eine solche Prüfung wäre nicht nötig, wenn der VwGH von einem Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels ausgehen würde (AS 164 f). Das BVwG schließt sich diesen nachvollziehbaren Argumenten des Verwaltungsgerichtes Wien an. Mit dem spätestens am 04.08.2016 erfolgten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kam es sohin zu keinem „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Aufenthaltstitels (Wiedereinreise-Sichtvermerk
Passgesetz 1969; nunmehr „Daueraufenthalt-EU“). Wie bereits das Verwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 23.06.2023 ausgeführt hat, würde zwar die ihr damals erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt EG“ weitergelten, jedoch wurde der Aufenthaltstitel durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 09.12.1993 nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG gegenstandslos. Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 04.08.2016 scheide nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus. Begründend führte es aus, dass andernfalls auch nach Gegenstandlosigkeit des Aufenthaltstitels wegen zu langer Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG) der Aufenthaltstitel bei Wiedereinreise wiederaufleben müsste, was jedoch dem Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen würde und daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Hinzukomme, dass der Gesetzgeber dann, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden ist, weil gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, für den Fall der nachträglichen Behebung einer solchen Entscheidung ausdrücklich das „de lege Wiederaufleben“ des Aufenthaltstitels vorsehe. Eine vergleichbare Regelung für den Fall der Gegenstandslosigkeit nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NAG habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Schließlich ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zum Staatsbürgerschaftsgesetz, dass bei der Entziehung der Staatsbürgerschaft von der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auch dahingehend zu prüfen sei, ob ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, um auf diesem Weg sein/ihr Privat- und Familienleben fortsetzen zu können (siehe insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0007, welche auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.06.2022 Berücksichtigung fand, vergleiche AS 72 f). Eine solche Prüfung wäre nicht nötig, wenn der VwGH von einem Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels ausgehen würde (AS 164 f). Das BVwG schließt sich diesen nachvollziehbaren Argumenten des Verwaltungsgerichtes Wien an. Mit dem spätestens am 04.08.2016 erfolgten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kam es sohin zu keinem „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Aufenthaltstitels (Wiedereinreise-Sichtvermerk
Passgesetz 1969; nunmehr „Daueraufenthalt-EU“). Das BVwG erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Österreich vor dem 01.01.1995 kein Mitgliedstaat des Assoziationsabkommens EWG-Türkei war und folglich die BF vor diesem Zeitpunkt keine Rechte nach dem ARB 1/80 (insb. Art 7 ARB 1/80) erwerben konnte, sodass ein „Wiederaufleben“ solcher Rechte schon begrifflich ausscheidet. Das BVwG erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Österreich vor dem 01.01.1995 kein Mitgliedstaat des Assoziationsabkommens EWG-Türkei war und folglich die BF vor diesem Zeitpunkt keine Rechte nach dem ARB 1/80 (insb. Artikel 7, ARB 1/80) erwerben konnte, sodass ein „Wiederaufleben“ solcher Rechte schon begrifflich ausscheidet. Aber auch nachdem Österreich mit 01.01.1995 zur Europäischen Union beigetreten war, erwarb sie keine Rechte aus dem ARB 1/
G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).1.5. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher beispielsweise in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 56 AsylG, in eventu nach § 55 AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge
G umfasst, überschreiten würde.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach Paragraph 56, AsylG, in eventu nach Paragraph 55, AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG umfasst, überschreiten würde. Es war daher mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G, eventualiter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG, eventualiter des § 55 AsylG zu prüfen haben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG, eventualiter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG, eventualiter des Paragraph 55, AsylG zu prüfen haben. 2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Es konnte auch
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid aufzuheben war.Es konnte auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid aufzuheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2285163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.