Obsah (9)
Art 133§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 539§ 539a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlL503 2274236-1 Spruch, L503 2274236-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.3.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: I. Ö.) hinsichtlich der für Herrn XXXX (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: „BF“) ausgeübten Tätigkeit auch im Zeitraum von 24.12.2020 bis 31.3.2021 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.3.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: römisch eins. Ö.) hinsichtlich der für Herrn römisch 40 (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: „BF“) ausgeübten Tätigkeit auch im Zeitraum von 24.12.2020 bis 31.3.2021 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt insbesondere aus, dass der BF das Gewerbe „Güterbeförderung mit KFZ oder KFZ mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ betreibe. Sein Vater, I. Ö., sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl als Fahrer als auch als de-facto-Geschäftsführer für den BF tätig gewesen. Die Tätigkeiten des I. Ö. wären weit über „Beratungstätigkeiten“ im Kontext familienhafter Mitarbeit hinausgegangen, vielmehr habe I. Ö. das Unternehmen in jeglicher Hinsicht organisiert und geleitet; so habe er etwa Transportaufträge abgeschlossen, Kalkulationen und Rechnungen erstellt, auch stelle der Vater die Fahrer des Unternehmens ein. Dagegen wisse der BF als Betriebsinhaber nur äußerst wenig bzw. nur sehr oberflächlich über sein eigenes Unternehmen und die Betriebsabläufe Bescheid. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, und zwar konkret von 24.12.2020 bis 21.3.2021, sei I. Ö. nicht bzw. von 22.3.2021 bis 31.3.2021 lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet worden.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt insbesondere aus, dass der BF das Gewerbe „Güterbeförderung mit KFZ oder KFZ mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ betreibe. Sein Vater, römisch eins. Ö., sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl als Fahrer als auch als de-facto-Geschäftsführer für den BF tätig gewesen. Die Tätigkeiten des römisch eins. Ö. wären weit über „Beratungstätigkeiten“ im Kontext familienhafter Mitarbeit hinausgegangen, vielmehr habe römisch eins. Ö. das Unternehmen in jeglicher Hinsicht organisiert und geleitet; so habe er etwa Transportaufträge abgeschlossen, Kalkulationen und Rechnungen erstellt, auch stelle der Vater die Fahrer des Unternehmens ein. Dagegen wisse der BF als Betriebsinhaber nur äußerst wenig bzw. nur sehr oberflächlich über sein eigenes Unternehmen und die Betriebsabläufe Bescheid. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, und zwar konkret von 24.12.2020 bis 21.3.2021, sei römisch eins. Ö. nicht bzw. von 22.3.2021 bis 31.3.2021 lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet worden. Beweiswürdigend verwies die ÖGK einerseits auf die Erhebungen der Finanzpolizei vom März 2021 samt Einvernahmen des BF und seines Vaters sowie auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22.8.2022, wonach in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der BF seinen Vater für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen § 33 ASVG nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet habe.Beweiswürdigend verwies die ÖGK einerseits auf die Erhebungen der Finanzpolizei vom März 2021 samt Einvernahmen des BF und seines Vaters sowie auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22.8.2022, wonach in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der BF seinen Vater für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen Paragraph 33, ASVG nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet habe. Ferner verwies die ÖGK darauf, dass I. Ö. zudem die Möglichkeit gehabt hätte, ein dienstgebereigenes Fahrzeug (Opel Vectra) privat zu nutzen.Ferner verwies die ÖGK darauf, dass römisch eins. Ö. zudem die Möglichkeit gehabt hätte, ein dienstgebereigenes Fahrzeug (Opel Vectra) privat zu nutzen. In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK aus, dass es sich bei dem umfangreichen Tätigkeitsbereich des I. Ö. für das Unternehmen seines Sohnes weder um familienhafte Mitarbeit, noch um eine bloß kurzfristige „Beratungstätigkeit“ gehandelt habe, welche am 23.12.2020 geendet hätte, sondern um eine laufende, ununterbrochene Tätigkeit. Die im Bescheid aufgezählten Tätigkeiten würden im Unternehmen ständig anfallen und sei es daher lebensnah, dass diese von I. Ö. auch außerhalb des gemeldeten Zeitraums erledigt worden seien. Einerseits würden manche Tätigkeiten unabhängig von der Auftragslage anfallen, andererseits würden manche Tätigkeiten (etwa die Geschäftsanbahnung) geradezu in auftragsschwachen Zeiten wichtig sein. I. Ö. sei etwa auch von 1.4.2021 bis 15.6.2022 als vollversicherter Dienstnehmer im Unternehmen des BF gemeldet gewesen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass I. Ö. durchgehend und damit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den BF als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig gewesen sei. In Hinblick auf die Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges und unter Verweis auf § 50 ASVG hielt die ÖGK weiter fest, dass ein auf den BF angemeldeter Wagen, und zwar ein Opel Vectra, von den Familienmitgliedern – und damit auch von I. Ö. – privat benutzt worden wäre. Ein Sachbezug sei laut den vorliegenden Lohnzetteln jedoch unterlassen worden. Unter Berücksichtigung der Sachbezugsverordnung und entsprechender Recherchen zum Listenpreis sei ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von EUR 500,00 anzusetzen und wäre damit die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten worden. Der BF sei Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK aus, dass es sich bei dem umfangreichen Tätigkeitsbereich des römisch eins. Ö. für das Unternehmen seines Sohnes weder um familienhafte Mitarbeit, noch um eine bloß kurzfristige „Beratungstätigkeit“ gehandelt habe, welche am 23.12.2020 geendet hätte, sondern um eine laufende, ununterbrochene Tätigkeit. Die im Bescheid aufgezählten Tätigkeiten würden im Unternehmen ständig anfallen und sei es daher lebensnah, dass diese von römisch eins. Ö. auch außerhalb des gemeldeten Zeitraums erledigt worden seien. Einerseits würden manche Tätigkeiten unabhängig von der Auftragslage anfallen, andererseits würden manche Tätigkeiten (etwa die Geschäftsanbahnung) geradezu in auftragsschwachen Zeiten wichtig sein. römisch eins. Ö. sei etwa auch von 1.4.2021 bis 15.6.2022 als vollversicherter Dienstnehmer im Unternehmen des BF gemeldet gewesen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass römisch eins. Ö. durchgehend und damit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den BF als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig gewesen sei. In Hinblick auf die Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges und unter Verweis auf Paragraph 50, ASVG hielt die ÖGK weiter fest, dass ein auf den BF angemeldeter Wagen, und zwar ein Opel Vectra, von den Familienmitgliedern – und damit auch von römisch eins. Ö. – privat benutzt worden wäre. Ein Sachbezug sei laut den vorliegenden Lohnzetteln jedoch unterlassen worden. Unter Berücksichtigung der Sachbezugsverordnung und entsprechender Recherchen zum Listenpreis sei ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von EUR 500,00 anzusetzen und wäre damit die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten worden. Der BF sei Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.
- Mit Schreiben vom 4.4.2023 (datiert mit 31.3.2023) und 11.4.2023 (datiert mit 7.4.2023) erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.3.
- In beiden Schreiben wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zweimal im Jahr fixe Arbeit hätte, ansonsten habe er keine fixen Aufträge und würden nur „Sonderfahrten“ getätigt. Wenn er keine Arbeit hätte, „für welche Arbeit sollte ich Herrn I. Ö. anmelden?“. Es handle sich um einen Familienbetrieb, jedoch habe es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeit gegeben, sodass der Vater weder Rechnungen hätte schreiben, noch selbst arbeiten habe können. Zuvor, und zwar von 2.11.2020 bis 17.11.2020 und von 9.12.2020 bis 23.12.2020, hätte es Arbeit gegeben und habe er den Vater auch Vollzeit angemeldet. Ende März 2021 habe er wieder Arbeit bekommen und habe er sodann den Vater geringfügig angemeldet. Bei dem Unternehmen handle es sich um eine kleine Firma mit einem Bus und würde der BF beim Vorliegen von Aufträgen seine Mitarbeiter auch anmelden, egal ob es sich um seine Mutter oder seinen Vater handeln würde.
- Mit Schreiben vom 4.4.2023 (datiert mit 31.3.2023) und 11.4.2023 (datiert mit 7.4.2023) erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.3.
- In beiden Schreiben wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zweimal im Jahr fixe Arbeit hätte, ansonsten habe er keine fixen Aufträge und würden nur „Sonderfahrten“ getätigt. Wenn er keine Arbeit hätte, „für welche Arbeit sollte ich Herrn römisch eins. Ö. anmelden?“. Es handle sich um einen Familienbetrieb, jedoch habe es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeit gegeben, sodass der Vater weder Rechnungen hätte schreiben, noch selbst arbeiten habe können. Zuvor, und zwar von 2.11.2020 bis 17.11.2020 und von 9.12.2020 bis 23.12.2020, hätte es Arbeit gegeben und habe er den Vater auch Vollzeit angemeldet. Ende März 2021 habe er wieder Arbeit bekommen und habe er sodann den Vater geringfügig angemeldet. Bei dem Unternehmen handle es sich um eine kleine Firma mit einem Bus und würde der BF beim Vorliegen von Aufträgen seine Mitarbeiter auch anmelden, egal ob es sich um seine Mutter oder seinen Vater handeln würde.
- Am 28.6.2023 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen führte die ÖGK in einer beigefügten Stellungnahme aus, der BF hätte im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Vater I. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gearbeitet hätte. Im Jänner 2021 hätten nur seine Mutter sowie zwei weitere gemeldete Dienstnehmer gearbeitet. Im Februar und März 2021 hätte es insgesamt nur zwei Sonderfahrten gegeben, welche von den beiden Dienstnehmern durchgeführt worden wären. Mangels Aufträgen hätte es auch keine organisatorische Arbeit gegeben. Der BF habe seinen Vater immer dann angemeldet, wenn auch Arbeit da gewesen sei.
- Am 28.6.2023 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen führte die ÖGK in einer beigefügten Stellungnahme aus, der BF hätte im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Vater römisch eins. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gearbeitet hätte. Im Jänner 2021 hätten nur seine Mutter sowie zwei weitere gemeldete Dienstnehmer gearbeitet. Im Februar und März 2021 hätte es insgesamt nur zwei Sonderfahrten gegeben, welche von den beiden Dienstnehmern durchgeführt worden wären. Mangels Aufträgen hätte es auch keine organisatorische Arbeit gegeben. Der BF habe seinen Vater immer dann angemeldet, wenn auch Arbeit da gewesen sei. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 23.3.2021 noch selbst angegeben habe, dass sein Vater im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Sonderfahrten organisiert und auch selbst durchgeführt hätte und es auch Arbeitszeitaufzeichnungen gäbe. Selbst wenn die Sonderfahren von den Dienstnehmern durchgeführt worden wären, so sei es der Vater gewesen, der zu den Fahrern Kontakt gehalten hätte, diese eingeteilt und Aufträge akquiriert hätte. Somit habe es jedenfalls organisatorische Erledigungen gegeben. Auch die Mutter des BF habe entgegen dem Beschwerdevorbringen laut den früheren Angaben des BF im Verfahren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gearbeitet, was auch den Arbeitszeitaufzeichnungen entnommen werden könne. Es erscheine zudem nicht rational, familienfremden Dienstnehmern vorrangig Aufträge zu geben, während ein Familienmitglied sodann auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen wäre. Der Argumentation des BF, er hätte seinen Vater immer dann angemeldet, wenn Arbeit bzw. Aufträge bestanden hätten, könne daher nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Sachbezug wurde seitens der ÖGK festgehalten, dass es sich gegenständlich um einen Versicherungspflichtbescheid handeln würde. Die Privatnutzung durch den Vater hätte der BF indes gar nicht bestritten. Abschließend beantragte die ÖGK, das BVwG möge den Bescheid vom 21.3.2023 bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Mit Schreiben vom 24.10.2023 wurde die BH XXXX seitens des BVwG um Übermittlung des Straferkenntnisses vom 25.10.2021 den BF betreffend ersucht. Mit Schreiben vom selben Tage wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht, bekanntzugeben, ob in den zuletzt anhängigen Verfahren den BF sowie I. Ö. betreffend Revision erhoben wurde.
- Mit Schreiben vom 24.10.2023 wurde die BH römisch 40 seitens des BVwG um Übermittlung des Straferkenntnisses vom 25.10.2021 den BF betreffend ersucht. Mit Schreiben vom selben Tage wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht, bekanntzugeben, ob in den zuletzt anhängigen Verfahren den BF sowie römisch eins. Ö. betreffend Revision erhoben wurde.
- Mit Schreiben vom 25.10.2023 übermittelte die BH XXXX das angeforderte Straferkenntnis. Mit Schreiben vom 30.10.2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass die Erkenntnisse seit der Verkündung rechtskräftig wären.
- Mit Schreiben vom 25.10.2023 übermittelte die BH römisch 40 das angeforderte Straferkenntnis. Mit Schreiben vom 30.10.2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass die Erkenntnisse seit der Verkündung rechtskräftig wären.
- Am 6.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der dem BF – welcher über Zoom zugeschaltet war, da er sich in der Türkei aufgehalten hatte – die Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Weiters wurde auch der Mitbeteiligte I. Ö. (der Vater des BF) befragt.
- Am 6.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der dem BF – welcher über Zoom zugeschaltet war, da er sich in der Türkei aufgehalten hatte – die Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. Weiters wurde auch der Mitbeteiligte römisch eins. Ö. (der Vater des BF) befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist seit 16.4.2019 Inhaber des Gewerbes der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Er betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als selbständiger Einzelunternehmer ein Transportunternehmen und waren neben gewöhnlichen PKWs auch ein Transporter IVECO auf den BF zugelassen. Der Firmensitz liegt an der privaten Wohnadresse des BF, XXXX . An dieser Adresse ist der BF gemeinsam mit seinem Vater I. Ö. wohnhaft, der dort ebenso behördlich gemeldet ist.Der Firmensitz liegt an der privaten Wohnadresse des BF, römisch 40 . An dieser Adresse ist der BF gemeinsam mit seinem Vater römisch eins. Ö. wohnhaft, der dort ebenso behördlich gemeldet ist. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens des BF besteht hauptsächlich einerseits aus der Durchführung von Aufträgen der Firma XXXX – welche jedoch nur saisonal sind – sowie (in geringerem Umfang und vermehrt außerhalb der „Saison“ der Aufträge der Firma XXXX ) in der Durchführung von „Sonderfahrten“ für diverse Paketdienste.Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens des BF besteht hauptsächlich einerseits aus der Durchführung von Aufträgen der Firma römisch 40 – welche jedoch nur saisonal sind – sowie (in geringerem Umfang und vermehrt außerhalb der „Saison“ der Aufträge der Firma römisch 40 ) in der Durchführung von „Sonderfahrten“ für diverse Paketdienste. 1.
- I. Ö. hatte – soweit hier relevant – im Auftrag des BF bis zum 23.12.2020 Transportaufträge der Firma XXXX (als Fahrer) erledigt und war hierbei vom BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Nach Ende der „Saison“ der Tätigkeiten für die Firma XXXX meldete der BF I. Ö. per 23.12.2020 von der Sozialversicherung ab.1.
- römisch eins. Ö. hatte – soweit hier relevant – im Auftrag des BF bis zum 23.12.2020 Transportaufträge der Firma römisch 40 (als Fahrer) erledigt und war hierbei vom BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Nach Ende der „Saison“ der Tätigkeiten für die Firma römisch 40 meldete der BF römisch eins. Ö. per 23.12.2020 von der Sozialversicherung ab. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (24.12.2020 bis zum 31.3.2021) hat I. Ö. sodann keinerlei Transportfahrten für den BF durchgeführt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (24.12.2020 bis zum 31.3.2021) hat römisch eins. Ö. sodann keinerlei Transportfahrten für den BF durchgeführt. 1.
- I. Ö. verfügt aufgrund einer früheren eigenen Selbständigkeit im Güterbeförderungsgewerbe über umfassende Erfahrungen und ein entsprechendes Netzwerk. Schon aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes (ein- und dieselbe Wohnung) mit seinem Sohn (dem BF), zu dem er eine sehr enge Beziehung hat, hat I. Ö. mit diesem – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - häufig über dessen Unternehmen gesprochen und holte der BF auch oft Ratschläge von I. Ö. ein, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging. Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an I. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach.1.
- römisch eins. Ö. verfügt aufgrund einer früheren eigenen Selbständigkeit im Güterbeförderungsgewerbe über umfassende Erfahrungen und ein entsprechendes Netzwerk. Schon aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes (ein- und dieselbe Wohnung) mit seinem Sohn (dem BF), zu dem er eine sehr enge Beziehung hat, hat römisch eins. Ö. mit diesem – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - häufig über dessen Unternehmen gesprochen und holte der BF auch oft Ratschläge von römisch eins. Ö. ein, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging. Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an römisch eins. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach. Nicht feststellbar ist jedoch, dass I. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen zuständig war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war.Nicht feststellbar ist jedoch, dass römisch eins. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen zuständig war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie insbesondere im Wege der Durchführung einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung durch das BVwG. Die getroffenen Feststellungen zum Gewerbe des BF, seinem gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Vater sowie zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Vorweg ist zunächst anzumerken, dass seitens der ÖGK weder eine Befragung des BF, noch seines mitbeteiligten Vaters I. Ö. stattgefunden hatte. Vielmehr wurde das erstinstanzliche Verfahren im Wesentlichen bloß auf die Befragungen des BF sowie seines Vaters durch die Finanzpolizei am 1.3.2023 und 23.3.2023 gestützt. Weiters ist anzumerken, dass zwar (mündlich verkündete) Erkenntisse des LVwG Oberösterreich vom 22.8.2022 vorliegen, mit denen eine Geldstrafe gegen den BF wegen Übertretung des ASVG bzw. gegen I. Ö. wegen Übertretung des AlVG bestätigt wurden ( XXXX bzw. XXXX ). Allerdings fand auch hierbei weder eine Befragung des BF, noch von I. Ö. statt, zumal diese nicht zur Verhandlung vor dem LVwG erschienen waren; die (sehr kurz) zeugenschaftlich befragten Beamten der Finanzpolizei verwiesen vor dem LVwG wiederum letztlich nur auf den Inhalt der aufgenommenen Niederschriften.2.
- Vorweg ist zunächst anzumerken, dass seitens der ÖGK weder eine Befragung des BF, noch seines mitbeteiligten Vaters römisch eins. Ö. stattgefunden hatte. Vielmehr wurde das erstinstanzliche Verfahren im Wesentlichen bloß auf die Befragungen des BF sowie seines Vaters durch die Finanzpolizei am 1.3.2023 und 23.3.2023 gestützt. Weiters ist anzumerken, dass zwar (mündlich verkündete) Erkenntisse des LVwG Oberösterreich vom 22.8.2022 vorliegen, mit denen eine Geldstrafe gegen den BF wegen Übertretung des ASVG bzw. gegen römisch eins. Ö. wegen Übertretung des AlVG bestätigt wurden ( römisch 40 bzw. römisch 40 ). Allerdings fand auch hierbei weder eine Befragung des BF, noch von römisch eins. Ö. statt, zumal diese nicht zur Verhandlung vor dem LVwG erschienen waren; die (sehr kurz) zeugenschaftlich befragten Beamten der Finanzpolizei verwiesen vor dem LVwG wiederum letztlich nur auf den Inhalt der aufgenommenen Niederschriften. 2.
- Insofern erwies sich die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom BF und seinem Vater I. Ö. machen konnte, als entscheidendes Beweismittel.2.
- Insofern erwies sich die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom BF und seinem Vater römisch eins. Ö. machen konnte, als entscheidendes Beweismittel. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar schilderte, dass der hauptsächliche Auftraggeber für sein Unternehmen die Firma XXXX war/ist, wobei es sich hier aber nur um eine saisonale Tätigkeit (2 Saisonen pro Jahr) handle; daneben würden – in geringerem Ausmaß – auch „Sonderfahrten“ für diverse Paketdienstleister durchgeführt werden. Ebenso schilderte der BF nachvollziehbar, dass in den übrigen Zeiten der Arbeitsanfall folglich geringer sei und hier dann eben nur „Sonderfahrten“ durchgeführt würden. Was das konkrete Verfahren betrifft, so habe er seinen Vater eben bis zum 23.12.2020 hauptsächlich als Fahrer für die Aufträge der Firma XXXX eingesetzt und seien diese Aufträge zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen, sodass er keine Arbeit mehr für ihn gehabt und ihn abgemeldet habe; sein Vater sei danach nicht mehr – auch nicht im Rahmen von „Sonderfahrten“ – für ihn gefahren. Dies deckt sich insoweit auch mit den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen, denen zufolge I. Ö. im Dezember 2020 – konkret (nur) bis zum 23.12.2020 - ausschließlich für die Firma XXXX gefahren ist. Dies steht freilich in klarem Widerspruch zu den protokollierten Angaben des BF bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 23.3.2021 „Er [gemeint I. Ö.] hat im Dezember 2020, im Jänner 2021, Februar 2021 und März 2021 Sonderfahrten als Fahrer durchgeführt“. Auf den Vorhalt seiner damaligen Angaben wandte der BF sinngemäß ein, er habe bei dieser Vernehmung letztlich unreflektierte Angaben getätigt, weil sei äußerst lange gedauert habe, mehrere Beamte gleichzeitig Fragen gestellt und er vor allem die gesamte Zeit – knapp drei Stunden lang - im Freien in der Kälte habe stehen müssen, während die Beamten im Fahrzeug gesessen seien und abgelehnt hätten, die Befragung in seiner Wohnung durchzuführen, und es sei ihm in Folge dessen nur mehr darum gegangen, die Befragung zu beenden. Außerdem habe er gar nicht gesagt, dass sein Vater in den verfahrensgegenständlichen Monaten gearbeitet habe, sondern eben nur dann, wenn er genug Aufträge für ihn habe. Wenngleich es sich bei derartigen Einwänden in ähnlich gelagerten Verfahren meist um Schutzbehauptungen handelte, so waren diese Einwände im konkreten Fall nicht gänzlich von der Hand zu weisen: Es ergibt sich zunächst aus der Niederschrift tatsächlich, dass die Befragung des BF von 8:15 bis 10:50 Uhr andauerte, und zwar vor der Wohnadresse des BF, somit offensichtlich wie behauptet im Freien. Zudem hat es bereits am 1.3.2021 eine (kürzere) Befragung des BF durch die Finanzpolizei gegeben – desfalls in der Wohnung des BF -, in der der BF laut Protokoll zwar etwa angab, sein Vater mache die Bürotätigkeiten bzw. mache sein Vater „alles“ wie z. B. Kalkulationen, Rechnungen, Aufträge organisieren, ohne diesbezüglich einen bestimmten Zeitraum zu nennen. Hierzu wandte der BF in der Beschwerdeverhandlung ein, er habe offensichtlich nicht ausreichend differenziert und sei folglich missverstanden worden. Auffallend ist aber auch, dass bei jener Befragung zudem folgende Aussage protokolliert wurde: „Die Touren fahren meine Mutter oder mein Vater. Zurzeit ist nur meine Mutter als Dienstnehmerin beschäftigt und zur SV Vollzeit angemeldet. Mein Vater ist momentan beim AMS arbeitssuchend und im Bezug von Arbeitslosengeld“, was doch eine entsprechende Differenzierung indiziert.Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar schilderte, dass der hauptsächliche Auftraggeber für sein Unternehmen die Firma römisch 40 war/ist, wobei es sich hier aber nur um eine saisonale Tätigkeit (2 Saisonen pro Jahr) handle; daneben würden – in geringerem Ausmaß – auch „Sonderfahrten“ für diverse Paketdienstleister durchgeführt werden. Ebenso schilderte der BF nachvollziehbar, dass in den übrigen Zeiten der Arbeitsanfall folglich geringer sei und hier dann eben nur „Sonderfahrten“ durchgeführt würden. Was das konkrete Verfahren betrifft, so habe er seinen Vater eben bis zum 23.12.2020 hauptsächlich als Fahrer für die Aufträge der Firma römisch 40 eingesetzt und seien diese Aufträge zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen, sodass er keine Arbeit mehr für ihn gehabt und ihn abgemeldet habe; sein Vater sei danach nicht mehr – auch nicht im Rahmen von „Sonderfahrten“ – für ihn gefahren. Dies deckt sich insoweit auch mit den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen, denen zufolge römisch eins. Ö. im Dezember 2020 – konkret (nur) bis zum 23.12.2020 - ausschließlich für die Firma römisch 40 gefahren ist. Dies steht freilich in klarem Widerspruch zu den protokollierten Angaben des BF bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 23.3.2021 „Er [gemeint römisch eins. Ö.] hat im Dezember 2020, im Jänner 2021, Februar 2021 und März 2021 Sonderfahrten als Fahrer durchgeführt“. Auf den Vorhalt seiner damaligen Angaben wandte der BF sinngemäß ein, er habe bei dieser Vernehmung letztlich unreflektierte Angaben getätigt, weil sei äußerst lange gedauert habe, mehrere Beamte gleichzeitig Fragen gestellt und er vor allem die gesamte Zeit – knapp drei Stunden lang - im Freien in der Kälte habe stehen müssen, während die Beamten im Fahrzeug gesessen seien und abgelehnt hätten, die Befragung in seiner Wohnung durchzuführen, und es sei ihm in Folge dessen nur mehr darum gegangen, die Befragung zu beenden. Außerdem habe er gar nicht gesagt, dass sein Vater in den verfahrensgegenständlichen Monaten gearbeitet habe, sondern eben nur dann, wenn er genug Aufträge für ihn habe. Wenngleich es sich bei derartigen Einwänden in ähnlich gelagerten Verfahren meist um Schutzbehauptungen handelte, so waren diese Einwände im konkreten Fall nicht gänzlich von der Hand zu weisen: Es ergibt sich zunächst aus der Niederschrift tatsächlich, dass die Befragung des BF von 8:15 bis 10:50 Uhr andauerte, und zwar vor der Wohnadresse des BF, somit offensichtlich wie behauptet im Freien. Zudem hat es bereits am 1.3.2021 eine (kürzere) Befragung des BF durch die Finanzpolizei gegeben – desfalls in der Wohnung des BF -, in der der BF laut Protokoll zwar etwa angab, sein Vater mache die Bürotätigkeiten bzw. mache sein Vater „alles“ wie z. B. Kalkulationen, Rechnungen, Aufträge organisieren, ohne diesbezüglich einen bestimmten Zeitraum zu nennen. Hierzu wandte der BF in der Beschwerdeverhandlung ein, er habe offensichtlich nicht ausreichend differenziert und sei folglich missverstanden worden. Auffallend ist aber auch, dass bei jener Befragung zudem folgende Aussage protokolliert wurde: „Die Touren fahren meine Mutter oder mein Vater. Zurzeit ist nur meine Mutter als Dienstnehmerin beschäftigt und zur SV Vollzeit angemeldet. Mein Vater ist momentan beim AMS arbeitssuchend und im Bezug von Arbeitslosengeld“, was doch eine entsprechende Differenzierung indiziert. Auffällig war zudem, dass I. Ö. bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 23.3.2021 – sehr ähnlich wie der BF – zu Protokoll gab „Ich bin als Fahrer tätig. Ich mache aber auch dauernd die ganze Organisation, ich organisiere die Aufträge, Verträge, organisiere die Dienstnehmer und stelle sie ein, bespreche und vereinbare das Beschäftigungsverhältnis mit den Dienstnehmern, ich mache die Kalkulation und schreibe die Rechnungen. Ich telefoniere mit Auftraggebern und stehe mit diesen in Kontakt.“ Allerdings kam in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass I. Ö. nur rudimentäre Deutschkenntnisse hat und wäre eine Befragung von I. Ö. ohne Beiziehung des sicherheitshalber geladenen Dolmetschers schlicht nicht durchführbar gewesen; im Protokoll der Finanzpolizei wurde zwar eingangs angemerkt, dass der BF als Übersetzter fungiere, falls dies notwendig sei; der BF gab jedoch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar an, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich entfernen, damit sein Vater allein befragt werden könne. Die dargestellten, präzisen Angaben von I. Ö. vor der Finanzpolizei – ohne Beiziehung eines Dolmetschers - korrelieren jedenfalls kaum mit dem persönlichen Eindruck, den I. Ö. in der Beschwerdeverhandlung gemacht hat. Insofern kann I. Ö. aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn er sich in der Beschwerdeverhandlung sinngemäß dahingehend rechtfertigt, er habe seine Aussagen nicht dermaßen pauschal getroffen und nach seiner Abmeldung jedenfalls keine Fahrten durchgeführt, zumal die Aufträge der Firma XXXX erledigt gewesen seien, und dann auch keine nennenswerten organisatorischen Belange mehr für die Firma des BF erledigt.Auffällig war zudem, dass römisch eins. Ö. bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 23.3.2021 – sehr ähnlich wie der BF – zu Protokoll gab „Ich bin als Fahrer tätig. Ich mache aber auch dauernd die ganze Organisation, ich organisiere die Aufträge, Verträge, organisiere die Dienstnehmer und stelle sie ein, bespreche und vereinbare das Beschäftigungsverhältnis mit den Dienstnehmern, ich mache die Kalkulation und schreibe die Rechnungen. Ich telefoniere mit Auftraggebern und stehe mit diesen in Kontakt.“ Allerdings kam in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass römisch eins. Ö. nur rudimentäre Deutschkenntnisse hat und wäre eine Befragung von römisch eins. Ö. ohne Beiziehung des sicherheitshalber geladenen Dolmetschers schlicht nicht durchführbar gewesen; im Protokoll der Finanzpolizei wurde zwar eingangs angemerkt, dass der BF als Übersetzter fungiere, falls dies notwendig sei; der BF gab jedoch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar an, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich entfernen, damit sein Vater allein befragt werden könne. Die dargestellten, präzisen Angaben von römisch eins. Ö. vor der Finanzpolizei – ohne Beiziehung eines Dolmetschers - korrelieren jedenfalls kaum mit dem persönlichen Eindruck, den römisch eins. Ö. in der Beschwerdeverhandlung gemacht hat. Insofern kann römisch eins. Ö. aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn er sich in der Beschwerdeverhandlung sinngemäß dahingehend rechtfertigt, er habe seine Aussagen nicht dermaßen pauschal getroffen und nach seiner Abmeldung jedenfalls keine Fahrten durchgeführt, zumal die Aufträge der Firma römisch 40 erledigt gewesen seien, und dann auch keine nennenswerten organisatorischen Belange mehr für die Firma des BF erledigt. Im Ergebnis scheint es dem erkennenden Richter jedenfalls glaubwürdig, dass I. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Fahrten für den BF durchgeführt hat, da die Aufträge für die Firma XXXX per 23.12.2020 beendet waren.Im Ergebnis scheint es dem erkennenden Richter jedenfalls glaubwürdig, dass römisch eins. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Fahrten für den BF durchgeführt hat, da die Aufträge für die Firma römisch 40 per 23.12.2020 beendet waren. Dessen ungeachtet ergab sich freilich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF sowie von I. Ö. in der Beschwerdeverhandlung -, dass I. Ö. aufgrund einer früheren eigenen Selbständigkeit im Güterbeförderungsgewerbe über umfassende Erfahrungen und ein entsprechendes Netzwerk verfügt. Schon aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes (ein- und dieselbe Wohnung) mit seinem Sohn (dem BF), zu dem I. Ö. seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge eine sehr enge Beziehung hat, folgt, dass – auch nach dem 23.12.2020 - zu Hause häufig über das Unternehmen des BF gesprochen wurde und der BF auch oft Ratschläge von I. Ö. einholte, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging, wobei Derartiges auch letztlich in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt wurde. Zudem ist es nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an I. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach. Allerdings ist schlicht nicht hinreichend feststellbar, dass I. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen „zuständig“ war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass allfällige „Konsultationen“ von I. Ö. durch den BF in der familiären Beziehung begründet waren und I. Ö. hier nicht etwa eine Arbeitskraft ersetzte. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Betrieb des BF relativ klein ist (es gibt nur einen Transporter und ergänzend einen gewöhnlichen PKW zur Durchführung von Transportaufträgen) und der wichtigste Auftraggeber des BF die Firma XXXX war, der unstrittig per 23.12.2020 wegfiel, erscheint es zudem plausibel, dass sich ein notwendiger Zeitaufwand für die organisatorischen Belange des Betriebs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Grenzen hielten – den vorliegenden Aufzeichnungen nach führte hier im Wesentlichen Frau XXXX Sonderfahrten durch, während andere Dienstnehmer nur vereinzelt und in sehr geringem Ausmaß zum Einsatz kamen -, sodass auch insofern schlüssig ist, dass I. Ö. in diesem Zeitraum derartige Aufgaben nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang für den BF ausgeführt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass I. Ö. – wie bei einem Anruf der Finanzpolizei im März 2021 hervorkam, als I. Ö. in der Türkei erreicht wurde – ein Firmenhandy des BF besitzt und benutzt, wobei der BF hierzu angab, er verwende ausschließlich dieses Mobiltelefon, da er im eigenen Namen keines anmelden könne.Dessen ungeachtet ergab sich freilich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF sowie von römisch eins. Ö. in der Beschwerdeverhandlung -, dass römisch eins. Ö. aufgrund einer früheren eigenen Selbständigkeit im Güterbeförderungsgewerbe über umfassende Erfahrungen und ein entsprechendes Netzwerk verfügt. Schon aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes (ein- und dieselbe Wohnung) mit seinem Sohn (dem BF), zu dem römisch eins. Ö. seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge eine sehr enge Beziehung hat, folgt, dass – auch nach dem 23.12.2020 - zu Hause häufig über das Unternehmen des BF gesprochen wurde und der BF auch oft Ratschläge von römisch eins. Ö. einholte, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging, wobei Derartiges auch letztlich in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt wurde. Zudem ist es nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an römisch eins. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach. Allerdings ist schlicht nicht hinreichend feststellbar, dass römisch eins. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen „zuständig“ war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass allfällige „Konsultationen“ von römisch eins. Ö. durch den BF in der familiären Beziehung begründet waren und römisch eins. Ö. hier nicht etwa eine Arbeitskraft ersetzte. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Betrieb des BF relativ klein ist (es gibt nur einen Transporter und ergänzend einen gewöhnlichen PKW zur Durchführung von Transportaufträgen) und der wichtigste Auftraggeber des BF die Firma römisch 40 war, der unstrittig per 23.12.2020 wegfiel, erscheint es zudem plausibel, dass sich ein notwendiger Zeitaufwand für die organisatorischen Belange des Betriebs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Grenzen hielten – den vorliegenden Aufzeichnungen nach führte hier im Wesentlichen Frau römisch 40 Sonderfahrten durch, während andere Dienstnehmer nur vereinzelt und in sehr geringem Ausmaß zum Einsatz kamen -, sodass auch insofern schlüssig ist, dass römisch eins. Ö. in diesem Zeitraum derartige Aufgaben nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang für den BF ausgeführt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass römisch eins. Ö. – wie bei einem Anruf der Finanzpolizei im März 2021 hervorkam, als römisch eins. Ö. in der Türkei erreicht wurde – ein Firmenhandy des BF besitzt und benutzt, wobei der BF hierzu angab, er verwende ausschließlich dieses Mobiltelefon, da er im eigenen Namen keines anmelden könne.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
- Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.
- § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] […] 3.2.2.
§ 539Abs.
1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Ein Sachverhalt ist
§ 539aAbs.
3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.3.2.2.
Paragraph 539, Absatz eins, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Ein Sachverhalt ist
Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. 3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am
- Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der
- Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat I. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls keinerlei Fahrten für den BF durchgeführt. Insofern stellt sich nur mehr die Frage, ob die im Raum stehenden organisatorischen Tätigkeiten von I. Ö., der mit seinem Vater (dem BF) gemeinsam in einer Wohnung lebt, die auch Firmensitz ist, für den Betrieb des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG darstellten könnten. Aber auch hierzu ist anzumerken, dass nicht hinreichend feststellbar war, dass I. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen zuständig war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass I. Ö. bei der Kontrolle am 1.3.2021 gerade nicht bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit betreten wurde.3.4.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat römisch eins. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls keinerlei Fahrten für den BF durchgeführt. Insofern stellt sich nur mehr die Frage, ob die im Raum stehenden organisatorischen Tätigkeiten von römisch eins. Ö., der mit seinem Vater (dem BF) gemeinsam in einer Wohnung lebt, die auch Firmensitz ist, für den Betrieb des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darstellten könnten. Aber auch hierzu ist anzumerken, dass nicht hinreichend feststellbar war, dass römisch eins. Ö. das Unternehmen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „geführt“ hat, dass er für das Akquirieren und Organisieren von Aufträgen zuständig war und er regelmäßig Kalkulationen durchgeführt sowie Rechnungen und Verträge für den BF geschrieben hat oder dass er in diesem Zeitraum zu sonstigen, regelmäßigen Arbeitsleistungen für den BF verpflichtet war. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass römisch eins. Ö. bei der Kontrolle am 1.3.2021 gerade nicht bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit betreten wurde. Hinreichend feststellbar war lediglich, dass I. Ö. mit seinem Vater zu Hause – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - häufig über dessen Unternehmen gesprochen hat und dass der BF auch oft Ratschläge von I. Ö. einholte, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging; zudem ist nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an I. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach. Eine Tätigkeit von I. Ö. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vermag darin jedoch nicht erblickt zu werden. Vielmehr fallen die dargestellten Tätigkeiten von I. Ö. unter die familiäre Beistandspflicht, die auch zwischen Eltern und Kindern bzw. umgekehrt besteht (vgl. Mosler in SV-Komm § 4 ASVG Rz 135). Als Abgrenzung zu einem Dienstverhältnis wird in derartigen Fällen zumeist auf einen Fremdvergleich abgestellt, wobei hier etwa eine Rolle spielt, ob die betreffende Person wie andere Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, ob sie regelmäßig oder nur gelegentlich Arbeitsleistungen erbringt, eine andere Arbeitskraft ersetzt, ein vergleichbares Entgelt bezieht, aber auch ein entsprechendes Ausmaß der Beschäftigung vorliegt (vgl. Mosler in SV-Komm § 4 ASVG Rz 133, unter Hinweis auf VwGH 95/08/0091, 2010/08/0183). Im konkreten Fall ist insbesondere zu betonen, dass – sofern man die festgestellten Tätigkeiten von I. Ö. als „Arbeitsleistungen“ bezeichnet – diese Tätigkeiten nur gelegentlich stattfanden und jedenfalls kein mit einem familienfremden Dienstnehmer vergleichbares Ausmaß der „Beschäftigung“ erreichten und dass I. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch glaubhaft kein Entgelt vom BF erhielt. Es überwiegen somit jene Aspekte, die gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG sprechen.Hinreichend feststellbar war lediglich, dass römisch eins. Ö. mit seinem Vater zu Hause – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - häufig über dessen Unternehmen gesprochen hat und dass der BF auch oft Ratschläge von römisch eins. Ö. einholte, etwa wenn es um die Frage der Annahme von Angeboten ging; zudem ist nicht auszuschließen, dass sich potentielle Auftraggeber des BF (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt an römisch eins. Ö. wandten und dieser dann mit dem BF darüber sprach. Eine Tätigkeit von römisch eins. Ö. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vermag darin jedoch nicht erblickt zu werden. Vielmehr fallen die dargestellten Tätigkeiten von römisch eins. Ö. unter die familiäre Beistandspflicht, die auch zwischen Eltern und Kindern bzw. umgekehrt besteht vergleiche Mosler in SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 135). Als Abgrenzung zu einem Dienstverhältnis wird in derartigen Fällen zumeist auf einen Fremdvergleich abgestellt, wobei hier etwa eine Rolle spielt, ob die betreffende Person wie andere Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, ob sie regelmäßig oder nur gelegentlich Arbeitsleistungen erbringt, eine andere Arbeitskraft ersetzt, ein vergleichbares Entgelt bezieht, aber auch ein entsprechendes Ausmaß der Beschäftigung vorliegt vergleiche Mosler in SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 133, unter Hinweis auf VwGH 95/08/0091, 2010/08/0183). Im konkreten Fall ist insbesondere zu betonen, dass – sofern man die festgestellten Tätigkeiten von römisch eins. Ö. als „Arbeitsleistungen“ bezeichnet – diese Tätigkeiten nur gelegentlich stattfanden und jedenfalls kein mit einem familienfremden Dienstnehmer vergleichbares Ausmaß der „Beschäftigung“ erreichten und dass römisch eins. Ö. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch glaubhaft kein Entgelt vom BF erhielt. Es überwiegen somit jene Aspekte, die gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sprechen. An die Erkenntnisse des LVwG betreffend Verwaltungsstrafverfahren ist das BVwG im Übrigen in keiner Weise gebunden, sondern hat das BVwG die gegenständlich zu beurteilende Hauptfrage der Versicherungspflicht stets eigenständig zu beurteilen (vgl. zuletzt etwa ausdrücklich VwGH vom 30.11.2022, Ra 2021/08/0023).An die Erkenntnisse des LVwG betreffend Verwaltungsstrafverfahren ist das BVwG im Übrigen in keiner Weise gebunden, sondern hat das BVwG die gegenständlich zu beurteilende Hauptfrage der Versicherungspflicht stets eigenständig zu beurteilen vergleiche zuletzt etwa ausdrücklich VwGH vom 30.11.2022, Ra 2021/08/0023). 3.4.
- Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF seinen Sohn I. Ö. in der Zeit vom 22.3.2021 bis zum 31.3.2021 als geringfügig beschäftigten Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Diese geringfügige Beschäftigung – die im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud ist -, bleibt von der gegenständlichen Entscheidung unberührt (vgl. z. B. VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009) und beziehen sich die getroffenen Ausführungen zum Fehlen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit insofern nicht auf diesen (kurzen) Zeitraum. Insoweit die ÖGK ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze darin erblickt, dass I. Ö. ein Opel Vectra des BF (Erstzulassung im Jahr 2005) zur Privatnutzung überlassen worden sei, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aus dem aktenkundigen Zulassungsschein – wie vom BF behauptet – unzweifelhaft hervorgeht, dass der BF dieses Fahrzeug – welches damals bereits 15 Jahre alt war - im April 2020 gebraucht erworben hat. Den eigenen Angaben des BF zufolge in der Beschwerdeverhandlung, denen nicht entgegengetreten werden kann, lag der Kaufpreis für dieses alte Fahrzeug bei nur €
- Die ÖGK legte jedoch den Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2005 (ca. € 25.000) zugrunde und ging jedenfalls aufgrund des daraus errechneten Sachbezugs (monatlich zumindest € 500) von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei I. Ö. aus. Wenngleich der BF keine Dokumente hinsichtlich des Anschaffungspreises in Vorlage brachte, so ist es dennoch im Ergebnis als nachgewiesen im Sinne des § 4 Abs 4 letzter Satz der Sachbezugswerteverordnung anzusehen, dass der Anschaffungspreis für den 15 Jahre alten Opel dermaßen niedrig war, dass der entsprechende Sachbezug für sich betrachtet jedenfalls nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (hier: in der Zeit vom 22.3.2021 bis zum 31.3.2021) führen kann.3.4.
- Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF seinen Sohn römisch eins. Ö. in der Zeit vom 22.3.2021 bis zum 31.3.2021 als geringfügig beschäftigten Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Diese geringfügige Beschäftigung – die im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud ist -, bleibt von der gegenständlichen Entscheidung unberührt vergleiche z. B. VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009) und beziehen sich die getroffenen Ausführungen zum Fehlen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit insofern nicht auf diesen (kurzen) Zeitraum. Insoweit die ÖGK ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze darin erblickt, dass römisch eins. Ö. ein Opel Vectra des BF (Erstzulassung im Jahr 2005) zur Privatnutzung überlassen worden sei, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aus dem aktenkundigen Zulassungsschein – wie vom BF behauptet – unzweifelhaft hervorgeht, dass der BF dieses Fahrzeug – welches damals bereits 15 Jahre alt war - im April 2020 gebraucht erworben hat. Den eigenen Angaben des BF zufolge in der Beschwerdeverhandlung, denen nicht entgegengetreten werden kann, lag der Kaufpreis für dieses alte Fahrzeug bei nur €
- Die ÖGK legte jedoch den Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2005 (ca. € 25.000) zugrunde und ging jedenfalls aufgrund des daraus errechneten Sachbezugs (monatlich zumindest € 500) von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei römisch eins. Ö. aus. Wenngleich der BF keine Dokumente hinsichtlich des Anschaffungspreises in Vorlage brachte, so ist es dennoch im Ergebnis als nachgewiesen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz der Sachbezugswerteverordnung anzusehen, dass der Anschaffungspreis für den 15 Jahre alten Opel dermaßen niedrig war, dass der entsprechende Sachbezug für sich betrachtet jedenfalls nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (hier: in der Zeit vom 22.3.2021 bis zum 31.3.2021) führen kann. 3.4.
- Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass Herr I. Ö. im Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum 31.3.2021 nicht der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer des BF unterliegt.3.4.
- Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass Herr römisch eins. Ö. im Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum 31.3.2021 nicht der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer des BF unterliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2274236.1.00