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{'item': 'L512 2281823-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 4§ 6§ 20g§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlL512 2281823-1 Spruch, L512 2281823-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) stellte am 20.09.2023 als Arbeitgeber für den am XXXX geborenen türkischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung

§ 4Ausl

BG für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden. römisch eins.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) stellte am 20.09.2023 als Arbeitgeber für den am römisch 40 geborenen türkischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden. I.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag vom 20.09.2023

§ 4Abs. 3 Ausl

BG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürworten konnte. Zudem würden auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen.römisch eins.2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag vom 20.09.2023

Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürworten konnte. Zudem würden auch keine sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen. I.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung gestellt. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeichne sich dadurch aus, dass sich im abweisenden Bescheid keine Ausführungen hinsichtlich der einzelnen Ermittlungsschritte und Beweismittel des Ermittlungsverfahrens sowie keine Feststellungen bezüglich der Gründe für die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirates finden lassen. Zudem führte der BF aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum keine Einhelligkeit des Regionalbeirates gefunden werden konnte. Ein Ersatzkraftverfahren ginge negativ aus und es habe sich kein geeigneter Bewerber für den gegenständlichen Tätigkeitsbereich finden lassen. Der BF suche einen Mitarbeiter zur Betreuung seines XXXX . In den Aufgabenbereich fallen Vorbereitungsarbeiten für die angebotenen Speisen sowie die Betreuung von Kunden. Zudem verwies der BF auch auf die Möglichkeit, dass der Leiter des AMS trotz Versagung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat eine Beschäftigungsbewilligung erteilen könne, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 2 oder Z 3 AuslBG erfüllt seien. Nicht nachvollziehbar sei, warum auch der Leiter des AMS zu einer Ablehnung gekommen sei. Für die Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung spreche die Notwendigkeit der Beschäftigung des Mitbeteiligten aus besonders wichtigen Gründen sowie die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, denn es bestehe ein Arbeitskräftemangel in der Gastronomiebranche. Zudem habe auch das Eisatzkraftverfahren gezeigt, dass sich keine Ersatzkraft, die die entsprechende Tätigkeit übernehmen könne, gefunden habe. Der Umstand, dass sich gastronomische Tätigkeiten in der Mangelberufsliste finden lassen, spreche für einen dringenden Bedarf. Da auch weitere Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, sei die Einstellung des Mitbeteiligten auch erforderlich, um die Erhaltung der sonstigen Arbeitsplätze im Betrieb gewährleisten zu können. Darüber hinaus sei der Mitbeteiligte aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten als qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf anzusehen. Zusammengefasst hätte das AMS daher die Feststellungen treffen müssen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 2 und Z 2 vorliegen. römisch eins.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung gestellt. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeichne sich dadurch aus, dass sich im abweisenden Bescheid keine Ausführungen hinsichtlich der einzelnen Ermittlungsschritte und Beweismittel des Ermittlungsverfahrens sowie keine Feststellungen bezüglich der Gründe für die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirates finden lassen. Zudem führte der BF aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum keine Einhelligkeit des Regionalbeirates gefunden werden konnte. Ein Ersatzkraftverfahren ginge negativ aus und es habe sich kein geeigneter Bewerber für den gegenständlichen Tätigkeitsbereich finden lassen. Der BF suche einen Mitarbeiter zur Betreuung seines römisch 40 . In den Aufgabenbereich fallen Vorbereitungsarbeiten für die angebotenen Speisen sowie die Betreuung von Kunden. Zudem verwies der BF auch auf die Möglichkeit, dass der Leiter des AMS trotz Versagung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat eine Beschäftigungsbewilligung erteilen könne, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AuslBG erfüllt seien. Nicht nachvollziehbar sei, warum auch der Leiter des AMS zu einer Ablehnung gekommen sei. Für die Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung spreche die Notwendigkeit der Beschäftigung des Mitbeteiligten aus besonders wichtigen Gründen sowie die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, denn es bestehe ein Arbeitskräftemangel in der Gastronomiebranche. Zudem habe auch das Eisatzkraftverfahren gezeigt, dass sich keine Ersatzkraft, die die entsprechende Tätigkeit übernehmen könne, gefunden habe. Der Umstand, dass sich gastronomische Tätigkeiten in der Mangelberufsliste finden lassen, spreche für einen dringenden Bedarf. Da auch weitere Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, sei die Einstellung des Mitbeteiligten auch erforderlich, um die Erhaltung der sonstigen Arbeitsplätze im Betrieb gewährleisten zu können. Darüber hinaus sei der Mitbeteiligte aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten als qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf anzusehen. Zusammengefasst hätte das AMS daher die Feststellungen treffen müssen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 2, vorliegen. In der gegenständlichen Bescheidbeschwerde wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) möge, -) eine mündliche Verhandlung anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Folge gegeben wird; -) eventual: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverweisen. -) eventual: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückverweisen. I.
  3. Am 24.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. In der Beschwerdevorlage legte das AMS XXXX dar, dass die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat abgelehnt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

§ 4Abs. 1 Ausl

BG bei der am 04.10.2023 stattgefundenen Jobbörse eine Ersatzkraft gefunden werden konnte, die laut Betrieb zusätzlich zum beantragten Ausländer eingestellt werden solle. Die Ersatzkraft erklärte bei einem Gespräch über den Einstelltermin am XXXX , nur Vollzeit arbeiten zu wollen und die Stelle daher nicht annehmen zu können. Nach Ansicht des Regionalbeirates hätte die Ersatzkraft gleich Vollzeit eingestellt werden können und die weitere Person folglich im Ausmaß von 30 Stunden pro Wochen. Darüber hinaus haben sich für das Vorliegen anderer Bewilligungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG keine Anhaltspunkte ergeben. Die in der Beschwerde angeführten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung des Mitbeteiligten

§ 4Abs. 3 Z 2 Ausl

BG waren offensichtlich nicht gegeben. Eine Einstellung der Ersatzkraft für eine Vollzeittätigkeit hätte eine Absicherung bestehender Arbeitsplätze ermöglicht. Zudem handle es sich bei der beantragten Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft um keinen Mangelberuf. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die nachweisen könnten, dass der Mitbeteiligte über eine Qualifikation in einem Mangelberuf verfüge. römisch eins.4. Am 24.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. In der Beschwerdevorlage legte das AMS römisch 40 dar, dass die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat abgelehnt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG bei der am 04.10.2023 stattgefundenen Jobbörse eine Ersatzkraft gefunden werden konnte, die laut Betrieb zusätzlich zum beantragten Ausländer eingestellt werden solle. Die Ersatzkraft erklärte bei einem Gespräch über den Einstelltermin am römisch 40 , nur Vollzeit arbeiten zu wollen und die Stelle daher nicht annehmen zu können. Nach Ansicht des Regionalbeirates hätte die Ersatzkraft gleich Vollzeit eingestellt werden können und die weitere Person folglich im Ausmaß von 30 Stunden pro Wochen. Darüber hinaus haben sich für das Vorliegen anderer Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG keine Anhaltspunkte ergeben. Die in der Beschwerde angeführten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung des Mitbeteiligten

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG waren offensichtlich nicht gegeben. Eine Einstellung der Ersatzkraft für eine Vollzeittätigkeit hätte eine Absicherung bestehender Arbeitsplätze ermöglicht. Zudem handle es sich bei der beantragten Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft um keinen Mangelberuf. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die nachweisen könnten, dass der Mitbeteiligte über eine Qualifikation in einem Mangelberuf verfüge. I.

  1. Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser seine Beschwerde zurückziehe.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser seine Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: 1.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.03.
  5. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.1.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.03.
  7. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.2.
  9. Zuständigkeit und Beschlussform:römisch zwei.2.
  10. Zuständigkeit und Beschlussform:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. II.2.

  1. Zurückziehung der Beschwerde:römisch zwei.2.
  2. Zurückziehung der Beschwerde: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen des Schreibens vom 04.03.2024 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde. II.2.
  3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.2.
  4. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da die Beschwerde am 04.03.2024 zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2281823.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.