Obsah (11)
Art. 133§ 41§ 20d§ 12a§ 20g§ 59§ 17Art. 130§ 5§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlL512 2284613-1 Spruch, L512 2284613-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Arbeitnehmerin, XXXX , eine Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowina, geb. 19.02.1988, stellte am 31.08.2023 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
§ 41Abs.
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Hilfskraft - Gaststättenköchin bei der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber) gestellt. Zur genauen Beschreibung der Tätigkeit wurde „Kochen der bosnischen Spezialitäten“ angeführt. Es wurden unter anderem eine Bestätigung über einen beendeten Buchführungskurs, drei Zeugnisse einer berufsorientierten Fachschule im Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus für den Beruf Verkäuferin sowie ein Diplom für den erlernten Beruf: Verkäuferin und ein Referenzschreiben, vorgelegt.römisch eins.1. Die Arbeitnehmerin, römisch 40 , eine Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowina, geb. 19.02.1988, stellte am 31.08.2023 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Hilfskraft - Gaststättenköchin bei der römisch 40 (im Folgenden Arbeitgeber) gestellt. Zur genauen Beschreibung der Tätigkeit wurde „Kochen der bosnischen Spezialitäten“ angeführt. Es wurden unter anderem eine Bestätigung über einen beendeten Buchführungskurs, drei Zeugnisse einer berufsorientierten Fachschule im Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus für den Beruf Verkäuferin sowie ein Diplom für den erlernten Beruf: Verkäuferin und ein Referenzschreiben, vorgelegt. I.
- Das AMS informierte die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber mit Schreiben vom 01.12.2023 darüber, dass die Arbeitnehmerin nach Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte nur 10 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe. römisch eins.
- Das AMS informierte die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber mit Schreiben vom 01.12.2023 darüber, dass die Arbeitnehmerin nach Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte nur 10 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe. Zudem wurde dargelegt, dass laut § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Ausbildung auch der beantragten Fachkraft im Mangelberuf entsprechen müsse. Anhand der derzeit vorliegenden Dokumente können die Punkte wie folgt vergeben werden: Alter, 35 Jahre: 10 Punkte. Die Ausbildung entspreche einer kaufmännischen Ausbildung und könne für den Beruf Gaststättenköchin nicht herangezogen werden. Der - in der Arbeitgebererklärung - angegebene Bruttolohn von EUR 1859,75 entspreche keiner Fachkraft. Zudem wurde dargelegt, dass laut Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Ausbildung auch der beantragten Fachkraft im Mangelberuf entsprechen müsse. Anhand der derzeit vorliegenden Dokumente können die Punkte wie folgt vergeben werden: Alter, 35 Jahre: 10 Punkte. Die Ausbildung entspreche einer kaufmännischen Ausbildung und könne für den Beruf Gaststättenköchin nicht herangezogen werden. Der - in der Arbeitgebererklärung - angegebene Bruttolohn von EUR 1859,75 entspreche keiner Fachkraft. Für schriftliche Einwendungen oder die Vorlage der Unterlagen wurde der AN eine Frist bis 18.12.2023 eingeräumt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers wurde mit 11.12.2023 eine geänderte Arbeitgebererklärung (Berufliche Tätigkeit: Kellnerin, Entlohnung € 2.455,00) sowie ein Versicherungsdatenauszug in Vorlage gebracht. Zudem wurde dargelegt, dass die Arbeitnehmerin eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf, nämlich durch den Abschluss einer berufsorientierten Fachschule für das Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus, abgeschlossen hat. Nach der Mangelberufsliste für 2023 würden sowohl Gaststättenköchinnen als auch Kellnerinnen unter die bundesweiten Mangelberufe fallen. Bei richtiger Beurteilung seien der Arbeitnehmerin für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte zu erteilen. Durch die berufsorientierte Fachschule sei die Antragstellerin für die Fachgebiete Handel, aber auch Gastgewerbe und Tourismus ausgebildet. An Berufserfahrung könne die Antragstellerin 13 Jahre in XXXX in XXXX aufweisen. Die Antragstellerin habe dort in der Zeit vom 04.05.2009 bis 29.05.2022 in den Aufgabenbereichen Fastfood-Grill (somit Gastronomie) als auch im Nahrungsverkauf aufweisen. Die Antragstellerin habe 13 Jahre im Betrieb mit dem Arbeitgeber XXXX durchgehend gearbeitet. Für diese Berufserfahrung seien der Antragstellerin 26 Punkte zu erteilen. Zusätzlich habe die Antragstellerin in Österreich bereits 9 Monate als Gaststättenköchin und auch im Service bei XXXX in XXXX , gearbeitet und weist hierdurch eine Berufserfahrung in Österreich von mehr als einem Halbjahr auf und sind ihr hierfür zumindest 2 Punkte für ein volles Halbjahr Berufserfahrung in Österreich zu erteilen. Des Weiteren habe das AMS völlig zu Recht erkannt, dass der Antragstellerin 10 Punkte für ihr Alter zu erteilen sind. Aus der Summe der oben angeführten Punkte ergebe sich, dass der Antragstellerin 68 Punkte zu erteilen sind. Des Weiteren ist es fraglich, ob der Antragstellerin nicht für ihre Muttersprache Serbokroatisch noch zusätzlich Punkte zu erteilen sind. Das Bruttogehalt der Antragstellerin wurde zwischenzeitig angehoben.An Berufserfahrung könne die Antragstellerin 13 Jahre in römisch 40 in römisch 40 aufweisen. Die Antragstellerin habe dort in der Zeit vom 04.05.2009 bis 29.05.2022 in den Aufgabenbereichen Fastfood-Grill (somit Gastronomie) als auch im Nahrungsverkauf aufweisen. Die Antragstellerin habe 13 Jahre im Betrieb mit dem Arbeitgeber römisch 40 durchgehend gearbeitet. Für diese Berufserfahrung seien der Antragstellerin 26 Punkte zu erteilen. Zusätzlich habe die Antragstellerin in Österreich bereits 9 Monate als Gaststättenköchin und auch im Service bei römisch 40 in römisch 40 , gearbeitet und weist hierdurch eine Berufserfahrung in Österreich von mehr als einem Halbjahr auf und sind ihr hierfür zumindest 2 Punkte für ein volles Halbjahr Berufserfahrung in Österreich zu erteilen. Des Weiteren habe das AMS völlig zu Recht erkannt, dass der Antragstellerin 10 Punkte für ihr Alter zu erteilen sind. Aus der Summe der oben angeführten Punkte ergebe sich, dass der Antragstellerin 68 Punkte zu erteilen sind. Des Weiteren ist es fraglich, ob der Antragstellerin nicht für ihre Muttersprache Serbokroatisch noch zusätzlich Punkte zu erteilen sind. Das Bruttogehalt der Antragstellerin wurde zwischenzeitig angehoben. I.
- Am 12.12.2023 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.römisch eins.
- Am 12.12.2023 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt., I.
- Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag der Arbeitnehmerin vom 31.08.2023
§ 20dAbs 1 des Ausl
BG auf Zulassung als Fachkraft
§ 12aAusl
BG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
§ 12aAusl
BG abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag der Arbeitnehmerin vom 31.08.2023
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
§ 12aAusl
BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 15 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse Bonsisch/Kroatisch/Serbisch: 5, Alter 35 Jahre: 10, Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 15 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse Bonsisch/Kroatisch/Serbisch: 5, Alter 35 Jahre: 10, Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0)., Die Ausbildung ist für den Beruf Verkäuferin. Auch aus den Schulzeugnissen geht hervor, dass die Ausbildung für den Verkauf absolviert wurde. I.
- Im Zuge der Beschwerde vom 09.01.2024 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung die in der Stellungnahme vom 11.12.2023 dargelegten Umstände wiederholt.römisch eins.
- Im Zuge der Beschwerde vom 09.01.2024 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung die in der Stellungnahme vom 11.12.2023 dargelegten Umstände wiederholt. I.
- Mit Beschwerdevorlage wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass laut Hauptverbandsabfrage vom 16.01.2024 die Arbeitnehmerin bei XXXX seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) durchgehend beschäftigt ist. Die Beschäftigung hat somit bereits begonnen und steht daher auch § 4 Abs.1 Zif. 4 AuslBG i.V.m. §12 a AuslBG der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte entgegen. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 07.12.2023 wurde der Finanzpolizei, ein Dienstplan für Oktober und November 2023 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmerin seit
- Oktober und im November 2023 bei XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt ist. Für die bei einer Kontrolle am 07.12.2023 angetroffene serbische Staatsbürgerin liegt ebenfalls keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument vor. Es liegt somit auch wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten 12 Monate vor Antragseinbringung vor und steht daher auch § 4 Abs. 1 Zif. 5 AuslBG i.V.m. § 12a AuslBG der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte entgegen. römisch eins.
- Mit Beschwerdevorlage wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass laut Hauptverbandsabfrage vom 16.01.2024 die Arbeitnehmerin bei römisch 40 seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) durchgehend beschäftigt ist. Die Beschäftigung hat somit bereits begonnen und steht daher auch Paragraph 4, Absatz eins, Zif. 4 AuslBG in Verbindung mit §12 a AuslBG der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte entgegen. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 07.12.2023 wurde der Finanzpolizei, ein Dienstplan für Oktober und November 2023 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmerin seit
- Oktober und im November 2023 bei römisch 40 ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt ist. Für die bei einer Kontrolle am 07.12.2023 angetroffene serbische Staatsbürgerin liegt ebenfalls keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument vor. Es liegt somit auch wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten 12 Monate vor Antragseinbringung vor und steht daher auch Paragraph 4, Absatz eins, Zif. 5 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte entgegen. I.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die Arbeitnehmer ( XXXX ) hat 31.08.2023 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
§ 41Abs.
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Hilfskraft - Gaststättenköchin bei der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber) gestellt, wobei diese Beschäftigung im Laufe des Verfahrens auf Kellnerin geändert wurde. Die Arbeitnehmer ( römisch 40 ) hat 31.08.2023 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Hilfskraft - Gaststättenköchin bei der römisch 40 (im Folgenden Arbeitgeber) gestellt, wobei diese Beschäftigung im Laufe des Verfahrens auf Kellnerin geändert wurde. Die Arbeitnehmerin hat in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006 die Fachschule für das Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus für den Beruf Verkäuferin besucht und die Abschlussprüfung bestanden.Die Arbeitnehmerin hat in den Schuljahren 2003 aus 2004,, 2004 aus 2005,, 2005 aus 2006, die Fachschule für das Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus für den Beruf Verkäuferin besucht und die Abschlussprüfung bestanden. Die Arbeitnehmerin hat vom 31.
- bis 15.07.2010 einen allgemeinen Buchführungskurs sowie eine Ausbildung zur Führung von Geschäftsbüchern an der XXXX abgeschlossen.Die Arbeitnehmerin hat vom 31.
- bis 15.07.2010 einen allgemeinen Buchführungskurs sowie eine Ausbildung zur Führung von Geschäftsbüchern an der römisch 40 abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin war vom XXXX bis XXXX im Gastobjekt „ XXXX “ beschäftigt und erledigte dort Aufgaben beim Nahrungsverkauf und Fast-Food-Grill.Die Arbeitnehmerin war vom römisch 40 bis römisch 40 im Gastobjekt „ römisch 40 “ beschäftigt und erledigte dort Aufgaben beim Nahrungsverkauf und Fast-Food-Grill. Die Arbeitnehmerin verfügt über Sprachkenntnisse der Sprache Bosnisch sowie Serbisch zur selbständigen Sprachverwendung (B1). Die Arbeitnehmerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 35 Jahre alt.Die Arbeitnehmerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 35 Jahre alt., Die Arbeitnehmerin ist seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) bei der XXXX durchgehend beschäftigt. Die Arbeitnehmerin ist seit
- Oktober und im November 2023 bei XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt gewesen. Für die bei einer Kontrolle am 07.12.2023 angetroffene serbische Staatsbürgerin liegt keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument vor. Die Arbeitnehmerin ist seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) bei der römisch 40 durchgehend beschäftigt. Die Arbeitnehmerin ist seit
- Oktober und im November 2023 bei römisch 40 ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt gewesen. Für die bei einer Kontrolle am 07.12.2023 angetroffene serbische Staatsbürgerin liegt keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument vor.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.römisch zwei.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. II.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.römisch zwei.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032., II.2.
- Die dreijährige Ausbildung als Verkäuferin in einer Fachschule für das Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen sowie dem Diplom der berufsorientierten Fachschule in XXXX . Wenn die Arbeitnehmerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass diese auch Kochen und Kellner lernte, wird dieser Sachvortrag als unglaubwürdig bewertet. So gab diese am Beginn der Befragung ausdrücklich an, ausschließlich den Beruf einer Verkäuferin erlernt zu haben bzw. dass in dieser Schule am Beginn der Ausbildung die Entscheidung zu treffen ist, ob man im Bereich Gastronomie, Tourismus oder Handel eine Ausbildung absolvieren möchte. Sie habe sich für den Bereich Handel – Verkäuferin entschieden. Weder geht aus den vorgelegten Zeugnissen noch aus dem Diplom hervor, dass diese in Bereich Gastronomie (Kochen oder Kellnern) eine umfassende Berufsausbildung erhielt.römisch zwei.2.
- Die dreijährige Ausbildung als Verkäuferin in einer Fachschule für das Fachgebiet Handel, Gastgewerbe und Tourismus ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen sowie dem Diplom der berufsorientierten Fachschule in römisch 40 . Wenn die Arbeitnehmerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass diese auch Kochen und Kellner lernte, wird dieser Sachvortrag als unglaubwürdig bewertet. So gab diese am Beginn der Befragung ausdrücklich an, ausschließlich den Beruf einer Verkäuferin erlernt zu haben bzw. dass in dieser Schule am Beginn der Ausbildung die Entscheidung zu treffen ist, ob man im Bereich Gastronomie, Tourismus oder Handel eine Ausbildung absolvieren möchte. Sie habe sich für den Bereich Handel – Verkäuferin entschieden. Weder geht aus den vorgelegten Zeugnissen noch aus dem Diplom hervor, dass diese in Bereich Gastronomie (Kochen oder Kellnern) eine umfassende Berufsausbildung erhielt. Die Absolvierung eines allgemeinen Buchführungskurses sowie eine Ausbildung zur Führung von Geschäftsbüchern leitet sich anhand der Bestätigung der XXXX ab.Die Absolvierung eines allgemeinen Buchführungskurses sowie eine Ausbildung zur Führung von Geschäftsbüchern leitet sich anhand der Bestätigung der römisch 40 ab. Dass die Arbeitnehmerin war vom 04.05.2009 bis 29.05.2022 im Gastobjekt „ XXXX “ beschäftigt war und dort Aufgaben beim Nahrungsverkauf und Fast-Food-Grill erledigte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Referenzschreiben.Dass die Arbeitnehmerin war vom 04.05.2009 bis 29.05.2022 im Gastobjekt „ römisch 40 “ beschäftigt war und dort Aufgaben beim Nahrungsverkauf und Fast-Food-Grill erledigte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Referenzschreiben. Dass die Arbeitnehmerin über Sprachkenntnisse der Sprache Bosnisch und Serbisch zur selbständigen Sprachverwendung (B1) verfügt, kann daraus geschlossen werden, dass die Arbeitnehmerin in Bosnien und Herzegowina eine Berufsausbildung absolvierte. Das Alter der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses hervor. Dass die Arbeitnehmerin seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) bei der XXXX durchgehend beschäftigt und bei einer Kontrolle am 07.12.2023 festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin seit
- Oktober und im November 2023 bei XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt war und eine serbische Staatsbürgerin angetroffen wurde, die über keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument verfügt, geht aus dem Erläuterungen des AMS und den Angaben der Arbeitnehmerin hervor.Dass die Arbeitnehmerin seit 25.01.2023 (bis 09.10.2023 mit Beschäftigungsbewilligung) bei der römisch 40 durchgehend beschäftigt und bei einer Kontrolle am 07.12.2023 festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin seit
- Oktober und im November 2023 bei römisch 40 ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. arbeitsmarktrechtliches Dokument beschäftigt war und eine serbische Staatsbürgerin angetroffen wurde, die über keine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderes arbeitsmarktrechtliches Dokument verfügt, geht aus dem Erläuterungen des AMS und den Angaben der Arbeitnehmerin hervor.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 20gAbs 1 Ausl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.römisch zwei.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2.
§ 12aAusl
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sierömisch zwei.3.2.
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
§ 12a
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 a Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 II.3.
- Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.römisch zwei.3.
- Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. II.3.
- Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in § 1 Abs. 1 den Beruf von " Kellner/innen“ als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet.römisch zwei.3.
- Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in Paragraph eins, Absatz eins, den Beruf von " Kellner/innen“ als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
- GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
§ 5Abs.
1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
§ 1
der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 139/2019 ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2019, ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Arbeitnehmerin verfügt über eine Ausbildung zur Verkäuferin, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Kellnerin bzw. nunmehr Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist.Der Arbeitnehmerin verfügt über eine Ausbildung zur Verkäuferin, weshalb das Kriterium des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Kellnerin bzw. nunmehr Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist. Daher sind 0 Punkte für Qualifikation zuzuerkennen. Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245).Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245). Da eine erforderliche Ausbildung nicht belegt wurde, können Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen] des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen.Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen] des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen.
Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. Die Arbeitnehmerin verfügt über Sprachkenntnisse der Sprache Bosnisch sowie Serbisch zur selbständigen Sprachverwendung (B1), sodass 5 Punkte zu vergeben waren. Im Hinblick auf das festgestellte Alter des BF ist bei diesem die Anrechnung der Punkte für Personen nach Vollendung des
- Lebensjahres (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063) vorzunehmen, weshalb der vom AMS dafür angenommenen Vergabe von 10 Punkten zuzustimmen ist. II.3.
- Der Arbeitnehmerin ist sohin unter dem Kriterium „Sprachkenntnisse" 5 Punkte und für ihr Alter 10 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen.römisch zwei.3.
- Der Arbeitnehmerin ist sohin unter dem Kriterium „Sprachkenntnisse" 5 Punkte und für ihr Alter 10 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen. Die Gesamtpunktezahl, die der Arbeitnehmerin anzurechnen ist, beträgt demnach 15 Punkte. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird somit nicht erreicht. Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2284613.1.00