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{'item': 'W114 2286607-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 131§ 1Art. 7§ 22Art. 2§ 243§ 13Art. 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW114 2286607-1 Spruch, W114 2286607-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellten am 05.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellten am 05.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In diesem MFA wurde auch das vorgesehene Kästchen bei „opting out – gekoppelte Stützung für Schafe/Ziegen“ angekreuzt.
  3. Am 03.11.2022 fand im Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der ÖPUL-Maßnahmen statt, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
  4. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22182270010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX Dabei wurden alle verfügbaren Zahlungsansprüche genutzt und ausbezahlt. Für sieben Kühe und 18 sonstige Rinder wurde auch die gekoppelte Stützung gewährt, Schafe oder Ziegen wurden hingegen für die gekoppelte Stützung nicht berücksichtigt.
  5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22182270010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 Dabei wurden alle verfügbaren Zahlungsansprüche genutzt und ausbezahlt. Für sieben Kühe und 18 sonstige Rinder wurde auch die gekoppelte Stützung gewährt, Schafe oder Ziegen wurden hingegen für die gekoppelte Stützung nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung wurde den BF am 16.01.2023 zugestellt.
  6. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.02.2023 führten die BF aus, dass fraglich sei, ob sie für alle gealpten Tiere auch eine Prämie erhalten hätten. Es seien ein Pferd mit einem Fohlen bis ½ Jahr, ein Kleinpferd, 13 Mutterschafe, ein Widder, 13 Schafe bis ein Jahr, drei Rinder ab zwei Jahre mit Abkalbung, drei Rinder ab zwei Jahre ohne Abkalbung und 15 weibliche Rinder zwischen ½ und zwei Jahren gealpt worden. Vier Kühe seien noch auf anderen Almen gewesen. Daher beantragten die Beschwerdeführer die Überprüfung, ob die Alpungsprämie für alle aufgetriebenen Tiere richtig ermittelt wurde.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.02.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: … Mit Bescheid vom 10.01.2023 (I/4-DZ/22-22182270010) wurden Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem zu Grunde liegen 28,0268 verfügbare Zahlungsansprüche und eine ermittelte beihilfefähige Fläche für die Basisprämie von 61,9274 ha (siehe Tabelle "Flächen"). Von den ermittelten beihilfefähigen Flächen stammen 43,3745 ha von den Almen 9547177, 9625721, 9658491, 9710957.Mit Bescheid vom 10.01.2023 (I/4-DZ/22-22182270010) wurden Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dem zu Grunde liegen 28,0268 verfügbare Zahlungsansprüche und eine ermittelte beihilfefähige Fläche für die Basisprämie von 61,9274 ha (siehe Tabelle "Flächen"). Von den ermittelten beihilfefähigen Flächen stammen 43,3745 ha von den Almen 9547177, 9625721, 9658491,
  8. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.
  9. 2023 eine Beschwerde eingebracht. Sachverhaltsdarstellung: In der Beschwerde wird ersucht die AMA möge nochmals ersuchen die ob alle gealpten Tiere richtig angerechnet werden. Sämtliche Rinder die aufgetrieben werden berücksichtigt: insgesamt 7 Kühe und 18 sonstige Rinder. Bei den Direktzahlungen werden bereits alle verfügbaren Zahlungsansprüche ausbezahlt. Selbst wenn mehr Tiere gealpt werden würden, könnte nicht mehr ausbezahlt werden, weil die Direktzahlungen immer nur das Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen auszahlen dürfen. Alle aufgetriebenen Rinder werden bereits in voller Höhe berücksichtigt: 7 Kühe und 18 sonstige Rinder. Für 27 aufgetriebene Schafe existiert ein Opting Out der Beschwerdeführerin: siehe dazu: MFA vom 05.04.
  10. Die Beschwerde ist daher aus Sicht der AMA abzuweisen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Am 05.04.2022 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In diesem MFA wurde das vorgesehene Kästchen bei „opting out – gekoppelte Stützung für Schafe/Ziegen“ angekreuzt. Im zum Zeitpunkt des 05.04.2022 aktuellen AMA-Merkblatt „Direktzahlungen 2022 Gekoppelte Stützung“ mit Stand Februar 2022, das auch am 05.04.2022 online von der AMA veröffentlicht war, wird dazu Folgendes ausgeführt: „1.3 Prämienverzicht „opting out“ Auf die Gewährung der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen kann durch Angabe „opting out“ am MFA-Flächen verzichtet werden.“ Im Antragsjahr 2022 wurden von den Beschwerdeführern sieben Kühe, 18 sonstige Rinder, 27 Schafe, ein Pferd, ein Kleinpferd und ein Fohlen gealpt. Im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22182270010 wurden den Beschwerdeführern nur für die gealpten sieben Kühe und 18 sonstigen Rinder eine gekoppelte Stützung, und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Die gealpten 27 Schafe und drei Pferde wurden nicht berücksichtigt.Im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22182270010 wurden den Beschwerdeführern nur für die gealpten sieben Kühe und 18 sonstigen Rinder eine gekoppelte Stützung, und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die gealpten 27 Schafe und drei Pferde wurden nicht berücksichtigt.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA und zur Alpung der Tiere der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht von den Beschwerdeführern bestritten. Das Merkblatt zur gekoppelten Stützung ist online unter https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#1638 einsehbar.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […] ABSCHNITT 4 Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind. […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
  1. bei Kühen 124 714 RGVE,
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Bei den seit dem Antragsjahr 2015 reformierten Direktzahlungen trat an die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). Die grundlegenden Regelungen, unter welchen Bedingungen und wofür eine gekoppelte Stützung gewährt werden kann, finden sich in Art. 52 VO (EU) 1307/2013. Ergänzend dazu werden in Art. 53 VO (EU) 639/2014 die Mitgliedstaaten angehalten, entsprechende nationale Ausführungsbestimmungen festzulegen. In Österreich ist dies einerseits durch § 8f MOG 2007 erfolgt, wonach eine gekoppelte Stützung für Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden kann.Bei den seit dem Antragsjahr 2015 reformierten Direktzahlungen trat an die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). Die grundlegenden Regelungen, unter welchen Bedingungen und wofür eine gekoppelte Stützung gewährt werden kann, finden sich in Artikel 52, VO (EU) 1307 aus 2013,. Ergänzend dazu werden in Artikel 53, VO (EU) 639 aus 2014, die Mitgliedstaaten angehalten, entsprechende nationale Ausführungsbestimmungen festzulegen. In Österreich ist dies einerseits durch Paragraph 8 f, MOG 2007 erfolgt, wonach eine gekoppelte Stützung für Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden kann. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer auch drei Pferde gealpt. Diese Tierart wird nicht in § 8f MOG 2007 erwähnt, weshalb auch keine gekoppelte Stützung für die drei Pferde gewährt werden kann. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer auch drei Pferde gealpt. Diese Tierart wird nicht in Paragraph 8 f, MOG 2007 erwähnt, weshalb auch keine gekoppelte Stützung für die drei Pferde gewährt werden kann. Aufgrund des MOG 2007 wurde andererseits die Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit weiteren speziellen Ausführungsregelungen für die gekoppelte Stützung erlassen.

§ 13Abs.

2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die gekoppelte Stützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste beantragt. Aufgrund des MOG 2007 wurde andererseits die Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit weiteren speziellen Ausführungsregelungen für die gekoppelte Stützung erlassen.

Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die gekoppelte Stützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste beantragt. Die Beschwerdeführer haben in ihrem MFA für das Antragsjahr 2022 die Möglichkeit „opting out“ angekreuzt. Dem Merkblatt der AMA ist zu entnehmen, dass damit der Verzicht auf die gekoppelte Stützung für Schafe und Ziegen erklärt wird. Diese den Beschwerdeführern zurechenbare Willenserklärung hat zur Folge, dass die 27 gealpten Schafe so zu betrachten sind, als ob für sie kein Beihilfeantrag gestellt worden wäre und

Art. 30Abs.

1 VO (EU) 640/2014 auch keine gekoppelte Stützung für sie gewährt werden kann. Es konnte somit nur für die gealpten sieben Kühe und 18 sonstige Rinder als ermittelte Tiere im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 VO (EU) 640/2014 eine gekoppelte Stützung gewährt werden.Die Beschwerdeführer haben in ihrem MFA für das Antragsjahr 2022 die Möglichkeit „opting out“ angekreuzt. Dem Merkblatt der AMA ist zu entnehmen, dass damit der Verzicht auf die gekoppelte Stützung für Schafe und Ziegen erklärt wird. Diese den Beschwerdeführern zurechenbare Willenserklärung hat zur Folge, dass die 27 gealpten Schafe so zu betrachten sind, als ob für sie kein Beihilfeantrag gestellt worden wäre und

Artikel 30

, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, auch keine gekoppelte Stützung für sie gewährt werden kann. Es konnte somit nur für die gealpten sieben Kühe und 18 sonstige Rinder als ermittelte Tiere im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, VO (EU) 640 aus 2014, eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2286607.1.00

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