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{'item': 'W121 2277709-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW121 2277709-1 Spruch, W121 2277709-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als Aushilfskellner beim „ XXXX “ mit dem Ersuchen übermittelt hat, sich wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als Aushilfskellner beim „ römisch 40 “ mit dem Ersuchen übermittelt hat, sich wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgespräches am XXXX gemeint habe, er habe den Taxischein erhalten und wolle nicht mehr in der Gastronomie arbeiten. Er wolle noch einige Zeit (Monate) nicht arbeiten. Er wolle auch in der Übergangszeit den Job nicht haben.Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgespräches am römisch 40 gemeint habe, er habe den Taxischein erhalten und wolle nicht mehr in der Gastronomie arbeiten. Er wolle noch einige Zeit (Monate) nicht arbeiten. Er wolle auch in der Übergangszeit den Job nicht haben. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers aus, dass er das beim Vorstellungsgespräch am XXXX nicht angegeben habe. Er habe erklärt, den Taxischein fertigzumachen und, dass er dann sofort als Taxifahrer arbeiten würde. Danach sei er rausgeworfen worden und habe sich direkt beim AMS gemeldet.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers aus, dass er das beim Vorstellungsgespräch am römisch 40 nicht angegeben habe. Er habe erklärt, den Taxischein fertigzumachen und, dass er dann sofort als Taxifahrer arbeiten würde. Danach sei er rausgeworfen worden und habe sich direkt beim AMS gemeldet. Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der SV XXXX [gemeint: XXXX ] verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der SV römisch 40 [gemeint: römisch 40 ] verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, das er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS erstattet hatte, bezog sich dabei aber auf die vom AMS fälschlich genannte SV XXXX .In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, das er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS erstattet hatte, bezog sich dabei aber auf die vom AMS fälschlich genannte SV römisch 40 . Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ermittelte Sachverhalt mitgeteilt. Zur Klarstellung wurde zudem festgehalten, dass beim verfahrensgegenständlichen Bescheid irrtümlich der Dienstgeber „SV XXXX “ angeführt worden sei. Es habe sich jedoch um den Dienstgeber „ XXXX “ gehandelt.Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ermittelte Sachverhalt mitgeteilt. Zur Klarstellung wurde zudem festgehalten, dass beim verfahrensgegenständlichen Bescheid irrtümlich der Dienstgeber „SV römisch 40 “ angeführt worden sei. Es habe sich jedoch um den Dienstgeber „ römisch 40 “ gehandelt. Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, er sei persönlich beim XXXX gewesen und habe ein Vorstellungsgespräch gehabt. Im Vorstellungsgespräch habe er erwähnt, derzeit eine Taxilenker-Ausbildung zu absolvieren. Eine Ablehnung der Einstellung sei nicht möglich gewesen, da er die Stelle nicht abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe den potenziellen Dienstgeber nur im Vorhinein von einer Berufsänderung informiert, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Daraufhin sei es zu keiner einvernehmlichen Arbeitsaufnahme gekommen.Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, er sei persönlich beim römisch 40 gewesen und habe ein Vorstellungsgespräch gehabt. Im Vorstellungsgespräch habe er erwähnt, derzeit eine Taxilenker-Ausbildung zu absolvieren. Eine Ablehnung der Einstellung sei nicht möglich gewesen, da er die Stelle nicht abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe den potenziellen Dienstgeber nur im Vorhinein von einer Berufsänderung informiert, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Daraufhin sei es zu keiner einvernehmlichen Arbeitsaufnahme gekommen. Mit „Bescheid“ vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer „Beschwerdevorentscheidung“ abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit „Bescheid“ vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer „Beschwerdevorentscheidung“ abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als arbeitslose Person verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu bewerben und seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Durch seine Aussage gegenüber dem potenziellen Dienstgeber habe er ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung dazu geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers sei der potenzielle Dienstgeber sogar so verärgert gewesen, dass er den Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch „rausgeschmissen“ habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit rasch zu beenden. Es sei ein Verlust der Notstandshilfe von sechs Wochen auszusprechen. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes habe der Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und seien nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden. Nach Hinterlegung der als RSb-Brief versandten „Beschwerdevorentscheidung“ wurde diese von der Post bereits am XXXX an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis zum XXXX im Ausland. Ein Meldezettel mit dem Nachweis der aufrechten Meldung wurde dem AMS vom Beschwerdeführer am XXXX vorgelegt. Eine rechtswirksame Übermittlung der „Beschwerdevorentscheidung“ innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist war nicht mehr möglich.Nach Hinterlegung der als RSb-Brief versandten „Beschwerdevorentscheidung“ wurde diese von der Post bereits am römisch 40 an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Ausland. Ein Meldezettel mit dem Nachweis der aufrechten Meldung wurde dem AMS vom Beschwerdeführer am römisch 40 vorgelegt. Eine rechtswirksame Übermittlung der „Beschwerdevorentscheidung“ innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist war nicht mehr möglich. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht daher unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX übermittelt.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht daher unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht er – unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis – im Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 steht er – unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis – im Bezug von Notstandshilfe. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als Aushilfskellner beim XXXX in XXXX mit dem Ersuchen, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Das Stellenangebot wurde vom Beschwerdeführer empfangen und gelesen.Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als Aushilfskellner beim römisch 40 in römisch 40 mit dem Ersuchen, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Das Stellenangebot wurde vom Beschwerdeführer empfangen und gelesen. Im Stellenangebot wurde angeführt, dass nach Absprache Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Wechseldienst möglich sind. Das Mindestentgelt wurde mit XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben.Im Stellenangebot wurde angeführt, dass nach Absprache Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Wechseldienst möglich sind. Das Mindestentgelt wurde mit römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben. Der Beschwerdeführer wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Beim Vorstellungsgespräch gab der Beschwerdeführer an, eine Taxilenker-Ausbildung zu absolvieren und, dass er nach positiv abgelegter Prüfung sofort in diesem Bereich arbeiten wolle. Nach diesen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer vom potenziellen Dienstgeber aufgefordert, zu gehen. Eine Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Nach Hinterlegung der als RSb-Brief versandten „Beschwerdevorentscheidung“ vom XXXX wurde diese von der Post bereits am XXXX an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis zum XXXX im Ausland. Ein Meldezettel mit dem Nachweis der aufrechten Meldung wurde dem AMS vom Beschwerdeführer am XXXX vorgelegt. Eine rechtswirksame Übermittlung der „Beschwerdevorentscheidung“ innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist war nicht mehr möglich.Nach Hinterlegung der als RSb-Brief versandten „Beschwerdevorentscheidung“ vom römisch 40 wurde diese von der Post bereits am römisch 40 an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Ausland. Ein Meldezettel mit dem Nachweis der aufrechten Meldung wurde dem AMS vom Beschwerdeführer am römisch 40 vorgelegt. Eine rechtswirksame Übermittlung der „Beschwerdevorentscheidung“ innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist war nicht mehr möglich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da im gegenständlichen Stellenangebot des AMS darauf hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch den Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst im Wesentlichen gleichbleibend vorgebracht, dass er ein Vorstellungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber hatte und dabei angegeben hat, eine Taxilenker-Ausbildung zu absolvieren und, dass er nach positiv abgelegter Prüfung sofort in diesem Bereich arbeiten wolle. Auch den „Rauswurf“ durch den potenziellen Dienstgeber gab der Beschwerdeführer selbst an. Es gibt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.Es gibt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, seine Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Die festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch waren aus Sicht des erkennenden Senates ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Schließlich wurde er nach seinen Aussagen beim Vorstellungsgespräch sogar – wie er selbst ausführte – vom potenziellen Dienstgeber aufgefordert, zu gehen. Dadurch kommt jedenfalls die Verärgerung des potenziellen Dienstgebers über die Angaben des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch zum Ausdruck. Dieser konnte die Aussagen des Beschwerdeführers dahin werten, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Stelle hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die „ XXXX “ (generell) nicht freundlich und höflich sei bzw., dass niemand mit ihr arbeiten wolle, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hinterließ diesbezüglich einen nicht glaubwürdigen Eindruck.Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die „ römisch 40 “ (generell) nicht freundlich und höflich sei bzw., dass niemand mit ihr arbeiten wolle, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hinterließ diesbezüglich einen nicht glaubwürdigen Eindruck. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Er hat es durch sein Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Die Feststellungen zur nicht rechtswirksamem Zustellung der „Beschwerdevorentscheidung“ ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem RSb-Kuvert und den nachvollziehbaren Angaben des AMS im Vorlageschreiben vom XXXX . Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Änderungsmeldung des AMS und den entsprechenden Vermerken des AMS. Die vorgelegte Meldebestätigung des Beschwerdeführers liegt ebenso im Akt ein.Die Feststellungen zur nicht rechtswirksamem Zustellung der „Beschwerdevorentscheidung“ ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem RSb-Kuvert und den nachvollziehbaren Angaben des AMS im Vorlageschreiben vom römisch 40 . Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Änderungsmeldung des AMS und den entsprechenden Vermerken des AMS. Die vorgelegte Meldebestätigung des Beschwerdeführers liegt ebenso im Akt ein.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215). Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine ausreichend konkreten Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Insbesondere ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er angegeben habe, nicht mehr als Gastronom arbeiten zu können, weil er ein Kind habe, festzuhalten, dass aus diesen erstmals in der Verhandlung vorgebrachten allgemein gehaltenen Angaben bzw. Behauptungen keine Unzumutbarkeit der Stelle abgeleitet werden kann. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Er hat dem potenziellen Arbeitgeber mit seinen Aussagen (siehe Feststellungen) vermittelt, keine Arbeit beim potenziellen Dienstgeber annehmen zu wollen. Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Er wurde nach seinen Ausführungen sogar – wie er selbst ausführte –vom potenziellen Dienstgeber aufgefordert, zu gehen, was die Verärgerung des potenziellen Dienstgebers über die Angaben des Beschwerdeführers erkennen lässt. Die belangte Behörde ist daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Die belangte Behörde ist daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Arbeitsverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer nahm seither kein vollversichertes Arbeitsverhältnis auf. Weitere Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend konkret nicht ableitbar. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2277709.1.00

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