RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW134 2278681-2 Spruch, W134 2278681-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am 30.01.2020, vertreten durch die XXXX , einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 836/6, KG 04035 Vöslau in den Grenzkataster, beim Vermessungsamt Baden (VA Baden) eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat am 30.01.2020, vertreten durch die römisch 40 , einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 836/6, KG 04035 Vöslau in den Grenzkataster, beim Vermessungsamt Baden (VA Baden) eingebracht. Nach Behebung des Umwandlungsbescheides des VA Baden vom 09.04.2020, 156/2020/04, aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 im ersten Rechtsgang durch Beschwerdevorentscheidung des VA Baden vom 12.12.2020, 156/2020/04 wurde vom VA Baden erneut ein Ermittlungsverfahren gem. § 18a VermG eingeleitet. Zum Termin im VA Baden am 19.07.2022 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Aus diesem Grund wurde eine behördliche Grenzverhandlung gem. §§ 24, 25 VermG anberaumt und am 03.10.2022 abgehalten. Mit Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, 1508/2022/04 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Nach Behebung des Umwandlungsbescheides des VA Baden vom 09.04.2020, 156/2020/04, aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 im ersten Rechtsgang durch Beschwerdevorentscheidung des VA Baden vom 12.12.2020, 156/2020/04 wurde vom VA Baden erneut ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 18 a, VermG eingeleitet. Zum Termin im VA Baden am 19.07.2022 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Aus diesem Grund wurde eine behördliche Grenzverhandlung gem. Paragraphen 24, 25, VermG anberaumt und am 03.10.2022 abgehalten. Mit Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, 1508/2022/04 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Bescheid wurde an XXXX übermittelt, da dieser von der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde schriftlich als ihr rechtsfreundlicher Vertreter namhaft gemacht wurde. Dieser teilte jedoch am 24.11.2022 mit, dass er von der Beschwerdeführerin niemals bevollmächtigt worden sei.Dieser Bescheid wurde an römisch 40 übermittelt, da dieser von der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde schriftlich als ihr rechtsfreundlicher Vertreter namhaft gemacht wurde. Dieser teilte jedoch am 24.11.2022 mit, dass er von der Beschwerdeführerin niemals bevollmächtigt worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04, da die Beschwerdeführerin an ihren Hauptwohnsitz nicht angetroffen werden konnte, am 29.11.2022 in die Abgabeneinrichtung (Postkasten) der Beschwerdeführerin durch den Amtsleiter des VA Baden persönlich eingelegt und parallel dazu an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendet. Am 09.01.2023 war ein Termin mit der Beschwerdeführerin am VA Baden vereinbart, wozu sie mit dem Bescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04 persönlich erschien. Im Zuge dieses Termins wurde die Beschwerdeführerin vom Amtsleiter des VA Baden über den Inhalt und die Konsequenzen des Gerichtsverweisungsbescheides vom 19.10.2022 aufgeklärt und ihr wurden die Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04 weder Beschwerde erhob, noch binnen der darin angegeben Frist ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Daraufhin erließ das VA Baden den gegenständlichen Umwandlungsbescheid vom 21.06.2023, GFN 156/2020/
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.07.2023 erließ das Vermessungsamt Baden die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, GFN 156/2020/
- Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den gegenständlichen Vorlagenantrag vom 26.09.
- Am 05.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.01.2020 beim Vermessungsamt Baden einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 836/6, KG 04035 Vöslau in den Grenzkataster. Mit Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, 1508/2022/04 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04 wurde, aufgrund der Namhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, an XXXX und an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendet. XXXX hat die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit rechtsfreundlich vertreten. Daraufhin wurde der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04, da die Beschwerdeführerin an ihren Hauptwohnsitz nicht angetroffen werden konnte, in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin, durch den Amtsleiter des VA Baden, XXXX und einem weiteren Mitarbeiter am 29.11.2022 persönlich eingelegt. Auf einem „Rückschein“ wurde durch den Amtsleiter des VA Baden folgendes notiert „am 29.11.2022 im Postkasten abgelegt, XXXX nicht angetroffen, XXXX “. Dieser Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04 wurde, aufgrund der Namhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, an römisch 40 und an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendet. römisch 40 hat die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit rechtsfreundlich vertreten. Daraufhin wurde der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04, da die Beschwerdeführerin an ihren Hauptwohnsitz nicht angetroffen werden konnte, in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin, durch den Amtsleiter des VA Baden, römisch 40 und einem weiteren Mitarbeiter am 29.11.2022 persönlich eingelegt. Auf einem „Rückschein“ wurde durch den Amtsleiter des VA Baden folgendes notiert „am 29.11.2022 im Postkasten abgelegt, römisch 40 nicht angetroffen, römisch 40 “. Am 09.01.2023 erschien die Beschwerdeführerin zu dem vereinbarten Termin beim Vermessungsamt Baden mit dem Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 im Original und ihr wurden durch den Amtsleiter des VA Baden die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Über diesen Vorgang wurde vom Amtsleiter des VA Baden ein Aktenvermerk mit Unterschrift des Amtsleiters des VA Baden und Eingangsstempel des Vermessungsamts Baden angefertigt. Die Beschwerdeführerin hat bisher weder ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04 erhoben noch ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Die diesbezüglichen Fristen sind bereits abgelaufen. Mit gegenständlichem Umwandlungsbescheid des VA Baden vom 21.06.2023, GFN 156/2020/04 wurde das Grundstück 836/6, KG 04035 Vöslau, auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.07.2023, erließ das Vermessungsamt Baden die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, GFN 156/2020/
- Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den gegenständlichen Vorlagenantrag vom 26.09.
- Mit Schreiben vom 15.01.2024 legte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Briefumschläge und den vom Amtsleiter des VA Baden beschriebenen Aktenvermerk vom 09.01.2023 vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches und den Ermittlungsergebnissen des BVwG in der mündlichen Verhandlung am 05.12.
- Die Feststellung, dass XXXX die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit rechtsfreundlich vertreten hat, ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX vom 24.11.2022, in welchem er ausführt, dass zu der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine rechtfreundliche Vertretung bestanden habe, weder ein Auftrag, noch eine Bevollmächtigung. Die Feststellung, dass römisch 40 die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit rechtsfreundlich vertreten hat, ergibt sich aus dem Schreiben des römisch 40 vom 24.11.2022, in welchem er ausführt, dass zu der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine rechtfreundliche Vertretung bestanden habe, weder ein Auftrag, noch eine Bevollmächtigung. Die Feststellung, dass der Amtsleiter des VA Baden die Beschwerdeführerin nicht an ihrem Hauptwohnsitz angetroffen hat und den Bescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04, in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Amtsleiters des VA Baden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.
- Der Amtsleiter des VA Baden gab glaubwürdig an, dass er am 29.11.2022 persönlich mit seinen Arbeitskollegen an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in XXXX gefahren sei und den Bescheid vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, in den Postkasten der BF eingelegt habe. Für diese Angaben spricht auch der Vermerk „am 29.11.2022 im Postkasten abgelegt, XXXX nicht angetroffen, XXXX “ auf dem vorgelegten „Rückschein“. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie nicht mehr wisse, ob sie den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in ihrem Postkasten vorgefunden habe. In einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 an einen Mitarbeiter des VA Baden gibt die Beschwerdeführerin jedoch selbst an, dass ihr ein RSb in den Briefkasten gesteckt worden sei. Der Amtsleiter des VA Baden gab dazu glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführerin im November/Dezember kein anderes Schriftstück zugestellt worden sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Amtsleiters des VA Baden ist davon auszugehen, dass es sich bei dem eingelegten und von der Beschwerdeführerin vorgefundenen Brief um den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 gehandelt hat. Die Feststellung, dass der Amtsleiter des VA Baden die Beschwerdeführerin nicht an ihrem Hauptwohnsitz angetroffen hat und den Bescheid vom 19.10.2022, 1508/2022/04, in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Amtsleiters des VA Baden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.
- Der Amtsleiter des VA Baden gab glaubwürdig an, dass er am 29.11.2022 persönlich mit seinen Arbeitskollegen an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in römisch 40 gefahren sei und den Bescheid vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, in den Postkasten der BF eingelegt habe. Für diese Angaben spricht auch der Vermerk „am 29.11.2022 im Postkasten abgelegt, römisch 40 nicht angetroffen, römisch 40 “ auf dem vorgelegten „Rückschein“. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie nicht mehr wisse, ob sie den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in ihrem Postkasten vorgefunden habe. In einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 an einen Mitarbeiter des VA Baden gibt die Beschwerdeführerin jedoch selbst an, dass ihr ein RSb in den Briefkasten gesteckt worden sei. Der Amtsleiter des VA Baden gab dazu glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführerin im November/Dezember kein anderes Schriftstück zugestellt worden sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Amtsleiters des VA Baden ist davon auszugehen, dass es sich bei dem eingelegten und von der Beschwerdeführerin vorgefundenen Brief um den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 gehandelt hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 zu dem Termin am VA Baden am 09.01.2023 erschienen ist, ergibt sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Amtsleiters des VA Baden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Amtsleiter des VA Baden gab nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin im VA Baden angerufen und um einen Termin für eine Rechtsauskunft ersucht habe. Er habe ihr den Termin 09.01.2023 mitgeteilt. Am 09.01.2023 sei die Beschwerdeführerin ins VA Baden gekommen, wobei sie den Bescheid vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, mit sich geführt hat. Dann hat er mit ihr ein Gespräch geführt und ihr den Bescheid und seine Rechtsfolgen erklärt. Für diese Angaben des Amtsleiters des VA Baden spricht auch der folgende vom Amtsleiter des VA Baden angelegte und im Verfahren vorgelegte Aktenvermerk: „Ich weise Frau XXXX daraufhin, dass sie ein Gerichtsverfahren binnen 6 Wochen einbringen muss um die Grenzen zivilrechtlich durchzusetzen. Anlässlich des Besuchs am 9.1.2023, Bescheid durchgesehen. Möglichkeiten aufgezeigt
- Gericht
- Zurückziehen des Antrags es passiert nichts
- nichts tun Umwandlung“. Dieser Aktenvermerk ist mit Datum 09.01.2023 sowie der Unterschrift des Amtsleiters des VA Baden und Eingangsstempel des VA Baden versehen und es besteht für das BVwG daher kein Zweifel an dessen Echtheit und Richtigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte dazu nur vage Angaben machen. Auf Nachfrage, ob sie den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 zum Termin am 09.01.2023 beim VA Baden mitgehabt habe, gab sie an, dass sie das nicht beantworten könne. Sie wisse nicht, ob das der Bescheid gewesen sei. Sie habe etwas mitgebracht, aber sie wisse nicht, ob das der Bescheid gewesen sei. Sie werde nachschauen und bis spätestens 15.01.2024 beim Gericht einlangend darüber Auskunft erteilen, ob sie den Bescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, in ihrem Postkasten vorgefunden habe und zur Besprechung beim VA Baden am 09.01.2023 mitgenommen habe. Am 15.01.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei RSb Briefumschläge vor. Auf einem ist die Aktenzahl „1508/2022/04 GFT 45DKA 60 MP“ und auf den anderen die Aktenzahl „156/2020/04_BVE*“ angegeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu folgendes an: „2 Briefumschläge RSB ohne jeglichen Nachweis, einer war im Briefkasten ohne Rückschein“. Den vom Amtsleiter des VA Baden beschriebenen Aktenvermerk legte die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben kommentarlos ebenfalls bei. Auf einem der Briefumschläge ist die Aktenzahl des Gerichtsverweisungsbescheides vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 und die Beschwerdeführerin als Empfängerin angeführt, es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Amtsleiters des VA Baden korrekt sind und die Beschwerdeführerin den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in ihrem Postkasten vorgefunden und zur Besprechung am 09.01.2023 mitgebracht hat. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nie bestritten, sondern angegeben, dass sie es nicht mehr wisse. Die Angaben des Amtsleiters des VA Baden waren durchgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig, während die Angaben der Beschwerdeführerin vage und ausweichend waren. Den Angaben des Amtsleiters des VA Baden wurde vom BVwG daher größerer Glauben geschenkt und es konnte festgestellt werden, dass der Amtsleiter des VA Baden den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in den Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt hat und die Beschwerdeführerin den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 im Original am 09.01.2023 zur Besprechung beim VA Baden mitgebracht hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 zu dem Termin am VA Baden am 09.01.2023 erschienen ist, ergibt sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Amtsleiters des VA Baden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Amtsleiter des VA Baden gab nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin im VA Baden angerufen und um einen Termin für eine Rechtsauskunft ersucht habe. Er habe ihr den Termin 09.01.2023 mitgeteilt. Am 09.01.2023 sei die Beschwerdeführerin ins VA Baden gekommen, wobei sie den Bescheid vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, mit sich geführt hat. Dann hat er mit ihr ein Gespräch geführt und ihr den Bescheid und seine Rechtsfolgen erklärt. Für diese Angaben des Amtsleiters des VA Baden spricht auch der folgende vom Amtsleiter des VA Baden angelegte und im Verfahren vorgelegte Aktenvermerk: „Ich weise Frau römisch 40 daraufhin, dass sie ein Gerichtsverfahren binnen 6 Wochen einbringen muss um die Grenzen zivilrechtlich durchzusetzen. Anlässlich des Besuchs am 9.1.2023, Bescheid durchgesehen. Möglichkeiten aufgezeigt
- Gericht
- Zurückziehen des Antrags es passiert nichts
- nichts tun Umwandlung“. Dieser Aktenvermerk ist mit Datum 09.01.2023 sowie der Unterschrift des Amtsleiters des VA Baden und Eingangsstempel des VA Baden versehen und es besteht für das BVwG daher kein Zweifel an dessen Echtheit und Richtigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte dazu nur vage Angaben machen. Auf Nachfrage, ob sie den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 zum Termin am 09.01.2023 beim VA Baden mitgehabt habe, gab sie an, dass sie das nicht beantworten könne. Sie wisse nicht, ob das der Bescheid gewesen sei. Sie habe etwas mitgebracht, aber sie wisse nicht, ob das der Bescheid gewesen sei. Sie werde nachschauen und bis spätestens 15.01.2024 beim Gericht einlangend darüber Auskunft erteilen, ob sie den Bescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GZ 1508/2022/04, in ihrem Postkasten vorgefunden habe und zur Besprechung beim VA Baden am 09.01.2023 mitgenommen habe. Am 15.01.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei RSb Briefumschläge vor. Auf einem ist die Aktenzahl „1508/2022/04 GFT 45DKA 60 MP“ und auf den anderen die Aktenzahl „156/2020/04_BVE*“ angegeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu folgendes an: „2 Briefumschläge RSB ohne jeglichen Nachweis, einer war im Briefkasten ohne Rückschein“. Den vom Amtsleiter des VA Baden beschriebenen Aktenvermerk legte die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben kommentarlos ebenfalls bei. Auf einem der Briefumschläge ist die Aktenzahl des Gerichtsverweisungsbescheides vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 und die Beschwerdeführerin als Empfängerin angeführt, es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Amtsleiters des VA Baden korrekt sind und die Beschwerdeführerin den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in ihrem Postkasten vorgefunden und zur Besprechung am 09.01.2023 mitgebracht hat. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nie bestritten, sondern angegeben, dass sie es nicht mehr wisse. Die Angaben des Amtsleiters des VA Baden waren durchgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig, während die Angaben der Beschwerdeführerin vage und ausweichend waren. Den Angaben des Amtsleiters des VA Baden wurde vom BVwG daher größerer Glauben geschenkt und es konnte festgestellt werden, dass der Amtsleiter des VA Baden den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in den Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt hat und die Beschwerdeführerin den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 im Original am 09.01.2023 zur Besprechung beim VA Baden mitgebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: Der Amtsleiter des VA Baden hat gemeinsam mit einem seiner Mitarbeiter, den Gerichtsverweisungsbescheid des VA Baden vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04, am 29.11.2022 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt. Nach § 3 ZustG hat die Zustellung, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.Nach Paragraph 3, ZustG hat die Zustellung, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen. Nach § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Nach Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. § 26 ZustG normiert folgendes: Paragraph 26, ZustG normiert folgendes:
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (Bumberger/Schmid, § 5 ZustG, Rz 7). Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. Paragraph 5, ZustG bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (Bumberger/Schmid, Paragraph 5, ZustG, Rz 7). Anhand des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umschlages des Briefes mit der GFN „1508/2022/04 GFT 45DKA 60 MP“ ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin, welche als Empfängerin bezeichnet wurde, Adressat des Gerichtsverweisungsbescheides vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 ist. Das Vermessungsamt Baden, welches den Bescheid vom 19.10.2022 erlassen hat, hat gemäß § 5 ZustG durch seinen Amtsleiter verfügt, dass der Bescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wird. Der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022 wurde persönlich vom Amtsleiter des VA Baden und einem seinem Mitarbeiter in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Es wurde somit nach § 26 Abs 1 ZustG eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet und ist diese nach § 3 ZustG durch Bedienstete der Behörde erfolgt. Der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 ist somit am 29.11.2022 wirksam durch Zustellung ohne Zustellnachweis zugestellt worden.Anhand des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umschlages des Briefes mit der GFN „1508/2022/04 GFT 45DKA 60 MP“ ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin, welche als Empfängerin bezeichnet wurde, Adressat des Gerichtsverweisungsbescheides vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 ist. Das Vermessungsamt Baden, welches den Bescheid vom 19.10.2022 erlassen hat, hat gemäß Paragraph 5, ZustG durch seinen Amtsleiter verfügt, dass der Bescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wird. Der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022 wurde persönlich vom Amtsleiter des VA Baden und einem seinem Mitarbeiter in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Es wurde somit nach Paragraph 26, Absatz eins, ZustG eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet und ist diese nach Paragraph 3, ZustG durch Bedienstete der Behörde erfolgt. Der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 ist somit am 29.11.2022 wirksam durch Zustellung ohne Zustellnachweis zugestellt worden. Zudem ist die Beschwerdeführerin am 09.01.2023 persönlich mit dem Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 beim VA Baden erschienen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Tatsächliches Zukommen bedeutet, dass das Dokument in die Verfügungsgewalt des Empfängers entsprechend der Zustellverfügung gelangt. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens ist der Zeitpunkt der Zustellung. Mit diesem Zeitpunkt beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist zu laufen. Da die Beschwerdeführerin am 09.01.2023 persönlich mit dem Originalbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04, beim VA Baden erschienen ist, ist davon auszugehen, dass ihr spätestens an diesem Tag der Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022 tatsächlich zugekommen ist, da sie den Bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt in ihrer Verfügungsgewalt hatte. Selbst, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis mangelhaft erfolgt sein sollte, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht, so wurde die Zustellung des Bescheides vom 19.10.2022, spätestens am 09.01.2023 dennoch durch das tatsächliche Zukommen des Bescheides bewirkt und allfällige Zustellmängel geheilt. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Gerichtsverweisungsbescheid vom 19.10.2022, GFN 1508/2022/04 kein Rechtmittel erhoben. Sie hat auch kein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Für beide Verfahren sind auch bei Annahme des spätesten Zustelltermins mit 09.01.2023, die Fristen von 4 bzw 6 Wochen bereits abgelaufen. Gemäß § 17 Z 1 VermG erfolgt die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18. Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG erfolgt die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18, § 25 VermG lautet wie folgt: Paragraph 25, VermG lautet wie folgt: […]
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. […]
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen. Da die Beschwerdeführerin kein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, ist sie gemäß § 25 Abs 5 VermG als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen. Da somit Einigkeit der Eigentümer über den Grenzverlauf des Grundstücks 836/6, KG 04035 Vöslau vorliegt, wurde die Umwandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 17 VermG mit gegenständlichem Umwandlungsbescheid des VA Baden vom 21.06.2023, GFN 156/2020/04 zu Recht verfügt. Die Beschwerde wurde daher vom VA Baden zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, GFN 156/2020/04 abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin kein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, ist sie gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VermG als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen. Da somit Einigkeit der Eigentümer über den Grenzverlauf des Grundstücks 836/6, KG 04035 Vöslau vorliegt, wurde die Umwandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, VermG mit gegenständlichem Umwandlungsbescheid des VA Baden vom 21.06.2023, GFN 156/2020/04 zu Recht verfügt. Die Beschwerde wurde daher vom VA Baden zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, GFN 156/2020/04 abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2278681.2.00