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{'item': 'W134 2281499-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW134 2281499-1 Spruch, W134 2281499-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1322689406/222750658:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1322689406/222750658: A) Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren wird gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1322689406/222750658, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1322689406/222750658, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung BH Villach Land am 13.11.2023 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung BH Villach Land am 13.11.2023 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Mit Schreiben vom 03.01.2024 gab die gesetzliche Vertretung des BF bekannt, dass dieser mittlerweile bei seinen Eltern in Deutschland an der Adresse, XXXX wohne. Mit Schreiben vom 03.01.2024 gab die gesetzliche Vertretung des BF bekannt, dass dieser mittlerweile bei seinen Eltern in Deutschland an der Adresse, römisch 40 wohne. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 06.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX am 26.11.2023 abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 06.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 am 26.11.2023 abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor. Laut GVS-Auszug vom 06.03.2024 steht der Beschwerdeführer "wegen unbekannten Aufenthaltes" nicht mehr in Grundversorgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und es liegt keine aktuelle Meldung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet verlassen und lebt bei seinen Eltern in Deutschland an der Adresse, XXXX Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt vor dem BFA an, dass er bald sein militärpflichtiges Alter erreicht habe. Er müsse zum Militär einrücken und das wolle er nicht. Er sei gegen Gewalt. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet verlassen und lebt bei seinen Eltern in Deutschland an der Adresse, römisch 40 Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt vor dem BFA an, dass er bald sein militärpflichtiges Alter erreicht habe. Er müsse zum Militär einrücken und das wolle er nicht. Er sei gegen Gewalt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus der Einsichtnahme in die Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters und in das Grundversorgungssystem. Die Feststellung, dass der BF mittlerweile in Deutschland bei seinen Eltern lebt, ergibt sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung des BF. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 24

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. […]." Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen, um bei seinen Eltern in Deutschland zu leben. Der Beschwerdeführer hat nur oberflächliche und wenige Angaben zu seinen Fluchtgründen erstattet. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Fluchtgründe des BF, ist daher die persönliche Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch das freiwillige Verlassen des Bundesgebiets entzogen hat und eine Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen, um bei seinen Eltern in Deutschland zu leben. Der Beschwerdeführer hat nur oberflächliche und wenige Angaben zu seinen Fluchtgründen erstattet. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Fluchtgründe des BF, ist daher die persönliche Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch das freiwillige Verlassen des Bundesgebiets entzogen hat und eine Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2281499.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.