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{'item': 'W135 2275897-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 55§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW135 2275897-1 Spruch, W135 2275897-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), und legte zwei neurologische Befunde aus dem Jahr 2022 vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 27.05.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Morbus Parkinson“, bewertet nach der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Oberer Rahmensatz bei verlangsamter Mobilität, h.o. rechtsbetonter extrapyramidaler Symptomatik. Frei gehend mobil. Keine kognitiven Defizite oder On-OFF Perioden dokumentiert.) eingeschätzt wurde. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine fristgerechte Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2023, abgefertigt am 11.07.2023, stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023 der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festzusetzen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.05.2023 übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.07.2023 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein und gab an, den Juni im Ausland verbracht zu haben, weshalb sie nicht rechtzeitig auf das Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2023 habe reagieren können. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 06.07.2023 zum Ausdruck, dass sich ihr Zustand mit Sicherheit nicht gebessert habe und die gutachterliche Untersuchung, welche nach einer erfolgreichen Reha und in Vorfreude auf den geplanten Urlaub sowie am Höhepunkt der Medikamentenwirksamkeit stattgefunden habe, nicht als repräsentativ angesehen werden könne. Tatsächlich sei es so, dass die Beschwerdeführerin nach längerem Sitzen sehr schwer in die Gänge komme und steif sei. Ihre Leistungsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren stark reduziert, sie habe unterschiedliche Müdigkeitsphasen und diskutiere seit Jahren mit ihrem Mann bezüglich ihrer kognitiven Defizite, welche die Beschwerdeführerin nicht wahrhaben wolle. Sie bekomme schnell Rückenschmerzen, ermüde schneller und wenn sie Harndrang verspüre, führe dies zu einem zusätzlichen Stressfaktor, da ihr die Wege oft weit erscheinen würden. Gegen den Bescheid vom 05.07.2023, zugestellt am 18.07.2023, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, die persönliche Untersuchung durch die Sachverständige stelle lediglich eine Momentaufnahme dar und sei daher für ihren tatsächlichen Gesundheitszustand nicht repräsentativ, da die Erkrankung der Beschwerdeführerin stark schwankende Ergebnisse für einen Außenstehenden zeigen könne. Würde es der Beschwerdeführerin nach 15 Jahren Parkinson besser gehen, wäre sie ein medizinisches Wunder. Sie hätte niemals eine Neubeurteilung beantragt, wenn sich ihr tatsächlich gebessert hätte. Rückschmerzen würden die Beschwerdeführerin immer wieder zu längeren Pausen zwingen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nochmals ihr im Rahmen des Parteiengehörs verspätet eingebrachtes Schreiben vom 06.07.2023 vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Beschwerdeführerin am 04.03.2024 ihren Behindertenpass in Kopie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2009 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damals nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ein Morbus Parkinson vor, welcher unter Zugrundelegung der Bestimmungen der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung beträgt somit 40 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin seit 19.03.2009 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist, beruht auf den Vermerken der belangten Behörde im Verwaltungsakt und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Behindertenpass in Kopie. Die Feststellung zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert auf dem im Akt einliegenden Antrag. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 27.05.
  3. Darin wurde unter Heranziehung der nunmehr anzuwendenden – und in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2023 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die neurologische Gutachterin ordnete das festgestellte Leiden „Morbus Parkinson“ korrekt mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Extrapyramidale Erkrankungen - Parkinsonsyndrome – Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine verlangsamte Mobilität vorliegt und in der persönlichen Untersuchung eine rechtsbetonte extrapyramidale Symptomatik bestand. Die Beschwerdeführerin war frei gehend mobil und sind keine kognitiven Defizite oder On-Off Perioden dokumentiert. Die neurologische Gutachterin ordnete das festgestellte Leiden „Morbus Parkinson“ korrekt mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Extrapyramidale Erkrankungen - Parkinsonsyndrome – Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von , 40 v.H. zu. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine verlangsamte Mobilität vorliegt und in der persönlichen Untersuchung eine rechtsbetonte extrapyramidale Symptomatik bestand. Die Beschwerdeführerin war frei gehend mobil und sind keine kognitiven Defizite oder On-Off Perioden dokumentiert. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war das Gangbild der Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel sicher, wobei die Schrittlänge eine Spur verkürzt war mit vermindertem Mitschwingen links, der Fersen- und der Zehengang waren unauffällig. Sie konnte zudem mit verschränkten Armen beim ersten Versuch aufstehen. Es zeigte sich eine Bradydiadochokinese rechts, der Fingertaps als auch der Fingertaps waren rechts leicht reduziert. Weder beim Finger-Nase-Versuch noch beim Knie-Hacke-Versuch waren Ataxien erkennbar. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die persönliche Untersuchung lediglich eine Momentaufnahme darstellte und es ihr in diesem Zeitraum gut gegangen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass in die Beurteilung der Sachverständigen auch die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten, im Zeitraum zwischen Jänner 2022 und März 2023 erstellten Befunde in die Beurteilung der Sachverständigen miteingeflossen sind. So wird auch im Facharztbefund vom 02.02.2023 einer näher bezeichneten Fachärztin für Neurologie die motorisch gute Beweglichkeit mit minimaler Reduktion der Feinmotorik und das sichere Gangbild bestätigt. Im Facharztbefund vom 28.03.2023 derselben Fachärztin wurde ebenfalls das sichere Gangbild mit einer guten Schrittlänge und beidseitigen Armpendeln festgestellt, es wurde ein identer Neurostatus wie bei der Voruntersuchung erstellt. Dem Reha-Befund vom 02.05.2023 ist weiters zu entnehmen, dass eine Verbesserung der Bewegungskoordination auch in Hinblick auf das Gleichgewicht erzielt werden konnte. Auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde erweist sich die Einschätzung der Sachverständigen als zutreffend. Es wird nicht verkannt, dass bei diesem Krankheitsbild auch schwankende Untersuchungsergebnisse vorliegen können, doch ergibt sich aus den vorliegenden Befunden zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt kein schlechterer Gesundheitszustand als gutachterlich festgestellt. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise auf zunehmende Demenzzeichen oder eine depressive Stimmungslage sowie Off-Perioden, welche aber für die Heranziehung der nächsthöheren Position 04.09.02 vorliegen müssten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es könne nach insgesamt 15 Jahren keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der fortschreitende Charakter der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung nicht verkannt wird, doch erfolgt – anders als im Jahr 2009 – die Beurteilung des Grades der Behinderung nun nach den Bestimmungen der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012 (vgl. rechtliche Beurteilung), wodurch es zu einer niedrigeren Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkung kommt.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es könne nach insgesamt 15 Jahren keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der fortschreitende Charakter der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung nicht verkannt wird, doch erfolgt – anders als im Jahr 2009 – die Beurteilung des Grades der Behinderung nun nach den Bestimmungen der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, vergleiche rechtliche Beurteilung), wodurch es zu einer niedrigeren Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkung kommt. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die nunmehr vorgenommene Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und deren Anlage seitens der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig und ordnungsgemäß. Da somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 27.05.2023 vorliegen, wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 id

F BGBl. I Nr. 185/2022 ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,).

§ 55Abs.

4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum

  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum

  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

§ 55Abs.

5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 55, Absatz 5, BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des

  1. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung §
  2. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „04 Nervensystem […] 04.06 Extrapyramidale Erkrankungen Parkinsonsyndrome 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 – 40 % Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität. 04.09.02 Psychomotorische Einschränkungen mittleren Grades 50 – 60 % Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden […]“ Der Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2009 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damals

§ 41Abs. 1 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 id

F BGBl I Nr. 136/2004 iVm § 7 Abs. 2 KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957 nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2009 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damals

Paragraph 41, Absatz eins, BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 27.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2023, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in – erstmaliger – Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Die Einschätzung hatte

§ 55Abs. 5 erster Satz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 id

F BGBl. I Nr. 185/2022 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen, weil der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 23.01.2023, sohin weit nach dem 31.08.2013, gestellt wurde. Die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung hat bewirkt, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende – und auch bereits 2009 vorgelegene – Leiden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen war, was aber § 55 Abs. 5 letzter Satz BBG nicht entgegensteht, weil die Neufestsetzung des Grades der Behinderung antragsgemäß und nicht von Amts wegen erfolgte. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe war daher auch –bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – möglich. Die Einschätzung hatte

Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen, weil der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 23.01.2023, sohin weit nach dem 31.08.2013, gestellt wurde. Die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung hat bewirkt, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende – und auch bereits 2009 vorgelegene – Leiden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen war, was aber Paragraph 55, Absatz 5, letzter Satz BBG nicht entgegensteht, weil die Neufestsetzung des Grades der Behinderung antragsgemäß und nicht von Amts wegen erfolgte. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe war daher auch –bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – möglich. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2275897.1.00

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