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{'item': 'W135 2284819-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 26§ 28§ 31§ 29§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW135 2284819-1 Spruch, W135 2284819-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivon

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 80% beträgt. Der Bescheid wurde am 27.06.2023 an die im Antrag angegebene Adresse des Beschwerdeführers versendet. Mit als „Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.06.2023“ bezeichnetem Schreiben vom 05.01.2024, eingebracht per E-Mail, wendete sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 23.06.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am 27.06.2023 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.08.2023 geendet habe. Demnach wäre die mit 05.01.2024 datierte und am selben Tag eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 26.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 23.06.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am 27.06.2023 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.08.2023 geendet habe. Demnach wäre die mit 05.01.2024 datierte und am selben Tag eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme endete am 20.02.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 wurde aufgrund des am 27.02.2023 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 80% beträgt. Der Bescheid wurde am 27.06.2023 an die im Antrag angegebene Adresse des Beschwerdeführers versendet. Mit Beschwerde vom 05.01.2024, eingebracht per E-Mail, wendete sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.
  3. Mit Schreiben vom 26.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 19Abs.1 BEinst

G beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der mit 23.06.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am 27.06.2023 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.08.2023. Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.08.2023. Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 05.01.2024 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellt und ist unbeantwortet geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellt und ist unbeantwortet geblieben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2284819.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.