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{'item': 'W164 2266215-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW164 2266215-1 Spruch, W164 2266215-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.09.2022 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ab 07.09.2022 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 07.09.2022 wirksam eingebracht.Mit Bescheid vom 15.09.2022 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ab 07.09.2022 Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 07.09.2022 wirksam eingebracht. Dagegen erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass ihm ein Antrag „mit Rückgabetermin 2.9.2022“ zugesendet worden sei. Er habe daraufhin telefonisch bekannt gegeben, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, und habe von der belangten Behörde einen neuen Termin am 07.09.2022 erhalten. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens richtete das AMS ein schriftliches Parteiengehör an den BF, führte aus, dass dem BF laut dem Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld eine Frist zur Rückgabe bis 05.09.2022 eingeräumt worden sei. Der BF erhielt die Möglichkeit, auszuführen, was ihn daran gehindert habe, den Antrag bis 05.09.2022 abzugeben, ferner, warum er den Antrag nicht schon vor dem 02.09.2022, jenem Tag, an dem der BF einen Kontrollmeldetermin hatte, den er jedoch verschieben musste, eingereicht habe, da er doch wusste, dass er am 02.09.2022 keine Zeit haben würde und welche Hinderungsgründe für den 04.09.2022 bzw. 05.09.2022 vorlagen. Der BF habe gegebenfalls Nachweise mitzusenden. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF vor, er habe ursprünglich geplant, den Antrag am 02.09.2022 zu dem ihm zugewiesenen Kontrollmeldetermin mitzunehmen. Dann sei er an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verhindert gewesen. Sein neuer Kontrollmeldetermin sei der 07.09.2022 gewesen und der BF sei davon ausgegangen, dass nun auch der Rückgabetermin verschoben sei. Leider sei der BF anlässlich des mit dem AMS am 01.09.2022 geführten Telefonats nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag trotzdem bis 05.09.2022 abzugeben wäre. Der 04.09.2022 sei ein Sonntag gewesen und am 05.09.2022 sei der BF davon ausgegangen, dass sein Termin auf den 07.09.2022 verschoben wäre. Der BF legte die Kontrollmeldetermin-Vorschreibungen für 02.09.2022 und 07.09.2022 bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2019, GZ: WF 2022-0566-1-002701, wies das AMS die Beschwerde ab und stellte fest, dass Arbeitslosengeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem 07.09.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld mit darauf vermerktem Rückgabedatum 05.09.2022 und gesondert einen Kontrollmeldetermin am 02.09.2022 erhalten habe. Nur die letztgenannte persönliche Vorsprache vom 02.09.2022 sei aufgrund der Verhinderung des BF auf den 07.09.2022 verschoben worden. Die Rückgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld sei ohne triftigen Grund nicht bis 05.09.2022 erfolgt. Ein Fehler des AMS sei nicht zu erkennen. In seinem fristgerecht gestellten Vorlageantrag brachte der BF soweit hier wesentlich vor, er habe ursprünglich geplant, den Antrag anlässlich des Termins am 02.09.2022 abzugeben. Diesen Termin habe der BF am 01.09.2022 verschieben müssen und habe deshalb seine Beraterin angerufen, die ihm einen neuen Termin für 07.09.2022 gegeben habe. Es wäre seiner Beraterin zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs darauf aufmerksam zu machen, dass der Termin für den 05.09.2022 von der vereinbarten Verschiebung unberührt bleibe. Der BF habe das AMS bisher kaum in Anspruch genommen, weshalb ihm die Unterscheidung zwischen Kontrollmeldetermin und Rückgabetermin nicht geläufig sei. Das AMS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF hat in der Vergangenheit in den Jahren 2005, 2006, 2012 und 2013 jeweils für kurze Zeit Arbeitslosengeld bezogen. Am 21.08.2022 meldete sich der BF auf elektronischem Weg bei der belangten Behörde arbeitslos. In Beantwortung dieses Antrags bestätigte die belangte Behörde elektronisch den Eingang seiner Arbeitslosmeldung und teilte gleichzeitig folgendes mit: „Zur Abklärung Ihres Vermittlungsauftrags und um Ihnen unnötige Wartezeit zu ersparen, haben wir für Sie einen Termin am 02.09.2022 um 11:30 Uhr für eine persönliche Vorsprache bei XXXX , Zimmernummer XXXX gebucht.„Zur Abklärung Ihres Vermittlungsauftrags und um Ihnen unnötige Wartezeit zu ersparen, haben wir für Sie einen Termin am 02.09.2022 um 11:30 Uhr für eine persönliche Vorsprache bei römisch 40 , Zimmernummer römisch 40 gebucht. Den Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und weitere Informationen schicken wir Ihnen per Post zu.“ Mit 24.08.2022 sendete das AMS dem BF elektronisch eine Einladung zum Kontrollmeldetermin am 02.09.
  2. Das Antragsformular für die Beantragung des Arbeitslosengelds erhielt der BF per Post. Auf der ersten Seite des letztgenannten Antragsformulars war vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.09.2022 an die belangte Behörde zu übermitteln sei. Beigefügt war der folgende Hinweis: „Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ Am 01.09.2022 meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch bei der belangten Behörde und gab bekannt, den Termin am Folgetag nicht wahrnehmen zu können. Mit seiner Betreuerin wurde daher eine Terminverschiebung auf den 07.09.2023 vereinbart. Erst im Zuge des Termins am 07.09.2023 gab der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ab.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht bestritten, sondern im Wesentlichen gleich geschildert. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  1. Lfg 2023] § 17 AlVG, Rz. 408; § 46, Rz. 791). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag der versicherten Person gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  2. Lfg 2023] Paragraph 17, AlVG, Rz. 408; Paragraph 46,, Rz. 791). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall der 07.09.
  3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nach der am 01.09.2022 telefonisch vereinbarten Verschiebung des Kontrolltermins vom 02.09.2022 davon ausgegangen, dass er nun auch das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld erst zum persönlichen Termin am 07.09.2022 mitzubringen hätte. Der BF moniert, dass seine Betreuerin ihn anlässlich des Telefongesprächs vom 01.09.2022 darauf hinweisen hätte müssen, dass die Abgabefrist zum 05.09.2022 von der am 01.09.2022 telefonisch besprochenen Terminänderung unberührt geblieben sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur (wie im Detail bereits ausgeführt wurde) eine nachträgliche Sanierung einer irrtümlich verspäteten Antragstellung nicht möglich ist. Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Der vorliegende Sachverhalt hätte dazu auch keinen Anlass geboten: Das AMS hat dem BF eindeutig und klar erkennbar zwei verschiedene Termine bekannt gegeben, 1) das Ende der Rückgabefrist für die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes am 05.09.2022, und 2) den Kontrollmeldetermin bei seiner Betreuerin am 02.09.
  4. Wenngleich der Beschwerdeführer ursprünglich geplant haben mag, die (frühzeitige) Abgabe des Antrags mit der Vorsprache am 02.09.2022 zu verbinden, so wäre es an ihm gelegen gewesen, anlässlich der ihm auf seinen Wunsch hin genehmigten Verschiebung des Kontrolltermins vom 02.09.2022 auf den 07.09.2022 nachzufragen, ob der Rückgabetermin für den Antrag auf Arbeitslosengeld nun ebenfalls als verschoben zu betrachten sei bzw. ob ihm für diesen Rückgabetermin ebenfalls eine Fristerstreckung gewährt werde. Allein die Verschiebung des Kontrolltermins auf den 07.09.2022 bildete noch keinen Grund zur berechtigten Annahme, die gesondert bekannt gegebene Rückgabefrist würde sich nun ebenfalls ändern. Eine Verpflichtung zur Klarstellung seitens der belangten Behörde hat nicht bestanden. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des BF, ihm wären, da er noch nicht oft arbeitslos gewesen sei, die Begriffe Kontrollmeldetermin und Antragsrückgabetermin nicht geläufig, erübrigt sich im vorliegenden Fall, da der BF klar erkennbar mit zweierlei Schreiben zwei verschiedene Termine zugewiesen erhalten hatte.Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Der vorliegende Sachverhalt hätte dazu auch keinen Anlass geboten: Das AMS hat dem BF eindeutig und klar erkennbar zwei verschiedene Termine bekannt gegeben, 1) das Ende der Rückgabefrist für die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes am 05.09.2022, und 2) den Kontrollmeldetermin bei seiner Betreuerin am 02.09.
  5. Wenngleich der Beschwerdeführer ursprünglich geplant haben mag, die (frühzeitige) Abgabe des Antrags mit der Vorsprache am 02.09.2022 zu verbinden, so wäre es an ihm gelegen gewesen, anlässlich der ihm auf seinen Wunsch hin genehmigten Verschiebung des Kontrolltermins vom 02.09.2022 auf den 07.09.2022 nachzufragen, ob der Rückgabetermin für den Antrag auf Arbeitslosengeld nun ebenfalls als verschoben zu betrachten sei bzw. ob ihm für diesen Rückgabetermin ebenfalls eine Fristerstreckung gewährt werde. Allein die Verschiebung des Kontrolltermins auf den 07.09.2022 bildete noch keinen Grund zur berechtigten Annahme, die gesondert bekannt gegebene Rückgabefrist würde sich nun ebenfalls ändern. Eine Verpflichtung zur Klarstellung seitens der belangten Behörde hat nicht bestanden. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des BF, ihm wären, da er noch nicht oft arbeitslos gewesen sei, die Begriffe Kontrollmeldetermin und Antragsrückgabetermin nicht geläufig, erübrigt sich im vorliegenden Fall, da der BF klar erkennbar mit zweierlei Schreiben zwei verschiedene Termine zugewiesen erhalten hatte. Einen triftigen Grund, der ihn an der rechtzeitigen Abgabe des Formulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld gehindert hätte, hat der BF nicht vorgebracht. Sein Einwand, er wäre am 05.09.2022 der Meinung gewesen, dass er den Antrag erst am 07.09.2022 zum Kontrollmeldetermin mitzubringen habe, bildet keinen triftigen Grundes iSd § 46 Abs 1, letzter Satz AlVG.Einen triftigen Grund, der ihn an der rechtzeitigen Abgabe des Formulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld gehindert hätte, hat der BF nicht vorgebracht. Sein Einwand, er wäre am 05.09.2022 der Meinung gewesen, dass er den Antrag erst am 07.09.2022 zum Kontrollmeldetermin mitzubringen habe, bildet keinen triftigen Grundes iSd Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz AlVG. Soweit sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten der belangten Behörde geschädigt erachtet, ist er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt ohnedies aus der Aktenlage ergibt und der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auch gar nicht in Zweifel gezogen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2266215.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.