GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) bezog vor der verfahrensgegenständlichen Zeit in den Jahren 2015, 2020 und 2021 jeweils für ein paar Wochen oder Monate Arbeitslosengeld. Unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Zeit bezog sie ab 01.04.2023 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 31.08.2023 wies das AMS der BF per e-ams die Teilnahme an einer für 07.09.2023, 09:00 Uhr angesetzten ca. zweistündigen Veranstaltung „Wiedereinstieg mit Zukunft“ des Veranstalters „die Berater Schulungszentrum“ am Veranstaltungsort AMS Schwechat unter näher genannter Adresse zu. Die BF wurde im Einladungsschreiben wie folgt informiert: „Ihr Orientierungskurs ‚Wiedereinstieg mit Zukunft‘ beginnt mit einer Informationsveranstaltung. Allgemeine Inhalte der Informationsveranstaltung: […] Wichtig: Ihre Rückmeldung: Ihre Teilnahme am Informationstag ist eine wichtige Voraussetzung auf dem Weg in Ihr neues Berufsleben. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem zuständigen Berater/Ihrer zuständigen Beraterin in Verbindung, sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein oder bereits eine Beschäftigung gefunden haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg. Die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung gilt gleichzeitig als Kontrollmeldung im Sinne der Bestimmungen des ALVG. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle Ihres Nichterscheinens Ihr Leistungsbezug eingestellt wird. Ferner wird mitgeteilt, dass bei Unterlassung einer Kontrollmeldung- ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen – vom Tag der versäumten Kontrollmeldungan bis zur Geltendmachung des Fortbezugs kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe gewährt wird.
VG verliert ein Arbeitsloser der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Die BF erschien nicht zu dieser Veranstaltung. Am 25.09.2023 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete zum Vorhalt der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung ein, sie habe von dem Termin nichts gewusst. Sie könne nicht in ihr e-ams-Konto, da sie durchgehend Fehlermeldungen habe. Die BF habe bereits angerufen und dies gemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt A, sprach das AMS aus, dass die BF
VG für den Zeitraum 28.03.2023 – 16.04.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus.Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt A, sprach das AMS aus, dass die BF
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 28.03.2023 – 16.04.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.09.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 25.09.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde mit der sie folgendes vorbrachte: Der Betrag sei regelwidrig einbehalten worden. Die BF sei am 25.09.2023 zu ihrem Kontrollmeldetermin gegangen und habe dort erfahren, dass sie den Termin vom 07.09.2023 versäumt habe. Ihr e-ams-Zugang funktioniere nicht. Ihre Beraterin habe ihr deshalb bereits mehrmals neue e-ams-Zugangsdaten gesendet. Die BF habe mehrmals anlässlich ihrer Kontrolltermine vorgebracht, dass ihr e-ams nicht funktionieren würde, und habe ersucht, ihr wichtige Termine per Post zu senden. Die BF sei bis dato nicht in der Lage, in das e-ams einzusteigen. Den genannten Termin vom 07.09.2023 habe sie daher per e-ams nicht wahrnehmen können. Per Post sei er ihr nicht gesendet worden. Das AMS habe ihr zu beweisen, dass ihr der genannte Termin mitgeteilt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung 09.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015607, wies das AMS diese Beschwerde ab und führte zur Begründung zusammengefasst aus, die BF habe sich am 03.04.2023 arbeitslos gemeldet. Am gleichen Tag seien ihr die Aktivierungsdaten für das e-ams-Kontos ausgegeben worden. Am 13.04.2023 habe die BF das e-ams-Konto aktiviert. Am 03.07.2023 seien der BF erneut Zugangsdaten zum e-ams-Konto ausgegeben worden. Die BF habe daraufhin am 07.08.2023 das e-ams-Konto aktiviert.
den Nutzungsbedingungen für das e-ams Konto, denen die BF vor der Aktivierung des e-ams-Konto zuzustimmen hatte, sei die BF verpflichtet gewesen, das e-ams-Konto während der Zeiten ihrer Vormerkung als arbeitslos bzw während des Bezugs von Leistungen und Beihilfen vom AMS regelmäßig zu nutzen. Dem Vorbringen der BF, sie habe erfolglos versucht, sich bei ihrem e-ams-Konto anzumelden, werde nicht gefolgt, da eine diesbezügliche Überprüfung durch das IT-Service nach der Aktivierung des e-ams-Kontos vom 07.08.2023 weder Anmeldeaktivitäten noch Anmeldeversuche der BF während der Monate August und September 2023 ergeben habe. Der BF wäre es angesichts der von ihr behaupteten technischen Probleme ferner zumutbar gewesen, dies dem AMS mitzuteilen - Vermerke über solche Mitteilungen seien im Akt nicht ersichtlich - oder die in den Regionalstellen des AMS aufgestellten Computer zu nutzen. Das AMS sei nicht verpflichtet, nicht gelesene Schreiben zusätzlich per Post zu verschicken. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte zusammengefasst folgendes vor: Ihr seien vor der strittigen Zeit zwei mal Zugangsdaten für ein e-ams-Konto gesendet worden und nach dem 25.09.2023 noch einmal. Dies zeige, dass die BF dem AMS ihre Probleme die Nutzung des e-ams-Kontos betreffend sehr wohl mitgeteilt habe. Die BF sei bereit, zum IT-Desk des AMS zu kommen und zu beweisen, dass ihr Zugang zu e-ams nach einer Aktivierung nicht möglich sei. Ihre Beraterin habe ihr am 25.09.2023 zugesagt, ihren e-ams-Zugang komplett zu löschen und ihr neue Zugangsdaten zu senden. Es liege in der Sphäre des AMS dass die genannten Mitteilungen der BF intern nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wurden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens übersandte das Bundesverwaltungsgericht der BF eine Abschrift der Nutzungsbedingungen für Benutzer eines e-ams-Kontos, derzufolge die BF als Inhaberin einer Zugangskennung zur regelmäßigen Nutzung des e-ams-Kontos verpflichtet war. Die BF erhielt ferner Gelegenheit, sich zu dem in der Beschwerdevorentscheidung gemachten Vorhalt, dass Sie bei technischen Problemen die in der regionalen Geschäftsstelle aufgestellten Computer hätten nutzen können, zu äußern. Die BF erhielt die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. alternativ die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF machte von der ihr gewährten Möglichkeit der Stellungnahme oder der nachträglichen Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, doch erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2281400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.